Neubegründung der Waffenerlaubnispflicht von umgebauten LEP-Waffen Orientierungssatz Indem der Gesetzgeber seinen Schutzpflichten aus Art 2 Abs 2 GG genügt und die mit einem Waffenbesitz verbundenen Risiken zu minimieren sucht, handelt er in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums, jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags zu verschärfen. Hiernach ist ein Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber die von ihm insoweit für erforderlich gehaltenen Maßnahmen nicht sofort umsetzt, nicht schutzwürdig. Für den „Altbesitz“ an als gefährlich angesehenen „umgebauten“ LEP-Waffen gilt nichts anderes. (Rn.21) (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 5. Januar 2011, 1 K 483.09, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.750 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger, der als Sportschütze bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, in die diverse erlaubnispflichtige Schusswaffen eingetragen sind, begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 WaffG für zwei nach eigenen Angaben infolge Erbfalls bzw. durch Schenkung von Todes wegen in den Jahren 2004 bzw. 2005 übernommene „umgebaute“ LEP-Waffen (Revolver). Randnummer 2 LEP-Waffen sind als solche gebaute („geborene“) oder durch Umbau ehemaliger „scharfer“ Schusswaffen technisch veränderte („umgebaute“) Waffen, mit denen mittels einer Lufterzeugerpatrone (LEP) Geschosse abgefeuert werden können. Während „geborene“ LEP-Waffen weiterhin keiner Waffenerlaubnis bedürfen, sind „umgebaute“ LEP-Waffen seit Inkrafttreten des 2. ÄndG zum WaffG vom 26. März 2008 am 1. April 2008 erlaubnispflichtig, wobei dies für bereits zuvor erworbene Schusswaffen erst ab dem 1. Oktober 2008 gilt (vgl. § 58 Abs. 10 WaffG). Randnummer 3 Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 beantragte der Kläger die Eintragung der LEP-Revolver S&W 60-7 Waffen-Nr. BPE 1290 und Nagant Mod. 1939 Waffen-Nr. H 0500 in seine Waffenbesitzkarte und gab als Begründung an, er habe ein „wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Besitzes“. Durch Bescheid vom 18. Juli 2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, da auch verhältnismäßig hohe Anschaffungskosten das erforderliche „besonders anzuerkennende wirtschaftliche Interesse“ im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG nicht begründen könnten. Seinen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, er habe die Waffen seinerzeit im Vertrauen auf die Fortgeltung der früheren Rechtslage umgebaut und je eine Waffe seinem Vater und Schwiegervater geschenkt, diese damit dem Schießsport näher gebracht und nach deren Tod zurückerhalten, weshalb er auch ein persönliches Affektionsinteresse an diesen Waffen habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2009 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Auch der persönliche Erinnerungswert der LEP-Waffen begründe kein „besonders anzuerkennendes persönliches Interesse“ im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG. Schützenswertes Vertrauen auf die Fortgeltung der Erlaubnisfreiheit bestehe angesichts der von umgebauten LEP-Waffen ausgehenden Gefahren nicht, weil sie äußerlich kaum von „normalen“ Schusswaffen unterscheidbar seien und auch ohne nennenswerten Aufwand in eine „scharfe“ Waffe zurückgebaut werden könnten. Randnummer 4 Zur Begründung seiner am 24. Juni 2009 erhobenen Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse hat der Kläger im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, die Änderung der gesetzlichen Regelung für „umgebaute“ LEP-Waffen habe unzulässige Rückwirkung. Auch die gesetzgeberische Absicht, den Handel und die Verbreitung von LEP-Waffen einzudämmen, rechtfertige jedenfalls nicht den Besitz- und Eigentumsentzug ohne Bestands- und Vertrauensschutz bzw. Vermögensausgleich. Zudem bestehe in den Bundesländern diesbezüglich eine unterschiedliche Verwaltungspraxis. Auch sei der Antrag nicht im Hinblick auf § 20 WaffG, d.h. das sogen. Erbenprivileg, geprüft worden. Dieser sei zumindest analog anwendbar. