trägliche Erhöhung einer Verletztenrente; Voraussetzung der Zurechnung einer psychischen Störung zu einem Unfallereignis; Einbeziehung eines Abänderungsbescheides in ein Klageverfahren gegen einen Rentenbescheid Orientierungssatz 1. Eine Somatisierungsstörung als chronische Anpassungsstörung, die erst deutlich mehr als zehn Jahre
einem Unfallereignis feststellbar wird, kann regelmäßig nicht mehr ursächlich dem Unfallereignis zugerechnet werden und bleibt demgemäß bei der Feststellung der Höhe einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung außer Betracht. (Rn.31) 2. Wird
Erhebung einer Klage gegen einen Rentenbescheid durch den Rententräger gemäß § 48 Abs. 3 SGB 10 eine Begrenzung der Leistung im Rahmen einer Neufeststellung vorgenommen, so wird dieser neue Bescheid nicht gemäß § 96 SGG in das Klageverfahren einbezogen, da er nicht den gleichen Regelungsgegenstand wie der streitbefangene Sozialverwaltungsakt aufweist. (Rn.24) 3. Einzelfall zur Bewertung der
träglichen Erhöhung einer Verletztenrente wegen länger andauernder Gesundheitsfolgen. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
operativ versorgten Brüchen des Oberarmknochens in Ellenbogengelenknähe sowie der Speiche im handgelenksnahen Bereich rechts mit verletzungsbedingten, degenerativen Veränderungen, durch medikamentöse Behandlung verursachte beidseitige Innenohrschwerhörigkeit, eingeschränkte Lungenfunktion
Verletzung des Brustraums mit Beteiligung der Lunge und Anlage eines Luftröhrenschnitts an. Randnummer 4 Die Klägerin stellte am
Lungenkontusion beidseits bestünden. Die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, die Coxarthrose links und die Gonarthrose rechts seien unfallunabhängig. Auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei die MdE auf 10 v.H. einzuschätzen. Die HNO-Fachärztin C stellte in ihrem Gutachten vom 29. September 2005 eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, einen chronisch dekompensierten Tinnitus aurium beidseitig, phobischen Schwindel, geringgradige Hypogeusie und Hyposmie beidseits, kosmetisch störende, flächenhafte, leicht kelloidal-dehiszente Narbe über dem Jugulum sowie eine chronische Nasenatmungsbehinderung rechts mehr als links bei Luxation septi
rechts sowie eine MdE auf HNO-ärztlichem Fachgebiet von 70 v.H. fest. Im beim UKB im Auftrag gegebenen internistischen Gutachten von Prof. Dr. K und Dr. S vom
Beiziehung eines Befundberichts des die Klägerin seit 2003 behandelnden Arztes für Neurologie M vom
behandlung des 1990 stattgehabten Unfalls zu keiner Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung kam, somit also kein psychiatrisches Krankheitsbild als Folge des Unfalls… geltend gemacht wurde.“) mit Widerspruchsbescheid vom
Beiziehung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte und der ärztlichen Gutachten für die Gesetzliche Rentenversicherung des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin P vom
dem CT-Befund des Thorax vom
mehrfacher Aufforderung zur Mitarbeit sinnvoll in Umgangssprache ohne Hörgeräte geantwortet worden. In der Tonaudiometrie sei Taubheit vorgetäuscht worden. In der Gleichgewichtsuntersuchung sei keine Pathologie erkennbar geworden. Die Geruchsprüfung sei unglaubwürdig ausgefallen. Die Gehörprüfungen seien nicht zuverlässig durchführbar gewesen. Es liege sicher ein Sprachgehör in Umgangslautstärke vor. Es bestehe vermutlich eine leichtgradige beidseitige Schwerhörigkeit, welche im Sinne der erstmaligen Entstehung wahrscheinlich auf den Unfall vom
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 70“ v.H. fest und setzte die Rente auf den zuletzt gezahlten Betrag von 627,42 € fest, wobei auch künftige Veränderungen in den rechtlichen und sachlichen Verhältnissen nicht mehr berücksichtigt werden. Sie stützte ihre Entscheidung auf § 48 Abs. 3 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) und verwies auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen des bisherigen gerichtlichen Verfahrens. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert der Vollrente zu gewähren. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 19 Der Senat hat auf Antrag der Klägerin das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom
Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheids ergeht und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine Abänderung oder ein Ersetzen i.S.v. § 96 SGG setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit demjenigen des früheren identisch ist, was durch einen Vergleich der Verfügungssätze festgestellt werden muss (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 10. Auflage 2012, § 96 Rn. 4a). Randnummer 25 Die Beklagte nahm eine fällige Rentenanpassung zum Anlass, den Bescheid vom 05. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2010 aufgrund § 48 Abs. 3 SGB X zu erlassen.
