Sozialgerichtliches Verfahren - Gesamtvergütung der Vertragsärzte - West-Ost-Ausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄVen) - Auskunftsanspruch unter den KÄVen - Klage einer KÄV auf Auskunftserteilung gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) - Rechtsschutzbedürfnis - Stufenklage - keine Beteiligung der Ost-KÄVen im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs bei Überschreitung der maximalen Veränderungsrate nach Art 18 GKV-SolG Leitsatz 1. Einer Klage auf Erteilung einer Auskunft fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beklagte die Auskunft zuvor von einem Dritten erhalten hat, gegen den dem Kläger ebenfalls ein Auskunftsanspruch zusteht. (Rn.67) 2. Haben die Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer für die Jahre 1997 bis 1999 von den Krankenkassen Zahlungen erhalten, die zur Überschreitung der maximalen Veränderungsrate nach Art 18 GKV-SolG führen, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs nach Art 14 GKV-SolG hieran nicht zu beteiligen. (Rn.83) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 20. Mai 2009, S 83 KA 1881/06 nachgehend BSG, 28. August 2013, B 6 KA 42/12 R, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KV) begehrt von der Beklagten zu 1), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Auskünfte im Zusammenhang mit einem Ausgleichsverfahren zwischen den KVen des früheren Bundesgebiet („West-KVen“) und den KVen des Beitrittsgebietes („Ost-KVen“). Randnummer 2 Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 verfolgte der Gesetzgeber u.a. das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (BT-Drs. 14/24, S. 1). Hierzu wurden u.a. nach Art. 14 GKV-SolG die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch/Sozialgesetzbuch (SGB V) zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art. 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens folgender Abs. 1a in Art. 14 GKV-SolG aufgenommen (BT-Drs. 14/157, S. 23): Randnummer 3 „Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet, werden die Gesamtvergütungen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den Kassenärztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungssumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“ Randnummer 4 Diese ergänzenden Regelungen wurden damit begründet, dass die Steigerungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedlich ausfielen und sichergestellt werden solle, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientieren. Durch die mit dieser Regelung geschaffene zusätzliche Erhöhung des Vergütungsniveaus der Vertragsärzte im Beitrittsgebiet würden Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das Jahr 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert (BT-Drs. 14/157, S. 37). Zur Umsetzung ihrer Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1a Satz 2 GKV-SolG erließ die Beklagte zu 1) Richtlinien (KBV-RL), welche in ihrer zuletzt durch einen Beschluss ihres Vorstandes vom 9. März 2000 geänderten 4. Fassung zur Berechnung des Ausgleichsbetrages u.a. folgende Regelungen vorsehen: Randnummer 5 3. Berechnung des Ausgleichsbetrages Randnummer 6 3.1 Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die Gesamtvergütungen je Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet im Jahre 1997 (Ausgangsbetrag). Zum Ausgangsbetrag zählen nicht die gemäß Artikel 14 Abs. 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit). Dies gilt entsprechend für Dialyse-Sachkosten sowie für den aus Artikel 14 Abs. 2 GKV-SolG sich ergebenden Gesamtvergütungsanteil. Randnummer 7 3.2 Der Ausgleichsbetrag gemäß Artikel 14 Abs. 1a und 1b GKV-SolG entspricht für jede Kassenärztliche Vereinigung derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten v. H.-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr. 3.1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergibt. Dieser Berechnung werden die gemäß Art. 18 GKV-SolG vom Bundesministerium für Gesundheit bis zum 5. März 1999 bekanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt. Randnummer 8 3.3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet wirken darauf hin, daß für die Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahre 1999 die nach Artikel 18 GKV-SolG für das frühere Bundesgebiet festgestellte Grundlohnsummenentwicklung zugrunde gelegt wird. Soweit dies nicht erreicht worden ist, ändert sich der Ausgleichsbetrag der Kassenärztlichen Vereinigung entsprechend. Dies gilt nicht für den Ausgleichsanteil nach Artikel 14 Abs. 1b GKV-SolG, der in jedem Fall entsprechend der Differenz der tatsächlichen Grundlohnsummenentwicklungen im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet zu berechnen ist. Randnummer 9 3.4 Die Ausgleichspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet berührt nicht die Berechnung der Gesamtvergütungen. Dies gilt entsprechend für die Gesamtvergütungen der