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Januar 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Randnummer 6 Das für die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG für die beiden umgebauten LEP-Waffen erforderliche Bedürfnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG sei nicht nachgewiesen, da ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG nicht glaubhaft gemacht worden sei und es auch keine Wettbewerbe mit LEP-Waffen gebe. Randnummer 7 Die für den Erwerb getätigten Aufwendungen seien schon deshalb nicht als besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse anzusehen, weil anderenfalls der Altbesitz derartiger Waffen stets das Bedürfnis für deren Weiterbesitz begründen würde und damit ein Automatismus vorläge, den der Gesetzgeber in dieser Form nicht gewollt habe. Schon der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig. § 58 Abs. 10 WaffG sehe nämlich lediglich eine halbjährige „Übergangsfrist“ für Altbesitzer von „umgebauten“ LEP-Waffen vor, nicht aber - wie klägerischerseits begehrt - auf die Bedürfnisprüfung verzichtende weitergehende Bestandsschutzregelungen. Auch das Zustandekommen der gesetzlichen Neuregelung im Jahre 2008 (BT-Drs. 16/7717) belege, dass eine Privilegierung der Altbesitzer ansonsten nicht gewollt gewesen sei. Denn zwar habe noch der ursprüngliche Gesetzentwurf eine Erlaubnispflicht nur für solche Waffen vorgesehen gehabt, die ab dem Tage des Inkrafttretens erworben werden, d.h. nur für den Neuerwerb. Der Bundesrat habe das jedoch mit der Begründung abgelehnt, dies würde zu einer dauerhaften Zweiteilung zwischen Alt- und Neubesitzern führen, für die kein tragfähiger Grund vorliege. Dem habe sich die Bundesregierung angeschlossen. Randnummer 8 Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs habe man das Waffenrecht in diesem Punkt verschärfen und derartig umgebaute ehemals scharfe Waffen aus Gründen der inneren Sicherheit erlaubnispflichtig machen wollen. Die hierbei ausdrücklich genannten LEP-Waffen sollten hiernach aus dem Markt gedrängt werden. Deshalb habe man nicht allein ein Herstellungsverbot als ausreichend angesehen und nicht nur solche Waffen erfassen wollen, die nachträglich in Umlauf kommen. Vielmehr sei es ersichtlich darum gegangen, das Gefährdungspotential durch rückbaufähige LEP-Waffen zu eliminieren. Das Problem der Strafbarkeit von Altbesitz habe man erkannt gehabt und deshalb die Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008 geschaffen. Eine weitergehende Befreiung der Altbesitzer sei weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Randnummer 9 Auch Sinn und Zweck der Neuregelung legten es nahe, insoweit keine weitergehende Privilegierung zu begründen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die erkannten Sicherheitsrisiken durch den genannten Waffenbestand weiterhin habe hinnehmen wollen. Schließlich sprächen auch systematische Gründe für die uneingeschränkte Geltung des § 8 WaffG auf den Altbesitz von LEP-Waffen. Denn der Gesetzgeber habe das Problem des Altbesitzes an LEP-Waffen durchaus gesehen und in § 58 Abs. 10 WaffG durch Schaffung einer Übergangsfrist auch berücksichtigt. Randnummer 10 Auf gleichwohl abweichende Auffassungen in Erlassen verschiedener Innenministerien komme es nicht an, zumal hierin eine Auseinandersetzung mit der Gesetzeslage fehle und das Bestehen eines Bestandsschutzes ohne weitere Darlegung unterstellt werde. Randnummer 11 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geltung der gesetzlichen Neureglung auch für Altbesitzer bestünden nicht. Ein Fall „echter“ Rückwirkung liege nicht vor. Auch ein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen fehle. Vielmehr sei im hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des Besitzes gefährlicher Gegenstände nach dem Waffenrecht jederzeit mit einer Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen aus Gründen des Allgemeinwohls zu rechnen. Randnummer 12 Auch ein ausreichendes persönliches Interesse des Klägers am Besitz der umgebauten LEP-Waffen sei nicht glaubhaft gemacht. Der Erinnerungswert von ererbten bzw. von Todes wegen erworbenen Waffen und ein daraus abzuleitendes Affektionsinteresse genüge angesichts des erklärten Ziels der Neuregelung, mit dem Bedürfnisprinzip auch die Zahl der zugelassenen Waffen möglichst kleinzuhalten, hierfür nicht. § 20 WaffG enthalte für auf diesem Wege