Angemessenheit einer Praktikantenvergütung - Rettungsassistentenpraktikum Orientierungssatz 1. Einzelfallentscheidung zur Vergütungspflicht eines Praktikantenverhältnisses, das für die Erlangung der B
§ 26BBi
G), weil es weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsausbildungsverhältnis darstellt. In Abgrenzung dazu ist bei einem Arbeitsverhältnis die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und die Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses, während ein Berufsausbildungsverhältnis eine systematische Fachausbildung voraussetzt. Randnummer 27
- b)Nach dieser Definition handelte es sich bei dem vorliegend vereinbarten Praktikantenverhältnis um ein Vertragsverhältnis zur Erlangung einer Berufsausbildung, das weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsausbildungsverhältnis darstellt, so dass die Voraussetzungen des § 26 BBiG vorliegen. Randnummer 28
- aa)Die Ausbildung zum Rettungsassistenten ist eine gesetzlich geregelte Berufsausbildung, die dem Kapitel 1 von Teil 2 des BBiG unterliegt. Allerdings haben die Parteien kein Berufungsausbildungsverhältnis begründet, denn die systematische Fachausbildung hatte der Kläger bereits in und während der schulischen Ausbildung genossen, und im Praktikum fand sie nicht mehr statt, konnte auch nicht mehr stattfinden, weil die Notfalleinsätze nicht planbar sind. Dort ging es nur noch um die Aneignung von Erfahrungswissen. Randnummer 29 Anders als das Krankenpflegegesetz enthält das RettAssG auch nicht den Anwendungsausschluss des BBiG (dort in § 22), so dass nicht bereits deshalb die Anwendbarkeit des § 26 BBiG entfällt. Der Anwendungsausschluss ist auch nicht in Analogie herzuleiten, weil das KrPlfG im Gegensatz zum RettAssG Regelungen über eine Ausbildungsvergütung enthält. Randnummer 30
- bb)Das Praktikantenverhältnis war auch kein Arbeitsverhältnis, weil es den Parteien nicht vorrangig um die Leistung von Diensten und deren Bezahlung ging, sondern der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen sollte. Dagegen sprechen auch nicht die betriebliche Eingliederung des Klägers und seine Beteiligung an Rettungseinsätzen. Denn sowohl die Erfahrung einer Tätigkeit im Schichtbetrieb wie auch die konkrete Tätigkeit im Ausbildungsberuf sind Teil der notwendig anzueignenden Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. zum Erfordernis der „Einstellung“ bei einem „anderen Vertragsverhältnis“
§ 19BBi
G aF, das durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung bei der Mitwirkung am Betriebszweck gekennzeichnet ist: BAG vom 17.07.2007 – 9 AZR 1031/06 – AP Nr. 3 zu § 19 BBiG). Randnummer 31
- cc)Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2011 ( 6 Sa 444/11 , 6 Sa 456/11 ) zugrunde lag, war vorliegend auch nicht von einem beruflichen Fortbildungsverhältnis auszugehen. Ein solches liegt nur vor, wenn vorhandene berufliche Kenntnisse an den technischen Wandel oder andere Veränderungen der Arbeitsumwelt angepasst werden oder der Verbreiterung bestehender Kenntnisse im bisherigen Berufsfeld dienen. Das war hier unstreitig nicht der Fall. Randnummer 32
- dd)Auch ein Umschulungsverhältnis kann nicht angenommen werden. Der Kläger hatte zwar eine berufliche Ausbildung zum Gas-Wasser-Installateur abgeschlossen, jedoch unmittelbar im Anschluss daran seinen Wehrersatzdienst geleistet und danach ohne Aufnahme einer Berufstätigkeit die schulische Ausbildung zum Rettungsassistenten begonnen. Randnummer 33
(1)Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen der erstmals vermittelten beruflichen Grundbildung und der Umschulung nach vorhergehender Betätigung im erlernten Beruf. Da das Berufsbildungsgesetz die Erfordernisse der Umschulung nach der Erwachsenenbildung ausrichte (§ 58, 59 BBiG), spreche dies dafür, dass zwischen der Berufsausbildung und der Umschulung eine berufliche Praxis liege. Dagegen könne eine Zweitausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf im Anschluss an eine vorhergehende abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Umschulung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angesehen werden, wenn es an einer erheblichen zwischenzeitlichen beruflichen Betätigung in dem zuerst erlernten Beruf fehle. Deshalb sei eine zweite Berufsausbildung im Anschluss an eine vorhergehende Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf eine erneute Berufsausbildung und könne nicht als Umschulung angesehen werden (BAG vom 03.06.1987 – 5 AZR 285/86 – AP Nr. 85 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Randnummer 34
