gewiesen, so sind sie iSd. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht mehr in der entsendenden Dienststelle beschäftigt. (Rn.29)
rückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird
gelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligte
1) begehrt gegenüber dem Beteiligten
2) von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vollumfänglich freigestellt
werden. Randnummer 2 Die Beteiligte
1) ist bei dem beteiligten Land beschäftigt. Seit 1998 ist sie durchgehend Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den Bereich des Bezirksamts N.,
letzt gewählt am
m März 2013 zwischen 203 und 213 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Davon waren im gleichen Zeitraum zwischen 23 und 32 schwerbehinderte Menschen an das als gemeinsame Einrichtung mit der Bundesagentur für Arbeit gebildete Jobcenter N.
gewiesen. Hinsichtlich der entsprechenden Übersichten wird auf Bl. 32 und 149 d. A. verwiesen. Randnummer 3 Mit Schreiben an den Bezirksbürgermeister vom 11. November 2010, hinsichtlich dessen genauen Wortlauts auf Bl. 43 d. A. verwiesen wird, beantragte die Beteiligte
1) die Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit für die Wahlperiode. Hierauf antwortete der Bezirksbürgermeister mit Schreiben vom 22. November 2010 (Bl. 44 d. A.), dass er die Beteiligte
1) weiterhin gemäß § 96 Abs. 4 SGB IX von ihrer Tätigkeit in der Bezirkskasse freistelle. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 (Bl. 5 d. A.) erklärte der Bezirksbürgermeister gegenüber der Beteiligten
1) sodann, dass das Bezirksamt N. aktuell 201 schwerbehinderte Menschen beschäftige, wovon 31
m Jobcenter/ der gemeinsamen Einrichtung gehören. Der Anteil der
berücksichtigenden schwerbehinderten Menschen im Bereich des Bezirksamts habe sich damit auf 170 reduziert. Er sehe sich daher veranlasst, seine mit Schreiben vom 22. November 2010
gesprochene vollständige Freistellung einzuschränken und reduziere die Freistellung der Beteiligten
1) um ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies bedeute, dass die Beteiligte
1) ab dem 1. Juni 2011 an einem Tag der Arbeitswoche wieder ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen habe. Randnummer 5 Die Beteiligte
1) hat die Auffassung vertreten, dass sich ein Anspruch auf vollumfängliche Freistellung bereits aus einer Vereinbarung zwischen ihr und dem Beteiligten
2) im Sinne des § 96 Abs. 4 S. 2 HS 2 SGB IX ergebe. Eine solche sei in Folge des Schreibens des Bezirksbürgermeisters vom 22. November 2010
stande gekommen. Darüber hinaus war sie der Ansicht, dass die dem Jobcenter
gewiesenen schwerbehinderten Menschen auch nach der
weisung weiter als Beschäftigte des Bezirksamts anzusehen seien, sodass sie
mindest wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 200 schwerbehinderten Menschen nach § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX vollumfänglich freizustellen sei. Randnummer 6 Die Beteiligte
1) hat beantragt, Randnummer 7 den Beteiligten
2)
verpflichten, die Beteiligte
1) von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts vollumfänglich freizustellen. Randnummer 8 Der Beteiligte
2) hat beantragt, Randnummer 9 den Antrag
rückzuweisen. Randnummer 10 Das beteiligte Land hat die Auffassung vertreten, die an die gemeinsame Einrichtung
gewiesenen schwerbehinderten Menschen, könnten nicht als Beschäftigte des Bezirksamts mitgezählt werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX.
dem knüpfe die Norm an die tatsächliche Aufgabenbelastung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an, welche bei einer
weisung von schwerbehinderten Menschen an eine gemeinsame Einrichtung erheblich
rückgehe, sodass die betroffenen Arbeitnehmer auch nach Sinn und Zweck der Norm nicht pauschal
berücksichtigen seien. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 7. März 2013 stattgegeben.
r Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass auf den Begriff der Beschäftigung abzustellen sei. Solange schwerbehinderte Menschen nicht endgültig aus der Arbeitsorganisation ausgegliedert würden, seien sie im Sinne des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt. Folglich seien daher beispielsweise Beschäftigte in der Freizeitphase der Altersteilzeit nicht mehr „beschäftigt“, weil sie dauerhaft aus der Betriebsorganisation ausgegliedert werden. Im Gegensatz dazu erfolge die
weisung der Dienstkräfte
r gemeinsamen Einrichtung im aktiven Arbeitsverhältnis weder auf Dauer, noch könne damit gerechnet werden, dass die betroffenen Beschäftigten nicht mehr in ihre Ausgangsdienststelle
rückkehren. Daher seien sie nicht endgültig aus der Organisation der entsendenden Dienststelle ausgeschieden und im Rahmen des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX
berücksichtigen. Randnummer 12 Gegen diesen, dem Beteiligten
2) am 8. April 2013
gestellten Beschluss, hat der Beteiligte
2) mit beim Landesarbeitsgericht am 10. April 2013 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zeitgleich begründet. Randnummer 13 Der Beteiligte
2) behauptet, dass der Grenzwert des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX spätestens seit April 2012 bereits deshalb unterschritten werde, weil schwerbehinderte Menschen in die Freizeitphase der Altersteilzeit eingetreten seien. Hinsichtlich der entsprechenden Übersicht aus Sicht der Beteiligten der Beteiligten
2) wird auf Bl. 97 und 149 d. A. verwiesen. Die Beteiligte
2. verweist weiter auf die von ihr erstellte namentliche Aufstellung der schwerbehinderten Beschäftigten des Bezirksamts N., die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden (Blatt 135 d. A.), aus der sich ergibt, dass seit August 2012 bei Herausnahme der in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Beschäftigten weniger als 200 schwerbehinderte Menschen im Bereich des Bezirksamtes N. tätig waren, und zwar auch unter Einbeziehung der an die gemeinsame Einrichtung entsendeten schwerbehinderten Arbeitnehmer. Randnummer 14 Der Beteiligte
2) vertritt unter Vertiefung seines Vorbringens weiterhin die Auffassung, dass der Begriff der Beschäftigung nicht nur formal daran anknüpfe, ob und mit wem ein Arbeitsverhältnis besteht, sondern eine tatsächliche Eingliederung in die Dienststellenorganisation voraussetze. Die der gemeinsamen Einrichtung
gewiesenen Arbeitnehmer unterlägen jedoch gemäß § 44d Abs. 4 SGB II dem ausschließlichen Weisungsrecht des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Hierdurch entfalle die Eingliederung in der Stammdienststelle. Ferner seien Art und Umfang der Arbeitsbelastung durch einzelne schwerbehinderte Menschen im Rahmen des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX entscheidungserheblich. Der Gesetzgeber sei bei Einführung des Grenzwertes davon ausgegangen, dass die Aufgaben ab Überschreitung des Schwellenwerts von 200 schwerbehinderten Menschen so umfangreich seien, dass eine vollumfängliche Freistellung erforderlich sei. Hierdurch habe er
m Ausdruck gebracht, dass die Freistellung nicht an die Zahl der schwerbehinderten Menschen, sondern an die sich daraus regelmäßig ergebende Arbeitsbelastung anknüpfe. Randnummer 15 Der Beteiligte
2) beantragt, Randnummer 16 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. März 2013 – Az. 33 BV 14898/12 – den Antrag der Beteiligten
1)
rückzuweisen. Randnummer 17 Die Beteiligte
1) beantragt, Randnummer 18 die Beschwerde
rückzuweisen. Randnummer 19 Sie meint, dass die der gemeinsamen Einrichtung
gewiesenen schwerbehinderten Menschen deshalb weiter
berücksichtigen seien, weil der Beteiligte
2) sie bei Erstellung der Aufstellung gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX berücksichtige, sodass mit Blick auf den identischen Wortlaut von § 96 Abs. 4 SGB IX und § 80 Abs. 1 SGB bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl im Rahmen des § 96 Abs. 5 SGB IX nichts anderes gelten könne.
