Maßgabe des § 8 Abs. 1 Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012).Sie wendet sich ferner gegen den teilweisen Widerruf der gewährten Zuteilung für die Jahre 2009 bis
SchG.“ Randnummer 4 Die maximale Produktionsleistung der Anlage pro Tag belief sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 1.700 ‚air dry tons‘ (ADt). Randnummer 5 Nicht gesondert immissionsschutzrechtlich genehmigter Bestandteil des Anlagenkomplexes ist eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) zur Gewinnung von Strom und thermischer Energie mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von mehr als 50 Megawatt (MW), die mit den Brennstoffen Brennlauge, Bioschlamm und Holz befeuert wird, wobei zur Zünd- und Stützfeuerung Erdgas und Heizöl EL eingesetzt wird. Randnummer 6 Der Regelbetrieb der Anlage wurde am 31. Dezember 2004 aufgenommen. Randnummer 7 Ausweislich des Gutachtens der Firma E... zur „Bestimmung des KWK-Stromanteils gemäß EEG 2009 § 66
den Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Randnummer 8 Am 16. November 2007 beantragte sie bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
Maßgabe des § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) i. V. m. § 8 Abs. 1 ZuG
Anhang 1 Nr. I TEHG) sowie für eine Kalkproduktion (Tätigkeit
Anhang 1 Nr. XI TEHG) Randnummer 10 2. Hilfsantrag I: Zuteilungsantrag für eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (Industrie-Kraftwerk, Tätigkeit
Anhang 1 Nr. XIV TEHG) mit den Hauptprodukten Strom und Dampf sowie für eine Kalkproduktion (Tätigkeit
Anhang 1 Nr. XI TEHG) Randnummer 11 3. Hilfsantrag II: Zuteilungsantrag für eine Anlage zur Gewinnung von Zellstoff (Tätigkeit
Anhang 1 Nr. XIV) mit den Hauptprodukten Strom und Zellstoff, wobei sich der Emissionswert gem. § 9 Abs. 3 ZuG 2012 und § 11 Abs. 2 ZuV 2012 als Quotient aus sämtlichen Kohlendioxid-Emissionen und der Produktionsmenge eines Jahres ermittelt, sowie für eine Kalkproduktion (Tätigkeit
Anhang 1 Nr. XI TEHG). Randnummer 12 4. Hilfsantrag III: Zuteilungsantrag für eine Anlage zur Gewinnung von Zellstoff (Tätigkeit
Anhang 1 Nr. XIV) mit den Hauptprodukten Strom und Zellstoff, wobei sich der Emissionswert
Maßgabe des „Branchenbeispiels Papier- und Zellstofferzerzeugung" vom 09.10.2007 nur unter Einbeziehung der fossilen CO 2 - Emissionen berechnet, sowie für eine Kalkproduktion (Tätigkeit
Anhang 1 Nr. XI TEHG).“ Randnummer 13 Diesen Anträgen waren folgende vier Formularanträge zugeordnet: Randnummer 14 Mit dem Hauptantrag „01 Haupt“ und dem Hilfsantrag I, Versionsnummer „01 Hilf 1“ beantragte die Klägerin jeweils mit dem „Antragsteil Nr. 1“ für das „Produkt Nr. 1 Elektrische Energie“ eine Zuteilung
Maßgabe einer jährlichen Kapazität von 844,994 GWh, eines Emissionswertes von 750 g CO 2 /KWh und jährlichen Vollbenutzungsstunden von 8.000. Für das „Produkt Nr. 2 Thermische Energie“ beantragte sie jeweils eine Zuteilung
Maßgabe einer jährlichen Kapazität von 2.543,159 GWh, eines Emissionswertes von 342 g CO 2 /KWh und jährlichen Vollbenutzungsstunden von 8.000. Mit dem „Antragsteil Nr. 2“ beantragte sie jeweils für das Produkt Branntkalk (Kalk CaO) eine Zuteilung
Maßgabe einer jährlichen Kapazität von 219.000 t, eines Emissionswertes von 0,336 t CO 2 /t und jährlichen Vollbenutzungsstunden von 8.000. Randnummer 15 Mit den Hilfsanträgen II und III, Versionsnummer „01 Hilf 2“ und Versionsnummer „01 Hilf 3“ beantragte sie jeweils mit dem „Antragsteil Nr. 1“ für das „Produkt Nr. 1 Zellstoff“ eine Zuteilung
Maßgabe einer jährlichen Kapazität von 610.000 t, eines Emissionswertes von 2,131 t CO 2 /t bzw. eines Emissionswertes von 0,782 t CO 2 /t und jährlichen Vollbenutzungsstunden von 8.
