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VG Berlin 10. Kammer 10 K 125.10 Urteil Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung § 4 Abs 3 BBodSchG, § 9 Abs 2 BBodSchG, § 4 Abs 3 S 1 BBodSchG, §

Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung Orientierungssatz

  1. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. (Rn.25)
  2. Pflichtig sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. (Rn.30) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung. Randnummer 2 Er ist seit dem
  3. November 1998 Alleineigentümer des Grundstücks O..., in Berlin-Reinickendorf (Grundbuch von Reinickendorf Band 2...: Gebäude- und Freifläche, 1.762 qm; Flurstück 1862/24: Gebäude- und Freifläche, 16 qm). Randnummer 3 Bis zum
  4. Januar 1988 waren Frau M... und ihr Sohn I... je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks, nachdem der Ehemann von Frau R... und Vater von Herrn I... verstorben war. Mit Schenkungsvertrag vom
  5. Oktober 1987 verschenkte I... seinen Grundstücksanteil an seine Mutter. Mit Kaufvertrag vom
  6. August 1998 (UR-Nr. 182 für 1998 des Notars T...) verkaufte Frau R... das Grundstück unter Ausschluss der Haftung u. a. für die Beschaffenheit des Grund und Bodens für DM 450.000 an den Kläger. Randnummer 4 Von 1927 bis 1968 wurde auf dem Grundstück, welches seinerzeit noch die Bezeichnung Berliner Straße 35 trug, die Firma „T..., Kohlenanzünder-Fabrik“, betrieben, die Kohlenanzünder auf Naphthalinbasis herstellte. Eigentümer des Grundstücks war T..., nach dessen Tod seit 1931 seine Ehefrau I... Am
  7. Februar 1973 wurde das Gewerbe der „T... OHG“ (HRA 378 des AG Charlottenburg) eingestellt; letzte Geschäftsführerin war Frau Magdalena Roeber. Randnummer 5 Von 1968 bis Januar 1980 wurde das Grundstück von der Spedition Z...genutzt, die dort u. a. eine Tankstelle unterhielt. Bei den Abbauarbeiten der oberirdischen Tankstelle wurde eine Verunreinigung des Bodens festgestellt. Das Gesundheitsamt des Bezirks Reinickendorf führte daraufhin am
  8. Januar 1980 eine Ortsbegehung durch und teilte das Ergebnis mit Schreiben vom
  9. Januar 1980 der seinerzeit zuständigen Senatsverwaltung mit. Randnummer 6 Der Beklagte ließ 1984 auf dem Grundstück Bodenuntersuchungen durchführen. Das daraufhin erstellte Gutachten der Firma G... vom
  10. April 1985 gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Bodenverunreinigung durch polycyclische Kohlenwasserstoffe vorhanden sei. Der sehr hohe Gehalt an aromatischen Verbindungen lasse auf Rückstände aus einer Teerverarbeitung schließen. Die Bodenprobe enthalte ca. 2.300 mg Naphthalin/kg Boden. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) seien nachgewiesen worden. Es liege eine starke Kontamination vor. Randnummer 7 Zum selben Ergebnis gelangte eine weitere Untersuchung der G... vom
  11. Juli
  12. Eine weitere Untersuchung der Firma B... vom
  13. Oktober 1987 gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Kontamination v. a. mit Naphthalin auch auf den beiden Nachbargrundstücken O... vorhanden sei. Eine weitere Untersuchung ergab ausweislich des Gutachtens de B... vom
  14. Februar 1988, dass auf dem nördlich gelegenen Grundstück O... eine relativ geringe Verunreinigung mit PAK zu verzeichnen sei, die Grundwasserfließrichtung Südwest sei. Randnummer 8 Unter dem
  15. Februar 1989 erließ die Senatsverwaltung gegenüber H...eine umfangreiche Sanierungsanordnung und drohte ihm für den Fall der Nichtumsetzung bei geschätzten Kosten von 20.000.000 DM die Ersatzvornahme an. Auf dessen Klage hin (VG 1 A 72.89), hielt der Beklagte an der Sanierungsanordnung mangels Eigentümerstellung des Herrn R... nicht mehr fest. Seine Absicht, nunmehr eine Sanierungsanordnung gegen Frau M... als Grundstückseigentümerin zu erlassen, setzte er in der Folgezeit nicht um. Randnummer 9 1993 nahm der Beklagte hinsichtlich des Grundstücks eine „ T oxikologische U mwelt- B ewertung von A ltlasten“ (TUBA) vor und gelangte zu einer sog. ‚TUBA-Bewertung‘ von 383 Punkten (vgl. den Vermerk vom
  16. Mai 1993). Daraufhin wurde die Sanierung des Grundstücks zurückgestellt und die Sache am
  17. Dezember 2000 in die Zuständigkeit des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin übergeben. Randnummer 10 Frau M... verstarb am
