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LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer 10 TaBV 1297/12 Beschluss Betriebsratsvorsitzender - Schulungsteilnahme - Erforderlichkeit - Grundlagenseminar § 8

Betriebsratsvorsitzender - Schulungsteilnahme - Erforderlichkeit - Grundlagenseminar Leitsatz Die Teilnahme an einem Seminar, in dem Grundkenntnisse vermittelt werden, bedarf keiner besonderen Begründung zur Erforderlichkeit. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,

  1. Mai 2012, 8 BV 2751/12, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
  2. Mai 2012 - 8 BV 2751/12 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, Seminarkosten für mehrere von der Betriebsratsvorsitzenden zu besuchende Schulungsveranstaltungen an diese zu zahlen, um die Seminarteilnahme zu gewährleisten. Randnummer 2 Der antragstellende Betriebsrat ist die im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte dreiköpfige Arbeitnehmervertretung. Insgesamt sind im Betrieb der Arbeitgeberin 36 Beschäftigte tätig. Die Arbeitgeberin mit Unternehmenssitz im bayerischen S. ist Betreiberin von Service- und Cateringleistungen u.a. für die Bewohnerinnen und Bewohner in sechs Altenpflegeeinrichtungen in Berlin. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  3. Januar 2012 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin seinen Beschluss vom gleichen Tage mit der Schulungsplanung für die Betriebsratsmitglieder im Jahre 2012 mit. Diesem Schreiben fügte er die jeweiligen Seminarbeschreibungen sowie eine Aufstellung der zu erwartenden Unterkunftskosten bei. Die Arbeitgeberin war mit dieser Seminarplanung nicht einverstanden. Letztlich blieb die Berechtigung der Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an vier Seminaren streitig. Diese wurden Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Hinsichtlich zweier dieser Seminare haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, da diese zwischenzeitlich mangels hinreichender Teilnehmerzahl vom Veranstalter abgesagt worden waren. Randnummer 4 Streitig sind jetzt noch folgende Seminare: Randnummer 5
  4. Der Betriebsratsvorsitzende und die Geschäftsführung des Betriebsrats vom 22.10.2012 bis 26.10.2012 Randnummer 6
  5. Arbeitsrecht 1 vom 10.12.2012 bis 14.12.2012 Randnummer 7 Die Seminare sollten durchgeführt in Randnummer 8
  6. Berlin Randnummer 9
  7. Dresden Randnummer 10 Für die einzelnen Seminare soll(t)en folgende Kosten entstehen: Randnummer 11
  8. Der Betriebsratsvorsitzende und die Geschäftsführung des Betriebsrats Randnummer 12 a. Seminarkosten: 985,00 EUR netto b. Tagungspauschale: 196,00 EUR netto Randnummer 13
  9. Arbeitsrecht 1 Randnummer 14 a. Seminarkosten: 935,00 EUR netto b. Übernachtungskosten: 540,00 EUR netto c. Fahrtkosten: 122,00 EUR brutto Randnummer 15 Der Betriebsrat hielt die Teilnahme seiner Vorsitzenden an den Seminaren für erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, da die Betriebsratsvorsitzende bislang nur an einem didaktisch katastrophalen Einführungsseminar Betriebsverfassungsrecht 1 Mitte 2011 teilgenommen habe. Den Besuch dieses Seminars bei einem den so genannten christlichen Gewerkschaften nahe stehenden Bildungsträger habe der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitgeberin im vergangenen Jahr akzeptiert. Auch vor Beginn ihrer Tätigkeit für die hiesige Arbeitgeberin habe die Betriebsratsvorsitzende keinem Betriebsrat angehört und auch keine entsprechenden Seminare besucht. Randnummer 16 Der jetzt für alle Seminare ausgewählte Träger sei vom Betriebsrat ausgewählt worden, weil ein Betriebsratsmitglied bei diesem im vergangenen Jahr gute Erfahrungen gemacht habe. Randnummer 17 Die Arbeitgeberin erwiderte, dass die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme nicht ersichtlich sei. Der gesetzliche Schulungsanspruch des Betriebsrates stehe nicht dem einzelnen Betriebsratsmitglied, sondern dem Gremium Betriebsrat zu. Soweit keine Grundkenntnisse vermittelt würden, müsse der Betriebsrat darlegen, aufgrund welcher konkreter betrieblicher Situation er die Teilnahme an den Schulungen für erforderlich halte. Hinzu komme, dass der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates Herr H. im Jahre 2007 ein Seminar Betriebsverfassungsrecht I, im Jahre 2008 ein Seminar Betriebsverfassungsrecht II und im Jahre 2011 ein Seminar Betriebsverfassungsrecht III besucht habe. Schließlich seien auch die Fahrt- und Übernachtungskosten für das auswärtige Seminar nicht erforderlich. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom
  10. Mai 2012 den Anträgen weitgehend stattgegeben. Die Beschlüsse des Betriebsrates hätten vorgelegen und seien ordnungsgemäß. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Kosten für die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an den Seminaren zu tragen. Es würden Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich seien. Die Erforderlichkeit sei grundsätzlich an den Verhältnissen im Betrieb und im Betriebsrat sowie bezogen auf die gegenwärtigen und die künftigen Aufgaben des Betriebsrates zu messen. Wenn ein Seminar der Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse diene, erübrige sich ein konkreter betriebsbezogener Anlass. Denn die Kenntnis des keineswegs einfachen Betriebsverfassungsgesetzes sei unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass durch die Einbettung des Betriebsverfassungsgesetzes in das allgemeine Arbeitsrecht und aufgrund der allgemeinen Überwachungspflicht des Betriebsrates nach § 80 Abs. 1 BetrVG auch Grundkenntnisse über das allgemeine Arbeitsrecht erforderlich seien. Wenn in dem Seminar Arbeitsrecht 1 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Fragen zur Begründung von Arbeitsverhältnissen einschließlich des Nachweisgesetzes, Befristungen, Kündigungsschutz und Arbeitsschutzbestimmungen wie ArbZG, MuSchG, SGB IX vermittelt würden, bedürfe es keiner näheren Darlegung der Erforderlichkeit, da es sich um notwendiges Grundwissen der Betriebsratsmitglieder handele. Der Seminarort Dresden sei nicht zu beanstanden, da sich das entsprechende Seminar am Seminarort Berlin zeitlich mit dem Seminar „Der Betriebsratsvorsitzende und die Geschäftsführung des Betriebsrats“ überschneide. Auch dieses Seminar sei erforderlich, da der Besuch durch die Betriebsratsvorsitzende erfolgen solle und sie bislang dazu weder theoretische noch aus einer früheren Tätigkeit praktische Kenntnisse erworben habe. Randnummer 20 Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am
  11. Juni 2012 zugestellten Beschluss legten diese am Montag, dem
  12. Juli 2012 Beschwerde ein und begründete diese am
  13. Juli
  14. Randnummer 21 Zur Begründung führt die Arbeitgeberin aus, dass ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlüsse über die Beschlussfassung zur Teilnahme an den Seminaren an sich nicht nachgewiesen seien. Es gehe nicht nur um die Niederlegung der Beschlüsse im Protokoll selbst, sondern auch um die Einhaltung der nach § 29 notwendigen Formalien, also der rechtzeitigen Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Arbeitsgericht habe die Prüfung versäumt, ob die Formalien einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung eingehalten seien. Auch die Ordnungsgemäßheit der Beschlüsse selbst müsse überprüft werden. Die nach § 34 Abs. 1 BetrVG notwendige zweite Unterschrift habe unter der Sitzungsniederschrift vom
  15. Januar 2012 gefehlt. Auch das Formular zum Seminar „Der Betriebsratsvorsitzende und die Geschäftsführung des Betriebsrats“ weise nur eine Unterschrift auf. Die am
  16. Mai 2012 vorgenommene nachträgliche Unterzeichnung durch ein zweites Betriebsratsmitglied könne den Mangel nicht heilen. Die entsprechende Heilung von Mängeln müsse in einer Sitzung des Betriebsrates beschlossen werden, nachdem diese zunächst schriftlich bei der Vorsitzenden des Betriebsrates hätten vorgebracht werden müssen. Diese Ergänzung der Tagesordnung setze wiederum eine rechtzeitige Ladung aller Betriebsratsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung voraus. Randnummer 22 Es sei zu beanstanden, dass der Betriebsrat den Seminarort Dresden für das Seminar Arbeitsrecht I ausgewählt habe. Die örtliche Lage und die damit verbundenen Kosten habe der Betriebsrat nicht bei der Abwägung berücksichtigt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass keine Alternativtermine in Berlin angeboten worden seien, die der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am