Maßgabe des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 für das Jahr 2008 zu wenig ausgegebenen Emissionsberechtigungen sowie die für die Jahre 2010 bis 2012 noch auszugebenden Berechtigungen und forderte darüber hinaus die Klägerin auf, die verbleibenden Berechtigungen, die die Beklagte bereits zu viel ausgegeben habe, binnen vier Wochen
Bekanntgabe des Bescheides zurückzugeben. Randnummer 22 Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Teil der Anlage, für den seit dem 1. Januar 2009 ein Vergütungsanspruch
1 Nr. 5 EEG 2009 bestehe, unterfalle seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr dem Anwendungsbereich des TEHG.
1 Nr. 5 Satz 3 EEG 2009 könne neben der Vergütung eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen nicht mehr erfolgen;
Satz 4 der Norm sei eine bestehende Zuteilung mit Wirkung für die Zukunft, womit gemeint sei, mit Wirkung vom
Ablauf der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt sei. Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEStromNRG; BGBl. I 2008, 2074), mit dem sowohl das EEG 2009 als auch das TEHG geändert worden seien, sei bereits am 25. Oktober 2008 verabschiedet worden und bereits am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der vom Beklagten erklärte Teilwiderruf sei der Kläger erst am 4. Januar 2010 und mithin jedenfalls
Ablauf der Jahresfrist zugegangen. Davon abgesehen gestatteten sowohl § 49 VwVfG als auch § 66 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EEG 2009 allenfalls einen Widerruf für die Zukunft, also für einen Zeitraum
Bekanntgabe des Widerrufsbescheides. Im Übrigen fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf
VfG oder für eine Rücknahme
VfG. Auch habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt. Randnummer 28 Bleibe es mithin für die Jahre 2009 bis 2012 mindestens bei der im Bescheid vom
m. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 nicht bestanden und der in § 2 Abs. 5 TEHG a. F. geregelte Anwendungsausschluss nicht gegriffen. Da die Anlage der Klägerin auch fossile Brennstoffe einsetze, im Kraftwerk zu Zünd- und Stützzwecken, im Kalkofen auch im Regelbetrieb, liege auch ein Ausschluss
5 TEHG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung nicht vor. Randnummer 30 Für die KWK-Anlage habe die Klägerin einen Anspruch
G
Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 4 ZuG 2012 i. V. m. Formel 7 und daneben für das Produkt Branntkalk. Randnummer 31 Höchst vorsorglich habe die Klägerin auch dann einen weitergehenden Zuteilungsanspruch, wenn man allein die Hilfsanträge 2 und 3 für sachgerecht erachten würde, die auf eine Zuteilung für das Produkt Zellstoff abstellten und sich nur hinsichtlich des diesbezüglichen Emissionswertes unterschieden. Selbst bei Berücksichtigung nur des Hilfsantrages 3 habe die Beklagte für das Produkt Strom eine Zuteilung
