← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 S 40.12 Beschluss Wiedereinsetzung in die Klagefrist bei Zeitstempel „00:00:05“ auf allen S

Wiedereinsetzung in die Klagefrist bei Zeitstempel „00:00:05“ auf allen Seiten einer 10-seitigen Faxsendung; Vaterschaftsschutz eines Ausländers bezüglich eines Nasciturus Orientierungssatz 1. Weist d

§ 60aAufenth

G in zulässiger Weise zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens gemacht worden, und gem. § 81 Abs. 4 AufenthG, der vom Wortlaut her nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgehe, sei die Antragslage gem. § 25 Abs.

§ 60aAufenth

G auch einer Fiktionswirkung und einer Aussetzungsentscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO zugänglich. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts sei noch nicht bestandskräftig; die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags laufe noch. Randnummer 13 Der Antragsgegner ist dem unter Bezugnahme auf die Gründe des Verwaltungsgerichts im Urteil vom

  1. Juli 2012 entgegengetreten. II. Randnummer 14 Die Beschwerde ist zulässig (1.). Sie hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nur hinsichtlich des Hilfsantrags eine teilweise Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 60a Abs. 2 AufenthG (3.). Im Übrigen ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden (2.). Randnummer 15
  2. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die am Montag, dem
  3. Juli 2012 endende Begründungsfrist gewahrt. Zwar weist die gesamte, aus einem fünfseitigen Begründungsschriftsatz und fünf Seiten Anlagen bestehende Faxsendung auf jeder der zehn Seiten - und damit abweichend von den auf Erfahrungen mit seinem eigenen Faxgerät gestützten Ausführungen des Antragstellers auch auf der letzten, mit der Unterschrift versehenen Seite des Schriftsatzes - den Zeitstempel „Date: 31.07.12 00:00:05“ aus. Nach Auskunft des Leiters der hiesigen IT-Stelle erklärt sich dies indes daraus, dass der Zeitstempel erst mit dem Ende des Übertragungsvorgangs - d.h. nach Eingang der letzten Seite des vollständigen Faxes - vergeben und beim nachfolgenden Ausdruck auf jeder Seite des Faxes angebracht wird. Angesichts der aus dem beigezogenen Faxeingangsbericht ersichtlichen Gesamtdauer des Sendevorgangs (7:14 Minuten) und der aus der Seitenzählung der Faxsendung ersichtlichen Reihenfolge der Übersendung - zunächst die Seiten 1 bis 5 des Begründungsschriftsatzes, sodann die Anlagen - kann indes sicher davon ausgegangen werden, dass der für die Wahrung der Begründungsfrist maßgebliche Schriftsatz einschließlich der auf dessen Seite 5 enthaltenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten noch vor Ablauf des
  4. Juli 2012 hier eingegangen ist. Der von der Poststelle auf Grundlage des den vollständigen Eingang der Faxsendung dokumentierenden Zeitstempels vergebene Eingangsstempel mit dem Datum
  5. Juli 2012 bezeichnet unter diesen Umständen nicht den für den Eingang (nur) des fristwahrenden Schriftsatzes maßgeblichen Zeitpunkt. Randnummer 16
  6. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Abänderung des Beschlusses vom
  7. August 2010 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage habe, ist in Ansehung der diesbezüglichen Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Randnummer 17 Dass ein solcher Anspruch im Hinblick auf die mit Bescheid vom
  8. April 2010 abgelehnte und zunächst allein verfahrensgegenständliche Klage auf Verlängerung der zum Familiennachzug zu der inzwischen von ihm geschiedenen früheren Ehefrau erteilten Aufenthaltsgenehmigung nicht besteht, wird mit der Beschwerdebegründung nicht mehr erkennbar in Zweifel gezogen. Randnummer 18 Soweit der Antragsteller meint, dass er sein Begehren gem. § 25 Abs.

§ 60aAufenth

G aufgrund der geschilderten, besondere Umstände i.S.d. § 75 Satz 2 VwGO begründenden Situation bereits vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung in zulässiger Weise zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens habe machen dürfen, kann dies hier dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit selbständig tragend („Im Übrigen …“) ausgeführt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer diesbezüglichen Klage schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Antrag des aufgrund des Bescheides vom 22. April 2010 ausreisepflichtigen Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG habe. Der dagegen allein erhobene Einwand, dass die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vom Wortlaut her nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgehe und die Antragslage gem. § 25 Abs.

§ 60aAufenth

G deshalb auch einer Fiktionswirkung und einer Aussetzungsentscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO zugänglich sei, vermag die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Randnummer 19 Denn das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v.

