Annahmeverzug - Entgeltfortzahlung - Erlassvertrag - Freistellung Leitsatz Die typische Erklärung im Kündigungsschreiben "Sie werden ab sofort unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter
§ 615BGB Nr.
108 entschiedenen Fall hinaus, da im dortigen Fall der Arbeitnehmer lediglich „unwiderruflich unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche“ freigestellt worden war, ohne dass die vorliegende „Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung“ erwähnt wurde. Dennoch haben das Landesarbeitsgericht Berlin und das Bundesarbeitsgericht auch diese Formulierung bereits als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages angesehen, da die Freistellung unter Anrechnung von vergütungspflichtigen Urlaubsansprüchen nur bedeuten könne, dass die Beklagte sich vorbehaltlos zur Fortzahlung des Entgelts im Freistellungszeitraum verpflichten wollte und der Arbeitnehmer über seine Arbeitsleistung frei verfügen konnte. Randnummer 33 bb) Dieses Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages hinsichtlich der Arbeitspflicht hat der Arbeitnehmer konkludent angenommen, eines Zugangs der Annahmeerklärung bedurfte es gemäß § 151 BGB nicht (so grundsätzlich auch LAG Berlin, a. a. O.; BAG 19.03.2002, a. a. O., zu II.2.b)bb)
(1)der Gründe). Randnummer 34 cc) Entgegen der Auffassung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts (z. B. Urteile vom 29.09.2004 – 5 AZR 99/04 - BAGE 112,120 ff. =
§ 133BGB 2002 Nr.
4; BAG 23.01.2008 – 5 AZR 393/07 –
§ 615BGB 2002 Nr.
22; BAG Beschluss vom 01.09.2010 – 4 AZN 599/10 – NZA 2010, 1196 f.) sind derartige typische Freistellungserklärungen nicht dahingehend gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen, dass damit kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers geschaffen werde, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgehe. Randnummer 35
(1)Zunächst wird durch die Annahme eines Erlassvertrages durch die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung der Urlaubsansprüche keine Rechtsgrundlage geschaffen. Rechtsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB (so zutreffend BAG 19.03.2002 – 9 AZR 16/01 - a. a. O.; Ziemann, Urteilsanmerkung zu BAG 23.01.2008 – 5 AZR 393/07 – jurisPR-ApR 22/2008 Anm. 4). Randnummer 36
(2)Aber auch die Einwendung des Erlassvertrages und die Annahme eines solchen berücksichtigen die sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhänge ausreichend. Denn anders als die Ex-post-Betrachtung des 5. Senats stellen die Parteien des Erlassvertrages zukunftsbezogene Erwägungen auch unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Zusammenhänge an. Mit der Freistellungserklärung „unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung auf Urlaubsansprüche“ möchte der Arbeitgeber zunächst für den Fall der Arbeitsfähigkeit den Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb sehen („unwiderrufliche Freistellung“) als auch die noch vorhandenen Urlaubsansprüche erfüllen, ohne „doppelt“ Arbeitsentgelt und Urlaubsentgelt bzw. spätere Abgeltung zu bezahlen („unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche“). Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich die erste Intention von selbst, die zweite Intention, nämlich insbesondere im Fall der längeren Arbeitsunfähigkeit über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus, nicht aus dem Wortlaut des Erlassvertrages. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass unabhängig von der weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes des Arbeitsnehmers das Entgelt fortgezahlt werden soll („unter Fortzahlung der Vergütung“). Randnummer 37