Maßgabe des Standardemissionswertes von 750 g CO 2 /kWh neben der Zuteilung für das Produkt Zellstoff vornehmen müssen. Dabei habe sie infolge der 2007 erfolgten und der Immissionsschutzbehörde angezeigten Erhöhung der Dampfleistung des Laugenkessels von 130 kg/s auf 165 kg/s der Zuteilung eine Kapazität der Anlage zur Erzeugung von Strom von 844,994 GWh/a zugrunde legen müssen, nicht, wie geschehen, von nur 752,6 GWh/a. Hiervon entfielen 45,54 % auf den aus der Anlage ausgekoppelten und in das Landesnetz eingespeisten Strom. Zu der von der Beklagten befürchteten Doppelallokation wäre es dabei nicht gekommen, weil die auf die KWK-Anlage entfallenden Emissionen aus dem Benchmark für Zellstoff heraus gerechnet werden müssten, wie die Beklagte es im Übrigen im Rahmen des Teil-Widerrufs vom
G 2012 sei daher nicht möglich. Vorliegend habe sich die Zuteilung an dem Produkt Zellstoff zu orientieren. Für Vorprodukte könne jedoch keine gesonderte Zuteilung erfolgen, was auch durch § 11 Abs. 5 Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012) und die Beschränkung auf verkaufsfertige Produkte in § 2 Nr. 1 ZuV 2012 klargestellt werde. Randnummer 41 Da für das Produkt Zellstoff kein Benchmark festgelegt worden sei, sei der Emissionswert der Zuteilung zugrunde zu legen, der bei Anwendung der besten verfügbaren Technik erforderlich sei. Da die Anlage der Klägerin über die beste verfügbare Technik verfüge, habe die Beklagte – vergeblich – Produktionsdaten bei ihr angefordert. In Ermangelung weiterer Daten habe sie sodann den Emissionswert anhand der ihr vorliegenden Daten für die Jahre 2005 und 2006 ermittelt. Dies habe für die Klägerin den Vorteil, dass sie keinen niedrigeren Emissionswert erfüllen müsse. Randnummer 42 Die Kapazität der KWK-Anlage habe die Beklagte den Ex-Post-Mitteilungen der Klägerin aus der ersten Handelsperiode entnommen. Die Klägerin habe hier die Kapazität selbst mit 752,6 GWh beziffert. Dass die Erhöhung der Dampfproduktion im Laugenkessel zu einer Erhöhung der Kapazität zur Herstellung von Strom geführt habe, habe die Klägerin im Zuteilungsantrag nicht plausibel gemacht. Dessen ungeachtet sei die Höhe der Kapazität für die Berechnung der Zuteilung nicht entscheidend, da die Kapazität einerseits als Multiplikator und andererseits als Divisor bei der Berechnung der maßgeblichen Vollbenutzungsstunden Anwendung finde. Randnummer 43 Zutreffend habe die Beklagte die maßgeblichen Vollbenutzungsstunden auf 3.302 h/a festgesetzt und daraus den Standardauslastungsfaktor von gerundet 0,3769 errechnet. Entscheidende Größe sei die verkaufsfertige Strommenge in Höhe von 283,6993 GWh, die sich aus dem Durchschnitt der in den Jahren 2006 und 2007 produzierten Gesamtstrommenge von 622,905 GWh multipliziert mit dem Anteil des ins Netz eingespeisten Stroms von 45,54 % errechne. Randnummer 44 Der Teilwiderruf der Zuteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 66 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EEG 2009, der einen Rückgriff auf § 49 VwVfG erübrige.