erworbene Waffen eine Sonder- bzw. Ausnahmeregelung, die bei Anerkennung eines derartigen Affektionsinteresses ausgehöhlt würde. Im Übrigen bleibe der Erinnerungswert der beiden Waffen aber auch dann erhalten, wenn der Kläger sie unbrauchbar mache oder zu einer scharfen Feuerwaffe umbaue, sofern dies möglich sei und er als Sportschütze ein Bedürfnis glaubhaft machen könne. Randnummer 13 Der Nachweis eines Bedürfnisses sei auch nicht gemäß § 20 Abs. 2 WaffG entbehrlich, da die Voraussetzungen des sogen. Erbenprivilegs nicht erfüllt seien. Denn im Zeitpunkt des Erbfalls bzw. des Erwerbs von Todes wegen sei der Besitz noch nicht erlaubnispflichtig gewesen. Bei Einführung der Erlaubnispflicht im Jahre 2008 sei die Antragsfrist vorliegend lange abgelaufen gewesen. Auch eine analoge Anwendung dieser Regelung komme nicht in Betracht. Es fehle insoweit schon eine planwidrige Regelungslücke. § 20 WaffG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Dies gelte auch für die Antragsfrist, wie beispielhaft der im Gesetzgebungsverfahren erörterte Fall der Minderjährigkeit eines Erben bei Eintritt des Erbfalls belege. Auch in diesem Fall habe das Erbenprivileg nicht gelten sollen. Vorliegend könne sich der Kläger nicht auf einen lange zurückliegenden Erbanfall berufen, sondern sei wie jeder andere Altbesitzer solcher Waffen zu behandeln. Denn der Gesetzgeber habe in § 58 WaffG eine lange Liste von Übergangsvorschriften mit Privilegierungen für Altbesitzer geschaffen. In dessen Absatz 10 habe er sogar eine spezielle Übergangsvorschrift für die seit 2008 erlaubnispflichtigen „umgebauten“ LEP-Waffen geschaffen. Hätte er auch Altbesitzer aufgrund früheren Erwerbs als Erbe vom Bedürfnisnachweis ausnehmen wollen, hätte er dies ausdrücklich tun können und müssen. Die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Zweck der Vorschrift, wie sie bereits dargelegt worden seien, sprächen indes gegen eine solche Erweiterung des Erbenprivilegs. II. Randnummer 14 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der rechtzeitig vorgebrachten Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Randnummer 15 1. Die Ausführungen zur Zulassungsbegründung rechtfertigen den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Randnummer 16 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Randnummer 17 Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, entscheidend sei, dass er die streitgegenständlichen LEP-Waffen bereits vor Änderung des Waffengesetzes zum 1. April 2008 erlaubnisfrei erworben und besessen habe. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die gesetzliche Neubegründung der Erlaubnispflicht einen Fall „unechter“ Rückwirkung beinhalte, sei eine solche aus rechtsstaatlichen Gründen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn bei der gebotenen Abwägung den Interessen des Wohls der Allgemeinheit höheres Gewicht einzuräumen sei als dem Vertrauensinteresse des Betroffenen. Dies aber sei angesichts seines wegen der früheren Rechtslage auf Dauer verfestigten Besitzstandes und des daraus abgeleiteten Vertrauens nicht der Fall. Eine andere Beurteilung würde einer Enteignung gleichkommen, die nicht durch berechtigte Interessen des Gesetzgebers zu rechtfertigen wäre. Randnummer 18 Dem ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der mit der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Zweifel (vgl. die Formulierung: „Selbst wenn man ...“), ob die gesetzliche Neubegründung der Erlaubnispflicht bisher erlaubnisfreier Waffen für die Zukunft mit einer entsprechenden (halbjährigen) Übergangsfrist nicht als Fall „echter“ Rückwirkung einer gesetzlichen Regelung anzusehen sei, fehlt schon die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Jedenfalls aber geht diese zu Recht davon aus, dass die Annahme einer „echten“ Rückwirkung vorliegend zu verneinen ist. Denn es wird nicht etwa durch Rückbewirkung von Rechtsfolgen „nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände“ eingegriffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rz. 62 m.w.N.). Vielmehr wird für bestimmte Waffen lediglich eine künftige Erlaubnispflicht neubegründet, wobei im Falle eines bereits bestehenden Besitzes an solchen Waffen eine Übergangsfrist geschaffen