Gesetzliche Rentenversicherung - zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) - Produktionsbetrieb - Rücknahme eines Feststellungsbescheides - Zulässigkeit der vorbeugenden Feststel
§ 1Nr.
6) Randnummer 60 Entsprechendes gilt, wenn ein Betrieb (auch) Montagearbeiten verrichtet hat. Randnummer 61 Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wurde auch in der DDR unter Montage der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt verstanden. Randnummer 62 Fällt sie in einem Betrieb an, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt, kann auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3)sein. Dies wird stets dann der Fall sein, wenn diese Produkte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Unter diesen Voraussetzungen ist insbesondere auch eine größere Produktpalette oder eine Vielzahl potenziell zu verbindender Einzelteile kein Hindernis, solange das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht. Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2008 - B 4 RS 31/07 R, zitiert nach juris)oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Betrieb in dem gleichermaßen die industrielle Massenproduktion von Einzelteilen und der individualisierte Zusammenbau von Endprodukten anfallen, sein Gepräge durch den erstgenannten Bereich erhält.“ Randnummer 63 Weder der VEB G noch der VEB I waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie (oder des Bauwesens). Zur Überzeugung des Senats lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass diese Betriebe Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellten oder ein Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt mehr oder weniger mechanisch erfolgte, also diesen Betrieben dadurch das Gepräge gegeben wurde. Es ist viel eher anzunehmen, dass der Schwerpunkt deren Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere der Reparatur defekter Geräte, bestand. Randnummer 64 Die vom Senat beigezogenen Unterlagen lassen sichere Aussagen zum Hauptzweck der genannten VEB nicht zu. Aus diesen Unterlagen sowie aus den vom Sozialgericht beigezogenen Unterlagen lässt sich lediglich Folgendes feststellen: Randnummer 65 Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde der VEB K - L am
- Oktober 1959 eingetragen und nach einer weiteren Eintragung vom
- Juli 1961 in den VEB G umbenannt. Die weitere Umbenennung in den VEB I (L), eingetragen am
- April 1965, war Ergebnis einer mit Wirkung vom
- Januar 1965 vorgenommenen Neubildung, wie einem entsprechenden Schreiben des Werkdirektors des VEB I (L) zu entnehmen ist. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass der VEB G L in den neugebildeten VEB I (L) übergegangen sei. Mit übergegangen seien zugleich alle Bezirksstellen. Des Weiteren seien alle bisherigen Industrieläden aus dem Bereich der VVB R eingegliedert worden. Aufgabenstellung für den VEB I sei, so diese Mitteilung, den Vertrieb für den Industriezweig Rundfunk und Fernsehen verantwortlich zu organisieren, besonders auch durch ein eigenes umfassendes Vertriebsnetz einen R-F-T-Service zu schaffen und mit diesem unmittelbaren Kontakt zwischen Kunden und Industrie das Leistungsangebot den Wünschen der Bevölkerung entsprechend zu vergrößern. Darin eingeschlossen sei die Wahrung aller Belange aus der Garantie, wofür zurzeit rund 1300 Vertragswerkstätten tätig seien. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgte schließlich am
- August 1978 die Eintragung, dass die Rechtsfähigkeit des VEB I mit Wirkung vom
- Juni 1978 erloschen ist und der VEB R L gemäß Anweisung Nr. 10/78 des Generaldirektors der VVB R Rechtsnachfolger ist. Randnummer 66 Nach dieser Anweisung vom
- Juni 1978 wurde bestimmt, dass mit Wirkung vom
- Juni 1978 der VEB I Hauptdirektion L seine Tätigkeit einstellt (§ 1) und als Rechtsnachfolger mit Wirkung vom
- Juli 1978 der VEB R L als rechtsfähiger Betrieb eintritt (§ 3). Mit dem Tag der Rechtsnachfolge übernahm der VEB R L die Aufgabenzuordnung aus der Hauptdirektion L (§ 7). Er war verantwortlich für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung auf dem Gebiet des Handels, der Dienstleistungen, des Kundendienstes und der Ersatzteilbereitstellung von elektronischen Konsumgütern entsprechend Versorgungsplan (§ 10). Dementsprechend wurde die Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft vorgenommen. Randnummer 67 Bereits zuvor war durch Anweisung Nr. 3/77 des Generaldirektors des VVB R vom