dem Sinn und Zweck der erstgenannten Regelung, ein Nebeneinader von EEG-Vergütung und Zuteilungsberechtigung zu verhindern, meine der Passus „mit Wirkung für die Zukunft“ den Zeitpunkt, in dem der Vergütungsanspruch entstehe, vorliegend also den
VfG rechtmäßig erfolgt. Im Übrigen habe die Zuteilung auch
VfG widerrufen werden können. Die Berechtigungen für die Jahre 2009 bis 2012 seien der Klägerin für die Teilnahme am Emissionshandel und zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht zugeteilt worden. Dieser Zweck habe mit Inkrafttreten des EEG 2009 nicht mehr erreicht werden können. Dass die Beklagte Ermessen ausgeübt habe, werde bereits daraus ersichtlich, dass sie die Zuteilung erst
langen Gesprächen mit der Klägerin und nur teilweise widerrufen habe. Randnummer 46 Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 47 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
GO) zulässig. Dem steht wegen § 75 VwGO nicht entgegen, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Teil-Widerrufsbescheid vom
seinem Art. 7 Satz 1 zum
2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch
1 Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“ Randnummer 55 Die seit dem
1 des Erneuerbare Energien-Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“ Randnummer 57 Eine Übergangsvorschrift sieht Art. 7 d EENeuRegG für die Änderung des TEHG nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat aus dem Fehlen einer Übergangsvorschrift hinsichtlich der Änderung des § 5 Abs. Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG) gefolgert, die Neufassung dieser Norm sei mit (unechter) Rückwirkung auch auf bereits laufende Zustimmungsverfahren anwendbar und daher im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (UA S. 11 ff.). Wörtlich heißt es hierzu im Urteil vom
dem EEG beanspruchen können und solchen, die dem TEHG unterliegen (a. a. O. S. 83). Dass er dabei zwischen einzelnen Jahren der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 noch differenzieren wollte, lässt sich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs nicht entnehmen; im Gegenteil sollte danach eine jährliche Differenzierung vermieden werden. Randnummer 60 Für den Regelfall führte die neue Formulierung des § 2 Abs. 5 TEHG 2004/2009 durch das EENeuRegG lediglich dazu, dass es nicht mehr darauf ankam, ob der Anlagenbetreiber von seiner Möglichkeit zur Direktvermarktung des Stroms aus Erneuerbaren Energien Gebrauch machte oder nicht (vgl. die Gesetzesbegründung, a. a. O., die allerdings unzutreffend § 20 Abs. 2 EEG statt des nunmehr einschlägig gewordenen § 17 EEG 2009 nennt; zur früheren Wahlmöglichkeit