ausgleichsempfangenden Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet. Randnummer 10 3.5 Weitere Vergütungsbestandteile, einschließlich der Verwaltungskosten-Beiträge der Krankenkassen, sind nicht Gegenstand des Ausgleichsverfahrens. Randnummer 11 3.6 Die Kassenärztliche Vereinigung im früheren Bundesgebiet teilt erstmalig für das erste Quartal 1999 auf der Basis eines von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung zu stellenden Musterberechnungsblattes die Grundlagen mit, die für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages notwendig sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berechnet auf dieser Grundlage die Ausgleichsbeträge und gibt sie den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Kenntnis. Für die Folgequartale sind nur noch die Mitgliederzahlen des entsprechenden Quartals mitzuteilen. Die Datengrundlagen sind spätestens 2 Wochen nach Abschluß bzw. Festlegung des jeweiligen Gesamtvertrages der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit. Randnummer 12 In Umsetzung des West-Ost-Ausgleiches erteilte die Beklagte zu 1) zunächst nicht nur an alle West-KVen Bescheide über ihre Zahlungsverpflichtungen, sondern auch an alle Ost-KVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsansprüche. In diesem Zusammenhang ging die Beklagte zu 1) davon aus, dass für den West-Ost-Ausgleich 1999 ein Betrag von 170.051.896,00 DM (86.946.153,81 €) von den West-KVen aufzubringen und an die Ost-KVen zu verteilen sei. Der Klägerin wurde hierbei nach einem zwischen den Ost-KVen unstreitigen Verteilungsschlüssel ein Anteil von 13,66 %, d.h. 23.235.237,00 DM zugewiesen. Randnummer 13 Alle Bescheide gegenüber den West-KVen wurden von den Ost-KVen angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen und als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Alle Gerichtsverfahren mündeten in einem einzigen Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, welches den Rechtsstandpunkt vertrat, die Beklagte zu 1) sei nicht befugt, im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen KVen zu erlassen. Daraufhin hob die Beklagte zu 1) noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 8. März 2006 sämtliche Bescheide auf. In der Folgezeit einigten sich die Ost-KVen mit allen West-KVen mit Ausnahmen der KVen S, Ni, B und No. Randnummer 14 Weil die von diesen KVen bislang gezahlten Beträge von der Klägerin wie auch von allen anderen Ost-KVen als nicht ausreichend angesehen wurden, unterbreitete sie jeder von ihnen in der Folgezeit einen Vergleichsvorschlag. Diesen lehnte die KV Ni – die frühere Beklagte zu 2) – mit Schreiben vom 7. November 2006 ab, die jetzige Beklagte zu 2) – die frühere Beklagte zu 3) – reagierte nicht. Randnummer 15 Am 11. Dezember 2006 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin, zu deren Begründung sie vorgebracht hat: Die Beklagte zu 1) verfüge über sämtliche Daten, die zur Berechnung des Ausgleichsvolumens erforderlich seien. Ziffer 3.6 Satz 2 KBV-RL enthalte einen Auskunftsanspruch der Beklagten zu 1) gegenüber allen KVen, die am Ausgleichsverfahren beteiligt seien. Die Prozessökonomie gebiete es, anstelle von Auskunftsklagen gegen alle West-KVen, mit denen es bislang zu keiner Einigung gekommen sei, eine Auskunftsklage gegenüber der Beklagten zu 1) zu erheben. Hätte sie – die Klägerin – nur gegen die Beklagte zu 1) eine Auskunftsklage erhoben, hätten die betroffenen KVen beigeladen werden müssen. Randnummer 16 Der Umfang des Ausgleichsvolumens werde durch Art. 14 GKV-SolG definiert. Die KBV-RL verkürzten allerdings dieses Volumen. Maßgeblich seien hier nicht die nach Art. 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsraten, sondern die sich aus dem tatsächlich Vereinbarten ergebende, gegebenenfalls höhere Veränderungsrate. Die von den West-KVen tatsächlich erzielten Gesamtvergütungsvereinbarungen seien Bestandteil der nach den KBV-RL an die Beklagte zu 1) zu übermittelnden Musterberechnungsblätter gewesen. Diese Gesamtvergütungsvereinbarungen seien zum Teil dynamisch und flexibel ausgestaltet gewesen, sodass der Umfang der tatsächlichen Gesamtvergütung erst nach der endgültigen Leistungsabrechnung bestimmbar gewesen sei. Randnummer 17 Die Beklagte zu 1) habe ihr Akteneinsicht in die bei ihr vorliegenden Gesamtvergütungsverträge gewährt, nicht jedoch in die Anlagen, auf die in den Gesamtvergütungsvereinbarungen verwiesen werde, und auch nicht in die Positionen des Formblatts 3 (FB 3). Hierdurch sei entsprechend ihrer – der Klägerin – bisherigen Erfahrung die Vermutung bestätigt worden, dass in den Gesamtvergütungsvereinbarungen außerbudgetäre Leistungen gewährt worden seien, die zusammen mit gesamtvertraglich vereinbarten Stützungsregelungen für diverse vertragsärztliche Leistungen zu einer erheblich höheren Steigerung als nach Art. 18 GKV-SolG geführt hätten. Um dies feststellen zu können, benötige sie – die