G auf türkische Staatsangehörige nicht entgegen, da bei einem Familiennachzug ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird, der weder von der Niederlassungs- noch von der Dienstleistungsfreiheit erfasst wird. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten
Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H.
aufgrund
Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H.
jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums, um zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater ziehen zu können. Randnummer 2 Der Vater der Klägerin, I..., ist türkischer Staatsangehöriger und reiste 1989 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Asylgesuche aus den Jahren 1989 und 1991 blieben ohne Erfolg. Im Februar 1992 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und war im Folgenden zunächst als Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig. Im Juni 1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Mittlerweile betreibt er als selbstständiger Gastwirt drei Gaststätten in K.... Randnummer 3 Die am 2... 1994 in A... geborene Klägerin beantragte erstmals im März 2007 die Erteilung eines Visums, um zu ihrem Vater ziehen zu können. Mit Bescheid vom
Zusatzprotokolls berufen. Zur Niederlassungsfreiheit gehöre auch der Familienzuzug. Ihr Vater, von dem sie ihr Zuzugsrecht ableite, übe eine selbstständige Tätigkeit als Gastwirt aus, so dass die Privilegierungen
Zusatzprotokolls auf ihn anwendbar seien. Hiermit sei der Familienzuzug als Annex verbunden, weil durch ihn die Rechtsposition ihres Vaters berührt werde. Es verböten sich Verschlechterungen bzw. Erschwerungen
Familienzuzugs. Zum Zeitpunkt
Inkrafttretens
Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 sei einem Kind unter 18 Jahren grundsätzlich uneingeschränkt die Einreise und der Aufenthalt als Folge
Familienschutzes zu gestatten gewesen. Die damalige Rechtslage sei für die Erteilung
beantragten Visums maßgeblich. Randnummer 10 Zudem könne sie sich auf die Familienzusammenführungsrichtlinie berufen. Nach Art. 4 dieser Richtlinie sei minderjährigen Kindern eines Zusammenführenden und seinem Ehegatten die Einreise und der Aufenthalt zu gestatten. Lediglich wenn ein Kind über 12 Jahre unabhängig vom Rest der Familie ankomme, könne ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht vorgesehene Integrationskriterien prüfen, bevor er die Einreise und den Aufenthalt gestatte. Sie habe jedoch gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder Visa für die Einreise beantragt. Die Umsetzung der Richtlinie in § 32 AufenthG sei hinsichtlich
Nachzugs eines minderjährigen Kindes über 16 Jahre ungenau und nicht ordnungsgemäß. Randnummer 11 Im Übrigen könne und wolle sie sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne
G einfügen. Es sei nicht erkennbar, auf welche konkreten Umstände die Beklagte sich stütze, wenn sie lapidar feststelle, eine positive Integrationsprognose sei nicht ersichtlich. Hierzu bedürfe es einer individuellen Prüfung der konkreten Lebens- und Familienverhältnisse und keiner schematischen Beurteilung. Es komme dabei nicht allein auf die deutschen Sprachkenntnisse an. Bei der Integrationsprognose seien auch Gesichtspunkte
Kindeswohles, insbesondere die familiäre Situation, auf die das nachziehende Kind im Bundesgebiet treffe, zu berücksichtigen. Sie treffe auf ein gesichertes und intaktes familiäres Umfeld. Sowohl ihr Vater als auch der älteste Bruder lebten seit vielen Jahren in Deutschland. Ihr Vater sei unternehmerisch als selbstständiger Gastwirt von drei Gaststätten tätig. Seine eigene Integrationsleistung und auch die
ältesten Bruders böten ein förderliches familiäres Terrain dafür, dass auch sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen könne. Auch aus dem familiären Zusammenhalt und den konkreten sozialen und weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie ergebe sich, dass für sie gute Bildungs- und Integrationsvoraussetzungen bestünden. In der Familie bestehe eine enge und vertrauensvolle familiäre Bindung und Förderung der Kinder. Der jüngere Bruder der Klägerin, M..., besuche inzwischen erfolgreich die Gemeinschaftshauptschule. Die Klägerin sei in einem städtischen Milieu groß geworden, das industriell geprägt sei. Randnummer 12 Es liege zudem eine besondere Härtefallkonstellation vor, weil sie, ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder bisher in einer familiären Einheit gelebt hätten und nur durch die Versagung
Visums an die Klägerin voneinander getrennt worden seien. Sie sei aus einer bisher bestehenden Familienbindung herausgerissen worden und habe auch noch keine eigene Lebensstellung erlangt. Es müsse berücksichtigt werden, dass bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt ein Visumsantrag von ihr lediglich aus Wohnraumgründen abgelehnt worden sei und die Versagung der Einreise damals von ihr nicht zu vertreten gewesen sei. Die Trennung von ihrer Familie belaste und blockiere sie beim weiteren Erlernen der deutschen Sprache sehr. Im Hinblick darauf, dass ihr minderjähriger Bruder, der sich zudem in den Pubertät befinde, sich unter anderen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet völlig neu orientiert müsse, sei wegen der starken beruflichen Auslastung ihres Vaters die erzieherische Präsenz ihrer Mutter im Bundesgebiet stark gefordert gewesen. Ihre Mutter habe nach ihrer Ausreise nur wenige Wochen im Oktober und November 2011 gemeinsam mit ihrem Vater bei ihr in der Türkei sein können. Ihre ältere Schwester K..., die heiraten und in der Familie
