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LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer 15 Sa 292/12 Urteil Schließung einer Betriebskrankenkasse - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch Abwicklungsarbei

Schließung einer Betriebskrankenkasse - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch Abwicklungsarbeiten Orientierungssatz Der § 164 Abs 4 SGB 5 ist aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend dahin gehend auszulegen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Schließung einer Betriebskrankenkasse nur dann eintritt, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in Form von Abwicklungsarbeiten vorhanden sind. (Rn.16) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 554/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,

  1. November 2011, 60 Ca 7815/11, Urteil nachgehend BAG,
  2. Juli 2014, 2 AZR 554/12, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2011 - 60 Ca 7815/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten – wie in zahlreichen Parallelfällen – in rechtlicher Hinsicht darüber, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse zur gesetzlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 155, 164 SGB V geführt hat. Die Parteien streiten ferner über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom
  3. Mai 2011 zum
  4. Juni 2011 bzw. zum
  5. September
  6. Randnummer 2 Der Kläger (künftig: die klagende Partei) war seit dem
  7. März 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Das Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 4.485,98 EUR. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  8. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Beklagten zum Ablauf des
  9. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom
  10. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei, wobei dieses Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar ist. Im Juni 2011 schloss die klagende Partei mit der Beklagten „in Abwicklung“ einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom
  11. Juli 2011 bis
  12. Juni 2012 (Bl. 285 ff. d.A.). Mit Schreiben vom
  13. August 2011 kündigte die klagende Partei „mein Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen Termin, dem 30.09.2011“ (Bl. 301 d.A.). Randnummer 4 Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 5 Die klagende Partei hat beantragt, Randnummer 6
  14. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht am 30.06.2011 beendet worden ist, sondern über den 30.06.2011 hinaus fortbesteht;
  15. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.05.2011 weder zum 30.06.2011 noch zum 30.09.2011 aufgelöst worden ist. Randnummer 7 Mit Urteil vom
  16. November 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem Ablauf des
  17. Juni 2011 geendet hat und auch durch die Kündigung der Beklagten vom
  18. Mai 2011 weder zum
  19. Juni 2011 noch zum 30.9.2011 aufgelöst worden ist. Es hat dies unter Bezugnahme auf ein Urteil einer Parallelkammer u.a. damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der gesetzlichen Regelungen in §§ 155, 164 Abs. 4 SGB V geendet habe. § 164 Abs. 4 SGB V müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend ausgelegt werden. Es fehle jedenfalls dann an der erforderlichen Rechtfertigung dieses Eingriffs, wenn zum Zeitpunkt der Schließung für den betroffenen Arbeitnehmer bei der Betriebskrankenkasse noch Beschäftigungsmöglichkeiten in Form von Abwicklungsarbeiten vorhanden seien. Die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erweise sich in diesen Fällen zumindest als unverhältnismäßig. Die Kündigung vom
  20. Mai 2011 zum
  21. Juni 2011 sei unwirksam. Es fehle an einer Betriebsstilllegung, da vielmehr Abwicklungsarbeiten vorhanden seien, die sich voraussichtlich bis Anfang 2013 hinzögen. Auch sei keine Sozialauswahl vorgenommen worden. Randnummer 8 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Hinsichtlich der genauen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  22. Mai 2012 verwiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das erstinstanzliche Gericht das materielle Recht falsch angewandt habe. Das Gericht habe die §§ 155, 164 SGB V falsch interpretiert. Da die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Schließung untergegangen sei, liege eine Betriebsstilllegung vor, wie sie unpassender nicht sein könnte. Hierdurch rechtfertige sich die höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 10 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2011 – 60 Ca 7815/11 – teilweise abzuändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen. Randnummer 11 Die klagende Partei beantragt, Randnummer 12 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie ist der Ansicht, dass fraglich sei, ob die Berufung der Beklagten zulässig ist, da diese im Wesentlichen nur andere arbeitsgerichtliche Urteile zitiert habe. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Randnummer 15 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist ausreichend begründet. Die Beklagte kritisiert die Auslegung der §§ 155, 164 SGB V durch das Arbeitsgericht Berlin. Hinsichtlich der Kündigung ist sie der Ansicht, dass eine Betriebsstilllegung vorgelegen habe. Dies erachtet die hiesige Kammer für ausreichend. II. Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des
  23. Juni 2011 geendet hat und auch durch die Kündigung der Beklagten vom
  24. Mai 2011 weder zum
  25. Juni 2011 noch zum 30.9.2011 aufgelöst worden ist. Insofern ist auch die hiesige Kammer der Ansicht, dass die Beklagte weiterhin parteifähig ist. Insbesondere § 164 Abs. 4 SGB V ist aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Schließung einer Betriebskrankenkasse nur dann eintritt, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in Form von Abwicklungsarbeiten vorhanden sind. Die Kündigung vom
  26. Mai 2011 ist unwirksam, da wegen der Abwicklungsarbeiten eine Betriebsstilllegung nicht vorliegt. Hinsichtlich der näheren rechtlichen Begründung wird auf das angefochtene ausführliche Urteil, insbesondere die Seiten 7-16 Bezug genommen. Die im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragenen Rechtsansichten der Beklagten rechtfertigen nach hiesiger Ansicht keine abweichende Beurteilung. III. Randnummer 17 Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Randnummer 18 Für die Beklagte war die Revision zuzulassen, da die Auslegung der §§ 155, 164 SGB V grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001111591

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