Klägerin – auch diese weitergehenden Informationen. Aufgrund dieser die Veränderungsrate nach Art. 18 GKV-SolG erheblich übertreffenden Steigerungen hätten mehrere West-KVen Vergleiche mit den Ost-KVen auf der Basis der verdoppelten Grundlohnsummen-Differenz (bezogen auf das Jahr 1997) geschlossen; die Ost-KVen hätten im Gegenzug auf Einsicht in die jeweiligen Unterlagen verzichtet. Unter Verweis auf das FB 3 habe die Beklagte zu 1) auch bereits eingeräumt, dass sie über die entsprechenden Daten verfüge. Randnummer 18 Der Satzung der Beklagten zu 1) sei keine allgemeine Auskunftssperre bezüglich der dort vorhandenen Daten zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus § 13 der Satzung ebenfalls eine Rechtsgrundlage für die begehrten Auskünfte. Auch unter dem Aspekt der Amtshilfe sei die Beklagte zu 1) verpflichtet, die begehrten Daten zu übermitteln. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat dem klägerischen Vorbringen zuletzt den sinngemäßen Antrag entnommen, die Beklagte zu 1) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über: Randnummer 20 - sämtliche der nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG von der KV Ni vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet, Randnummer 21 - die Höhe der Gesamtvergütung der KV Ni in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten, Randnummer 22 - die Vergütung der KV Ni für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), Randnummer 23 - die Vergütung der KV Ni für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs. 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), Randnummer 24 - die Vergütung der KV Ni für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), Randnummer 25 - die Vergütung der KV Ni für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), Randnummer 26 - die Vergütung der KV Ni für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 6 GKV-SolG i. V. m. § 85 Abs. 3 a Satz 4 SGB V), Randnummer 27 - die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der KV Ni in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr. 3.1 Satz 3 der Richtlinie der KBV gem. § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art. 14 GKV-SolG), Randnummer 28 - die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der KV Ni gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 2 GKV-SolG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes), Randnummer 29 - die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der KV Ni 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten, Randnummer 30 - die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der KV Ni 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten. Randnummer 31 Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, bei ihr habe sich der Eindruck verstärkt, dass die ihr übermittelten Daten zur Durchführung des West-Ost-Ausgleiches die Wirklichkeit nicht immer vollständig abbildeten. Sie könne daher keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr übermittelten Daten übernehmen. Dies gelte auch für die mit dem Klageantrag begehrten Daten. So habe sie Angaben zur Veränderungsrate nur teilweise erhalten, Angaben zu den Unterpunkten 3) bis 7), 10) und 11) lägen ihr (nur) als historische Daten vor. Wegen Rechtsstreiten oder aus anderen Gründen ergäben sich in den späteren Jahren möglicherweise noch Nachkorrekturen bezüglich der Gesamtvergütungsvereinbarungen für das Jahr 1999. Über die diesbezüglich aktualisierten Daten verfüge sie nicht. Die zu den Unterpunkten 8) und 9) eingeklagten Daten seien im FB 3 nicht als separate Positionen enthalten und würden im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches nicht von der Gesamtvergütung in Abzug gebracht. Es könnten daher alleine die West-KVen die begehrten Informationen der Klägerin verschaffen. Unvollständige Daten nützten dieser nichts, da sie ihre Ausgleichsforderungen abschließend berechnen wolle. Gerade weil sie die Vollständigkeit der an sie – die Beklagte zu 1) – übermittelten Daten anzweifle, bestehe für die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an deren Übermittlung. Randnummer 32 Im Übrigen sei sie – die Beklagte zu 1) – nicht befugt, Daten, die die West-KVen auf dem FB 3 nur zwecks Datenlieferung an die (damaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen im Rahmen des Datenträgeraustausches nach Anlage 6 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) überlassen hätten, anderen KVen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gelte für die Daten aus dem FB 3 zum Ausgleichsverfahren nach Art. 14 GKV-SolG. Die Klägerin sei daher darauf zu verweisen, sich die Daten im Klagewege unmittelbar bei den jeweiligen KVen zu beschaffen. Randnummer 33 Nachdem sich die jetzige Beklagte zu 2) mit allen Ost-KVen am 9. Mai 2007 außergerichtlich auf eine Restzahlung verglichen hatte, nahm die Klägerin die Stufenklage, soweit diese Beklagte betroffen war, zurück und begehrte nur noch, dieser Beklagten die Gerichtskosten (anteilig) aufzuerlegen. Randnummer 34 Mit Beschluss vom 25. September 2007 hat das Sozialgericht das Verfahren, soweit sich die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2) (KV Ni) richtet, abgetrennt und an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Sozialgericht H verwiesen. Randnummer 35 Mit Urteil vom 20. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Eine ausdrücklich Anspruchsgrundlage für das klägerische Auskunftsbegehren sei nicht ersichtlich. Die sich aus der KBV-RL ergebenden Pflichten habe die Beklagte zu 1) erfüllt. Des Weiteren habe sie der Klägerin die Einsichtnahme in die der ursprünglichen Ausgleichsberechnung zugrunde liegenden Daten spätestens am 25. Mai 2005 vollständig gewährt. Das Gericht habe keinen Anlass, an der Aussage der Beklagten zu 1), sie verfüge über keine weiteren Daten, zu zweifeln. Dass die Beklagte zu 1) die entsprechenden Daten aufgrund der FB 3 erhalten habe, helfe der Klägerin nicht weiter. Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitze, die für einen anderen bedeutsam seien, begründe keinen Auskunftsanspruch. Hierfür bedürfe es einer Sonderverbindung, an der es vorliegend fehle, weil die Beklagte zu 1) die Daten zu anderen Zwecken erhalten habe. Gleiches gelte für einen möglichen Anspruch aus § 13 der Satzung der Beklagten zu 1). Randnummer 36 Gegen dieses ihr am 2. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 5. Juni 2009, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt sowie ergänzend vorträgt: Zusätzlich zu den bereits genannten Vorschriften ergebe sich die Mitteilungspflicht der Beklagten zu 1) auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei widersprüchlich. Das Sozialgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz dadurch verletzt, dass es versäumt habe, die Verwaltungsakten der Beklagten zu 1) beizuziehen, aus denen sich Indizien dafür ergäben, dass durch besondere vertragliche Ausgestaltungen im Ergebnis weitergehende Steigerungen erlangt worden seien. Weil die im Streit stehende Ausgleichsverpflichtung gesetzlich vorgegeben sei, könne sie nicht von einem wie auch immer gearteten Einverständnis betroffener KVen abhängig gemacht werden. Rechtswidrig sei die vom Sozialgericht vorgenommene teilweise Verweisung des Rechtsstreits, aber auch die Negierung der Hilfsanträge im angefochtenen Urteil. Anlässlich ihrer am 2. Februar 2010 erneut vorgenommenen Akteneinsicht bei der Beklagten zu 1) habe sie festgestellt, dass es sich bei den von der Beklagten zu 1) an diesem Tag vorgelegten DIN A4-Ordnern zum Teil um andere Unterlagen als bei der ersten Einsichtnahme gehandelt habe. Überdies habe es sich in weiten Teilen nicht um Originalunterlagen gehandelt, wie man sie ansonsten üblicherweise in Verwaltungsakten vorfinde. Der Senat müsse daher die Beklagte zu 1) auffordern, die Verwaltungsakten ihm zu übersenden und ergänzend eine Erklärung hinsichtlich ihrer Vollständigkeit abzugeben. Sie – die Klägerin – habe bei dieser Akteneinsicht Unterlagen erblickt, die dokumentierten, dass die Beklagte zu 1) sich mit diesseits dargestellten Berechnungsvorgaben für das Ausgleichsvolumen näher befasst und offenkundig entsprechende Gegenrechnungen vorgenommen habe, was aber nur bei Kenntnis der von den West-KVen tatsächlich erlangten Steigerungsraten möglich sei. Das bereits erwähnte FB 3 werde bei den KVen zu Abrechnungszwecken gegenüber den Krankenkassen verwendet. Nach ihrem – der Klägerin – Verständnis müssten die West-KVen gem. Ziffer 3.6 KBV-RL auch alle späteren Veränderungen der Gesamtvergütung an die Beklagte zu 1) mitteilen. Es sei ein bei allen KVen seit vielen Jahren praktiziertes Verfahren, in erheblichem Umfange zusätzliche Zahlungen von den Krankenkassen zu erlangen, die sich nicht in der Erhöhung der Kopfpauschale ausdrückten, sondern beispielsweise durch Stützungszahlungen für bestimmte Einzelleistungen oder indem bestimmte Leistungsbereiche überhaupt aus der Deckelung im Rahmen der Gesamtvergütung herausgenommen würden. Randnummer 37 Die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge blieben aufrechterhalten, da in diesem Rechtsstreit – gegebenenfalls vor dem Bundessozialgericht (BSG) – geklärt werden solle, ob die erstinstanzlich vorgenommene Verfahrenstrennung rechtmäßig gewesen sei. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, Randnummer 39 1) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 aufzuheben, Randnummer 40 2) die Beklagte zu 1) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über Randnummer 41 - sämtliche der nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG von der weiteren Beklagten vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet, Randnummer 42 (hier, sowie in dem noch nachfolgend formulierten Antrag ist mit weitere(
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