dem verlange § 96 Abs. 4 SGB IX gerade keine aktive Beschäftigung. Schließlich seien auch Arbeitnehmer in Elternzeit oder krankheitsbedingt abwesende Arbeitnehmer weiterhin
zählen. Ferner sei die Ausgliederung nicht endgültig, weil die
weisung gemäß § 44g Abs. 5 SGB II jederzeit beendet werden könnte. Randnummer 20 Wegen des weiteren Sach- und Verfahrensstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Anhörungen Bezug genommen. II. Randnummer 21 A. Die Beschwerde ist
lässig. Sie ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 89 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 22 B. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beteiligte
1) hat keinen Anspruch gegen das beteiligte Land auf vollumfängliche Freistellung von ihrer Arbeitsleistung kraft ihres Amtes als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bereich des Bezirksamtes N.. Randnummer 23 I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer Vereinbarung iSd. § 96 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 SGB IX. Die Beteiligten haben keine Vereinbarung gemäß § 96 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 SGB IX getroffen. Das Schreiben des Bezirksbürgermeisters vom 22. November 2010 lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass der Bezirksbürgermeister der Beteiligte
2) ein Freistellungsangebot unterbreiten wollte, das diese konkludent angenommen hat. Randnummer 24 1. Willenserklärungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen durfte. Hierbei sind auch die Umstände, unter denen eine Erklärung abgegeben wurde,
berücksichtigen. Gegenstand dieser Auslegung ist nicht nur der Inhalt von Willenserklärungen, sondern auch die vorrangige Frage, ob eine Erklärung überhaupt eine Willenserklärung darstellt. Randnummer 25
1) gemäß § 96 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 SGB IX vom
1) voraus gegangen Die Beteiligte
1) hat – in Übereinstimmung mit § 96 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 SGB IX - ihre Freistellung beantragt. Das Schreiben zielte eindeutig nicht auf das Aushandeln einer weitergehenden Vereinbarung im Sinne von § 96 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 SGB IX ab. Die Beteiligte
1) hat vielmehr klar
m Ausdruck gebracht, dass sie davon ausging, dass ihr ein entsprechender Anspruch bereits kraft Gesetzes
stand. Insoweit durfte sie jedoch auch das Antwortschreiben des Bezirksbürgermeisters nicht dahin gehend verstehen, dass er ihr nun eine individuelle Regelung anbieten wollte, für die aus ihrer Sicht ohnehin kein Anlass
bestehen schien. Randnummer 26 II. Ein Anspruch der Beteiligten
1) auf Freistellung von ihrer Arbeitstätigkeit ergibt sich nicht aus § 96 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 SGB IX. Die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß § 96 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 SGB IX sind nicht erfüllt. Randnummer 27
1) als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen tätig wird, nicht. Randnummer 29 Die Zahl der für die Dienststelle im Allgemeinen kennzeichnenden regelmäßigen beschäftigten schwerbehinderten Menschen lag unter 200.
m einen gelten die von dem beteiligten Land gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II an das Jobcenter N.
gewiesenen schwerbehinderten Beschäftigten des Bezirksamtes N. nicht weiter als Beschäftigte der Dienststelle des Bezirksamts N. im Sinne des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX, sodass der Schwellenwert des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX bereits deshalb unterschritten ist.
m anderen zählen diejenigen schwerbehinderten Menschen, die sich in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht mit, sodass aus diesem Grund
mindest seit August 2012 weniger als 200 schwerbehinderte Menschen im Bereich des Bezirksamtes N. tätig waren. Randnummer 30 a. Beschäftigte im Sinne des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX sind bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift - „in den Dienststellen […] beschäftigt“ -, nur solche Beschäftigte, die als dienststellenzugehörig angesehen werden können. Randnummer 31 aa. Dienststellenzugehörig sind nur solche Beschäftigte, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
r Dienststelle stehen und innerhalb der Dienststellenorganisation abhängige Dienst- oder Arbeitsleistungen erbringen.
den konstitutiven Merkmalen der Dienststellenzugehörigkeit gehört deshalb grundsätzlich eine tatsächliche Eingliederung des Beschäftigten in die Organisation der Dienststelle ( vgl.
m Begriff der in der Regel Beschäftigten aus § 46 BPersVG: OVG NRW 25. Oktober 2012 – 20 B 1079/12.PVB - ZTR 2013, 50;
m Begriff der in der Regel Beschäftigten aus § 16 Abs. 1 BPersVG : OVG NRW 27. September 2012 - 20 A 510/12.PVB – zitiert nach juris;
der mit § 16 Abs. 1 BPersVG vergleichbaren Vorschrift des § 9 BetrVG die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG
VG; BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 67/90 - BAGE 68, 74 ; vgl.