wurde, um dem „Altbesitzer“ die Möglichkeit zu verschaffen, eine solche Erlaubnis zu beantragen oder auf andere Weise, etwa durch Überlassen an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung, einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen (Gade/Stoppa, a.a.O., § 58 Rz. 23). Randnummer 19 Ob eine derartige gesetzliche Neuregelung überhaupt ein tatbestandliches Anknüpfen an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt oder Ereignisse vor diesem Zeitpunkt darstellt, d.h. einen Fall „unechter“ Rückwirkung, weil sie auch für Altbesitzer solcher Waffen - allerdings nur zukünftig - die Einholung einer waffenrechtlichen Erlaubnis fordert, mag dahinstehen. Denn jedenfalls ist bei der hiernach gebotenen Abwägung dem Vertrauensschutzinteresse der Betroffenen kein höheres Gewicht einzuräumen als dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. auch hierzu BVerwG, a.a.O., Rz. 64 m.w.N.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht nämlich darauf verwiesen, dass das Waffenrecht den „hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des Besitzes gefährlicher Gegenstände“ betrifft. Dass dies gerade auch für den vorliegenden Fall umgebauter „scharfer“ Waffen gilt und den Gesetzgeber zur Neubegründung der Waffenerlaubnispflicht hierfür veranlasst hat, macht die im verwaltungsgerichtlichen Urteil erwähnte Begründung für die Neuregelung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur maßgeblichen Änderung des WaffG deutlich. Danach war hiermit eine „Verschärfung“ des Waffenrechts beabsichtigt und einem „praktischen Bedürfnis der inneren Sicherheit“ Rechnung getragen worden (BT-Drs. 16/7717, S. 23 „Zu Nummer 31 (§ 58)“ und S. 25 f. „Zu Buchstabe b (Abschnitt 2), Zu Doppelbuchstabe aa (Unterabschnitt 19)“). Hinsichtlich der letztgenannten Regelung, wonach sich beim Umbau von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht nach der ursprünglichen Eigenschaft richten soll, heißt es: Randnummer 20 „Diese Vorschrift entspricht einem praktischen Bedürfnis der inneren Sicherheit. So sind für den „scharfen“ Schuss ausgelegte Waffen in den Verkehr gekommen, in die lediglich ein anderes „Innenleben“ eingebaut worden ist (insbesondere sog. LEP-Waffen, in denen anstelle heißer Gase eine Lufterzeugerpatrone verwandt wird), die aber ohne nennenswerten Aufwand in eine Feuerwaffe zurückgebaut werden können. Hier genügt es nicht, allein das unerlaubte Herstellen einer (Feuer-)Waffe zu sanktionieren. Vielmehr bedarf es, wie hier vorgesehen, der Möglichkeit, derartige Produkte von vornherein aus dem Markt zu drängen.“ Randnummer 21 Ersichtlich hat der Gesetzgeber somit gerade auch die vorliegend streitgegenständlichen „umgebauten“ LEP-Waffen im Hinblick auf in der Vergangenheit festgestellten Missbrauch als derart gefährlich angesehen, dass er das Ziel verfolgt, diese „von vornherein aus dem Markt zu drängen“. Indem der Gesetzgeber jedoch seinen „Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG“ genügt und die mit einem Waffenbesitz verbundenen Risiken zu minimieren sucht, handelt er „in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums, jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG zu verschärfen“. Hiernach ist ein Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber die von ihm insoweit für erforderlich gehaltenen Maßnahmen nicht sofort umsetzt, nicht schutzwürdig (BVerwG, a.a.O., Rz. 65 zur Frage der Zulässigkeit des Widerrufs einer nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarte im Hinblick auf die verschärften Maßstäbe des WaffG 2002). Randnummer 22 Für den „Altbesitz“ an - wie ausgeführt - als gefährlich angesehenen „umgebauten“ LEP-Waffen gilt nichts anderes. Denn der Gesetzgeber wollte gerade auch diese künftig der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht unterwerfen. Das belegt das Zustandekommen der genannten gesetzlichen Regelung. Denn zwar hatte der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Erlaubnispflicht nur für solche Waffen vorgesehen gehabt, die ab dem Tage des Inkrafttretens erworben werden, d.h. nur für den Neuerwerb (BT-Drs. 16/7717, Anlage 1 Artikel 1 Ziffer 31 - Seite 10 - und Ziffer 33 zu
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