Obsah (6)
§ 87§ 98§ 76§ 14§ 611§ 15Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Umkleidezeit im Lebensmittelbereich als Arbeitszeit - Zuständigkeit der betrieblichen Einigungsstelle Leitsatz Ist für die Ausübung von Tätigkeiten öffentlich-re
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 14 = NZA-RR 2010, 301. S. dazu namentlich BAG 10.11.2009 – 1 ABR 54/08 –
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 14 = NZA-RR 2010,
- zur betrieblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 10 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- : Diese Fremdnützigkeit ergebe sich schon und in erster Linie daraus, dass in der DIN 10524 (Lebensmittelhygiene – Arbeitskleidung in Lebensmittelbetrieben) zahlreiche zwingende Vorschriften zur Herstellung, Nutzung und Wiederaufbereitung von Arbeitskleidung in Lebensmittelbetrieben enthalten seien, um Qualitätsanforderungen zu sichern 11 S. Antragsschrift S. 5-6 [b.] (Bl. 11-12 GA). S. Antragsschrift S. 5-6 [b.] (Bl. 11-12 GA). . Im Übrigen sei das Tragen der einheitlichen Kleidung nach dem Sinn und Zweck der diesbezüglichen Betriebsvereinbarung einerseits Ausdruck einer bestimmten „Firmenkultur“ der Arbeitgeberin und einer darauf gerichteten Identifikation der Beschäftigten 12 S. Antragsschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 12 GA). S. Antragsschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 12 GA). . Andererseits diene die Berufskleidung vor allem dem Zweck, den Kunden der Filiale das Auffinden und Ansprechen der Mitarbeiter in den weitläufigen Verkaufsräumen und Selbstbedienungslagern zu erleichtern 13 S. Antragsschrift a.a.O. S. Antragsschrift a.a.O. . Damit sei das Tragen dieser Kleidung – wie das Gremium meint - „lediglich“ fremdnützig im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung 14 S. Antragsschrift a.a.O. S. Antragsschrift a.a.O. . IV. Randnummer 16 Der Betriebsrat beantragt zuletzt 15 Die beiden abstufenden Hilfsanträge sind im Anhörungstermin nachgetragen worden; d.U. Die beiden abstufenden Hilfsanträge sind im Anhörungstermin nachgetragen worden; d.U. , Randnummer 17
- Herrn V. R., Richter am Arbeitsgericht a.D., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der Umkleidezeit (als Arbeitszeit)“ Randnummer 18 hilfsweise, bezogen auf die Bereiche Lebensmittel, Logistik und Hausverwaltung, Randnummer 19 weiter hilfsweise, bezogen auf den Bereich Lebensmittel zu bestellen; Randnummer 20
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen. Randnummer 21 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 22 die Anträge zurückzuweisen. V. Randnummer 23 Sie hält die Antragsbegehren der Sache nach für gegenstandslos: Randnummer 24
- Was zunächst die Thematik der erstrebten Regelungen betrifft, so sei die Einigungsstelle, wie die Arbeitgeberin meint, offensichtlich unzuständig 16 S. Antragserwiderungsschrift vom 9.10.2012 S. 2 [vor 1.] (Bl. 31 GA). S. Antragserwiderungsschrift vom 9.10.2012 S. 2 [vor 1.] (Bl. 31 GA). : Randnummer 25 a. Dies gelte schon deshalb, weil das Begehren des Betriebsrates auf eine Erweiterung des Volumens der Arbeitszeit hinauslaufe, für die der Belegschaftsvertretung nach der Judikatur des BAG ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 17 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- nicht eingeräumt werde 18 S. Antragserwiderungsschrift S. 4 (Bl. 33 GA) mit Hinweisen auf BAG 13.10.1987 – 1 ABR 10/86 [BAGE 56, 197 =
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 24 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 25 = NZA 1988, 251]; 15.5.2007 – 1 ABR 32/06 [BAGE 122, 280 = § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 5 = NZA 2007, 1240]. S. Antragserwiderungsschrift S. 4 (Bl. 33 GA) mit Hinweisen auf BAG 13.10.1987 – 1 ABR 10/86 [BAGE 56, 197 =