Verlobten leben wolle, könne ihre Betreuung nicht leisten und werde als Schwester von ihr auch nicht als Autoritätsperson gesehen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Beklagte unter Aufhebung
Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 21. Juni 2011 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Vater zu erteilen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt ihres Verwaltungsvorgangs und
angefochtenen Bescheides Bezug. Ergänzend trägt sie vor, ein Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht aus § 32 Abs. 2 AufenthG. Die Klägerin „beherrsche“ die deutsche Sprache nicht. Auch die Integrationsprognose falle nicht zugunsten der Klägerin aus. Zudem liege keine besondere Härte im Sinne
G vor. Eine familiäre Trennung wegen der Überschreitung
Nachzugsalters begründe im Allgemeinen keine besondere Härte. Dies gelte insbesondere dann, wenn diese Trennung bereits zum Zeitpunkt der Beantragung
gemeinsamen Familiennachzugs absehbar gewesen sei und die anderen, den Nachzug begehrenden Familienangehörigen dennoch ohne den Antragsteller in das Bundesgebiet gezogen seien. Randnummer 18 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 19 Er trägt vor, allein die Tatsache, dass ihre Eltern und zwei Brüder im Bundesgebiet lebten, biete keine Gewähr dafür, dass die Klägerin sich hier einfügen werde. Zwar sprächen der Vater und der volljährige Bruder der Klägerin Deutsch. Es sei aber anzunehmen, dass diese sich bei Besuchen oder bei dem Kontakt mit der Familie nicht in deutscher, sondern in türkischer Sprache unterhielten. Die Klägerin würde zudem nach ihrer Einreise zumindest mit ihrer Mutter und ihrem kleineren Bruder weiterhin Türkisch sprechen. Der familiäre Zusammenhalt und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie seien zwar positive Rahmenbedingungen, reichten aber für eine positive Integrationsprognose nicht aus. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen (insgesamt vier Hefter) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, weil sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Der Berichterstatter konnte trotz
Ausbleibens
Beigeladenen verhandeln und entscheiden. Hierauf ist der Beigeladene in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 22 Die Klage ist abzuweisen. Randnummer 23 Sie ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Randnummer 24 Die Ablehnung
Visumsantrags der Klägerin durch den Bescheid der Botschaft Ankara vom 21. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Ansicht nicht mit Erfolg auf europäische Regelungen berufen (1.) und hat auch nach nationalen Rechtsvorschriften (2.) keinen Anspruch auf Erteilung
begehrten Visums. Randnummer 25 1. a) Aus der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1
Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation – ZP – (BGBl. 1972 II, 385) kann die Klägerin keine für ihr Einreisebegehren günstigen Folgen ableiten. Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Rechtslage bei Inkrafttreten
Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 für sie günstiger gewesen sei, weil Kindern unter achtzehn Jahren grundsätzlich uneingeschränkt die Einreise und der Aufenthalt als Folge
Familienschutzes zu gestatten gewesen sei (vgl. zur damaligen Rechtslage: Kanein, AuslG, 2. Aufl., 1974, § 2 AuslG, Erläuterungen S. 11). Randnummer 26 Art. 41 Abs. 1 ZP bestimmt, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und
freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden. Diese Stillhalteklausel entfaltet nach der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsangehörige vor den nationalen Gerichten auf die Rechte, die diese Bestimmung ihnen verleiht, berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften
innerstaatlichen Rechts auszuschließen. Art. 41 Abs. 1 ZP verbietet aber nur neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und
freien Dienstleistungsverkehrs. Die Stillhalteklausel verleiht einem türkischen Staatsangehörigen dagegen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht und berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen. Damit steht Art. 41 Abs. 1 ZP der Anwendung
G auf türkische Staatsangehörige nicht entgegen, da bei einem Familiennachzug ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird, der weder von der Niederlassungs- noch von der Dienstleistungsfreiheit erfasst wird. Da die Klägerin mit dem begehrten Visum nicht die Ausübung ihrer Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Bundesgebiet, sondern den Familiennachzug erstrebt, kann sie sich auf die Stillhalteklausel nicht berufen. In der Person ihres Vaters mögen zwar die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Stillhalteklausel vorliegen, die Versagung
Familiennachzugs führt für ihn aber nicht zu einer neuen Beschränkung der Bedingungen für die Ausübung seiner Niederlassungsfreiheit oder seines damit verbundenen Aufenthalts. Für den - hier betroffenen - Bereich der Familienzusammenführung fehlt es an einem vergleichbaren Verschlechterungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8/09 - Rn. 18 ff., juris und BVerwGE 136, 231 ff., m. w. N. zur Rspr.