(3)Die hier vertretende Auffassung dieser typischen Freistellungserklärung führt zwar letztendlich zu einer Entlastung der Sozialversicherungsträger bei einer Krankheit über sechs Wochen hinaus, weil gemäß § 49 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten. Unzutreffend ist aber jedenfalls in Fällen der Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen hinaus die vom 5. Senat im Urteil vom 29.09.2004, a. a. O., zu Rz. 17 herangezogenen Argumentation, dass die dann vom Arbeitnehmer verlangte Arbeitsvergütung zum ganz überwiegenden Teil den Sozialversicherungsträgern zu Gute käme. Das Gegenteil ist gemäß § 49 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V der Fall. Randnummer 38
(4)Auch im vorliegenden konkreten Fall ist es nicht zu einem Forderungsübergang i. S. v. § 115 SGB X gekommen, weil die T. Krankenkasse aufgrund des Auszahlungsscheins der den Kläger behandelnden Ärztin nur bis zum 31.03.2011 Krankengeld gezahlt hat. Die Zahlung aus § 611 Abs. 1 BGB kommt daher allein dem Kläger zu Gute, was wiederum auch bei einer Auslegung über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt war. Randnummer 39 c) Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man nicht bereits die konkludent angenommene Freistellungserklärung vom Beklagten vom 14.03.2011, sondern erst die Vergleichsregelung vom 06.04./10.05.2011 als Erlassvertrag i. S. d. Rechtsprechung des
- Senats bzw. als eigenständige Vertragsgrundlage i. S. d. Rechtsprechung des
- Senats (vgl. BAG 30.09.1982 – 6 AZR 802/79 – n. v.) betrachtet, auch wenn es dort „nur“ heißt, dass der Kläger bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt bleibt. Mit den Wörtern „freigestellt bleibt“ beziehen sich die Parteien auf die schon bisher erfolgte Regelung des Erlassvertrages und der Freistellung in der Kündigungserklärung. Randnummer 40 Im Übrigen zeigt gerade die Regelung des Vergleichs, dass die beiderseitigen Interessen der Parteien durch das bisherige Prozedere gewahrt wurden, gleich, ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig krank oder wieder arbeitsfähig im April 2011 war. Sollte der Kläger nämlich nach der Behauptung der Beklagten auch im April 2011 noch arbeitsunfähig krank gewesen sein, hätte er noch seinen gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruch als Abgeltungsanspruch. Dieser beträgt allein für das Jahr 2011 als Mindesturlaub noch sieben Arbeitstage. Entgegen der Regelung im Vergleich vom 06.04./11.05.2011 unter
- konnte bei einer Krankheit des Klägers ab dem 05.01.2011 dieser Urlaubsanspruch in natura gar nicht erfüllt worden sein. Randnummer 41 Wäre der Kläger hingegen nach seiner Behauptung und dem Auszahlungsschein vom 27.04.2011 und der Handhabung durch die Techniker Krankenkasse gesund gewesen, hätte die Beklagte durch Freistellung unter Anrechnung auf die Urlaubsansprüche die Abgeltungsansprüche vermieden, was dann wiederum zu einer Übereinstimmung mit Ziffer 4 des Vergleichs geführt hätte. Randnummer 42
- Da die Beklagte den Kläger von der Arbeitspflicht unwiderruflich freigestellt hat, kommen für diesen Zeitraum der Freistellung Ansprüche es Arbeitnehmers aus Annahmeverzug nicht in Betracht, da mangels einer Arbeitspflicht des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Gläubigerstellung fehlt (so zutreffend BAG 23.01.2001 – 9 AZR 26/00 –
§ 615BGB Nr.
101; BAG 19.03.2002, a. a. O.; BAG 17.05.2011 – 9 AZR 189/10 –
§ 7BUrlG Nr. 124, Rz. 27; BAG 30.09.1982, a. a. O.; LAG Köln 29.08.2000 – 13 Sa 525/00 – n.v.; LAG Köln 24.08.1991 – 7
(5)Sa 385/91 – LAGE § 615 BGB Nr. 30; LAG Hamm 11.10.1996 – 10 Sa 104/96 – LAGE § 615 BGB Nr. 49; Ziemann, a. a. O.; sowie die bereits vom
- Senat im Urteil vom 29.09.2004 unter Rz. 17 zitierten Autoren). Es kommt damit auf eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, die den Anspruch aus Annahmeverzug entgegenstehen könnte, nicht an. Randnummer 43
- Die Zinspflicht folgt auch §§ 288 Abs. 2; 291 BGB. Der Zinsbeginn ist der 19.08.
- Randnummer 44 III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 45 IV. Wegen der Abweichung von der Rechtssprechung des
- Senats des Bundesarbeitsgerichts durch die Kammer war die Revision für die Beklagte zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001116219