dem EEG 2004 vgl. etwa Ekardt, in: Frenz-Müggenborg, EEG, § 17 Rn. 2 ff.). Da der Stromproduzent für die Direktvermarktung unter Verzicht auf die EEG-Förderung ohnehin nur votierte, wenn der Direktverkauf eine höhere Vergütung erbrachte, und auch für diesen Fall eine zusätzliche Vergünstigung in Form von kostenlosen Emissionsberechtigungen nicht angezeigt war, hätte die rückwirkende Inkraftsetzung der Neufassung des § 2 Abs. 5 TEHG durch Art. 5 und 7 EENeuregG auch für das erste Jahr der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nur dann zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen können, wenn einem – ausnahmsweise (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 TEHG 2004) – bislang noch nicht erfüllten Zuteilungsanspruch für das Jahr 2008 für eben dieses Jahr eine Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen – wohlgemerkt: lediglich für den Einsatz fossiler Brennstoffe zur Zünd- und Stützfeuerung – gegenüber gestanden hätte. Eine solche bestand jedoch nicht, denn die Neufassung des § 2 Abs. 5 TEHG 2004/2009 wäre, wäre sie nicht rückwirkend in Kraft getreten, gemäß Art. 7 EENeuRegG, jedenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getreten und hat die Betreiber von Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 TEHG 2004/2009 somit jedenfalls mit Wirkung von diesem Tage aus dem Anwendungsbereich des TEHG entlassen und dadurch sowohl von der Berichtspflicht
TEHG 2004 als auch von der Abgabepflicht
1 TEHG befreit. Randnummer 61 Vor diesem Hintergrund zwingt der Umstand, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 2 Abs. 5 TEHG 2004/2009 in Ausnahmefällen wie dem hiesigen auch dann zu einem Anspruchsverlust führen kann, wenn der Vergütungsanspruch – wie hier
1 Nr. 5 EEG 2009 – erst ab dem 1. Januar 2009 dem Grunde
entstanden ist, nicht dazu, den Anwendungsbereich der Neufassung des § 2 Abs. 5 TEHG 2004/2009 entgegen dem Wortlaut des EENeuRegG und der erklärten Absicht des Gesetzgebers zeitlich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 zu begrenzen. Randnummer 62 Die KWK-Anlage der Klägerin erfüllte bereits im Jahre 2008 den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 5 TEHG 2004/2009:
1 EEG 2009 ist eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Anders als im Emissionshandelsrecht meint der Begriffe der „Anlage“ nicht die Gesamtheit der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zusammengefassten Anlagenteile (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 2. Februar 2007 – VG 10 K 261.06 – NVwZ-RR 2008, 235), sondern die jeweilige konkrete technische Einheit zur Stromproduktion nebst der erforderlichen technisch und baulich erforderlichen Nebeneinrichtungen (BT-Drucks. 16/8148 S. 38). Daran gemessen handelt es sich bei der KWK-Anlage ungeachtet ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Bestandteil einer Anlage zur Produktion von Zellstoff um eine „Anlage“ i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 zur Erzeugung von Strom. Randnummer 63 In ihr wurden schon 2008 ausschließlich „Erneuerbaren Energien“ eingesetzt. Da § 2 Abs. 5 TEHG 2004/2009 an den Rechtsbegriff „Erneuerbare Energien“ anknüpft, ist insoweit auf die Definition im EEG 2009 abzustellen.
