4, 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der
zugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann. (Rn.16)
Deutschland; der parallele Antrag der Klägerin wurde abgelehnt. Im Haushalt der Tochter leben ihr Ehemann, der volljährigen Sohn und einer minderjährigen Tochter, zwei weitere volljährige Töchter leben andernorts. Randnummer 4 Am 6. Juli 2010 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in Astana die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrer Tochter. Sie gab an, dass ihr Lebensunterhalt durch ihre deutschen Verwandten gesichert werden solle und legte Verpflichtungserklärungen ihrer Tochter, ihres Schwiegersohnes und ihres Enkels vor. Ferner übergab sie Unterlagen über ihren Gesundheitszustand. Die Botschaft befragte sie zu ihren Lebensumständen und veranlasste in der Folge eine Untersuchung durch die Vertrauensärztin.
dem der Beigeladene seine Zustimmung versagt hatte, lehnte die Botschaft die Visumserteilung mit Bescheid vom
dem die Kammer ihr die Sache mit Beschluss vom
G bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, der hier in der Form des Visums
G erteilt wird. Als maßgebliche Anspruchsgrundlage kommen hier allein §§ 28 Abs. 4, 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 AufenthG in Betracht. Deren Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Randnummer 16 1.
4, 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der
zugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom
vollziehbaren Wunsch, bei der Familie ihrer Tochter zu leben einen Umzug zu ihren Enkelinnen ablehnt, verschafft ihr keinen Anspruch auf eine Betreuung im Bundesgebiet. Randnummer 19 Darüber hinaus wäre es der Klägerin erforderlichenfalls zuzumuten, in ihrer Heimat eine Pflege durch familienfremde Personen in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 29.) Denn auch hierzulande ist die entgeltliche Altenpflege durch Personen, mit denen der Gepflegte nicht verwandt ist, keine Zumutung, sondern zunehmend verbreitet. Das gilt auch dann, wenn Familienmitglieder des Pflegebedürftigen in der Nähe leben. Derartige Pflegeeinrichtungen stehen
Angaben der Beklagten grundsätzlich auch in Kasachstan in zumutbarem, wenn auch nicht deutschen Bedingungen entsprechendem, Standard zur Verfügung. Alternativ wäre es den deutschen Verwandten der Klägerin möglich, die überschaubaren Lohnkosten einer im Haushalt der Klägerin lebenden Pflegeperson zu finanzieren. Randnummer 20 Schließlich ist auch nicht hinreichend konkret dargetan, dass eine Betreuung der Klägerin in ihrer Heimat daran scheitern würde, dass diese dort keine medizinische Behandlung erlangen kann. Der Umstand, dass die Klägerin den Angaben ihrer Enkelin Olga zufolge nicht auf ihren Wunsch hin stationär aufgenommen wird bzw. ihren eigenen Angaben zufolge stets nur zehn Tage im Krankenhaus verbleiben darf, lässt für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass insoweit eine (weitergehende) stationäre Behandlung medizinisch geboten war und eine solche auch für den Fall nicht zu erlangen gewesen wäre, dass die deutschen Verwandten sie finanziert hätten. Randnummer 21 2. Darüber hinaus fehlt es an der weiteren Visumerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts. Randnummer 22
G setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Es bedarf mithin der Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers – einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes – in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Hierfür ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln anzustellen. Für diesen Vergleich ist vorliegend ausschließlich auf den eigenen Bedarf der Klägerin und auf die ihr selbst zur Verfügung stehenden Mittel abzustellen. Da die Klägerin die Altersgrenze des § 7a SGB II, die in ihrem Fall 65 Jahre beträgt, bereits überschritten hat, stünden ihr im Falle des
zug Leistungen der Grundsicherung im Alter