  17. Januar 2012 hätte berücksichtigen können. Randnummer 23 Das Seminar „Der Betriebsratsvorsitzende und die Geschäftsführung des Betriebsrats“ sei nicht erforderlich, jedenfalls habe der Betriebsrat dazu nichts vorgetragen. Da es kein Grundlagenseminar sei, hätte die konkrete Erforderlichkeit dargelegt werden müssen. Randnummer 24 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 25 den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
  18. Mai 2012 - 8 BV 2751/12 - in der gemäß Beschluss vom
  19. Juni 2012 ergänzten Fassung zu ändern und die Anträge des Betriebsrates zurückzuweisen. Randnummer 26 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 27 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Betriebsrat erwidert, dass die Beschlussfassung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Teilnahme an dem Seminar Arbeitsrecht I sei für eine effektive Betriebsratsarbeit als Grundlagenseminar erforderlich. Der Betriebsrat müsse keine Marktanalyse für das kostengünstigste Seminar durchführen. Das Seminar „Der Betriebsratsvorsitzende und die Geschäftsführung des Betriebsrats“ sei ein Grundlagenseminar für Betriebsratsvorsitzende. Im Übrigen zeige sich die Notwendigkeit in diesem Betrieb allein schon durch das Vorbringen der Arbeitgeberin in diesem Verfahren. Randnummer 29 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom
  20. Juli 2012 sowie auf die Beschwerdebeantwortung des Betriebsrats vom
  21. August 2012 und das Sitzungsprotokoll vom
  22. September 2012 Bezug genommen. II. Randnummer 30 Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Randnummer 31 Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat zu Recht die Schulungsteilnahme der Vorsitzenden des Betriebsrates für die beiden noch streitigen Seminare für erforderlich gehalten und die Beschlussfassung des Betriebsrates nicht beanstandet.
  23. Randnummer 32 Die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen entsprechend § 37 Abs. 6 BetrVG muss erforderlich sein. Bei der Anwendung des Begriffes der Erforderlichkeit steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu (BAG, Beschluss vom
  24. März 2008 - 7 ABR 2/07). Randnummer 33 Der Betriebsrat hat im gerichtlichen Verfahren zwar grundsätzlich darzulegen, weshalb das entsandte Betriebsratsmitglieder die in der Schulung vermittelten Kenntnisse benötigt (vgl. BAG, Beschluss vom
  25. Januar 2012 - 7 ABR 73/10). Soweit es sich aber um Grundkenntnisse handelt, bedarf es lediglich der Prüfung, ob das betreffende Betriebsratsmitglieder schon über diese Grundkenntnisse verfügt (BAG, Beschluss vom
  26. März 2008 - 7 ABR 2/07). Randnummer 34 Zusätzlich muss der Betriebsrat prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind (BAG, Beschluss vom
  27. März 2008 - 7 ABR 2/07). Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG, Beschluss vom
  28. Januar 2012 - 7 ABR 73/10). Die Kosten sind aber nicht der alleinige Maßstab. Die Auswahlentscheidung kann bei vergleichbaren Inhalten auch vom Veranstalter selbst abhängig gemacht werden (BAG, Beschluss vom
  29. März 2008 - 7 ABR 2/07). Betriebsratsmitglieder können in aller Regel nicht auf ein Selbststudium verwiesen werden, da es grundsätzlich Sinn und Inhalt von Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte ist, regelmäßig juristisch nicht vorgebildeten Betriebsratsmitgliedern Zusammenhänge von Gesetzen und Rechtsprechung aufzuzeigen und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dazu anzuleiten, Gesetze und Rechtsprechung in der betrieblichen Praxis zu berücksichtigen (vgl. BAG, Beschluss vom
  30. Januar 2012 - 7 ABR 73/10). 1.1 Randnummer 35 Die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an dem Seminar Arbeitsrecht I vom
  31. Dezember bis