(2)Danach handelt es sich hier nicht um eine Umschulung, sondern um eine zweite Berufsausbildung. Der Kläger hat seine schulische Ausbildung zum Rettungsassistenten spätestens ein halbes Jahr nach Ableistung des Grundwehrdienstes im Alter von 22 Jahren begonnen. In seinem erstmals erlernten Beruf kann er deshalb allenfalls fünf Monate gearbeitet haben. Wegen des Zeitraums von fünf Monaten zwischen beiden Ausbildungen ist jedoch nicht anzunehmen, es habe sich bei Aufnahme der weiteren Ausbildung um eine Umschulung gehandelt (vgl. BAG vom 03.06.1987 – 5 AZR 285/86 – aaO, Rn. 18). 3. Randnummer 35 Der Kläger wurde für seine Praktikantentätigkeit nicht „angemessen“
§ 17BBi
G vergütet. Randnummer 36 Da der Anspruch auf eine angemessene Vergütung gemäß § 25 BBiG unabdingbar ist, ist die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit ebenso wie die Vergütungsabrede in Höhe von 400 € brutto für erbrachte Dienste gemäß § 134 BGB nichtig und durch die Regelung einer angemessenen Vergütung zu ersetzen. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) und beträgt monatlich 1.046,41 € brutto. Randnummer 37
- a)Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung wird im Gesetz selbst nicht festgelegt und ist daher nach Sinn und Zweck zu ermitteln. Sie ist mit dem tariflich für Rettungsassistenten-Praktikanten im öffentlichen Dienst festgelegten, der auch dem eines weiteren Trägers von Rettungsdienststellen, dem D. R. K. (DRK), entspricht, als zutreffend anzusehen. Randnummer 38
- aa)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 10 BBiG aF hat eine Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang „entlohnen” (vgl. BAG vom 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06 – AP Nr. 8 zu § 17 BBiG, Rn. 18; vom 15.12.2005 – 6 AZR 224/05 – AP Nr. 15 zu § 10 BBiG, Rn. 11; vom 08.05.2003 – 6 AZR 191/02 – AP Nr. 14 zu § 10 BBiG, Rn. 13). Randnummer 39 Bei fehlender Tarifbindung ist es zunächst Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung festzulegen. Sie haben einen Spielraum. Die richterliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung (BAG vom 30.09.1998 – 5 AZR 690/97 – AP Nr. 8 zu § 10 BBiG, Rn. 17; vom 11.10.1995 – 5 AZR 258/94 – AP Nr. 6 zu § 10 BBiG, Rn. 13). Randnummer 40 Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind auch bei fehlender Tarifbindung die einschlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen (st. Rspr., vgl. BAG vom 15.12.2005 – 6 AZR 224/05 – aaO, Rn. 11 f.; vom 08.05.2003 – 6 AZR 191/02 – aaO, Rn. 14). Randnummer 41
- bb)Diese Grundsätze sind auch auf die Praktikantenvergütung übertragbar. Die finanzielle Unterstützungsfunktion bezüglich der Lebenshaltungskosten, die Gewährleistung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften und die „Entlohnungsfunktion“ gelten auch für Praktikanten, wobei je nach dem Einzelfall die eine oder andere Funktion in den Vordergrund treten mag. Randnummer 42 Da die für den öffentlichen Dienst zuständigen Tarifvertragsparteien – bei dem Rettungsdienst handelt es sich immerhin um eine öffentliche Aufgabe – eigene Vergütungssätze für Rettungsassistenten-Praktikanten entwickelt haben, spricht nichts dagegen, diese auch hier als angemessene zugrunde zu legen, weil sie die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Weitere Träger von Rettungsdienststellen, wie das DRK oder die kirchlichen Wohlfahrtsverbände, haben diese Tarife auch übernommen. Randnummer 43
- cc)Die von dem Kläger vorgetragene und vom Arbeitsgericht angenommene tarifliche Vergütungshöhe trifft jedoch nicht zu. Der TVPöD trat erst zum 01.01.2010 in Kraft und galt daher noch nicht im streitgegenständlichen Zeitraum. Maßgeblich ist vielmehr der noch bis zum 28.02.2009 in dieser Fassung geltende Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) vom 05.03.1991, der gemäß dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für Praktikantinnen/Praktikanten vom 12.10.2006 mit der Maßgabe weitergalt, dass ein Anspruch auf Verheiratetenzuschlag nicht mehr besteht. Randnummer 44 Nach dem TV Prakt-O betrug die Praktikantenvergütung für den Beruf des Rettungsassistenten ab 01.05.2004 monatlich 1.046,41 €. Dies ist die Höhe, die auch für die Vergütung des Klägers maßgeblich ist. Randnummer 45
- b)Mit der anfänglichen Unentgeltlichkeit und späteren Vergütung von 400 € monatlich wurde die tarifliche Vergütung um mehr als 60% unterschritten und ist daher nicht mehr angemessen. Randnummer 46
- aa)Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen
§ 17Abs. 1 Satz 1 BBi
G, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20% unterschreitet (vgl. nur BAG vom 08.05.2003 – 6 AZR 191/02 – aaO). Vorliegend wurde die tarifliche Vergütung sogar um mehr als 60% unterschritten. Randnummer 47
