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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 34. Senat L 34 AS 1737/12 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren: Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Anspr

Sozialgerichtliches Verfahren: Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Anspruch auf nachträgliche Ansetzung einer mündlichen Verhandlung; Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung Orientierungssatz

  1. Hat das Sozialgericht in einem Hauptsacheverfahren durch Gerichtsbescheid entschieden, muss es auf Antrag eine mündliche Verhandlung ansetzen, wenn der Berufungsstreitwert nicht erreicht und eine Berufung auch im Gerichtsbescheid nicht ausdrücklich zugelassen wurde. (Rn.5) Dabei genügt allein eine Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid nicht als Zulassungsentscheidung. (Rn.6)
  2. Lehnt ein Sozialgericht nach Erlass eines Gerichtsbescheides den daraufhin gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung ab, so ist gegen diesen ablehnenden Beschluss die Beschwerde zulässig. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  3. Juni 2012, S 14 AS 2981/11, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  4. Juni 2012 aufgehoben. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
  5. Juni 2012 gilt als nicht ergangen. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  6. Juni 2012 ist zulässig, nämlich insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides den Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnt, findet die Beschwerde statt (vgl. Roller, in: Lüdtke [Hrsg.], LPK-SGG,
  7. Auflage 2008, § 105, Rn. 16). Randnummer 2 Der auf den am
  8. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid rechtzeitig innerhalb eines Monats – nämlich am
  9. Juni 2012 – gestellte Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung gem. § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig und begründet. Denn gegen den Gerichtsbescheid ist die Berufung nicht gegeben. Randnummer 3 Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten gegen einen Gerichtsbescheid das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Allerdings bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Randnummer 4 Die Berufung hätte der Zulassung bedurft. In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  10. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. Juli 2011 zu verurteilen, höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid und einem Änderungsbescheid vom
  12. Mai 2011 hatte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom
  13. Januar 2011 bis zum
  14. Januar 2011 ohne Anrechnung von Einkommen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 737,00 Euro bewilligt. Dass die Regelleistung gem. § 20 Abs. 1 SGB II die von Verfassungs wegen gebotene Höhe um mehr als 750,00 Euro unterschreitet, ergibt sich nicht aus dem von ihr zitierten Gutachten des Prof. Dr. Johannes M.. Sie behauptet dies auch selbst nicht, denn im Schriftsatz vom
  15. Juli 2012 führt ihr Bevollmächtigter aus, dass die Beschwer unter 750,00 Euro liege. Randnummer 5 Im Streit sind mithin weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro erreicht. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht zugelassen, denn es hat hierüber ausdrücklich nicht entschieden (IV. der Gründe). Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss weisen keinen Bezug zu der in Rede stehenden Frage der Zulässigkeit der Berufung auf. Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist keine Entscheidung über die Zulassung. Randnummer 7 Der rechtzeitig gestellte Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung hat zur Folge, dass Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG). Randnummer 8 Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen, weil dieser Beschluss keine das Verfahren abschließende Entscheidung ist. Die in dem Gerichtsbescheid vom
  16. Juni 2012 enthaltene Kostenentscheidung gilt als nicht ergangen. Das Sozialgericht wird in seinem Urteil eine erneute Kostengrundentscheidung zu treffen haben. Randnummer 9 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001110789

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