  32. Dezember 2012 in Dresden ist erforderlich. Denn der Inhalt des Seminars, in welchem Grundbegriffe des Arbeitsrechts, die Begründung des Arbeitsverhältnisses, Rechtsfragen um den Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis und wesentliche arbeitsrechtliche Regelungen wie ArbZG, MuSchG, SGB IX, KSchG, TzBfG und TVG behandelt werden, gehört zum Grundwissen eines jeden Betriebsratsmitgliedes unabhängig von der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat. Nur mit hinreichendem Wissen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wird das einzelne Betriebsratsmitglied in die Lage versetzt, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Deshalb ist bei einem Seminar, dessen Ziel die Vermittlung von Grundkenntnissen im allgemeinen Arbeitsrecht ist, eine nähere Darlegung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht geboten, ebenso wie bei der Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht und im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung nicht geboten. 1.2 Randnummer 36 Soweit die Arbeitgeberin den Seminarort Dresden beanstandet, hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht entschieden, dass die Entscheidung für diesen Ort nicht zu beanstanden war. Abgesehen davon, dass der Betriebsrat grundsätzlich frei in der Wahl des Trägers der Schulungsveranstaltung ist (BAG, Beschluss vom
  33. März 2008 - 7 ABR 2/07), hat der Betriebsrat aufgrund der äußerst negativen Erfahrungen mit dem von der Arbeitgeberin im Vorjahr favorisierten Bildungsträger und der positiven Erfahrungen mit einem selbst gewählten Träger zu Recht diesen ausgewählt. Dass die dadurch entstehenden Kosten unverhältnismäßig wären, hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen und war auch ansonsten nicht ersichtlich. Randnummer 37 Da das einzelne Betriebsratsmitglied durch die Schulungsteilnahme überhaupt erst in die Lage versetzt werden soll, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen, duldet die Seminarteilnahme grundsätzlich keinen Aufschub. Allenfalls eine geringfügige zeitliche Verzögerung mag im Einzelfall durch den Betriebsrat zu berücksichtigen sein. Da aber der Träger das Seminar im Jahre 2012 nur einmal in Berlin anbietet und dieser Termin mit dem des Seminars „Der Betriebsratsvorsitzende und die Geschäftsführung des Betriebsrats“ kollidiert, ist es nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat den Seminarort Dresden beschlossen hat. Denn unter den Orten außerhalb Berlins ist Dresden noch der nächstgelegene Ort zu Berlin. Randnummer 38 Einen anderen Termin für das Seminar „Der Betriebsratsvorsitzende und die Geschäftsführung des Betriebsrats“ hat der Betriebsrat zu Recht außer Betracht gelassen, da es insoweit lediglich noch einen Termin im März 2013 und damit erst viel später und dann auch nur in Dresden gab, so dass es zu keinerlei Kostenreduzierung geführt hätte.
  34. Randnummer 39 Die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an dem Seminar „Der Betriebsratsvorsitzende und die Geschäftsführung des Betriebsrats“ vom
  35. Oktober bis
  36. Oktober 2012 in Berlin ist erforderlich. Denn der Inhalt des Seminars, in welchem u.a. die Aufgaben und Kompetenzen der Betriebsratsvorsitzenden, die Formalien der Sitzung des Betriebsrates, der Freistellungsanspruch zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben, die Organisation und rationelle Betriebsratsarbeit sowie die Durchführung von Betriebs- und Abteilungsversammlungen behandelt werden, gehört zum Grundwissen einer jeden Betriebsratsvorsitzenden unabhängig von der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat. Nur mit hinreichendem Wissen auf dem Gebiet des formellen Betriebsverfassungsrechts wird die Betriebsratsvorsitzende in die Lage versetzt, ihre sich aus dieser Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Bei einem Seminar, dessen Ziel die Vermittlung von Grundkenntnissen über die Arbeit von Betriebsratsvorsitzenden ist, eine nähere Darlegung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme für die Betriebsratsvorsitzende nicht geboten. Allein das Verhalten der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit den hier streitigen Schulungsteilnahmen zeigt aber auch, dass darüber hinaus hier auch ein konkreter betrieblicher Bedarf an qualifizierter Schulung besteht, um die Aufgaben der Betriebsratsvorsitzenden möglichst effektiv und fehlerfrei wahrzunehmen.