EuGH; VG Berlin, Urteile vom
Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie - FZRL -) ergeben sich keine weiteren Rechte der Klägerin, als sie im Aufenthaltsgesetz vorgesehen sind. Randnummer 28 Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, ihr müsse als minderjährigem Kind aufgrund Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FZRL die Einreise gestattet werden, ohne dass weitere Voraussetzungen von ihr nach nationalem Recht gefordert werden dürften. Zwar ist nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FZRL einem minderjährigen Kind eines Zusammenführenden i. S. Art. 2 lit. c FZRL (hier
Vaters der Klägerin) die Einreise zu gestatten. Art. 4 Abs. 1 Satz 3 FZRL sieht aber ausdrücklich vor, dass ein Mitgliedstaat abweichend hiervon bei einem Kind, das über zwölf Jahre alt ist und unabhängig vom Rest der Familie ankommt, prüfen kann, ob es ein zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie in den nationalen Rechtsvorschriften vorhandenes Integrationskriterium erfüllt, bevor er dem Kind die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestattet. Danach durfte die Beklagte die Erfüllung
bereits früher in § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG und heute in § 32 Abs. 2 AufenthG vorgesehenen Integrationskriteriums fordern, also prüfen, ob die Klägerin die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügt. Randnummer 29 Die Klägerin ist ein über zwölf Jahres altes Kind i. S.
1 Satz 3 FZRL. Sie hatte das sechzehnte Lebensjahr bereits vollendet, als sie im Oktober 2010 das Visum beantragt hat. Sie hat das Visum damals zwar zusammen mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder beantragt und wollte mit diesen gemeinsam in das Bundesgebiet einreisen. Gleichwohl wäre die Klägerin entgegen ihrer Ansicht aber „unabhängig von Rest“ ihrer Familie i. S.
1 Satz 3 FZRL im Bundesgebiet angekommen. Mit diesem Merkmal ist eine Einreise ohne den Zusammenführenden (hier dem Vater der Klägerin), nicht aber eine Einreise ohne jegliche weitere Familienmitglieder gemeint. Dies belegen die der Richtlinie vorangestellten Erwägungen. Nach diesen soll die Richtlinie den Nachzug von einem (oder mehreren) Familienangehörigen zu dem Zusammenführenden regeln, aber auch dann Anwendung finden können, wenn die Familie mit dem Zusammenführenden gemeinsam einreist (vgl. Ziff. 7). Nach Ziffer 12 soll mit der Möglichkeit, das Recht auf Familienzusammenführung bei Kindern über zwölf Jahre einzuschränken, die ihren Hauptwohnsitz nicht bei dem Zusammenführenden haben, der Integrationsfähigkeit der Kinder in den ersten Lebensjahren Rechnung getragen und gewährleistet werden, dass sie die erforderliche Allgemeinbildung und Sprachkenntnisse in der Schule erwerben. Hieraus wird deutlich, dass mit einer gemeinsamen Einreise die Einreise mit dem Zusammenführenden und nicht „lediglich“ mit anderen Familienmitgliedern gemeint ist. Ein Kind kommt nicht gemeinsam mit der Familie, sondern unabhängig vom Rest der Familie i. S.