dessen § 3 Nr. 3 ist Erneuerbare Energie u. a. Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. In den zur KWK-Anlage der Klägerin gehörenden Einrichtungen werden neben den Biomassebrennstoffen Schwarzlauge, Holzreste, Holzrinde und Bioschlamm lediglich zur Zünd- und Stützfeuerung auch Erdgas und Heizöl (HEL) eingesetzt. Randnummer 64 Dies hindert indes die Annahme eines Ausschlusses der KWK-Anlage
5 TEHG 2004/2009 nicht. Denn zutreffend leitet die Beklagte aus der Fortgeltung der Vergütungsregelungen des EEG 2004 ab, dass der Einsatz fossiler Brennstoffe zur Zünd- und Stützfeuerung für den Ausschluss
5 TEHG 2004/2009 unschädlich ist. § 21 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2004 sah vor, dass für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind, § 8 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004 Anwendung findet. Inbetriebnahme in diesem Sinne war
4 EEG 2004 u. a. die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage
Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Entsprechendes gilt
5 EEG 2009, so dass dahinstehen kann, welche Fassung insoweit heranzuziehen ist. Obwohl die streitige KWK-Anlage emissionshandelsrechtlich erst im Dezember 2004 in Betrieb genommen wurde, wurde sie im Sinne des EEG 2004 wie des EEG 2009 schon vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen, weshalb der Klägerin im Übrigen der Vergütungsanspruch
1 Nr. 5 EEG 2009 ab dem 1. Januar 2009 zuteil werden konnte (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 lit. d) EEG 2009).
6 Satz 2 EEG 2004 galt bei vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommenen Anlagen der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnen war, auch
dem
5 TEHG 2004/2009 allein aufgrund des Einsatzes fossiler Brennstoffe zur Zünd- und Stützfeuerung nicht für gegeben zu erachten, obwohl er einen Anspruch auf Förderung
dem EEG nicht ausschließt, sondern sogar auch hierfür ein Vergütungsanspruch
dem EEG 2009 i.V.m. dem EEG 2004 besteht. Randnummer 66 Die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG zwingt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis: Die gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/29/EG vom
Anhang I Nr. 3 Satz 4 EH-RL 2009 gelten als Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, auch solche, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen, wie es in der KWK-Anlage der Klägerin ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung der Fall ist. Dass die EH-RL in ihrer ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung, obwohl sie durchweg strengere Regelungen für die Anlagenbetreiber trifft, in diesem Punkt großzügiger sein sollte als die bis dahin geltende Fassung der Richtlinie, ist nicht zu erkennen. Randnummer 67 Erfüllt die KWK-Anlage der Klägerin
Allem die Voraussetzungen der Ausschlussregelung des § 2 Abs. 5 TEHG 2004/2009, steht ihr ein Anspruch auf Zuteilung weiterer Berechtigungen für den Betrieb dieser Anlage nicht zu. Randnummer 68 Nur ergänzend weist die Kammer daher darauf hin, dass ihr der – wohl trotz der teilweisen Klagerücknahme noch geltend gemachte – Anspruch für den Betrieb der KWK-Anlage aus § 8 Abs. 1 Satz 4 ZuG 2012 i. V. m. Formel 7 des Anhangs 1 auch ungeachtet des Ausschlusses
5 TEHG 2004/2009 nicht zugestanden hätte. Wie die Beklagte ihr zutreffend entgegenhält, erfolgt eine Zuteilung
Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 4 ZuG 2012 nur an solche KWK-Anlagen, bei denen es sich um Anlagen zur Energieumwandlung und –umformung i. S. d. Nr. I bis V des Anhangs 1 des TEHG handelt. Dies folgt bereits aus der von der Norm in Bezug genommenen Formel 7 des Anhangs 1. Diese sieht u. a. den Multiplikator „KF Ver “ vor, womit der Kürzungsfaktor
G 2012 gemeint ist (siehe die Erläuterung der Abkürzungen in Anhang 1 zum ZuG 2012). Einer Kürzung
G 2012 unterliegen indessen nur Anlagen
Anhang 1 Ziffern I bis V des TEHG 2004. Ob es sich um eine solche Anlage handelt, bestimmt sich
gefestigter Rechtsprechung der Kammer (vgl. grundlegend das bereits genannte Urteil vom
G 2012 i. V. m. der Formel 7 seines Anhangs 1 scheidet damit aus. Randnummer 69 Ob die Beklagte der Zuteilung für den ins öffentliche Netz eingespeisten Strom der KWK-Anlage zu Recht lediglich eine Kapazität der KWK-Anlage von 752,6 GWh/a und einen Standardauslastungsfaktor von lediglich 0,3769406393 zugrunde gelegt hat, bedarf wegen deren Ausschlusses aus dem Anwendungsbereich
5 TEHG 2005/2009 keiner abschließenden Entscheidung. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Klägerin mit ihren Formanträgen „01 Hilf 2“ und „01 Hilf 3“ überhaupt eine Zuteilung für das Produkt Strom in einer den Anforderungen des § 10 TEHG 2004 und § 14 ZuV 2012 genügenden Weise beantragt hat. Randnummer 70 2.1.2 Die Klägerin kann eine weitergehende Zuteilung auch nicht für das in ihrer Anlage hergestellte Produkt Zellstoff beanspruchen. Randnummer 71 Gemäß § 8 Abs. 1 ZuG 2012 werden für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom
Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich
Formel 6 des Anhangs
dem Emissionswert, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den
Maßgabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist.
Satz 3 der Norm sind für die Bestimmung des Emissionswertes die näheren Festlegungen in der Zuteilungsverordnung 2012 maßgeblich. Randnummer 75 Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ZuV 2012 gibt der Betreiber den Emissionswert je Produkteinheit an, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in
Maßgabe von Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist.
G 2012 hat die DEHSt die Angaben des Betreibers zu überprüfen (Satz 1), wobei sie sich
Satz 2 der Norm sachverständigen Beistandes bedienen kann.
