ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Vermögensgegenstand bei Wirksamwerden des Beitritts
Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken diente. Daran fehlt es bei Grund und Boden in Rechtsträgerschaft einer Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde. (Rn.28) 2.
2 Satz 1 Alt. 2 VZOG besteht ein Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Vermögenswertes, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung über den Restitutionsantrag bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Da diese Regelung im Gefolge von § 13 Abs. 1 VZOG an den Ausschluss eines sonst bestehenden Restitutionsanspruches anknüpft, muss dieser durch das Veräußerungsgeschäft untergegangen sein, also bis dahin bestanden haben. Eine Erlösauskehr kommt mithin nicht in Betracht, wenn der Rückgewähranspruch bereits aus einem anderen Grunde zu verneinen ist, insbesondere wenn die Restitution wegen Betriebsnotwendigkeit der Grundstücke
1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen war. (Rn.32)
1 Satz 3 Nr. 3 VZOG, bestehende Unternehmenseinheiten vor der Zerschlagung zu bewahren oder auch nur ihre Beeinträchtigung zu verhindern (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 170), trotz der Liquidation des Unternehmensträgers
wie vor erfüllt. Der Ausschlussgrund greift dann nicht, wenn das Grundstück aus dem Unternehmenszusammenhang herausgelöst wurde oder die Privatisierung der Zerschlagung des Unternehmens diente. (Rn.35) 5. Eine Betriebserweiterung ist dann unschädlich für den Fortbestand des Rückübertragungsausschlusses, wenn es sich um eine marktgerechte Ergänzung, also eine den wirtschaftlichen Verhältnissen im wieder vereinigten Deutschland entsprechende Weiterentwicklung der zum Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG bestehenden unternehmerischen Tätigkeit handelte. Dabei muss bei Unternehmen, die sich aus verschiedenen organisatorisch eigenständigen Unternehmenseinheiten (Betrieben) zusammensetzen, dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes entsprechend auf die konkrete Unternehmenseinheit abgestellt werden; denn diese wird durch den Restitutionsausschluss geschützt, nicht aber die rechtliche Zusammenfassung organisatorisch eigenständiger Betriebe in der Hand eines Unternehmensträgers. (Rn.37) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Auskehr des Erlöses für Grundstücke, die mit weiteren Flächen unter der Postanschrift H... Straße 4 in M... zusammengefasst sind. Eingetragener Eigentümer der Vorgängerflurstücke war seit 1920 bzw. 1939 die Stadtgemeinde M.... 1957 wurden die Grundstücke auf das Grundbuchblatt ... übertragen; dort wurde 1961 Eigentum des Volkes und als Nutzungsart „G“ (für Gartenland) sowie der VEB M... als Rechtsträger eingetragen. Randnummer 2
einer Namensänderung wurde der Rechtsträger am
einem Sanierungskonzept vom
Angaben der Beigeladenen wurde der Betriebsteil B... bereits am
des Vertrages betrug der Kaufpreis 3.000.000,- DM, davon für Grund und Boden 1.456.750,- DM, gemäß § 8 Abs. 2 des Vertrages 125,- DM/m². Weiter heißt es im Vertrag: Randnummer 7 - § 5 Abs. 8: Der Verkäufer verpflichtet sich, die kaufgegenständlichen Liegenschaften von dort z. Zt. vorhandenen Warengegenständen und beweglichen Anlagevermögen bis spätestens zum 31. März 1992 zu räumen. Die vorgenannte Verpflichtung umfaßt keinerlei Abrißleistungen. - § 6 Abs. 1: Neben der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sich der Käufer, bis zum 31.12.1992 mindestens 3,0 Mio DM auf dem erworbenen Grundstück zu investieren und diese Investitionen mindestens drei weitere Jahre dort zu belassen… - § 7 Abs. 1: Die Parteien sind sich darüber einig, daß 6 auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft beschäftigte Arbeitnehmer bzw. die zwischen diesen Arbeitnehmern und dem Verkäufer bestehenden Arbeitsverhältnisse am Übergabestichtag auf den Käufer übergehen… - Abs. 2: Für 6 Arbeitsplätze gibt der Käufer eine Arbeitsplatzgarantie ab, und zwar
folgender Maßgabe: Für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
dem Übertragungsstichtag wird der Käufer 6 Arbeitsplätze für Vollzeitarbeitskräfte zu branchenüblichen Konditionen sichern. Randnummer 8 Am
Monaten und
„K...“ und „E...“ aufgeschlüsselte Erklärung für die Mitarbeiter im Verlauf des Jahres 1993 ab. Mit Schreiben vom
Angaben der Beigeladenen
der Privatisierung des Hauptbetriebes in Magdeburg liquidiert; bis dahin sei sie tätig gewesen. In der Liquidationseröffnungsbilanz zum
2 VZOG oder auf Geldausgleich