1 Satz 3 FZRL an, wenn sich der Zusammenführende - wie vorliegend der Vater der Klägerin seit 1989 - schon deutlich länger im betreffenden Mitgliedstaat aufhält. So hat auch der Gesetzgeber die Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie verstanden und sich dafür entschieden, allen minderjährigen Kindern (nur) dann einen Nachzugsanspruch einzuräumen, wenn die gesamte Familie zusammen zuwandert und damit der Lebensmittelpunkt der Kinder zusammen mit den Eltern ins Bundesgebiet verlagert wird (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 83 zu § 32). Randnummer 30 2. Auch nach nationalen Rechtsvorschriften kann der Klägerin das begehrte Visum nicht erteilt werden. Randnummer 31 Die Klägerin benötigt für den beabsichtigten dauerhaften Nachzug in das Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel in der Form eines Visums (§§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 3 AufenthG). Ihr steht aber kein Anspruch auf Erteilung
Visums oder auf Neubescheidung ihres Visumsantrags zu, weil sie die in §§ 27, 29 sowie in § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG bzw. in § 104 Abs. 3 AuslG i. V. mit § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Randnummer 32 a) Das Visum ist der Klägerin nicht gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erteilen. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet verlegt. Randnummer 33 Die Klägerin ist zwar ledig und war im Oktober 2010, zum Zeitpunkt der für die Einhaltung der Altersgrenze maßgeblichen Beantragung
Visums (vgl. hierzu ausführlich: Sennekamp, HTK-AuslR, § 32 AufenthG, zu Abs. 1, 08/2012, Nr. 2 m. w. N. zur Rspr.), minderjährig, nämlich sechzehn Jahre alt. Ihr Vater ist zudem seit 1996 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Ihre Mutter besitzt seit Juli letzten Jahres eine Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG solange fort gilt, bis der Beigeladene über den Antrag, die Erlaubnis zu verlängern, entschieden hat (sog. Fortgeltungsfiktion). Randnummer 34 Es fehlt aber an der in § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Voraussetzung, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen beiden sorgeberechtigten Eltern - vorliegend also mit dem Vater und der Mutter - in das Bundesgebiet verlegt. Die Familie der Klägerin hatte in der Vergangenheit keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt. Der Vater der Klägerin ist schon vor über zwanzig Jahren nach Deutschland eingewandert, während die Klägerin ihr bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat. Die Klägerin wollte ihren Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam mit ihrem Vater, sondern zu diesem in das Bundesgebiet verlegen. § 32 Abs. 1 Nr. 2 dient jedoch nicht der Schaffung eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes, sondern setzt das Bestehen eines solchen schon vor der Einreise voraus. Die Familieneinheit soll erhalten und nicht erst begründet werden (vgl. Sennekamp, a. a. O.). Randnummer 35 b) Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf Erteilung
beantragten Visums aus § 32 Abs. 2 AufenthG. Danach ist einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Randnummer 36 Die Klägerin beherrscht die deutsche Sprache nicht. Von einem Beherrschen der Sprache ist nur auszugehen, wenn die Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich in einer Weise gebraucht werden kann, die auch für Deutsche in einem vergleichbaren Alter als durchschnittlich zu bezeichnen wäre. Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend der Definition der Stufe C 1
sechsstufigen Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens zu bestimmen, die eine kompetente Sprachanwendung voraussetzt (vgl. Sennekamp, a. a. O., § 32 AufenthG, zu Abs. 2, 09/2010, Nr. 2.3 a; VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2012 - VG 29 K 288.11 V - Rn. 14, juris). Eine kompetente Sprachanwendung bedeutet danach, dass ein Ausländer ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen kann. Er muss sich spontan und fließend ausdrücken können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Er muss die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen können, sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden können (vgl. Sennekamp, a. a. O.; www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Die Klägerin ist hiervon weit entfernt. Sie hat zweimal erfolglos versucht, die Prüfung für die unter der geforderten Stufe C 1 liegende Stufe B 1 zu bestehen. Sie konnte lediglich Kenntnisse der ersten Stufe (A 1)
Referenzrahmens, also die Fähigkeit zur elementaren Sprachanwendung, nachweisen. Randnummer 37 Es erscheint auf Grund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse der Klägerin auch nicht gewährleistet, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Dies ist trotz der für eine Integration der Klägerin günstigen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet und der hier vorhandenen Organisationen zur Interstützung der Integration von Ausländern zu verneinen. Denn aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse der Klägerin erscheint es unter Berücksichtigung ihres Alters als ausgeschlossen, dass sie sich in absehbarer Zeit in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen könnte. Randnummer 38 Erfahrungsgemäß fällt einem ausländischen Kind die Integration in Deutschland umso leichter, je jünger es ist (vgl. Sennekamp, a. a. O., Nr. 2.
Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Randnummer 40 Das Vorliegen einer besonderen Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Zu prüfen ist, ob nach den Gegebenheiten
Einzelfalls und unter Berücksichtigung
Kindeswohls und der familiären Situation das Interesse
minderjährigen Kindes und
im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet
wegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben
Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei ihrer Entscheidung, das Kind im Heimatland zu belassen, nicht in Rechnung stellen konnten. Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern (oder
Elternteils), sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001117288
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