  18. November
  19. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
  20. September 2005 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, im Einzelnen bezeichnete Untersuchungen zur Erkundung der Ausdehnung der Belastungssituation durchzuführen. Am
  21. März 2008 hob er diese Untersuchungsanordnung auf, weil darin fälschlich ein Abstrom des Grundwassers in südöstlicher statt südwestlicher Richtung zugrunde gelegt worden sei. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  22. April 2008 ordnete er erneut gegenüber dem Kläger die Durchführung von im Einzelnen bezeichneten Erkundungsmaßnahmen an. Der Kläger legte daraufhin den Prüfbericht der Firma A... vom
  23. Juli 2008 vor. Da die Analyse des in den Grundwassermessstellen (GWM) 8 und 9 gewonnenen Wassers noch erhebliche Überschreitungen der sanierungsbedürftigen Schadenswerte der Berliner Liste 2005 (SSW) auswiesen, teilte der Beklagte dem Kläger unter dem
  24. Juli 2008 mit, entsprechend Nr. 5 und Nr. 6 der Untersuchungsanordnung seien weitere Untersuchungen notwendig. Der Kläger legte dem Beklagten darauf hin einen weiteren Prüfbericht der A... vom
  25. September 2008 über die Analyse des in den weiteren GWM 10 und 11/08 entnommenen Wassers vor. Hierbei wurde nur noch eine geringfügige Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle der Berliner Liste 2005 (GFS) im Brunnen 10/08 mit PAK festgestellt. Eine Nachuntersuchung dieser beiden Messstellen im Oktober 2008 ergab erneut eine leicht erhöhte Belastung der GWM 10/08 mit PAK. Eine Stichtagsmessung am
  26. November 2008 ergab „durch den Pegel-Neubau eine deutlich abgeänderte Fließrichtung“ (so die ergänzende Stellungnahme der A... vom
  27. November 2008). Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  28. Juni 2009 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer weiteren Erkundungsanordnung an. Dieser wies daraufhin auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit sowie durch seine Belastung durch offene Unterhaltsforderungen des Jugendamtes hin. Die vom Beklagten veranlasste Bewertung des Grundstücks gelangte zu dem Ergebnis, das Grundstück hätte, wäre es unbelastet, bei einer weiteren Nutzung als Gewerbegrundstück einen Verkehrswert von rd. 140.000 Euro, bei einer Nutzung entsprechend dem Bebauungsplan (Bestandsschutz des Wohnhauses als Baudenkmal, baureifes Restgrundstück) einen Wert von rd. 440.000 Euro. Hiervon seien die Kosten für die Untersuchung und Sanierung des Grundstücks sowie etwa 5 % des Grundstückswertes als merkantiler Minderwert aufgrund der Altlasten abzuziehen. Randnummer 14 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
  29. November 2009 ordnete der Beklagte, vertreten durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, gegenüber dem Kläger die Durchführung weiterer, im Einzelnen bezeichneter Erkundungsmaßnahmen an. Wegen der Einzelheiten dieser Anordnungen wird Bezug genommen auf diesen Bescheid. Zur Begründung führte er an, die Untersuchungen seien erforderlich, um die südliche Begrenzung der Schadstofffahne ermitteln zu können. Durch die angeordnete Errichtung der vier weiteren GWM könnten zwei Bilanzebenen gebildet werden, die es ermöglichten, eine Schadstoffbetrachtung anzustellen. Werde mehr Schadstoff abgebaut, als an der Quelle gelöst werde, gelte die Fahne als stabil und könne beurteilt werden, ob eine kostenaufwendige Sanierungsmaßnahme verzichtbar sei. Für den Fall der Weigerung drohte der Beklagte dem Kläger die Ersatzvornahme an und veranschlagte deren Kosten auf 10.000,- Euro. Randnummer 15 Hiergegen erhob der Kläger unter dem
  30. Dezember 2009 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom
  31. Februar 2010 zurückgewiesen wurde. Mit seiner am