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu, ohne dass sie dabei mit den im Haushalt der Tochter lebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden würde (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 24 ff.). Bei der danach gebotenen isolierten Betrachtung des Bedarfs und der Mittel der Klägerin ist deren Lebensunterhalt nicht im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert. Randnummer 23 a. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf mindestens 1.041,83 Euro im Monat. Er setzt sich zusammen aus ihrem Regelbedarf, den Kosten für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz und eine Pflegeversicherung sowie den im Fall des
zugs auf die Klägerin entfallenden Unterkunftskosten. Randnummer 24 aa. Der Regelbedarf beträgt
der Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufe 3) 299,
zugs tatsächlich auf die Klägerin entfallenden Unterkunftskosten (vgl. §§ 42 Nr. 4, 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Hierbei sind die im Haushalt der Tochter anfallenden Unterkunftskosten
Kopfteilen aufzuteilen und ist der hierbei auf die Klägerin entfallende Anteil als deren Bedarf zu berücksichtigen. Diese setzen sich zusammen aus 282,00 Euro Darlehenszinsen , 39,67 Euro Wasserkosten und 38,67 Euro Abwasserkosten, 13,30 Euro Müllgebühren sowie 3,15 Euro Grundsteuer monatlich, insgesamt 376,79 Euro, hinzuzurechnen wären die Heizkosten. Hiervon entfallen auf die Klägerin jedenfalls 1/5 – nämlich dann, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass ihr volljähriger, über eigenes Einkommen verfügender Enkel dauerhaft im Haushalt der Eltern wohnen bleiben wird – d.h. h mindestens 75,36 Euro. Dass sich die deutschen Verwandten sich bereit erklärt haben, die Klägerin mietfrei bei sich wohnen zu lassen, steht dem nicht entgegen, da diese Leistungszusage im Falle eines veränderten Willens nicht durchgesetzt werden könnte und die es dem Sozialamt nicht ermöglichte, die Gewährung von Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter zu versagen. Randnummer 27 b. Dem monatlichen Bedarf der Klägerin stehen Mittel in Höhe von allenfalls 351,92 Euro monatlich gegenüber. Randnummer 28 aa.
eigenem Vorbringen verfügt die Klägerin über eine Rente in Höhe von umgerechnet 249,92 Euro. Ob diese
einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland weiter gezahlt werden wird, kann offenbleiben, da diese Summe zusammen mit den weiteren zu berücksichtigenden Mitteln nicht ausreicht, um den Bedarf der Klägerin zu decken. Randnummer 29 bb. Einzubeziehen sind ferner die von der Tochter, dem Schwiegersohn und dem Enkel der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen. Entgegen der Annahme im Prozesskostenhilfebeschluss sind diese zwar grundsätzlich geeignet, zur Sicherung des Lebensunterhaltes beizutragen, da der Umstand, dass der Verpflichtungsgeber einen Rückgriff öffentlicher Kassen gewärtigen muss, ihn regelmäßig freiwillig dazu veranlassen wird, zum Lebensunterhalt des Begünstigen beizutragen. Die im Hinblick darauf zu berücksichtigenden Beträge belaufen sich jedoch auf allenfalls 102 Euro im Monat. Randnummer 30 Eine Verpflichtungserklärung ist im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie der Verpflichtungsgeber leitungsfähig ist. Bezieht er Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit bei einem angestrebten Daueraufenthalt die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO. Durch die Verpflichtungserklärung werden nämlich keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichtenden begründet, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde möglicherweise gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen. Verweigert dieser die Zahlung und kommt es zur Vollstreckung
dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), so kann sein Arbeitseinkommen nur in dem gesetzlich zulässigen Maße gepfändet werden (§ 5 Abs. 1 VwVG, § 319 AO, § 850 c ZPO bzw. die entsprechenden Vorschriften in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder). Nur in diesem Umfang ist daher von einer gesicherten Mittelzufluss an den Begünstigen auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 42 ff). Randnummer 31 aa. Die Tochter der Klägerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 350 Euro und damit bereits
Abzug des Grundbetrages gemäß § 850c Absatz 1 Satz 1 ZPO über kein pfändbares Einkommen mehr. Randnummer 32 bb. Der Schwiegersohn der Klägerin, der jedenfalls seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter gegenüber Unterhalt leistet, hätte