  1. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, zit. nach juris Rn 15 f.; dem folgend z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v.
  2. April 2012 - 2 S 109.11 - zit. nach juris Rn 5, BayVGH, Beschluss v.
  3. April 2012 - 10 CS 12.62 -, zit. nach juris Rn 14) hat - in Kenntnis des Wortlauts der Regelung - die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG auch in - allen oder doch in bestimmten, noch einen „inneren Zusammenhang“ mit dem bisherigen Aufenthaltstitel aufweisenden - Fällen einer verspäteten Antragstellung greife, u.a. unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom
  4. August 2007 ausdrücklich abgelehnt (BTDrucks 16/5065 S. 184 zu § 58 AufenthG; ähnlich nunmehr auch die Begründung zur Neufassung des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach „der bisherige Ausschluss der Fortgeltungsfiktion auch in Fällen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolgt“ sei, durch die vorgesehene, im Entwurf noch in Satz 3 enthaltene Härtefallregelung abgemildert werden soll, BTDrucks. 17/8682, S. 22 zu § 81 AufenthG). Das hiesige, sich demgegenüber in einem pauschalen Hinweis auf den Wortlaut des § 81 Abs. 4 AufenthG (vermutlich in der bis zum
  5. Juli 2012 geltenden Fassung; eine entsprechende Klarstellung fehlt) erschöpfende Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Randnummer 20 Sofern das Beschwerdevorbringen des Antragstellers sich (allein oder jedenfalls auch) auf die seit dem
  6. August 2012 geltende Neufassung des § 81 Abs. 4 AufenthG (Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union v.
  7. Juni 2012, BGBl. I S. 1224) beziehen sollte, wäre das Vorliegen der Voraussetzungen der danach nur in Betracht kommenden Regelungsalternative in § 84 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, insbesondere das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne dieser Vorschrift, jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Randnummer 21
  8. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten neuen tatsächlichen Umstände begründen jedoch eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Antrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 60a Abs. 2 AufenthG bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Verlobten des Antragstellers. Randnummer 22 Maßgeblich ist, dass der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren mit Erfolg auf die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung veränderte Sachlage berufen kann, wonach seine deutsche Verlobte ein Kind erwarte, für das er - mit Zustimmung der Kindesmutter - die Vaterschaft bereits anerkannt habe und für das eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge erklärt worden sei, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft mit vollständigem Beschäftigungsverbot der Kindesmutter handele und dass bei dieser eine Unterstützungsbedürftigkeit im Bereich der allgemeinen Lebensführung bestehe, die mit einer Inanspruchnahme von Familien- bzw. Haushaltshilfe durch die zuständige Krankenkasse verbunden sei, sofern die Unterstützung nicht vom mit der Kindesmutter in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Antragsteller erbracht werden könne. Allein dieser könne zudem durch eine umfassende Unterstützung der Kindesmutter in physischer und psychischer bzw. emotionaler Hinsicht auf einen komplikationslosen Verlauf der Schwangerschaft hinwirken. Randnummer 23 Entgegen der im - nicht rechtskräftigen - Urteil vom
  9. Juli 2012 geäußerten Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht „nur“ eine bereits bestehende Vater-Kind-Beziehung durch Art. 6 GG geschützt. Die Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers ist auch hinsichtlich des ungeborenen Kindes geeignet, einen Umstand darzustellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v.
  10. Februar 2012 - OVG 2 S 94.11 -, zit. nach juris Rn 3; v.
  11. Juli 2011 - OVG 12 S 41.11 -, zit. nach juris Rn 3, und v.
  12. März 2009 – OVG 12 S 28.09 -, zit. nach juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.). Dies ist sowohl erfüllt, wenn die Mutter und das ungeborene Kind – beispielsweise bei einer Risikoschwangerschaft – auf die Hilfe des Vaters angewiesen sind, als auch dann, wenn beide Elternteile bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen und eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht zumutbar ist. Randnummer 24 Diese Voraussetzungen sind nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall erfüllt. Der Verlobten des Antragstellers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt und die der Vaterschaftsanerkennung und der gemeinsamen Übernahme der elterlichen Sorge zugestimmt hat, ist inzwischen eine Risikoschwangerschaft fachärztlich bescheinigt worden. Dieser Befund wird vom Antragsgegner auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit er sich pauschal auf die „überzeugende Begründung“ im Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  13. Juli 2012 (VG 24 K 192.10) bezieht, welches das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft mangels entsprechender