  32. März 2010 erhobenen Klage verfolgt er sein Begehren weiter. Randnummer 16 Nicht nachvollziehbar sei, weshalb nicht bereits früher gegen die Verursacher der Verunreinigung vorgegangen worden sei. Die seinerzeit gegen Herrn I... ergangene Sanierungsanordnung habe lediglich auf dessen Mutter umgeschrieben werden müssen. Jedenfalls sei nunmehr I... als Erbe seiner Mutter in Anspruch zu nehmen. Frau M..., die Verkäuferin des Grundstücks, und der beurkundende Notar hätten bei Vertragsschluss das Vorhandensein der Altlasten gekannt, aber nicht offenbart. Als der Kläger davon erfahren habe, seien die Ansprüche bereits verjährt gewesen. Vor diesem Hintergrund könne das Versäumnis, seinerzeit die Verursacher in Anspruch zu nehmen, nunmehr nicht zu Lasten des Klägers gehen. Auch sei die Notwendigkeit weiterer Bohrungen zu bestreiten, ebenso die behauptete Ursachenkette. Schließlich sei der Kläger finanziell nicht in der Lage, die veranschlagten Kosten aufzubringen, zumal er bereits die Kosten für die Untersuchungen im Jahr 2008 habe aufbringen müssen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Bescheid des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin – Abteilung Wirtschaft und Bauen – vom
  33. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  34. Februar 2010 aufzuheben. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er behauptet, eine Inanspruchnahme der Frau M... sei seinerzeit letztlich unterblieben, weil das Grundstück nach dem Mauerfall 1989 mit einer TUBA-Bewertung von 383 Punkten eingestuft worden sei, es also zahlreiche dringlichere Sanierungsfälle gegeben habe. Dies habe zu einer Zurückstellung des hiesigen Sanierungsfalles geführt. Erst mit der Aufgabenverlagerung auf die Bezirke sei nach und nach zu einer sachgerechten Einzelfallbewertung der Altlasten gekommen. Herr I... könne nicht als Störer in Anspruch genommen werden, weil er nicht (Mit-)verursacher der Verunreinigung gewesen sei. Randnummer 22 Die weitere Erkundungsanordnung sei erforderlich, um den Zentralbereich der Belastungsfahne und ihre südliche Abgrenzung ermitteln zu können. Die mit Bescheid vom
  35. April 2008 angeordneten Maßnahmen seien nach bestem Wissen und sorgfältiger Abwägung getroffen worden. Die aufgrund dieser Anordnungen vom Gutachterbüro G... am
  36. Juli 2008 eingemessenen Grundwasserhöhen und der darauf basierende Grundwassergleichenplan habe eine Grundwasserfließrichtung in WestSüdwest-Richtung festgestellt. Nach Extrapolation der Schadstoffbelastung in diese Richtung seien mit Schreiben vom
  37. Juli 2008 die Lage der Grundwasserpegel 010 und 011 festgelegt worden, um das Ende der Hauptbelastungsfahne zu erfassen. Die Einbeziehung dieser Pegel in die Berechnung der Grundwasserfließrichtung habe gezeigt, dass das Grundwasser südlicher fließe als bislang angenommen. Somit sei mit den beiden Pegeln nur der Nordrand der Fahne erfasst worden, nicht jedoch der Fahnenmittelstrich und die südliche Abgrenzung, weshalb es der weiteren Untersuchungsanordnung bedurft habe. Randnummer 23 Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom
  38. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 25
  40. Die Untersuchungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom
  41. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  42. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214; im Folgenden: BBodSchG). Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung i. S. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG oder einer Altlast i. S. d. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG besteht. Letzteres ist hier mit Blick auf die bei den bisherigen Boden- und Grundwasserbeprobungen festgestellten signifikanten Schadstoffbelastungen des Grundstücks mit PAK, vor allem mit Naphthalin, der Fall und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Randnummer 26 Mit seinen Einwänden gegen seine Verantwortlichkeit und die Notwendigkeit der streitgegenständlichen weiteren Untersuchungsanordnung vermag der Kläger nicht durchzudringen: Randnummer 27 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar dargelegt, dass die außerhalb des klägerischen Grundstücks festgestellten Verunreinigungen aufgrund der Fließrichtung des Grundwassers nicht von der zu früheren Zeiten in der näheren Umgebung betriebenen industriellen Fabrikation herrühren können. Auch hat er die sonstigen an das Grundstück des Klägers grenzenden Grundstücke als Ausgangspunkt der Bodenverunreinigungen ausschließen können. Durchgreifende Zweifel daran, dass die auch auf den angrenzenden Grundstücken vorgefundenen Verunreinigungen vom Grundstück des Klägers ausgegangen sind, bestehen daher nicht. Randnummer 28 Die streitige Anordnung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger bereits im Jahr 2008 Untersuchungen hat durchführen lassen. Zwar mag aus den Ergebnissen dieser Untersuchung der Schluss zu ziehen sein, dass die Verunreinigungen des Bodens mit der Entfernung vom Grundstück abnehmen. Eine ausreichende Überwachung durch die bestehenden Brunnen ist dadurch jedoch noch nicht gewährleistet. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt hat, ermöglicht erst eine schrittweise Annäherung eine hinreichend verlässliche Einschätzung, ob, mit welcher Geschwindigkeit und in welcher exakten Richtung eine Ausdehnung der Schadstofffahne zu besorgen ist. Die bereits 2008 durchgeführte Analyse der GWM 10/08 und 11/08 haben den Beklagten veranlasst, eine südlichere Fließrichtung des Grundwassers anzunehmen. Dabei hat er nicht verkannt, dass insbesondere in der GWM 10/08 nur noch eine leicht erhöhte Belastung der mit PAK festgestellt wurde, deren Zusammensetzung (dominierend Phenantren, Fluoranthen, Pyren) darauf schließen ließ, dass das Naphthalin bereits abgebaut war. Wie der Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid dargelegt hat, ist die Einrichtung der weiteren Messstellen notwendig, um die aktuelle Fließrichtung des Grundwassers ermitteln zu können, den südlichen Rand der Schadstofffahne zu erkennen und zwei Bilanzebenen zu bilden, um entscheiden zu können, ob die Schadstofffahne als stationär betrachtet werden kann, eine aktive Sanierung also unterbleiben kann. Randnummer 29 Den einzelnen Untersuchungsanordnungen im Bescheid vom
  43. November 2009 tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Auch die Kammer hat hiergegen nichts zu erinnern. Dass dem Kläger aufgegeben wird, Grundwassermessstellen nicht auf seinem, sondern auf dem Grundstück O... (Parkplatz der Fa. R...) sowie auf öffentlichem Straßenland vor den Grundstücken O...einzurichten, ist vom Tatbestand des § 9 Abs. 2 BBodSchG gedeckt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass etwaige dortige Verunreinigungen von diesen Grundstücken ausgehen und nicht vom Grundstück des Klägers stammen, liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Da sich die Sanierungspflicht des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auch auf die Sanierung von Verunreinigungen von Gewässern bezieht, die von einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ausgehen, darf sich auch die Anordnung von Erkundungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG auf die Untersuchung des Grundwassers erstrecken (vgl. zuletzt das Urteil der Kammer vom
  44. Februar 2012 – VG 10 K 228.09 – im Anschluss an das Urteil vom
  45. September 2006 – VG 10 K 296.03). Zumal das Grundstück des Klägers noch kontaminiert ist, von ihm als noch fortlaufende Verunreinigungen des Grundwassers ausgehen können. Randnummer 30 Pflichtig sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Randnummer 31 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks. Dass er dies bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes zum
  46. März 1999 war, hindert die Anwendung der §§ 9 Abs. 2 i. V. m. 4 Abs. 3 BBodSchG auf ihn nicht (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom
  47. August 2011 – VG 10 L 167.11). Randnummer 32 Auch hat der Beklagte sein Recht auf Inanspruchnahme des Klägers als Grundstückseigentümer nicht verwirkt. Ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr sind nicht verwirkbar (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom
  48. Februar 2008 – BVerwG 7 B 12/08 –, Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 = NVwZ 2008, 684). Randnummer 33 Die Inanspruchnahme des Klägers ist ferner weder im Hinblick auf ihren Zeitpunkt noch im Hinblick auf die Störerauswahl unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. Die ordnungsrechtliche Pflicht knüpft nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung an, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr (vgl. wiederum BVerwG, a. a. O.). Als der Beklagte im Jahre 1980 erstmals von der Bodenverunreinigung Kenntnis erhielt, nahm er zeitnah Untersuchungen vor, um Ausmaß und Gefährlichkeit derselben einschätzen zu können. Zwar hätte er bereits im Jahr 1989 gegen die seinerzeitige Eigentümerin Frau