dieser Vorschrift darf, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt
SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung
1 oder 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe
ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Zwar mag für die Einordnung als Änderungsbescheid i.S.v. § 96 SGG sprechen, dass der unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 3 SGB X ergangene Bescheid eine gegenüber der Rücknahme
SGB X zwar weniger weitgehende, aber immerhin doch einschneidende Beseitigung der Bestandskraft mit sich bringt, so dass in diesem Umfang die Feststellung der Rechtswidrigkeit
3 SGB X ebenso rechtsgestaltend wie die Rücknahme
Juni 1988 - 9/9a RV 46/86 -, zitiert
juris Rn. 22). Dagegen spricht allerdings und sieht der Senat als entscheidend an, dass § 48 Abs. 3 SGB X in der Tat nur eine Rechtsfolge vermittelt, welche die ursprüngliche Leistungsgewährung mit Bescheid vom 14. August 2006 gerade nicht berührt, sondern lediglich festschreibt. Der Rechtsfolge
begrenzt die Aussparungsregelung nur den Anspruch des rechtswidrig Begünstigten solange auf den ihm durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt zuerkannten Bestand, bis er diesen
zu seinen Gunsten eingetretenen Änderungen rechtmäßig beanspruchen kann. Erst bei Änderungen zugunsten des Betroffenen ist danach nicht von der durch Bestandsschutz garantierten Leistung auszugehen, vielmehr von dem, was sich bei richtiger Anwendung des Rechts ergeben würde. Geschützt ist der Berechtigte dadurch in der Rechtsstellung, die durch § 45 SGB X vermittelt wird und danach nicht zurückgenommen werden kann. Der Schutz erstreckt sich auf den Zahlbetrag. Mit dieser Rechtsfolge greift § 48 Abs. 3 SGB X indes gerade nicht in den geschützten Bestand einer Leistung ein und nimmt nichts, sondern beschränkt vielmehr nur als Regelung des materiellen Leistungsrechts die an sich dem Betroffenen auf Grund der wesentlichen Änderung zustehende Leistungserhöhung (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 48 Rn. 32). So gesehen erscheint die Abschmelzungsregelung als eine solche, die erst bei einer künftigen Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2 SGB X), welche Bedingung für die Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X zugunsten des Berechtigten ist (vgl. zu dieser Anforderung, BSG, Urteil vom 29. August 1996 – 4 RA 54/95 -, zitiert
juris Rn. 24), zum Zuge kommt und so den Bestand des Rechts bzw. das Stammrecht weder ändert noch ersetzt. Randnummer 26 Dies zugrunde gelegt hat das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Randnummer 28 Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit.
1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung „infolge“ in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Die Frage
diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG, a.a.O., Rn. 10; Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit, Verrichtung, Einwirkungen und Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die
der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert
juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Randnummer 29 Vorliegend fehlt es jedenfalls insoweit an einer haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem beim Unfall erlittenen Gesundheitserstschaden und den längerandauernden Unfallfolgen, als die Klägerin eine MdE von mehr als 70 v.H. geltend macht. Randnummer 30
1 S. 2 SGB VII besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen.
1 S. 3 SGB VII sind die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern. Die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hängt also von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R -, zitiert
juris Rn. 12). Hierbei kann zu beachten sein, dass zu Rezidiven neigende Erkrankungen zu Beeinträchtigungen führen, die über die reine Funktionseinschränkung des betroffenen Organs hinausgehen und sich auf das Erwerbsleben auswirken. Bei derartigen Erkrankungen sind bei der Schätzung der MdE entsprechend den Verhältnissen des Einzelfalls gegebenenfalls bestehende besondere Aspekte der Genesungszeit wie das Vorliegen einer Dauertherapie, eines Schmerzsyndroms mit Schmerzmittelabhängigkeit, Anpassung und Gewöhnung an den gegebenenfalls reduzierten Allgemeinzustand, die notwendige Schonung zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes, psychische Beeinträchtigungen (Antriebsarmut, Hoffnungslosigkeit), soziale Anpassungsprobleme etc., die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben, wie auch sonst bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen (BSG a.a.O., Rn. 17). Für eine Art „Risikozuschlag" oder „Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist eine schon bestehende Rückfallgefahr, die bereits vor dem Eintritt des eigentlichen Rückfalls die Erwerbsfähigkeit mindert, bei der Bemessung der gegenwärtigen MdE zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die anderen genannten Aspekte und ist bei der MdE-Bewertung zu beachten. Ebenso wenig wie jedoch das allgemeine Rezidivrisiko eine pauschale MdE-Erhöhung zu begründen vermag, sondern nur besondere Aspekte der Genesungszeit, führt der bloße Ablauf einer bestimmten rezidivfreien Zeit in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht automatisch zu einer MdE-Herabsetzung. Es bedarf vielmehr einer Besserung der zuvor der MdE-Bemessung zugrunde gelegten Funktionsbeeinträchtigungen beziehungsweise besonderen Aspekte, die die Erwerbsfähigkeit beeinflussen (BSG a.a.O., Rn. 18). Randnummer 31 Hiervon ausgehend bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Klägerin eine über 70 v.H. hinausgehende MdE vorliegt, welche sich mit auf den Unfall beziehungsweise den dadurch erlittenen Gesundheitserstschaden zurückführbaren Funktionsbeeinträchtigungen begründen ließe. Hierfür vermittelt keines der vorliegenden gerichtlichen Sachverständigengutachten auf dem jeweiligen Fachgebiet hinreichende Anknüpfungspunkte. Zunächst hat Dr. A in seinem auf psychiatrischem Fachgebiet erstellten Sachverständigengutachten im Einklang mit der arbeitsmedizinischen Fachliteratur ausgeführt, dass sich die bei der Klägerin diagnostizierte Somatisierungsstörung vor dem Hintergrund einer malignen Regression im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung – entgegen der Krankheitstypik - erst deutlich mehr als zehn Jahre
dem Unfall manifestierte und die Klägerin erst ab 2003 eine regelmäßige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Symptome bloß etwa wegen im Vordergrund stehender organischer Unfallfolgen nicht frühzeitig festgestellt wurden und nur infolgedessen sich keine therapeutischen Konsequenzen ergaben (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Kap. 5.1, S. 142, und Kap. 5.1.13, S. 149 ff.). Prof. Dr. W hat in seinem auf HNO-ärztlichem Fachgebiet erstellten Sachverständigengutachten
vollziehbar und - hinsichtlich der bei der Klägerin festgestellten Aggravation und Simulation – im Einklang mit Dr. A ausgeführt, dass sich bei der Klägerin allenfalls eine leichte Schwerhörigkeit feststellen lässt, ohne dass sich hieraus eine MdE von mehr als 20 v.H. ableiten ließe. Dr. W-R hat schließlich auf orthopädischem Fachgebiet überzeugend dargelegt, dass bis auf die geringfügigen Funktionsstörungen am rechten Ellenbogen- und Handgelenk sowie die Narbenbildungen keine posttraumatischen Veränderungen beziehungsweise traumatologischen Unfallfolgen mehr vorliegen, so dass sich allenfalls eine MdE von 10 v.H. ergibt. Ebensowenig lässt der im Klageverfahren vorgelegte CT-Befund vom 23. Mai 2009, in welchem eine Lungenfibrose (statt Pleuraschwielen?) beschrieben wird, auf eine höhere MdE für die Unfallfolgen auf internistischem Gebiet schließen. So ergaben sich im Rahmen der umfassenden internistischen Begutachtung
mehrfachen Untersuchungen der Klägerin (Gutachten von Prof. Dr. K/ Dr. S vom 01. April 2006) als bleibende Unfallfolgen der Lungenverletzung Pleuraschwielen rechts apikal mit verzogener Horizontalspalte rechts. Im Hinblick auf die auch hier bestehenden Schwierigkeiten, eine Lungenfunktionsstörung und deren Umfang zu verifizieren, schätzten die Gutachter unter Annahme einer restriktiven Ventilationsstörung die daraus folgende MdE mit 10 v.H. ein. Abgesehen davon, dass eine Verursachung der nunmehr beschriebenen Lungenfibrose durch den Unfall selbst beziehungsweise durch den Erstschaden fraglich ist (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, a.a.O., Kap., 17.1.4.3, S. 996 f.), fehlt es an einem objektivierbaren
weis für das Vorliegen einer restriktiven Ventilationsstörung in höhergradiger Ausprägung. Dementsprechende (objektive und durch die uneingeschränkte Mitwirkung der Klägerin geprägte) Lungenfunktionsprüfungen sind von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG. Randnummer 32 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die von Dr. H im Berufungsverfahren durchgeführte Begutachtung keine Anhaltspunkte für eine im Wesentlichen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführbare Entstehung oder Verschlimmerung eines psychischen Leidens erbracht hat. Vielmehr hat der Sachverständige im Kern im Einklang mit dem Ergebnis der von Dr. A im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Begutachtung keine unfallabhängigen neurologisch-psychiatrischen Störungen festgestellt. Auch die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und die Äußerung ihres Pflegediensts lassen mangels Bezugnahme auf objektive Befunde keinen Rückschluss auf unfallbedingte, eine MdE von 70 v.H. übersteigende Funktionsbeeinträchtigungen zu. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 34 Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001116413
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