Satz 3 der Regelung teilt die DEHSt Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist. Eine solche ausreichende Sicherung kann nicht allein in der Verifizierung des Zuteilungsantrages zu sehen sein, weil alle Zuteilungsanträge
G 2012 zu verifizieren sind und die Regelung des § 15 Satz 2 und 3 ZuG 2012 sonst ins Leere liefe (vgl. zur fehlenden Bindung an den vom Betreiber angegebenen Emissionswert sowie zum Folgenden das Urteil der Kammer vom
SchG vergleichbaren Regelungen dar, sondern sind allenfalls vergleichbar mit den sicherheitstechnischen Regeln
SchG (so Jarass, BImSchG,
3 IED ist sicherzustellen, dass die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Grenzwerte nicht über schritten werden. Strengere Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Anlagenzulassung sind auch
diesem Zeitpunkt ohne weiteres zulässig, Art. 193 AEUV und Erwägungsgrund
Maßgabe von Anhang 2 zum ZuG 2012 vergleichbaren Anlagen allenfalls erreichbar ist, obwohl ihre eigene Anlage erheblich effizienter arbeitet. Randnummer 78 Ob der Begriff der „besten verfügbaren Techniken“ im Sinne des § 9 Abs. 3 ZuG 2012 tatsächlich enger ist als derjenige des „Standes der Technik“ in § 3 Abs. 6 BImSchG und ob es anders als bei diesem (vgl. den Anhang zu § 3 Abs. 6 BImSchG) bei jenem auf die wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Relation nicht (mehr) ankommt (so Wolke, in: Landmann/ Rohmer, UmweltR, Bd. IV, ZuG 2012 § 9 Rn. 23 ff. unter Hinweis auf die frühere Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 ZuG 2007 sowie auf die Fassung des früheren § 12 Abs. 3 Satz 3 ZuV 2007), bedarf dabei keiner Entscheidung. Randnummer 79 Die Klägerin hat nämlich in keiner Weise dargetan, dass ihre eigene Anlage einem Stand entspricht, der deutlich effizienter ist als der „Stand der Technik“ i. S. d. § 3 Abs. 6 BImSchG bzw. der Stand der „besten verfügbaren Techniken“ im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012. Zwar stellen weder § 9 Abs. 3 ZuG 2012 noch § 11 Abs. 2 ZuV 2012 unmittelbar auf den tatsächlichen Emissionswert der Anlage des Betreibers ab. Daraus lässt sich indessen nicht schließen, dass die tatsächlichen Emissionen der jeweiligen Anlage für die Bestimmung der besten verfügbaren Techniken materiell keine Rolle spielen dürfen. Zwar ist - unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses - denkbar, dass eine einzelne Anlage über eine ‚bessere‘ als die „beste verfügbare Technik“ der
dem Anhang 2 zum ZuG 2012 vergleichbaren Anlagen verfügt. Das setzt jedoch voraus, dass sie sich technisch und hinsichtlich der dafür verausgabten Kosten von der Gruppe der vergleichbaren Anlagen mit den besten verfügbaren Techniken deutlich abhebt. Randnummer 80 Wonach diese Vergleichsgruppe bei der Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 konkret zu bilden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Anlage der Klägerin die Anlagen der zu bildenden Vergleichsgruppe deutlich übertrifft, etwa, weil sie erst vor kurzem mit einer Technik ausgestattet worden ist, die unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses auch bei der Gruppe der Anlagen mit „bester verfügbarer Technik“ nicht erwartet werden könnte. Randnummer 81 Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ZuV 2012 entspricht der Emissionswert je Produkteinheit dem Quotienten aus den Kohlendioxid-Emissionen und der Produktionsmenge eines Jahres. Die Beklagte hat ihrer Zuteilungsentscheidung einen Emissionswert von 0,13 t CO 2 /t Zellstoff zugrunde gelegt. Seit dem Jahr 2007 hat die Klägerin bei der Produktion von Zellstoff in ihrer Anlage weniger Kohlendioxid pro erzeugter Tonne Zellstoff emittiert; im Jahr 2006 beläuft sich der Quotient aus emittiertem Kohlendioxid und produziertem Zellstoff auf 0,
der Neufassung des § 2 Abs. 5 Nr. 2 TEHG 2011 zukünftig nicht mehr von vornherein ausgeschlossene Parallelität von Berechtigungszuteilung (für die Wärmeproduktion) und Förderung
dem EEG zu ermöglichen (BT-Drucks. 17/5296 S. 61 f.). An dem Ausschluss einer Doppelförderung in Gestalt einer kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen neben einer Förderung
dem EEG wollte der Gesetzgeber allerdings festhalten, weshalb er für die Zukunft die Anrechnung des Wertes der Berechtigungen auf die Höhe der EEG-Förderung vorgesehen hat (siehe Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 sowie BT-Drucks. a. a. O. S. 61). Danach kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 66 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 3 und 4 EEG 2009 bereits zuvor hierauf gestützten Widerrufen von Zuteilungsentscheidungen, die gerade dazu dienten, eine ansonsten eintretende Doppelförderung zu vermeiden,
träglich die Rechtsgrundlage entziehen wollte. Randnummer 86 Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EEG 2009 ist eine bestehende Zuteilungsentscheidung für die Anlage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Aus dem Zusammenhang mit Satz 3 der Norm folgt, dass dies insoweit gilt, als der Betreiber der Zellstoffanlage eine Vergütung
Satz 1 der Norm erhält. Danach besteht unter den dort genannten Voraussetzungen „Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 20 Megawatt.“ Ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes zu § 66 EEG 2009 bestimmt sich für Anlagen mit einer Größe von mehr als 20 MW die „Vergütung des Anteils bis 20 Megawatt“
EEG 2004 bzw.