- bb)Die dem Kläger gewährte Vergütung ist auch nicht aus anderen Gründen angemessen. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ausbildungskosten würden nicht vollständig von den Krankenkassen refinanziert. Randnummer 48 Auf die Höhe der Zuweisungen kommt es ebenso wenig an, wie auf die zwischen den Landkreisen und Krankenkassen abgestimmten Stellenpläne. Denn allein die Tatsache, dass der Ausbildende nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügt, rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht, eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung hat sich nicht am Budget zu orientieren, sondern ist bereits bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen. Sonst würde der reguläre Ausbildungsmarkt verfälscht. Das darf selbst im Fall staatlich geförderter Ausbildungsplätze nicht geschehen (vgl. BAG vom 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06 – aaO, Rn. 44). Randnummer 49 Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in die Angemessenheitskontrolle auch das Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder und Spenden Dritter einbezogen (vgl. BAG vom 08.05.2003 – 6 AZR 191/02 – aaO, Rn. 17 ff; vom 24.10.2002 – 6 AZR 626/00 – AP Nr. 12 zu § 10 BBiG, Rn. 37). Es hat jedoch als entscheidend den mit der Ausbildung verfolgten Zweck angesehen. Demnach kann, wenn die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG vom 24.10.2002 – 6 AZR 626/00 – aaO, Rn 36; vom 11.10.1995 – 5 AZR 258/94 – aaO, Rn. 27 ff; vgl. bei Spendenfinanzierung auch Urteil vom 08.05.2003 – 6 AZR 191/02 – aaO). Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um mehr als 20% kann danach z.B. gerechtfertigt sein, wenn der Ausbildende den Zweck verfolgt, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung nicht erlangen könnten (BAG vom 08.05.2003 – 6 AZR 191/02 – aaO). Randnummer 50 Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Der Streitfall ist insbesondere nicht mit den vom Bundesarbeitsgericht beurteilten Sachverhalten zu vergleichen, in denen Ausbildungsplätze durch öffentliche Gelder oder Spenden finanziert wurden. Denn hier handelt es sich nicht um zusätzliche Ausbildungsplätze, sondern um Stellen, die dem regulären Ausbildungsmarkt zuzurechnen sind. Randnummer 51
- cc)Die Beklagte kann der Angemessenheit der Vergütung auch nicht entgegenhalten, dass der Kläger in den ersten drei Monaten des Praktikums noch als „3. Mann“ auf dem Rettungswagen mitgefahren ist und damit keine betrieblichen Aufgaben erfüllt hat. Denn es steht außer Frage, dass Praktikanten wie Arbeitnehmer ihre volle Arbeitsleistung anbieten, auch wenn sie dabei noch angelernt werden. Der möglicherweise eingeschränkten Effektivität in der Anfangsphase wird mit der niedrigeren Praktikantenvergütung Rechnung getragen. Randnummer 52 Die uneingeschränkte Vergütungspflicht wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger „nur“ an einer beschränkten Zahl von Rettungseinsätzen tätig war und damit „nur“ etwa ein Viertel seiner Arbeitszeit Tätigkeiten im betrieblichen Interesse verrichtet haben soll. Denn die Beklagte ist verpflichtet, stets ausreichendes Rettungspersonal in der Rettungswache bereitzuhalten, so dass auch die dort verbrachten Bereitschaftszeiten zu den notwendigen betrieblichen Aufgaben zu zählen sind und genauso zu vergüten sind wie die Einsatzzeiten. 4. Randnummer 53 Dem Kläger steht daher für 12 Monate ein Vergütungsanspruch für sein Praktikum iHv 12.556,92 € (12x1.046,41 €) zu. Hierauf lässt er sich zu Recht die für 9 Monate gezahlten 400 € anrechnen, so dass ein Gesamtanspruch von 8.956,92 € gerechtfertigt ist. Durch Rücknahme der Klageforderung von 400 € verblieb eine geltend gemachte Klageforderung von 10.415 €, so dass ein Betrag von 1.458,08 der Abweisung unterliegen musste. 5. Randnummer 54 Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288, 291 BGB wegen Eintritts der Rechtshängigkeit gerechtfertigt, jedoch nur in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und erst ab 23.05.2011, dem nächsten Werktag nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Randnummer 55 Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 15.09.2011 wird ersichtlich, dass der Kläger zuletzt lediglich 4% Zinsen über dem Basiszinssatz beantragt hat, was nach richtiger Auslegung 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz meint, aber nicht 5 Prozentpunkte. Auch wenn der gesetzliche Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, konnte dem Kläger nicht mehr als beantragt zugesprochen werden. III. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. IV. Randnummer 57 Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001111109