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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24. Senat L 24 KA 18/11 Beschluss Höhe des Anspruchs auf angemessene Vergütung vertragsärztlicher Leistungen §

Höhe des Anspruchs auf angemessene Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Orientierungssatz 1. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen haben bei der Ausformung des Honorarverteilungs

§ 72Nr.

2). Das bedeutet indessen nicht, dass gleiche Leistungen stets gleich vergütet werden müssen. Beide Prinzipien stellen vielmehr nur Grundsätze dar, von denen aus sachlichem Grund abgewichen werden darf. Die Bildung von Honorarkontingenten für die einzelnen Arztgruppen ist daher rechtmäßig. Dabei können Arztgruppen, die gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, getrennt geführt oder zu einer einheitlichen Gruppe zusammengefasst werden (vgl. BSG

§ 85Nr.

40). Die sachliche Rechtfertigung für die Bildung von Honorartöpfen folgt aus dem Bestreben, dass die in § 85 Abs. 3 bis 3e SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen sich in den verschiedenen Arztgruppen bzw. Leistungsbereichen gleichmäßig auswirken und nicht die Anteile einzelner Arztgruppen an den Gesamtvergütungen verringert werden, weil andere Gruppen durch Mengenausweitungen ihre Anteile absichern oder sogar vergrößern. Dadurch werden die Punktwerte in den einzelnen Leistungsbereichen stabilisiert, sodass die Ärzte ihre vertragsärztlichen Einnahmen sicherer kalkulieren können. Der Zuordnung zu einem Honorarkontingent steht nicht entgegen, dass Leistungen betroffen sind, die überweisungsgebunden sind (vgl. BSG

§ 85Nr.

24). Ein Honorartopf kann auch Leistungen erfassen, die einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind. Die Zuordnung zu einem Honorarkontingent wird auch nicht ohne weiteres dadurch rechtswidrig, dass die Leistungsmengen erkennbar durch andere Ärzte und deren Überweisungsaufträge ausgeweitet werden und dadurch ein Punktwertverfall eintritt. Bei der Bildung von Honorarkontingenten kann grundsätzlich an die Verhältnisse in einem früheren Quartal angeknüpft werden (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom

  1. März 2011 – B 6 KA 6/10 – juris – mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr. des BSG). Randnummer 17 Für die Arztgruppe, der die Klägerin in den streitigen Quartalen angehörte (Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vgl. Anlage 1 zum HVV), galt gemäß § 10 Abs. 1 HVV ein fallzahlabhängiges RLV, innerhalb dessen feste Punktwerte (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V) vergütet wurden. Das kassenartenspezifische RLV errechnete sich aus der Multiplikation der kassenartenübergreifenden und arztgruppenspezifischen Grenzfallpunktzahl (GFPZ) mit der kassenartenspezifischen Grenzfallzahl und dem individuellen Anteil an ambulant kurativen Behandlungsfällen einer Kassenart zur Gesamtfallzahl unter Berücksichtigung des praxisindividuellen Korrekturfaktors (KF) nach § 10 Abs. 4 HVV, der sich bei der Klägerin vorliegend auf 1,25 belief (Verhältnis der individuellen Zahl der Behandlungsfälle gemäß § 10 Abs. 1 HVV zur durchschnittlichen Fallzahl der entsprechenden Arztgruppe gemäß Anlage 1 im Basiszeitraum IV/03 bis III/04). Die arztgruppenspezifische GFPZ betrug für die einschlägige Arztgruppe 900 Punkte. Hieraus ergab sich das von der Beklagten zutreffend ermittelte RLV im Quartal III/2005 für den Primärkassenbereich von 357.300 (397 x 900) und für den Ersatzkassenbereich von 430.200 Punkten (478 x 900). Die Berechnung des RLV für die übrigen Quartale ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dem RLV unterfallenden Leistungen der Klägerin wurden mit den festen Punktwerten nach § 7 Abs. 3 HVV vergütet (Primärkassenbereich 4,1 Cent, Ersatzkassenbereich mindestens 4,1 Cent, höchstens 4,5 Cent, ausgezahlt 4,13 Cent bis 4,31 Cent). Eine Erhöhung des KF gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz HVV i.V.m. Abschnitt C Nr. 1.
  2. und B Abs. 3 RiLiHVV hatte nicht zu erfolgen. Auch eine Anhebung des KF bzw. der GFPZ nach den Regelungen der RiLiHVV bzw. des HVV wegen Praxisbesonderheiten scheidet aus. Auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden verweist der Senat insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG. Randnummer 18 Der hier anwendbare HVV genügt auch den Vorgaben des BRLV. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen (S 9 Absatz 3 Zeile 1 bis S 13 Absatz 1 letzte Zeile). Randnummer 19 Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte auch nicht verpflichtet, für die dem RLV unterfallenden Leistungen einen festen Punktwert von 5,11 Cent in Ansatz zu bringen. Das BSG hatte zwar hierzu für Fälle aus der Zeit bis Ende 1998 entschieden, dass die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und die im Delegationsverfahren tätigen Psychotherapeuten im Rahmen der Honorarverteilung im Hinblick auf den von der Beklagten zu beachtenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf Honorierung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV des EBM aF mit einem Punktwert von 10 Pfennig (= 5,11 Cent) haben (vgl Urteile vom
  3. August 1999 - B 6 KA 14/98 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33, vom
  4. September 2001 - B 6 KA 58/00 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41, vom
  5. November 2002 - B 6 KA 21/02 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 sowie vom
  6. Januar 2004 - B 6 KA 52/03 R =

§ 85Nr.