16/8148 S. 77; vgl. hierzu auch Schomerus/Ohms, EEG, § 66 Rn. 34 ff.). Somit umfasst die Widerrufsermächtigung in § 66 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EEG 2009 sowohl den Strom, der mittels der Leistung bis 20 MW erzeugt wird als auch denjenigen, der mit der Anlage im Übrigen produziert wird. Andernfalls würde der Zellstoffproduzent für einen Teil seiner Stromproduktion sowohl die Vergütung
EEG 2004 als auch Emissionsberechtigungen erhalten können, was schon das TEHG 2004 in § 2 Abs. 5 ausschließen wollte. Da die Klägerin eigenen Angaben zufolge auch tatsächlich für den gesamten ins öffentliche Netz eingespeisten Strom eine Vergütung
dem EEG 2009 erhalten hat bzw. noch erhält (Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Änderung u. a. des EEG vom
1 Nr. 5 Satz 4 EEG 2009 widerrufen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Norm bedurfte es, anders als die Klägerin meint, eines Rückgriffs auf die subsidiäre (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG) Regelung des § 49 VwVfG für den Widerruf nicht. Randnummer 87 Entgegen dem bei der Anwendung des § 49 VwVfG üblichen Sprachverständnis bedeutet „Widerruf für die Zukunft“ in § 66 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EEG 2009 bei sachgerechter Auslegung dieser Norm jedoch ‚neben dem Bezug der Vergütung ab 1. Januar 2009‘. Da die Widerrufsermächtigung erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist und der Behörde ein zeitlicher Rahmen für die Durchführung der einzelnen Widerrufsverfahren einzuräumen war, würde bei einem Widerruf erst ab dem Zeitpunkt
dem Zugang des Widerrufsbescheides dem Anlagenbetreiber für die seit dem 1. Januar 2009 bis dahin verstrichene Zeit eine Doppelförderung belassen bleiben, die der Gesetzgeber gerade ausschließen wollte. Da § 66 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EEG 2009 (neben § 2 Abs. 5 TEHG 2004/2009 deklaratorisch; BT-Drucks. 16/8148 S. 78) klar gestellt hat, dass neben der Vergütung
Satz 1 der Norm eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen ausgeschlossen sein soll, war trotz der missverständlichen Formulierung des Satzes 4 der Regelung für die die Vergütung in Anspruch nehmenden Anlagenbetreiber auch hinreichend deutlich erkennbar, dass eine bestehende Zuteilung bereits ab dem 1. Januar 2009 zu widerrufen ist. Randnummer 88 Da die Beklagte zeitnah
dem 1. Januar 2009 in das Widerrufsverfahren eingetreten ist und die Klägerin auch zeitnah hierzu angehört hat, stellt sich die Frage einer Verwirkung der Widerrufsbefugnis aus § 66 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EEG 2009 ebenso wenig wie die Frage einer entsprechenden Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG. Selbst wenn diese entsprechend auch für den Widerruf
1 Nr. 5 Satz 4 EEG 2009 gelten würde, wäre der Beklagten darin beizupflichten, dass sie erst mit dem Ergebnis der Anhörung der Kläger im Sommer 2009 zu laufen begonnen hätte, am
GO zuzulassen, weil die zu § 9 Abs. 3 ZuG 2012 entschiedenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001116187
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