Obsah (6)
Art. 89§ 153§ 210§ 7§ 1Art. 2Gesetzliche Rentenversicherung: Nachträgliche Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Beendigung der inländischen Beitragspflicht eines rumänischen Arbeitnehmers; maßgeblicher Zeitpunkt für d
Art. 89VO (EWG) Nr.
1408/71 in Verbindung mit Anhang VI dürften freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung auch entrichtet werden, wenn die betreffende Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats habe und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert gewesen sei, welches beim Kläger der Fall sei. Randnummer 11 Gegen den dem Kläger am
- Juli 2011 in Rumänien zugestellten Gerichtsbescheid hat er am
- August 2011 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt, mit der er erneut ausführt, den maßgeblichen Gesetzen dürfte keine Rückwirkung für die Zeit vor dem
- Januar 2007 zukommen. Nicht entscheidend sei, wann er seinen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe, sondern für welchen Zeitraum er die Beitragserstattung begehre. Es wäre ungerecht, würde er die von ihm eingezahlten Beiträge nicht zurückerhalten. Randnummer 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
- August 2008 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom
- September 2009 zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom
- Januar 2001 bis zum
- August 2003 geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 9.888,97 EUR zu erstatten. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung seien wegen der Berechtigung des Klägers zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen in der deutschen Rentenversicherung nicht erfüllt. Randnummer 17 Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Beratung war. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung, über die der Senat
§ 153Abs.
1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden kann, nachdem die Beteiligten hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, die Berufung mithin zurückzuweisen. Wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt worden ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. August 2003 an die Beklagte entrichteten, auf ihn entfallenden Beiträge. Der dies ablehnende Bescheid vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 ist rechtmäßig ist und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 20
§ 210Abs.
1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2002 (BGBl. I, S. 254 ff.) werden (rechtmäßig geleistete) Beiträge auf Antrag solchen Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und darüber hinaus nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor, der zwar seit September 2003 nicht mehr in Deutschland versicherungspflichtig ist. Der Kläger hat aber das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung. Randnummer 21 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gegeben ist, ist, anders als der Kläger meint, weder der Zeitraum, für den die Beiträge geleistet wurden noch der Zeitpunkt des Wegfalls der Versicherungspflicht, sondern nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – der der Senat folgt – derjenige des Eingangs des Antrags auf Beitragserstattung, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1975 – 11 RA 64/75 – Juris Rn. 9). Dies folgt daraus, dass materiellrechtliche Voraussetzung für eine solche Beitragserstattung die Antragstellung ist. Im Übrigen spricht hierfür bereits der Wortlaut der Norm, wonach es heißt: „nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben “, nicht dagegen: „hatten“. Randnummer 22
§ 7Abs.
1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern; die Voraussetzungen des § 232 Abs. 1 Satz 2 SGB VI liegen beim Kläger von vornherein nicht vor. Randnummer 23 Zwar ist bei ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich erforderlich, dass die jeweilige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs hat, was beim Kläger, einem rumänischen Staatsangehörigen, der seit September 2003 wieder in Rumänien lebt, bereits seit diesem Zeitpunkt bis heute nicht der Fall ist (arg e §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 232 Abs. 1 Satz 2 SGB VI; vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch [SGB IV]).
§ 1Abs.
1 Satz 1 i.V.m. § 6 SGB IV bleiben jedoch Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt (vgl. auch § 110 Abs. 3 SGB VI). Randnummer 24 Der Kläger beruft sich insofern sinngemäß auf das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen vom
- April 2005 (BGBl. II 2006 S. 162 ff.), welches vor der Aufnahme Rumäniens in die Europäische Gemeinschaft mit Wirkung zum
- Januar 2007 anwendbar gewesen war und das ihm, anders als die nunmehr geltenden Regelungen, keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung eröffnet hätte (vgl. Art. 6 bis 11 des Deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens). Die Rechtswirkungen dieses Sozialversicherungsabkommens endeten jedoch mit der Aufnahme des Staates Rumänien in die Europäische Gemeinschaft zum
- Januar 2007 (vgl. im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Januar 2010 – L 20 R 270/08 – Juris Rn. 11).
Art. 2bzw.
52 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union vom
- Juni 2005 (ABl. L 157/29) sind ab dem Tag des Beitritts auch bereits vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte von Organen der Europäischen Union für Rumänien (und Bulgarien) verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt wurde das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen mithin durch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
- Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeiterverordnung; ABl. L 149 vom
- Juli 1971, S. 2-50) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom
- November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom
- Dezember 2006, S. 1-80) – weitestgehend – ersetzt. Nach Art. 1 Abs. 1 Teilstrich 2 der VO (EG Nr. 1791/2006 i.V.m. Buchstabe B, Ziffer 2 (Freizügigkeit Soziale Sicherheit), Buchstabe h) wird Anhang III Teil A der VO (EWG) Nr. 1408/71 u.a. dahingehend geändert, dass allein Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens vom
- April 2005 und Nr. 13 des Schlussprotokolls zu dem vorgenannten Abkommen ungeachtet des Art. 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind. Jene Vorschriften sind jedoch für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Randnummer 25 Zusammenfassend gilt danach, dass für sämtliche Länder der Europäischen Union und damit auch für das hinzu getretene Mitglied Rumänien seit dem
- Januar 2007 § 7 SGB VI dahingehend anzuwenden ist, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die sich in einem Land der EU aufhalten und einen (freiwilligen oder Pflicht-) Beitrag zur deutschen Rentenversicherung geleistet haben, berechtigt sind, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen (Art. 89 VO (EWG) Nr. 1408/71 i.V.m. Anhang VI der konsolidierten Fassung vom
- Januar 1997 [ABl. Nr. L 28 vom
- Januar 1997] Buchstabe C, „DEUTSCHLAND“, Ziffer 4, Buchstabe b); vgl. auch von Koch in BeckOK SGB VI § 210, Rn. 9.1). Dies ist, wie bereits vom Sozialgericht im Ergebnis ausgeführt worden ist, beim Kläger der Fall. Randnummer 26 Zwar ist die VO (EWG) Nr. 1408/71 in der zuletzt geltenden Fassung (hier maßgeblich derjenigen der VO (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom
- November 2006) ihrerseits durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom
- April 2004, S. 1 ff.; nachfolgend VO 883/2004) mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung zum
- Mai 2010 ersetzt worden (vgl. Art. 90 Abs. 1 der VO 883/2004). Auch hieraus folgt aber für den Kläger nichts Abweichendes. Denn nach dessen Anhang 11, Abschnitt „DEUTSCHLAND“ Nr. 2 (zuletzt in der seit dem
- Juni 2012 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz [ABl. L 149 vom
- Juni 2012, S. 4–10]) können auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert sind oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhalten, der freiwilligen Versicherung beitreten, so dass auch hiernach vom Klägers kein Anspruch auf eine Beitragserstattung bestände. Randnummer 27 Zwar ist der Kläger, wie er selbst ausführt, nicht verpflichtet, von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Gebrauch zu machen. Ausreichend für den Ausschluss seines Rechts auf Beitragserstattung ist jedoch seine Berechtigung hierzu. Wie ausgeführt, ist der Kläger jedoch seit seiner – insofern allein maßgeblichen – Antragstellung bei der Beklagten durchgehend berechtigt, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001110804