- November 1977 der VEB R B mit Wirkung vom
- Januar 1978 durch Herauslösung der Bezirksdirektion B des VEB I zugleich als dessen Rechtsnachfolger gegründet worden (§§ 1, 2 und 5). Der VEB R B war verantwortlich für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung der Hauptstadt der DDR - Berlin - auf dem Gebiet der Dienstleistungen, des Kundendienstes und der Ersatzteilbereitstellung und (richtig: von) elektronischen Konsumgütern entsprechend Versorgungsplan (§ 8). Dieser Anweisung entsprechend erfolgte die Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft. Randnummer 68 Nach einem weiteren Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft war mit Wirkung vom
- Januar 1979 der VEB Kombinat R gegründet worden, dem als Kombinatsbetriebe neben dem VEB R B und dem VEB R L weitere entsprechende VEB R für die anderen Bezirke der DDR, aber auch u. a. der VEB F S - Stammbetrieb -, der VEB El M, der VEB F G, der VEB F T, die VEB T S und Sc, der VEB H B, der VEB E E, der VEB H M, der VEB E D, der VEB V S, der VEB A B, der VEB P Z, der VEB G L, der VEB R und der VEB Z D angehörten. Randnummer 69 Diesen Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass dem VEB G L oder dem VEB I die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern das Gepräge gegeben haben könnte, insbesondere wenn angenommen wird, dass die in §§ 7 und 10 der Anweisung Nr. 10/78 des Generaldirektors VVB R vom
- Juni 1978 genannten Aufgaben in gleicher Weise vor dem
- Juli 1978 zu erfüllen gewesen waren. Darauf könnte das Schreiben des H M, Geschäftsführer der T S GmbH, vom
- März 2003 hindeuten, auch wenn sich die Angaben vornehmlich auf den VEB R B beziehen. Zu dem maßstäblich seines Leistungsprofils gar nicht passenden Namen „Industrievertrieb“ sei, so das Schreiben, zu erklären, dass die Gründungsväter mit der Namensgebung im Jahre 1965 das wirtschaftliche Ziel ausdrücken wollten, die gesamte Handelstätigkeit mit den damals so genannten hochwertigen Finalerzeugnissen der Heimelektronik aus dem Industriezweig Rundfunk und Fernsehen einschließlich der Großhandelstätigkeit für die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile in einem einstufigen Vertriebsnetz des Industriezweiges Rundfunk und Fernsehen unter Ausschaltung der traditionellen Groß- und Einzelhandelskette zu monopolisieren. Dieses Projekt habe jedoch gegen den Widerstand des territorialen und genossenschaftlichen Groß- und Einzelhandels wegen der lukrativen Handelsspanne im Sortiment der Finalgeräte nicht durchgesetzt werden können. Dies sei nur beim kostenintensiven Einzelhandel gelungen. Somit sei die am Arbeitskräfteeinsatz orientierte Handelstätigkeit trotz des Namens „Industrievertrieb“ von untergeordneter Bedeutung gewesen. Randnummer 70 Auch wenn danach die Handelstätigkeit nicht prägend gewesen sein könnte, verblieben als Aufgaben noch Dienstleistungen, der Kundendienst und die Ersatzteilbereitstellung. Randnummer 71 Dies gilt insbesondere, wenn die eigenen Angaben des Klägers zugrunde gelegt werden. Diese beziehen sich zwar auf den VEB R B. Nach seinem Vorbringen waren jedoch die anderen VEB I ähnlich aufgebaut, was nachvollziehbar ist, denn einen solchen VEB gab es für jeden Bezirk der DDR. Aus seinen Angaben wird deutlich, dass der Servicebereich den größten Bereich ausmachte. Dort waren von den insgesamt ohne Lehrlinge beschäftigten 600 bis 650 Personen zirka 400 Personen in über 25 Werkstätten, vor allem Mechaniker, beschäftigt. Davon waren 90 bis 95 Personen im Hauskundendienst tätig, die Bagatellschäden beim Kunden sofort beheben konnten. Ansonsten wurden die Geräte zum Innendienst mitgenommen, in dem zirka 300 Personen in unterschiedlichen Abteilungen (wie für Farbfernseher, Schwarzweißfernseher, Tonbandgeräte, Walkmans, Plattenspieler oder Hi-Fi-Anlagen) tätig waren. Im Innendienst wurde auch entschieden, ob eine Einzelreparatur oder eine Modulreparatur in Betracht kam. Im Falle einer Modulreparatur wurde das defekte