  37. Randnummer 40 Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Betriebsrat die Seminarteilnahme ordnungsgemäß beschlossen hat. Soweit die Arbeitgeberin die Formalien der Beschlussfassung beanstandet hat, bestanden schon erhebliche Zweifel, ob dem nach dem Sinn und Zweck der Norm des § 33 BetrVG überhaupt noch im Einzelnen nachzugehen war. Jedenfalls hat der Betriebsrat die Beschlüsse aber auch ordnungsgemäß gefasst, wie sich spätestens den in der Beschwerdeverhandlung übergebenen Unterlagen der Einladung, der Anwesenheitsliste und dem Protokoll zur Sitzung des Betriebsrates am
  38. Januar 2012 entnommen werden kann. 3.1 Randnummer 41 Beschlüsse des Betriebsrates können an inhaltlichen und formellen Mängeln leiden (BAG, Urteil vom
  39. August 1984 - 2 AZR 391/83). Zwar hat die Arbeitgeberin hier das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der Beschlüsse zu den beiden noch streitigen Schulungen beanstandet, doch nicht jeder Verstoß gegen das ordnungsgemäße Verfahren der Beschlussfassung führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Verfahrensvorschrift verletzt wird, die für das Zustandekommen des Beschlusses wesentlich ist. Randnummer 42 Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt grundsätzlich voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (vgl. BAG, Beschluss vom
  40. April 2004 - 1 ABR 30/02). Dabei dient diese Formvorschrift allerdings nicht dem Schutz des Arbeitgebers vor ungewollten Beschlüssen des Betriebsrates. Die Vorschrift dient vielmehr dem Schutz des Amtes der einzelnen Betriebsratsmitglieder, um diesen eine sachgerechte Vorbereitung auf die Sitzung des Betriebsratsgremiums, z.B. durch vorherige Einsicht in Unterlagen, vorheriges Studium von Rechtsprechung und Literatur, vorherige Rücksprache mit Beschäftigten, oder ähnliches zu ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom
  41. Mai 2006 - 7 AZR 201/05). 3.2 Randnummer 43 Wesentlich ist deshalb zunächst allein, dass der Beschluss in einer Betriebsratssitzung gefasst wird. Ist das der Fall, hat von Amts wegen keine weitere Nachforschung der Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung zu erfolgen. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte, dass es wesentliche Verfahrensmängel gegeben haben könnte. Erst dann ist das Gericht verpflichtet, diesen konkreten Anhaltspunkten nachzugehen. Dass das Protokoll der Betriebsratssitzung entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zunächst nur von einer Person unterzeichnet war, steht der Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung nicht entgegen. Denn der Beschluss wird nicht durch die Protokollierung, sondern durch die Beschlussfassung wirksam (vgl. BAG, Beschluss vom
  42. Februar 1977 - 1 ABR 82/74). Das Protokoll dient lediglich Dokumentationszwecken. Randnummer 44 Wenn, wie hier, alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder an der Sitzung des Betriebsrates teilgenommen haben, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung. Ob der zuvor zugeleiteten Tagesordnung das konkrete Thema entnommen werden konnte, oder dieses erst zu Beginn der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde, kann dahinstehen, wenn dieses nicht von einem Betriebsratsmitglied beanstandet wird. Denn die Tagesordnung kann in diesem Fall immer ergänzt werden (BAG, Urteil vom
  43. Mai 2006 - 7 AZR 201/05). In einem solchen Fall ist auch die Rechtzeitigkeit der Einladung - jedenfalls beim Vorbringen durch die Arbeitgeberin - kein wesentlicher Mangel der Beschlussfassung. Lediglich ein Betriebsratsmitglied könnte sich z.B. wegen Überrumpelung gegen die Beschlussfassung wenden. Randnummer 45 Anders kann der Fall liegen, wenn nicht alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder an der Sitzung des Betriebsrates bzw. an der Beschlussfassung teilgenommen haben, doch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. III. Randnummer 46 Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. IV. Randnummer 47 Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs.2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001117691

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