H habe ein relativ deckungsgleiches Produktionsprofil wie der ehemalige VEB bzw. die Treuhandnachfolgegesellschaft gehabt und überwiegend Mitarbeiter des Treuhandunternehmens eingestellt. Die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen sei nicht möglich, da die Grundstücke zu den Stichtagen zu betrieblichen Zwecken genutzt worden seien. Randnummer 13 Auch die Rückübertragung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. § 21 Abs. 3 EV sei ausgeschlossen; zwar sei die Stadtgemeinde M... als Eigentümerin der Vermögenswerte vor Übergang in Volkseigentum festgestellt worden, und es sei davon auszugehen, dass diese Zurverfügungstellung unentgeltlich erfolgt sei, doch sei die Rückübertragung ausgeschlossen, weil die Grundstücke betriebsnotwendig gewesen seien. Bei dem Vertrag vom
1 VZOG zu leisten hat. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen, Randnummer 21 und verteidigt die Annahme, die Grundstücke hätten durchgängig dem unveränderten Betriebszweck der Lebensmitteltechnik gedient, auch wenn der Betrieb im Rahmen der Privatisierung auf Grundstücks- und Produktionsgesellschaft aufgeteilt worden sei. Randnummer 22 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Sie hält den Hinweis auf § 613a BGB für nicht
vollziehbar, zumal die Beschäftigungsverpflichtung für zwei Jahre den Beschäftigten jedenfalls mittelbar sogar weiter gehende Rechte einräume. Die Räumungspflicht beruhe darauf, dass das Unternehmen wegen des vereinigungsbedingten Wegbrechens von Absatzmärkten mit einer Vielzahl nicht mehr absetzbarer Produkte konfrontiert war; nur diese nicht mehr betriebsnotwendigen Gegenstände seien vom Erwerber nicht übernommen worden. Im Übrigen seien im Falle eines Erlösauskehranspruches zugleich grundstücksbezogene Verbindlichkeiten zuzuordnen, hier zumindest ein Grundmittelkredit für ein Produktionsvorbereitungsgebäude, der sich zum 1. Juli 1990 auf 674.000,- DM belaufen habe und bei einer Verzinsung von durchschnittlich 5 % seit 1990 bis Bescheiderlass die klägerische Forderung übersteige. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat weder Anspruch auf Erlösauskehr noch auf Geldausgleich. Randnummer 27 Zu Recht – was von den Beteiligten auch nicht weiter problematisiert wird – hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zuordnung der streitigen Flächen als Verwaltungs- oder Finanzvermögen hat, was ggf. einen Erlösauskehranspruch
4 VZOG begründen könnte. Randnummer 28 Eine Zuordnung als Verwaltungsvermögen (Art. 21 Abs. 1 und 2 EV) setzt
ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Vermögensgegenstand bei Wirksamwerden des Beitritts
Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken diente. Daran fehlt es bei Grund und Boden in Rechtsträgerschaft einer Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde (BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 – 7 C 42.94 –, BVerwGE 100, 62 = juris Rdnr. 10 m.w.N.). Die streitigen Grundstücke befanden sich in Rechtsträgerschaft des in die L... GmbH umgewandelten VEB R.... Randnummer 29 Kommunales Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV ist auf diejenigen Vermögensgegenstände beschränkt, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die
der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung
2 GG wahrgenommen werden, am
die Voraussetzungen eines Restitutionsanspruch
1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV vor, der aber gleichwohl der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Randnummer 31 Die – von der Klägerin auch nicht mehr angestrebte – Rückgabe der Grundstücke selbst ist abweichend von der Begründung des angegriffenen Bescheides wohl nicht (mehr)
1 Satz 3 Nr. 3 VZOG wegen Betriebsnotwendigkeit, aber jedenfalls
1 Satz 3 Nr. 5 VZOG wegen rechtsgeschäftlicher Veräußerung ausgeschlossen. Beiden Bestimmungen gemeinsam ist, dass sie auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung abstellen, also frühestens auf das Datum des Erlasses des angegriffenen Bescheides. Geschützt durch den Ausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit ist aber nur das nämliche Unternehmen, wenn auch unabhängig vom jeweiligen Unternehmensträger (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 3 C 9.08 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 33 = juris Rdnr. 17). Erkenntnisse darüber, dass noch 2011 oder gar heute auf dem Grundstück weiterhin ein Unternehmen der Lebensmitteltechnologie oder ein vergleichbares Unternehmen tätig war oder ist, liegen aber nicht vor. Randnummer 32 Maßgeblich – und deshalb der Bescheid jedenfalls im Ergebnis richtig – ist allerdings, dass der Ausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung der fraglichen Grundstücke vorlag.