Modul durch ein neues entsprechendes Modul ersetzt. Anschließend wurde das defekte Modul repariert und wieder dem Kreislauf zugeführt, also in ein nächstes reparaturbedürftiges Gerät eingesetzt. Randnummer 72 Eine solche Modulreparatur, vom Kläger auch Modulregenerierung bezeichnet, stellt keine industrielle Massenproduktion dar. Durch die Modulbauweise mag zwar die Regenerierung nach industriellen Methoden als schnelle und immer wieder gleichförmige Reparatur gewährleistet gewesen sein. Dadurch ändert sich jedoch der Charakter der Reparatur nicht. Im Falle einer Reparatur werden nicht einmal neue Güter aus Gebrauchtteilen gefertigt, die gleichfalls nicht als industrielle Produktion zu werten ist (BSG, Urteil vom
- April 2008 - B 4 RS 31/07 R, zitiert nach juris), denn bei der Modulreparatur bleibt das Modul erhalten, weil lediglich Teile davon durch Neuteile ersetzt werden. Randnummer 73 War jedoch der überwiegende Teil der Beschäftigten im Servicebereich tätig, gab offenkundig dieser Bereich dem Betrieb das Gepräge, so dass ein Produktionsbetrieb der Industrie (und des Bauwesens) ausgeschlossen ist. Es kann dabei dahinstehen, ob aus dem Verhältnis der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen eines Betriebes zueinander hinreichende Erkenntnisse zum Betriebszweck gewonnen werden können. Aussagekräftiger dürfte sicherlich ein Vergleich der jeweiligen Anteile an Aufwand und Umsatz bzw. Ertrag sein (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R, auch zum Aussagewert eines zahlenmäßigen Vergleichs der im Betrieb anfallenden Vorgänge). Konkrete Zahlen aus Volkswirtschaftsplänen oder aus Geschäftsberichten stehen für die streitigen Zeiträume aber ohnehin nicht zur Verfügung. Randnummer 74 Der VEB G L und der VEB I sind auch keine gleichgestellten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO, denn sie werden dort nicht erwähnt. Randnummer 75 Nach alledem lagen die Voraussetzungen der Einbeziehung zur AVtI in der Zeit vom
- September 1963 bis
- Dezember 1964 und vom
- März 1971 bis
- November 1975 nicht vor. Randnummer 76
- Mit den angefochtenen Bescheiden ist keine Verfügung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom
- Juni 2002 enthaltenen Feststellungen der Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom
- Januar 1977 bis
- Juni 1986 und der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte getroffen worden, so dass der Kläger deren Aufhebung nicht beanspruchen kann. Randnummer 77 Eine solche Feststellung darf die Beklagte allerdings durch Verwaltungsakt aussprechen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Randnummer 78 Nach § 8 Abs. 3 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den durch § 8 Abs. 2 AAÜG bestimmten Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X sind anzuwenden. Damit gilt auch § 48 Abs. 3 SGB X. Randnummer 79 Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X darf, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Abs. 1 und 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Dies gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (§ 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Randnummer 80 Der Sinn der Regelung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Er soll bei Erfüllung der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X genannten Voraussetzungen aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zweck ist es, den von nach § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen, z. B. einer Rentenanpassung, Begünstigten auszunehmen, soweit die ihm gewährte Begünstigung rechtswidrig war und er nach § 45 SGB X Bestandsschutz genießt. Mit dieser Regelung wird ein Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage geschaffen. Es bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten; jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Lauf der Zeit „abgeschmolzen“ (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, Kommentar,
- Auflage 2010, § 48 Rdnr. 29). Mit dem durch Art. 7 Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom
- Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) eingefügten § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X wird die Rechtsfolge des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom
- März 1989 – 4/11a RA 70/87 (abgedruckt in BSGE 65,8 = SozR 1300 § 48 Nr. 55), wonach der Rentenversicherungsträger an einen nicht nach § 45 SGB X rücknehmbaren Vormerkungsbescheid mit dort rechtswidrig begünstigend zugunsten des Betroffenen festgestellten rentenrechtlichen Zeiten auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X gebunden war, auf darauf beruhende und somit rechtmäßige Verwaltungsakte ausgedehnt. Es reicht für die Anwendbarkeit des § 48 SGB Abs. 3 SGB X aus, wenn der abzuschmelzende z. B. Rentenzahlbetrag selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem zuvor rechtswidrig begünstigend ergangenen Bescheid (z. B. die Vormerkung einer Versicherungszeit nach der VuVO: so Rüfner in Wannagat, SGB X, § 48 Rdnr. 81) beruht. Damit greift der Bescheid in die Bestandskraft insoweit ein, als der frühere Bescheid entgegen seinem Inhalt keine Basis mehr hergibt, um künftige Leistungsverbesserungen darauf aufzubauen. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes nur hinnehmbar, wenn die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Anerkennungsbescheides durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt wird (BSG, Urteil vom
- Januar 1989 – 2 RU 16/88, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 54; BSG, Urteil vom
- Juni 1988 – 9/9a RV 46/86, abgedruckt in BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr. 3). Die Wirkungen des § 48 Abs. 3 SGB X treten ein, sobald die Verwaltung durch gesonderten Verwaltungsakt die Aussparung künftiger Änderungen wegen Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Bescheides verfügt hat (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, a. a. O., § 48 Rdnr. 29; zum Verfahren des § 48 Abs. 3 SGB X im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 1989 – 2 RU 16/88; BSG, Urteil vom
- Juni 1988 – 9/9a RV 46/86). Die Vorschrift setzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides oder, wenn der Ursprungsbescheid, nämlich ein Rentenbescheid, selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem rechtswidrig begünstigenden Bescheid, nämlich einem so genannten Grundlagenbescheid beruht, die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes sowie darüber hinaus voraus, dass dieser Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden „kann“. Randnummer 81 Ein solcher Grundlagenbescheid ist auch der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers über die Feststellung von Zeiten, da die Berechnung der Rente auf diesem Bescheid beruht. Randnummer 82 Der Zusatzversorgungsträger hat auch im Rahmen seiner Zuständigkeit, Vorabentscheidungen über Anspruchselemente für die dem Rentenversicherungsträger vorbehaltene Entscheidung über u. a. die Höhe einer Rente zu treffen, die alleinige Zuständigkeit, in einem selbständigen Bescheid die Rechtswidrigkeit des zuvor von ihm erlassenen Bescheides festzustellen. Denn die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente setzt verfahrensmäßig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Grundlagenbescheides des Zusatzversorgungsträgers voraus. Der Rentenversicherungsträger darf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm vom Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitgeteilten Daten nicht selbst treffen, denn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG i. V. m. mit dem Dritten Abschnitt des Ersten Kapitels des SGB X ist es dem Zusatzversorgungsträger vorbehalten, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheides zu befinden (vgl. zur Zuständigkeit und dem Aufgabenbereich des Zusatzversorgungsträgers: BSG, Urteil vom
- Juli 1996 - 4 RA 7/95,
§ 8Nr.
2). Randnummer 83 Allerdings muss der Verwaltungsakt, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausspricht, nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein, denn mit dieser Feststellung wird in die Bestandskraft des früheren Verwaltungsaktes eingegriffen. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96 a Nr. 9 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87, abgedruckt in SozR 1500 § 55 Nr. 35). Wie das BSG im Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R (
§ 1Nr.