der seit 2011 gültigen Pfändungsfreigrenzentabelle zu § 850c ZPO bei zwei unterhaltspflichtigen Personen ein pfändbares Einkommen in Höhe von 102 Euro, weil er (seit Juli 2012) über ein zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.617,86 Euro verfügt. Die ihm darüber hinaus gezahlte steuerfreie Reisekostenerstattung ist als Aufwandsentschädigung gemäß § 850a Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die im April 2012 gezahlte Gewinnbeteiligung, deren Eintritt für die Folgejahre nicht prognostizierbar ist. Randnummer 33 cc. Der Enkel der Klägerin verfügt
der seit 2011 gültigen Pfändungsfreigrenzen-tabelle über kein pfändbares Einkommen, da sein zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen
hälftigem Abzug der Mehrarbeitsstundenvergütung gemäß § 850a Nr. 1 ZPO bei 988 Euro liegt (Durchschnittswert Januar bis Juli 2012). Randnummer 34 c. Der verbleibende Fehlbetrag von 689,91 Euro monatlich ist auch nicht im Hinblick darauf gedeckt, dass die Klägerin über eine Eigentumswohnung verfügt, deren Wert im Prozesskostenhilfeantrag mit 10.000 Euro und im Verhandlungstermin mit 20.000 Euro beziffert worden ist. Zum einen ist nicht prognostizierbar, dass es der Klägerin gelingen wird, den von ihr angenommenen Wert zeitnah sowie ohne wesentliche Abzüge und Transferkosten zu realisieren. Zum anderen würde auch ein Betrag von 20.00 Euro den Fehlbetrag lediglich für 29 Monate decken. Randnummer 35 d. Schließlich ist nicht ausnahmsweise vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts
G abzusehen. Das ist nur dann der Fall, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Recht, wie der Schutz von Ehe und Familie oder unionsrechtlichen Vorgaben, dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 – BVerwG 1 C 20/09 –, juris Rn. 28). Randnummer 36 aa. Derartige atypische Umstände sind hier nicht ersichtlich. Randnummer 37 bb. Auch ist die Annahme eines Ausnahmefalls im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 der Grundrechtscharta (GR-Charta) geboten.
diesen Normen müssen Ausnahmen vom Familiennachzug unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 54 m.w.N). Danach wäre ein Ausnahmefall selbst dann zu verneinen, wenn hier die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen würden. Bei der Abwägung sind nämlich neben der Bedeutung, die dem Schutz der Familie einzuräumen ist, alle öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die gegen den angestrebten Daueraufenthalt sprechen. Hierzu gehören namentlich etwaige mit dem
zug in näherer oder fernerer Zukunft verbundene finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand. Danach ist die Versagung des erstrebten
zugs hier nicht unverhältnismäßig. Würde der Klägerin der
zug zu ihrer Tochter gestattet, so müsste sich die Allgemeinheit spätestens
29 Monaten mit mindestens 689,91 Euro an der Bestreitung ihres Lebensunterhalts beteiligen. Hinzu kommen die drohenden Belastungen der öffentlichen Hand im Hinblick auf Pflegeleistungen, die während einer möglichen Wartezeit, die bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 197 Abs. 1 Satz 2 VVG) nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt wären und sich bei Eintritt des Pflegefalls auf einen hohen Betrag addieren können. Gegenüber dem danach gegen einen
zug sprechenden gewichtigen öffentlichen Interesse an der Schonung öffentlicher Kassen ist das Interesse der Klägerin an der Herstellung der Familieneinheit im Hinblick darauf als geringer zu bewerten, weil der Umstand, dass ein erwachsenes Kind, das seine Mutter im Heimatland zurückgelassen hat, sich als typisches Element der Beziehung von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern darstellt. Randnummer 38 cc. Eine Ausnahme ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft der Tochter der Klägerin geboten. Randnummer 39 Ein unmittelbar aus dem Unionsbürgerstatus abgeleitetes bedingungsloses Aufenthaltsrecht einschließlich des damit verbundenen Anspruchs auf Familiennachzug
unionsrechtlichen Regelungen hat der Europäische Gerichtshof nicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.