Zulassung zum Hochschulstudium und Berechnung der Ausbildungkapazität; Berücksichtigung von Stellenabbau Orientierungssatz 1. Ein Stellenabbau wirkt sich nicht auf die Kapazität aus, wenn weder die den Stellenstreichungen zugrundeliegenden Beschlüsse der zuständigen Stellen vorliegen noch die den zu den Stellenstreichungen führenden Abwägungsprozesse dargelegtworden sind. (Rn.11) 2. Lehraufträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Lehreinheit sind dann kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie einen über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters hinausgehenden Umfang haben. (Rn.15) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Verkehrswesen (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2012 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Es sind über die für das Sommersemester 2012 von der Antragsgegnerin vergebenen 88 Studienplätze (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2012 im Verfahren VG 12 L 81.12) hinaus keine freien Studienplätze vorhanden. Randnummer 3 I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 19. Änderungsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Sommersemester 2012 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 25. Mai 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 1/2012 vom 9. Januar 2012) 82 Studienplätze für das Sommersemester 2012 festgesetzt. Randnummer 4 Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weist Fehler auf, wie die Kammer bereits in ihren das Wintersemester 2012/12 betreffenden Beschlüssen vom 15. Dezember 2011 (VG 12 L 926.11 u.a.-) ausgeführt hat, die allerdings wegen der Überbuchung durch die Antragsgegnerin nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen. 1. Randnummer 5
(2)der Anlage I zur KapVO der Dienstleistungsexport abzusetzen. Die Berechnung durch die Antragsgegnerin lässt mit einer Ausnahme keine Fehler zulasten der Studienbewerber erkennen. Den Dienstleistungsbedarf für den Masterstudiengang „Automotive Systems“ in Höhe von 2,55 LVS hat die Antragsgegnerin zwar in ihrer Berechnungsübersicht (Nr. 2.3. der Kapazitätsberechnungsbögen) aufgeführt, aber nicht eingerechnet. Somit ist der Dienstleistungsbedarf für diesen Masterstudiengang in Höhe von 2,55 LVS zusätzlich zu berücksichtigen, denn dessen Berechnung lässt Fehler zulasten der Studienbewerber nicht erkennen. Vielmehr ergibt sich bei Addition der entsprechenden Curricularanteile (CA q ; vgl. Anlage 33 der Kapazitätsberechnungsunterlagen, eingereicht mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2011 im Verfahren VG 12 L 875.11) sogar ein höherer Wert als der von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingestellte Wert von CA q 0,3. Der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Export in Höhe von 1,5089 LVS für den Studiengang Informationstechnik im Maschinenwesen ist indessen nicht glaubhaft gemacht, denn in den Berechnungsunterlagen (Anlage 12 der Kapazitätsunterlagen) finden sich keine Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Verkehrswesen in dem Studiengang Informationstechnik im Maschinenwesen. Randnummer 20 Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport somit (123,594 + 2,55 - 1,5089=) 124,6351 LVS. Randnummer 21 Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (489,5 LVS – 124,6351 LVS =) 364,8649 LVS. Randnummer 22 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Mit Änderung der Kapazitätsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68) ist der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Verkehrswesen an der Antragsgegnerin mit 2,4 festgesetzt worden (vgl. Anlage 2 Teil B Abschnitt I a). Diese Änderung der Kapazitätsverordnung trat zwar erst nach dem Berechnungsstichtag am 1. April 2012 in Kraft. Nach Ansicht der Kammer ist indes in Ansehung der Tatsache, dass der Curricularnormwert zuvor nicht mittels Rechtsverordnung festgesetzt war, auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember1978 – 7 C 54.77 -, Juris Rdnr. 14 ff.). Randnummer 23 Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Studiengang Verkehrswesen beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist beanstandungsfrei mit 0,9190 in die Berechnung eingestellt . Der Curriculareigenanteil (hierzu s.u.) für den Bachelorstudiengang Verkehrswesen beträgt demnach (2,4 - 0,9190 =) 1,481. Randnummer 24 Da der Lehreinheit Verkehrswesen neben dem Bachelorstudiengang Verkehrswesen weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt, ohne dass insoweit Fehler zulasten der Antragstellerinnen und Antragsteller erkennbar sind, und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Randnummer 25 Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 26 Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(
- p)Anteilquote z(
- p)CA x z Verkehrswesen (Bachelor) 1,481 0,541 0,8012 Luft- u. Raumfahrttechnik (Master) 2,0432 0,155 0,3167 Fahrzeugtechnik (Master) 1,7958 0,094 0,1688 Schiffs- u. Meerestechnik (Master) 1,8491 0,062 0,1146 Planung/Betrieb im Verkehrswesen (Master) 2,2791 0,148 0,3373 Gewichteter Curricularanteil 1,7386 Randnummer 27 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (364,8649 x 2 : 1,7386= 419,7227) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Verkehrswesen eine Basiszahl von (419,7227 x 0,541 =) 227,07. Randnummer 28 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote hat die Antragsgegnerin zutreffend nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) mit 0,7860 berechnet (vgl. Anlage 27 der Kapazitätsunterlagen). Randnummer 29 Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,786) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 288,8931, aufgerundet 289 Studienplätzen. Randnummer 30 8. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Verkehrswesen beanstandungsfrei gewählten Relation von 70% im Wintersemester zu 30 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Sommersemester 2012 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 86,7,aufgerundet 87 Studienplätze. Randnummer 31 Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Sommersemester 2012 zum 1. Fachsemester insgesamt bereits 88 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2012 im Verfahren VG 12 L 81.12), stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. Randnummer 32 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001111043