2) zu der als feststellendem Verwaltungsakt zu ergehenden Status-Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden hat, muss ein solcher feststellender Verwaltungsakt grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Es genügt dafür die bloße Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes oder dessen Erwähnung in der Begründung eines anderen Verwaltungsaktes nicht. Dies muss erst Recht gelten, wenn wie vorliegend durch einen feststellenden Verwaltungsakt nicht lediglich ein Anspruch anerkannt oder abgelehnt, sondern in ein bestehendes Recht, nämlich in die Bestandskraft des Feststellungsbescheides, eingegriffen werden soll. Dies folgt daraus, dass - gerade bei Eingriffsverwaltungsakten - aus dem Verfügungssatz für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom
- Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R). Eine Aufhebung früherer Bescheide muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen.Es genügt, wenn aus Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck kommt, dass der frühere Bescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung mehr entfaltet (BSG, Urteil vom
- Dezember 2000 - B 5 RJ 42/99 R, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist allerdings, dass im Bescheid lediglich noch hinreichend deutlich das Ergebnis behördlicher Überlegungen verlautbart wird, nicht an einen früheren Bescheid gebunden zu sein; erforderlich ist vielmehr, dass zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass sie zu diesem Ergebnis (Wegfall der Bindungswirkung des früheren Bescheides) gerade auf dem Weg einer Aufhebung dieses Bescheides gelangt ist (BSG, Urteil vom
- April 1997 - 4 RA 25/96, zitiert nach juris). Randnummer 84 Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger ist den angefochtenen Bescheiden schon kein Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zu entnehmen, denn die Verfügung beschränkt sich darauf, „die Feststellung der Zeit vom
- September 1963 bis
- Februar 1976 nach § 5 AAÜG wird abgelehnt.“ Es ist auch aus dem weiteren Inhalt dieser Bescheide nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, dass mit der Setzung von Rechtsfolgen die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom
- Juni 2002 getroffenen Feststellungen für die Zeit vom
- Januar 1977 bis
- Juni 1986 verlautbart werden sollte. Die Beklagte hat sich vielmehr darauf beschränkt mitzuteilen, dass der Bescheid vom
- Juni 2002 auch hinsichtlich dieser Zeit Bestand hat, und sich insoweit ausdrücklich auf die Bestandskraft bezogen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom
- November
- Die Beklagte hat durch diese Bezugnahme auf die Bestandskraft auch nicht andeutungsweise kenntlich gemacht, dass insoweit die Bestandskraft zumindest mit Wirkung für die Zukunft durchbrochen werden soll. Dies erschließt sich einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger auch nicht daraus, dass im Bescheid vom
- April 2008 angegeben ist, dass der Bescheid vom
- Juni 2002 rechtswidrig ist, weil der VEB I B nicht unter den Anwendungsbereich der AVtI fällt. Denn diese Aussage wird (lediglich) in Bezug dazu gesetzt, dass daher zu prüfen sei, ob eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X möglich sei. Die Beklagte hat damit nur das Ergebnis behördlicher Überlegungen verlautbart. Diese Überlegungen enden mit dem Hinweis, dass die Rücknahmemöglichkeit nach § 45 SGB X infolge des Fristablaufs nach § 45 Abs. 3 SGB X verneint wird. Es wird anschließend daraus die mit § 45 SGB X kraft Gesetzes verbundene und von der Beklagten zutreffend erkannte Schlussfolgerung gezogen, dass sich der Vertrauensschutz auf die bereits festgestellten Tatsachen erstreckt und es bei den dortigen Feststellungen verbleibt. Der Verweis auf § 45 SGB X begründet mithin Bestandsschutz in vollem Umfang. An keiner Stelle - weder im Bescheid vom
- April 2008 noch im Widerspruchsbescheid vom
- November 2008 - ergibt sich ein Hinweis darauf, dass diese Bestandskraft zumindest zukünftig in irgendeiner Weise eine Einschränkung erfahren soll; geschweige denn wird dies auf dem Weg einer Verfügung zum Ausdruck gebracht. Die maßgebende Vorschrift, die dies (allein) ermöglichen würde, § 48 Abs. 3 SGB X, wird (folgerichtig) in den angefochtenen Bescheiden nicht einmal erwähnt. Der Mitteilung, dass der Bescheid vom
- Juni 2002 im genannten Umfang rechtswidrig ist, kommt mithin nicht die hinreichende Bestimmtheit einer Verfügung mit der Herbeiführung einer Rechtsfolge zu. Randnummer 85 Fehlt es somit an einem Verwaltungsakt, mit dem die Rechtswidrigkeit der Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom
- Januar 1977 bis
- Juni 1986 und der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festgestellt ist, kann seine Aufhebung nicht verlangt werden. Randnummer 86
- Die hilfsweise erhobene vorbeugende Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der genannten Feststellungen im Bescheid vom
- Juni 2002, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Randnummer 87 Eine allgemeine Feststellungsklage kommt von vornherein nicht in Betracht, weil nicht die Feststellung von Rechten und Pflichten aus einem aktuellen Rechtsverhältnis begehrt wird und kein Interesse an einer baldigen Feststellung besteht. Randnummer 88 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Randnummer 89 Zwar besteht grundsätzlich ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten insoweit, als mit Bescheid vom
- Juni 2002 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt wurden, die Grundlage der dem Kläger vom Rentenversicherungsträger gezahlten Altersrente sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses streitig ist. Rechtsverhältnisse sind durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet. Um ein Rechtsverhältnis geht es daher nur, wenn es um die Feststellung von Rechten und Pflichten geht. Solche Rechtsverhältnisse setzen stets einen konkreten Sachverhalt voraus (BSG, Urteil vom
- Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R). Randnummer 90 Der Kläger macht jedoch nicht geltend, dass die ihm mit Bescheid vom
- Juni 2002 eingeräumte Rechtsposition gegenwärtig und unmittelbar beeinträchtigt ist. Damit fehlt es an einer Streitigkeit aus einem aktuellen Rechtsverhältnis, so dass an einer entsprechenden Feststellung notwendigerweise kein berechtigtes Interesse besteht. Randnummer 91 Dem Eintritt einer zukünftigen Rechtsbeeinträchtigung kann damit allenfalls mit einer vorbeugenden Feststellungsklage begegnet werden. Randnummer 92 Eine vorbeugende Feststellungsklage ist zulässig, wenn - neben der Schilderung eines überschaubaren, d. h. sich voraussichtlich realisierenden, Sachverhalts - ein berechtigtes Interesse gerade an der baldigen vorbeugenden Feststellung besteht (BSG, Urteil vom
- Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom
- Mai 1987 - 3 C 53/85, abgedruckt in BVerwGE 77, 207). Die vorbeugende Feststellungsklage ist nämlich auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet. Ein solcher Rechtsschutz erfordert das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Für einen solchen Rechtsschutz ist kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom
- Mai 1987 - 3 C 53/85). Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht, wenn nicht einmal gesichert ist, dass überhaupt eine angemessene Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes offen steht (BVerwG, Urteil vom
- September 1972 - IV C 17.71, abgedruckt in BVerwGE 40, 323), die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes dazu führen würde, dass eine derzeitige finanzielle Belastung sich erhöhen, statt wie angestrebt weiter sinken wird (BSG, Urteil vom
- November 1991 - 12 RK 49/89, abgedruckt in SozR 3-2940 § 7 Nr. 2 = NJW 1992, 1717), dies aus anderen Gründen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) geboten ist, was sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des Einzelfalles bestimmt (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2008 - 7 B 24/08, zitiert nach juris), die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes eine Gefährdung der Existenzsicherung bedingen würde (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
- Januar 1993 - 2 S 1040/91, zitiert nach juris) oder wenn Eingriffe in die Berufsausübung durch Untersagungs- oder Ordnungsverfügungen drohen, die die unmittelbare Tätigkeitsausübung betreffen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom
- April 2007 - 6 K 515/06 m. w. N.). Randnummer 93 Es kann dahinstehen, ob ein konkretisierter (bestimmter, bereits überschaubarer) Sachverhalt geltend gemacht wird, denn es mangelt an dem besonderen Rechtsschutzinteresse, da der Kläger auf einen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Randnummer 94 Dies folgt bereits daraus, dass mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 3 SGB X noch keine wirtschaftlichen oder finanziellen Beeinträchtigungen verbunden sind, die einen vorbeugenden Rechtsschutz erfordern würden. Randnummer 95 Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben. Randnummer 96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 97 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001116411