VG BAG 5. Dezember 2012 – 7 ABR 17/11 - NZA 2013, 690 ). Randnummer 32 bb. Für dieses Verständnis des Begriffs der in der Regel Beschäftigten im Sinne des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX spricht auch der Sinn und Zweck der Bestimmung. Randnummer 33 § 96 Abs. 4 SGB IX soll sicherstellen, dass der Umfang der Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in einem angemessenen Verhältnis
r Zahl der dienststellenzugehörigen schwerbehinderten Menschen und
dem hieraus resultierenden Arbeitsaufwand für die Schwerbehindertenvertretung steht. Die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nämlich nur dann erfüllen, wenn sie im hierfür erforderlichen Umfang von ihrer Arbeitsverpflichtung gegenüber ihrem Dienstherrn freigestellt wird. Um die Funktionsfähigkeit der Schwerbehindertenvertretung
gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, den Umfang der Freistellung an dem maßgeblich durch die Anzahl der repräsentierten Beschäftigten bedingten Arbeitsaufwand auszurichten. Randnummer 34 Deshalb ist bei der Auslegung des Beschäftigtenbegriffs im Rahmen von § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX
berücksichtigen, dass die Interessen der nicht der Dienststelle
gehörigen Beschäftigten nicht oder
mindest nur ausnahmsweise von der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle vertreten werden. Der Arbeitsaufwand, der aus der Vertretung dieser Beschäftigten für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen resultiert, ist daher deutlich geringer als der durch die Vertretung der Interessen der dienststellenzugehörigen schwerbehinderten Beschäftigten verursachte Arbeitsaufwand. Randnummer 35 cc. Für eine Anknüpfung an die Dienststellenzugehörigkeit spricht darüber hinaus auch, dass die Regelung in § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX, wonach ab Überschreitung eines Schwellenwerts von 200 schwerbehinderten Beschäftigten in der Dienststelle, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ihre vollumfängliche Freistellung beanspruchen kann, ohne dass sie die Erforderlichkeit der Freistellung im Einzelnen darlegen muss, vorrangig der Verwaltungsvereinfachung dient. Randnummer 36 § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX basiert aber dennoch auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen freizustellen ist, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle
r ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Dieser Erforderlichkeitsgrundsatz ist bereits in § 96 Abs. 4 S. 1 SGB IX niedergelegt. Damit ist er § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX systematisch vorangestellt. § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX muss deshalb im
sammenhang mit § 96 Abs. 4 S. 1 SGB IX ausgelegt werden. Dies legt eine Lesart nahe, wonach § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX eine unwiderlegbare, auf Erfahrungswerten beruhende Vermutung dahingehend aufstellt, dass die Voraussetzungen ("wenn") und die Grenzen ("soweit") des § 96 Abs. 4 S. 1 SGB IX bei Überschreitung des Schwellenwertes von 200 schwerbehinderten Beschäftigen gewahrt sind (vgl .
VG BVerwG
zuordnenden schwerbehinderten Beschäftigten einen bei der Bemessung der Freistellungen
beachtenden, etwa gleichen Arbeitsaufwand verursachen. Dies trifft aber nur bezüglich der dienststellenzugehörigen Beschäftigten
, weil die Schwerbehindertenvertretung nur für die Vertretung dieser Beschäftigten ein umfassendes Mandat hat. Randnummer 37 b. Unter
grundelegung dieser Auslegung des Beschäftigtenbegriffs im Sinne von § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX waren in der Dienststelle des Bezirksamts N. im maßgeblichen Zeitraum weniger als 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Randnummer 38 aa. Diejenigen Beschäftigten, denen auf der Grundlage von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung, vorliegend beim Jobcenter N.,
gewiesen sind, zählen bei der Bestimmung der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Sinne des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX nicht mit. Randnummer 39
gewiesen sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innerhalb der Arbeitsorganisation der gemeinsamen Einrichtung und unterliegen dabei ausschließlich dem Weisungsrecht des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung - soweit es nicht um der Befugnisse
r Begründung und Beendigung der bestehenden Rechtsverhältnisse geht – auch alle weiteren dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse gegenüber den entsendeten Beschäftigten aus. Anders als Beschäftigte, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befinden, scheiden sie also nicht nur vorübergehend aus der Arbeitsorganisation ihrer Ausgangsdienststelle aus, sondern werden gleichzeitig in eine andere Dienststelle eingegliedert. Randnummer 40
gewiesen sind, sind nicht deshalb bei der Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl gemäß § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX einzubeziehen, weil die Schwerbehindertenvertretung des Bezirksamtes weiterhin mit Fragestellungen befasst ist, die diese Beschäftigten betreffen. Der sich hieraus ergebende Arbeitsaufwand rechtfertigt