ärztlicher Bescheinigung noch als nicht nachgewiesen angehen hatte, trifft dies angesichts der nunmehr vorgelegten Unterlagen - neben dem zum Beschwerdeverfahren übersandten, eine entsprechende Bestätigung der behandelnden Ärztin enthaltenden Formular für die Beantragung einer Haushaltshilfe insbesondere das zum Verfahren OVG 11 M 26.12 übersandte, auf die diagnostizierte „Risikoschwangerschaft“ gestützte vollständige Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) - ersichtlich nicht mehr zu. Der Senat hat auch sonst keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen zu zweifeln. Randnummer 25 Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, dass die Kindesmutter während der Dauer der Risikoschwangerschaft seiner Unterstützung sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht bedürfe und dass diese weder quantitativ noch qualitativ in gleicher Weise durch andere Personen gewährleistet werden könne. Auf dem vorgelegten Formular ist der Kindesmutter zwar (zunächst?) nur bis zum
  14. August 2012 bestätigt worden, dass sie ihren Haushalt für zwei Stunden täglich nicht führen könne. Das für die Zeit bis zum Beginn des Mutterschutzes geltende Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MuSchG lässt indes erkennen, dass die bis dahin als Verkäuferin tätige Kindesmutter während der gesamten Schwangerschaft bestimmte Arten von Arbeiten nicht erledigen darf und insoweit auch im häuslichen Bereich auf Unterstützung angewiesen sein wird. Die vom Antragsteller behauptete auch emotionale Unterstützungsbedürftigkeit der Kindesmutter gerade durch den mit ihr in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Kindesvater ist im hiesigen Verfahren zwar nicht weiter glaubhaft gemacht worden. Angesichts der Belastungen der Kindesmutter, die nach ihrer Zeugenaussage im Hauptsacheverfahren in der Vergangenheit bereits zwei Fehlgeburten erlitten hat und deren Risikoschwangerschaft bereits sechs Monate vor dem erwarteten Geburtstermin zur Anordnung eines Beschäftigungsverbots geführt hat, erscheint sie aber durchaus glaubhaft und ist vom Antragsgegner ebenfalls nicht - bzw. jedenfalls nicht substantiiert - bestritten worden. Randnummer 26 Der Antragsgegner verweist vielmehr auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom
  15. Juli 2012, wonach dem Antragsteller eine (vorübergehende) Ausreise und Durchführung des Visumsverfahrens zum Familiennachzug zum Kind zumutbar sei, weil die - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht „krankgeschriebene“ - Kindesmutter nicht auf den Beistand des Antragstellers angewiesen sei, vielmehr ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie ein gutes Verhältnis habe, die erforderliche Hilfe leisten könnten. Es kann dahinstehen, ob die dortigen Ausführungen angesichts des nunmehr glaubhaft gemachten Vorliegens einer mit einem Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MuSchG verbundenen Risikoschwangerschaft so noch Bestand haben könnten. Denn der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Erbringung der erforderlichen Hilfe durch die Eltern und Geschwister der Kindesmutter verkennt jedenfalls die - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eben nicht „nur“ für eine bereits bestehende Vater-Kind-Beziehung geltenden - aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich geleistete Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
  16. Kammer des
  17. Senats v.
  18. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, zit. nach juris Rn 5 m.w.N.). Dass für die notwendige und tatsächlich geleistete Unterstützung der Mutter eines ungeborenen Kindes während der Dauer einer mit Risiken (auch) für dieses Kind verbundenen Risikoschwangerschaft etwas anderes gelten könnte, ergibt sich weder aus der Erwiderung des Antragsgegners noch aus der dort in Bezug genommenen Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die sich mit dieser Rechtsprechung nicht erkennbar auseinander setzt. Randnummer 27 Nach allem sprechen die aktuellen, von dem Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigten Umstände dafür, dass der Schutz des ungeborenen Kindes des Antragstellers im Hinblick auf die von diesem - ausweislich der Aussage der im Hauptsacheverfahren als Zeugin gehörten Kindesmutter - tatsächlich erbrachte Unterstützung der mit ihm zusammen lebenden Kindesmutter während der Dauer der diagnostizierten Risikoschwangerschaft einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen. Der Abschiebungsschutz ist jedoch in Anlehnung an § 6 Abs. 1 MuSchG auf den Zeitraum von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Kindesmutter zu begrenzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v.
  19. Juli 2011 - OVG 12 S 41.11 -, zit. nach juris Rn 3). Soweit der Antragsteller darüber hinaus Abschiebungsschutz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (VG 24 K 192.10; OVG 11 B 101.12) begehrt, steht ihm mangels Dringlichkeit der Sache derzeit ein Anordnungsgrund nicht zur Seite. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001110871

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.