2 Satz 1 Alt. 2 VZOG besteht ein Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Vermögenswertes, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung über den Restitutionsantrag bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Da diese Regelung im Gefolge von § 13 Abs. 1 VZOG an den Ausschluss eines sonst bestehenden Restitutionsanspruches anknüpft, muss dieser durch das Veräußerungsgeschäft untergegangen sein, also bis dahin bestanden haben. Eine Erlösauskehr kommt mithin nicht in Betracht, wenn der Rückgewähranspruch bereits aus einem anderen Grunde zu verneinen ist, insbesondere wenn die Restitution wegen Betriebsnotwendigkeit der Grundstücke
1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen war. Auf diesen Ausschlussgrund kann sich
der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur das Treuhandunternehmen selbst berufen. Vielmehr greift der Ausschlussgrund ungeachtet der Liquidation des Treuhandunternehmens auch dann, wenn die Liquidation nicht auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs der zur Unternehmenseinheit zusammengefassten Sachen und Rechte zielte, sondern sie der Privatisierung der Unternehmenseinheit insgesamt diente, also gerade das Gegenteil bezweckte, nämlich den Erhalt und Fortführung des lebenden Unternehmens unter den Bedingungen der Privatwirtschaft. Randnummer 33 Da es auf Erhalt und Fortführung eines lebenden Unternehmens ankommt, ist es unerheblich, in welcher Form die Privatisierung stattfindet. Insbesondere geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Verträge, mit denen einerseits das Grundstück, andererseits Anlagen veräußert wurden, als Einheit anzusehen sind, soweit sie den Fortbestand des bestehenden Unternehmens bezweckten. Dass die Grundstücksgemeinschaft K... GbR, die K... GmbH und die E... GmbH als Verbund anzusehen waren, ergibt sich aus den personellen Verbindungen sowie dem einheitlichen Auftreten gegenüber der Treuhandanstalt beim
weis der Erfüllung der Arbeitsplatz- und Investitionsverpflichtungen. Randnummer 34 Unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, bereits die auf sechs Mitarbeiter beschränkte Arbeitsplatzgarantie stehe der Annahme einer Unternehmensübernahme entgegen, da sonst
4 BGB – Kündigungsverbot bei Betriebsübergang – alle Mitarbeiter zu übernehmen gewesen wären. Diese Bestimmung war zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Übertragungen in der Fassung von Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB anzuwenden, wonach das Recht zur Kündigung aus wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung brachten, unberührt blieb. Ungeachtet der Unklarheiten über die Reichweite dieser Bestimmung (vgl. Rauscher in Staudinger, BGB, Bearb. 2003, Art. 232 § 5 EGBGB Rdnr. 33 ff.) stand sie jedenfalls betriebsbedingten Sanierungskündigungen durch die Treuhandanstalt nicht im Weg (Rauscher a.a.O. Rdnr. 37). Dem entsprechend heißt es auch im Erläuterungsbericht zur Liquidationseröffnungsbilanz, dass die Entlassung der Beschäftigten schrittweise bis zum 31. Dezember 1991 erfolgt sei. § 7 Abs. 1 des Vertrages vom 16. Dezember 1991 besagt daher nicht mehr, als dass eine bestimmte Anzahl nicht bereits zuvor gekündigter Mitarbeiter (nicht nur zu übernehmen, sondern darüber hinaus) für einen bestimmten Zeitraum weiter zu beschäftigen war. Randnummer 35 Zutreffend hingegen weist die Klägerin darauf hin, dass es
der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes darauf ankommt, ob im Falle der Liquidation eines Treuhandunternehmens diese auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs der zur Unternehmenseinheit zusammengefassten Sachen und Rechte zielte oder im Gegenteil die Liquidation der Privatisierung der Unternehmenseinheit insgesamt diente, also den Erhalt und Fortführung des lebenden Unternehmens unter den Bedingungen der Privatwirtschaft bezweckte. Dann wird nämlich der Zweck des Ausschlusses betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände von einer Rückgabe
1 Satz 3 Nr. 3 VZOG, bestehende Unternehmenseinheiten vor der Zerschlagung zu bewahren oder auch nur ihre Beeinträchtigung zu verhindern (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 170), trotz der Liquidation des Unternehmensträgers
wie vor erfüllt (a.a.O. Rdnr. 17). Der Ausschlussgrund greift dann nicht, wenn das Grundstück aus dem Unternehmenszusammenhang herausgelöst wurde oder die Privatisierung der Zerschlagung des Unternehmens diente (a.a.O. Rdnr. 21). Danach stellt sich die Frage, ob die Veräußerungen im Zuge der Liquidation der L... GmbH als „Privatisierung der Unternehmenseinheit insgesamt “ angesehen werden können, die den „Erhalt und Fortführung des lebenden Unternehmens“ bezweckten. Dies ist
Auffassung der Kammer der Fall. Randnummer 36 Dabei ist davon auszugehen, dass die Firmengruppe K... im Wesentlichen alles, was
der bereits vorbereiteten Liquidation der L... GmbH noch übrig war, übernommen hat. Dies zeigen der Vergleich des Vertrages vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu der parallelen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG, auf den auch im o.g. Urteil vom
1 VZOG aus, denn dieser setzt voraus, dass das Grundstück erst
Ablauf des 29. September 1990 einer durch § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG geschützten Nutzung zugeführt worden wäre. Für eine Unterbrechung des Betriebes des ehemaligen VEB bis zur Liquidation ist aber nichts ersichtlich. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich somit
GO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist
GO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001117291
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