der Beurteilung einer Erwerbsminderung kann eine Leistungseinschränkung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Ist es nach dem Gesundheitszustand einem Betroffenen möglich, zumindest mit Einschränkungen einer Erwerbsarbeit nachzugehen, so kann eine Erwerbsminderung nicht allein daraus abgeleitet werden, dass aufgrund eines Analphabetismus der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich nicht möglich ist. (Rn.22) 2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsminderung. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 8. September 2011, S 1 R 167/08, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Randnummer 2 Die 1957 geborene Klägerin verfügt über keinen Berufsausbildungsabschluss. Sie arbeitete seit 1984 bis zuletzt als Reinigungskraft. Randnummer 3 Auf ihren Rentenantrag vom 15. März 2007, welchem u.a. Atteste der sie behandelnden Ärzte Dr. Z (Orthopäde) und Ö/ E ( Praktische Ärzte) beigefügt waren, ließ die Beklagte von der Ärztin für Nervenheilkunde C das ärztliche Gutachten vom 23. April 2007 erstellen, welches auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 19. April 2007 gründete und in welchem die Gutachterin zur Einschätzung gelangte, dass die Klägerin unter Dysthymie, Somatisierungsstörung und radikulärem Schmerzsyndrom ohne funktionelles Defizit im Lendenwirbelsäulen (LWS)- Bereich leide und bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen täglich vollschichtig täglich unter den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten könne. Randnummer 4 Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. Mai 2007 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch und verwies zur Begründung u.a. auf ein Attest des sie behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie M vom 06.Juli 2007 sowie den Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – vom 21. September 2007, mit welchem ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 bescheinigt wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 zurück. Randnummer 5 Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 10. Januar 2008 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt, behauptet, nur noch weniger als drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten zu können, und u.a. auf ihren Analphabetismus verwiesen, welcher ihrer Meinung nach bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit mit zu berücksichtigen sei. Das SG hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden o.g. Ärzte sowie das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P vom 23. Februar 2009 eingeholt, welcher aufgrund einer ambulanten Untersuchung der Klägerin vom 10. Februar 2009 zum Ergebnis gelangt ist, dass bei der Klägerin Dysthymie, Somatisierungsstörung und Analgetikaabusus bestünden und sie bei näher bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen über ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei medizinisch uneingeschränkter Wegefähigkeit verfüge. Randnummer 6 Das SG hat auf Antrag der Klägerin das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie Dr. L vom 23. März 2011 eingeholt, welcher auf psychiatrischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen festgestellt und ausgeführt hat, die Klägerin verfüge angesichts fachfremder Diagnosen bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen über ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei uneingeschränkter Wegefähigkeit. Randnummer 7 Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 08. September 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die tatsächlichen bzw. medizinischen Voraussetzungen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung seien nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht bewiesen. Der von der Klägerin vorgetragene Analphabetismus sei nicht zu berücksichtigen, weil die gesundheitlichen Verhältnisse einfachste Tätigkeiten, welche das Lesen und Schreiben nicht erforderten, nicht ausschlössen. Randnummer 8 Die Klägerin hat gegen den ihr am 26. September 2011 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Oktober 2011 Berufung erhoben. Sie setzt sich mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten kritisch auseinander und macht geltend, dass die persönlichen Lebensumstände und ihre Herkunft nicht hinreichend bei der Bewertung ihrer psychischen Befindlichkeit berücksichtigt worden seien. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Randnummer 14 Der Senat hat das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie, Unfall- und Handchirurgie Prof. Dr. S vom 25. Mai 2011 eingeholt, welcher bei der Klägerin auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet eine Fehlform der Wirbelsäule in allen drei Abschnitten mit Muskelverkürzungen und Nervenwurzelreizerscheinungen, eine chronische Epicondylitis innenseitig, eine beginnende Arthrose der Hüften bei geringer Fehlbildung der Hüften, eine beginnende Arthrose in den Kniegelenken, einen Senk-Spreiz-Knickfuß und einen Hallux valgus festgestellt hat. Die Klägerin sei unter näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen in der Lage, vollschichtig täglich zu arbeiten. Einschränkungen für die Wegefähigkeit bestünden nicht. Randnummer 15 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02. August 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts einschließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Berichterstatter hat aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom 02. August 2012 als Einzelrichter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden, § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 18 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 43 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sind nicht erfüllt. Randnummer 20 Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Randnummer 21 Dies zugrunde gelegt steht das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung nicht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG zur Überzeugung des Senats fest und ist so nicht bewiesen. Denn die Klägerin ist auch angesichts der bei ihr festgestellten Leiden und unter Beachtung der daraus folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hierfür bezieht sich der Senat auf die überzeugenden, weil auf einer umfassenden Befunderhebung beruhenden, schlüssigen Ausführungen der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten der Dres. P und L sowie des im Berufungsverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. S, durch welche die von der Klägerin behaupteten quantitativen Leistungseinschränkungen keine Bestätigung finden. Vielmehr wird ihr bei den in den Gutachten – auf unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten - näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen jedenfalls noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt, ohne dass sie dem Ergebnis der Begutachtung mit aussagekräftigen ärztlich erhobenen Befunden entgegen getreten ist, welche den Rückschluss auf ein zumindest teilweise aufgehobenes quantitatives Leistungsvermögen hätten zulassen könnten. Randnummer 22 Bei alldem führt auch der Verweis auf einen bei ihr bestehenden – nicht krankheitsbedingten - Analphabetismus nicht zur Annahme einer Erwerbsminderung. Zwischen den Leistungseinschränkungen (Erwerbsminderung) und den Krankheit(
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