M... vorgehen können, nachdem der Versuch, gegenüber ihrem Sohn eine Sanierungsanordnung durchzusetzen, an dessen fehlender Eigentümerstellung gescheitert war. Eine Sanierung des Grundstücks zu seinerzeit geschätzten Kosten von 20.000.000 DM hätte ihr als Eigentümerin auch damals nicht in rechtmäßiger Weise aufgegeben werden können (vgl. zu den Grenzen der Inanspruchnahme des Eigentümers den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  49. Februar 2000 – 1 BvR 242/91, 315/99 – BVerfGE 102, 1 ff.). Ob und inwieweit sie als letzte Geschäftsführerin der Firma T... auch als Verhaltensstörerin, also als Verursacherin der Verunreinigung, hätte in Anspruch genommen werden können, war bereits damals ausgesprochen zweifelhaft und hätte die Klärung vorausgesetzt, inwieweit die Verunreinigung des Grundstücks erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem ihr als Geschäftsführerin der Firma die Verantwortung für den Betrieb der Kohlenanzünderfabrik oblag. Es war mithin nicht so, dass der Beklagte im Jahr 1989 die gegen Herrn I... ausgesprochene Sanierungsanordnung ohne weiteres inhaltsgleich gegen Frau M... hätte richten können. Rechtlichen Bestand hätte ein solcher Bescheid im Falle der zu erwartenden gerichtlichen Anfechtung voraussichtlich nicht gehabt. Randnummer 34 Nach dem Fall der Berliner Mauer im Jahre 1989 und der Wiedervereinigung im Folgejahr fehlte es an der Vordringlichkeit der Maßnahme gegenüber zahlreichen weiteren erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Ostteil der Stadt. Dem vorliegenden Fall kam nach der sog. TUBA-Skala vielmehr ‚lediglich‘ ein Wert von 383 Punkten zu, während in Berlin eine Vielzahl von Sanierungsflächen mit einer Punktzahl von mehr als 500 Punkten zu besorgen war (vgl. das Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses vom
  50. Mai 1992). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seinerzeit die Sanierung des Grundstücks des Klägers zunächst zurückstellte. Randnummer 35 Ebenso wenig war der Beklagte gehalten, nunmehr gegen Herrn I... als evtl. Erben und somit Gesamtrechtsnachfolger der Frau M... vorzugehen. Eine derartige Inanspruchnahme würde bereits tatbestandlich voraussetzen, Frau M... zweifelsfrei als Verursacherin der Verunreinigung feststellen zu können, was aus den bereits genannten Gründen heute kaum möglich sein dürfte. §§ 4 Abs. 3 und 9 BBodSchG erlauben aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr jedoch selbst dann gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks vorzugehen, wenn der höchst wahrscheinliche Verursacher der Belastung bekannt ist und noch in Anspruch genommen werden könnte (vgl. den Beschluss der Kammer vom
  51. Juni 2012 – VG 10 L 236.11). Randnummer 36 Der Beklagte ist auch nicht gehalten, statt einer Inanspruchnahme des Klägers auch die streitgegenständlichen Untersuchungen auf Kosten der Allgemeinheit durchzuführen. Nachdem alle früheren Untersuchungen auf Kosten des Beklagten durchgeführt worden waren, wurde der Kläger erstmals im Jahr 2008 zu einer kostenpflichtigen Untersuchung herangezogen; Die geschätzten Kosten dieser und der nunmehr streitigen Untersuchung machen nur einen Bruchteil des Wertes des Grundstücks aus und stehen damit nicht in einem unzulässigen Verhältnis zu seinem Wert. Der Beklagte genügte mithin auch den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Begrenzung der Überbürdung der Sanierungskosten auf den Grundstückseigentümer gestellt hat (vgl. den genannten Beschluss vom
  52. Februar 2000, a. a. O.) Im Übrigen ist es u. a. Ziel der Untersuchung zu klären, ob auf die Anordnung einer Sanierung verzichtet werden kann, was nach dem Ergebnis der bisherigen Untersuchungen nicht unwahrscheinlich ist. Randnummer 37
  53. Die Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz-Berlin (VwVfGBln) i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 10, 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Da es sich bei der Untersuchung des Grundstücks um eine vertretbare Handlung handelt, hat der Beklagte mit der Androhung der Ersatzvornahme das zutreffende Zwangsmittel angedroht. Randnummer 38
  54. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001115992

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