mindest keine Gleichstellung mit den dienststellenzugehörigen schwerbehinderten Beschäftigten. Randnummer 42 In der gemeinsamen Einrichtung wird für die dort Beschäftigten gemäß § 44i SGB II eine eigene Schwerbehindertenvertretung eingerichtet. § 44h Abs. 3 i. V. m. § 44i SGB II regelt die Rechte der Schwerbehindertenvertretung in der gemeinsamen Einrichtung. Sie ergeben sich aus § 95 SGB IX, allerdings reichen sie nur soweit wie der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung oder ihrem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse
kommen. Dies ist gemäß §§ 44c Abs. 2, 44d Abs. 4 SGB II der Fall, wenn es sich um personalrechtliche, personalwirtschaftliche, soziale oder die Ordnung der Dienststelle betreffende Angelegenheiten handelt. Damit werden die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung auf die relevanten Bereiche der gemeinsamen Einrichtung konzentriert. § 44h Abs. 5 i. V. m. § 44i SGB II stellt darüber hinaus klar, dass die Rechte der Schwerbehindertenvertretung der gemeinsamen Einrichtungen nicht die Rechte der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen der Träger der gemeinsamen Einrichtungen berühren, soweit die Träger entscheidungsbefugt bleiben. Nach § 44d Abs. 4 SGB II handelt es sich dabei aber nur um die Befugnisse
r Begründung und Beendigung der mit den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Insoweit ist auch das Interesse der Beschäftigten, denen auf der Grundlage von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung
gewiesen sind, an einer fortbestehenden Repräsentation durch die Schwerbehindertenvertretung der entsendenden Dienststelle begrenzt. Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund lässt sich der Mehraufwand, der für die Schwerbehindertenvertretung im Bezirksamt N. durch die Befassung mit diesen, allein das Grundverhältnis der entsendeten schwerbehinderten Beschäftigten betreffenden Fragen, entsteht, prozentual nicht eindeutig bestimmen. Die in Betracht kommenden Fragestellungen sind aber äußerst begrenzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Mehraufwand in der Arbeitsbelastung die der Regelung § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX
grunde liegende gesetzliche Vermutung durchgreifend in Frage stellen könnte, dass erst bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 200 Arbeitnehmern die Anforderungen, die sich aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz für die Bemessung des Freistellungsumfangs ergeben, als gewahrt anzusehen sind. Randnummer 44 Soweit die Beteiligte
1) auf die Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem beteiligten Land nach § 44b Abs. 2 SGB II verweist, folgt hieraus ebenfalls nicht, dass die der gemeinsamen Einrichtung
gewiesenen Beschäftigten als iSd. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX bei der entsendenden Dienststelle beschäftigt anzusehen sind. Soweit aus der Vereinbarung ein
sätzlicher Aufwand bei der Erfüllung der Aufgaben als Vertrauensperson resultiert, folgt hieraus vielmehr ein Freistellungsanspruch nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Randnummer 45
m Bezirksamt N.. Davon waren im gleichen Zeitraum zwischen 23 und 32 schwerbehinderte Menschen an die gemeinsame Einrichtung
gewiesen. Der Schwellenwert des § § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX war mithin dauerhaft unterschritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass prognostisch mit einer Erhöhung der Zahl schwerbehinderter Beschäftigter in der Dienststelle
rechnen ist. Die Zahl der für die Dienststelle im Allgemeinen kennzeichnenden regelmäßigen beschäftigten schwerbehinderten Menschen liegt damit unter 200. Randnummer 46 bb. Ferner sind auch diejenigen schwerbehinderten Menschen, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befanden, bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl gemäß § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX nicht mitzuzählen. Randnummer 47
r Beendigung des Arbeitsverhältnisse, wohl aber
m Verlust der nach der oben vorgenommenen Auslegung des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX erforderlichen
gehörigkeit
r Dienststelle. Denn die Beschäftigten scheiden mit dem Ende der aktiven Phase aus der Arbeitsorganisation aus und sind demgemäß nicht mehr in Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt ( vgl.
2) vorgelegten namentliche Aufstellung der schwerbehinderten Beschäftigten des Bezirksamts N., die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, ergibt sich, dass bei Herausnahme der in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Beschäftigten seit August 2012 weniger als 200 schwerbehinderte Menschen im Bereich des Bezirksamtes N. tätig waren. Randnummer 49 III. Die Beteiligte
1) hat nicht dargelegt, dass sich ein vollumfänglicher Freistellungsanspruch aus § 96 Abs. 4 S. 1 SGB IX ergibt. Insbesondere hat sie nur pauschal behauptet, dass die der gemeinsamen Einrichtung
gewiesenen Beschäftigten einen erheblichen Arbeitsaufwand für sie begründen. Der Mehraufwand ist jeweils im Rahmen des konkreten Freistellungsanspruchs nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX
berücksichtigen. Randnummer 50 C. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. Randnummer 51 D. Die
lassung der Rechtsbeschwerde beruht auf 92 Abs. 2 S. 1, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001117109
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.