8, jeweils m.w.N.). Demgemäß sieht § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V nunmehr auch ausdrücklich vor, dass u.a. ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte je Zeiteinheit angemessen zu vergüten sind. Die Klägerin gehört aber nicht zu dieser Arztgruppe. Randnummer 20 Auch die Vergütungen der das RLV in den in Rede stehenden Quartalen übersteigenden Überschreitungsleistungen sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 13 Abs. 2 HVV i.V.m. § 7 Abs. 3 HVV bzw. § 8 Abs. 4 HVV. Entgegen der Auffassung der Klägerin schreibt das Gesetz in § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB VI nicht vor, dass die abgestaffelte Restpunktmenge aus mindestens zwei Punktgruppen bestehen muss. Es besteht im Hinblick auf die Deckelung der Gesamtvergütung auch kein Anspruch auf eine „Mindestvergütung“ der Restpunktmenge; vielmehr richtet sich diese durchweg danach, welche festen Punktwerte im RLV zu vergüten sind. Nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, sind Regelungen in Honorarverteilungsbestimmungen nicht zu beanstanden, die darauf abzielen, die Honoraranforderungen in Übereinstimmung mit dem Gesamtvergütungsvolumen zu bringen, wenn dieses nicht ausreicht, um die von den Vertragszahnärzten erbrachten Leistungen mit den vollen - in den Vereinbarungen mit den Krankenkassen vorgesehenen - Punktwerten zu vergüten (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2006 – B 6 KA 25/05 R =

§ 85Nr.

23 m.w.N.). Randnummer 21 Ein aus dem Gebot einer angemessenen Vergütung herzuleitender Anspruch auf Höherbewertung bestimmter Leistungen oder Leistungskomplexe besteht nicht (BSG, Urteil vom 7. Februar 1996 – 6 RKa 6/95 - juris). Allgemein gilt hier, dass der Anspruch eines Vertragsarztes auf Honorarteilhabe aus § 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V unter der Geltung begrenzter Gesamtvergütungen sich erst durch sämtliche, einem bestimmten Leistungsbereich zuzuordnende Honorarkontingente und die für diese Honorarkontingente berechneten Verteilungspunktwerte zu einem der Höhe nach individualisierten Honoraranspruch konkretisiert. Die isolierte Betrachtung einzelner Honorarkontingente und der dafür auszuzahlenden Punktwerte hingegen kann die tatsächliche Höhe der Vergütung einer Arztgruppe für deren vertragsärztliche Leistungen regelmäßig nur unzureichend widerspiegeln. Randnummer 22 Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasst grundsätzlich den Anspruch des Arztes auf Honorierung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit ( vgl. BVerfGE 88, 145, 159; 101, 331, 346) Dieser Schutz kann jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wie das hier durch die Regelungen des § 72 Abs. 2 und des § 85 Abs. 3 SGB V erfolgt ist. Diese ergeben spezifisch vertragsarztrechtliche Begrenzungen der Honorierung. Die Vorschrift des § 85 Abs. 3 SGB V enthält Vorgaben für die Bemessung der Gesamtvergütungen und die Zuweisung dieser Aufgabe an die dort genannten Vertragsparteien. Das so festgelegte Gesamtvergütungsvolumen haben die KVen und die Krankenkassenverbände zu beachten, wenn sie gemäß § 72 Abs. 2 SGB V ("im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses" bzw. früher: des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen) die weiteren Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung treffen. Dabei haben sie zwei Ziele zu realisieren. Sie müssen zum einen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleisten und zum anderen für eine angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen Sorge tragen. Die unter Umständen bestehenden Schwierigkeiten, im Rahmen des begrenzten Gesamtvergütungsvolumens diesen beiden Zielen zugleich in vollem Umfang gerecht zu werden, können es notwendig machen, diese in einen verhältnismäßigen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierfür hat der Gesetzgeber des SGB V ineinander greifende Zuständigkeiten verschiedener Institutionen vorgesehen. Die Festlegung der Angemessenheit einer Vergütung ist vorrangig den Kompetenzen von Bewertungsausschuss (§ 87 SGB V - Bestimmung von Inhalt und Punktzahlen der abrechenbaren Leistungen), Gesamtvertragsparteien (§ 85 Abs. 3 SGB V - Bemessung der Gesamtvergütungen; § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V -Honorarverteilungsmaßstab) und KVen (§ 85 Abs. 4 SGB V - Verteilung der Gesamtvergütungen) überantwortet (vgl. BSGE 93, 258). Der danach erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung ist - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG aaO, st Rspr.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin angeführten Honorarrückgänge die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung im hals-nasen-ohrenärztlichen Bereich gefährdet haben könnten, liegen indes nicht vor. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 63 Gerichtskostengesetz. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001111455

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