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 24 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 25 = NZA 1988, 251]; 15.5.2007 – 1 ABR 32/06 [BAGE 122, 280 = § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 5 = NZA 2007, 1240]. . Im Übrigen stände dem Begehren die Regelung in Nr. 5 Abs. 1 der Protokollnotiz vom
- November 1999 zur Gesamtbetriebsvereinbarung 9112.1 19 S. Text als Teil des Anlagenkonvoluts CBH 1 zur Antragserwiderungsschrift (Bl. 44 GA) „Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung 9112.1 'Zeiterfassung' vom 17.12.1991“ - „
- Zeiterfassung (zu Ziffer 4 GBV 9112.1) : „Die erfasste Zeit ist Arbeitszeit, die dem/der Mitarbeiter/in gutgeschrieben wird“. S. Text als Teil des Anlagenkonvoluts CBH 1 zur Antragserwiderungsschrift (Bl. 44 GA) „Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung 9112.1 'Zeiterfassung' vom 17.12.1991“ - „
- Zeiterfassung (zu Ziffer 4 GBV 9112.1) : „Die erfasste Zeit ist Arbeitszeit, die dem/der Mitarbeiter/in gutgeschrieben wird“. entgegen, wonach die erfasste Zeit die Arbeitszeit sei, die dem/der Mitarbeiterin gutgeschrieben werde 20 S. Antragserwiderungsschrift S. 4 (Bl. 33 GA). S. Antragserwiderungsschrift S. 4 (Bl. 33 GA). . Randnummer 26 b. Von den Konsequenzen könne auch, wie die Arbeitgeberin meint, die Absprache der Protokollnotiz vom
- März 2012 (s. oben, S. 2-3 [II.1.]; Beschlussanlage III. ) nicht entbinden, zumal diese ohnehin nur die Verhältnisse des Bereichs Lebensmittel beträfen 21 S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. . Gerade hier falle schließlich ins Gewicht, wie sie weiter meint, dass schon das Eigeninteresse des Mitarbeiters am Schutz seiner privaten Garderobe vor Verschmutzung und Geruchsbeeinträchtigung – wiederum nach der Rechtsprechung des BAG - keinen Vergütungsanspruch nach sich ziehe, weil im Umkleiden des Mitarbeiters insofern keine Leistung liege, die eine Vergütungserwartung im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB 22 S. Text: „ § 612 Vergütung.
(1)Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. S. Text: „ § 612 Vergütung.
(1)Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. begründe 23 S. Antragserwiderungsschrift S. 5 [vor 3.] (Bl. 34 GA). S. Antragserwiderungsschrift S. 5 [vor 3.] (Bl. 34 GA). . Randnummer 27
- Was die Person des nominierten Vorsitzenden angehe, der mit der Leitung von Einigungsstellen im Hauptberuf befasst sei, so hege sie die Besorgnis, dass sein eigenes Erwerbsinteresse Einfluss auf seine Entscheidungen im Rahmen der Beratungen gewinnen könnte, da das Gremium selber über seine vom ihr (Arbeitgeberin) in Abrede gestellte Zuständigkeit zu befinden haben werde 24 S. Antragserwiderungsschrift S. 5 [3.] (Bl. 34 GA). S. Antragserwiderungsschrift S. 5 [3.] (Bl. 34 GA). . Gleichartige Befürchtungen beständen bei einem amtierenden Gerichtsvorsitzenden hingegen nicht 25 S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 28
- Endlich rechtfertige die Thematik des Beratungsgegenstandes, wie die Arbeitgeberin weiter meint, nicht mehr als zwei Beisitzer einer jeden Seite 26 S. Antragserwiderungsschrift S. 6 (Bl. 35 GA). S. Antragserwiderungsschrift S. 6 (Bl. 35 GA). . VI. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Betriebsparteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
- Oktober 2012 27 S. Sitzungsniederschrift vom 10.10.2012 (Bl. 58-59 GA). S. Sitzungsniederschrift vom 10.10.2012 (Bl. 58-59 GA). verwiesen. - Allerdings gilt dies nur mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat zur Antragserwiderungsschrift vom
- Oktober 2012 kein ausreichendes rechtliches Gehör erhalten und deshalb im Anhörungstermin vom
- Oktober 2012 vorsorglich um Erklärungsfrist hat bitten lassen. Soweit hier aus besagtem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies folglich allein zur Illustration. B. Randnummer 30 Das Gericht hat dem Bestellungsbegehren des Betriebsrates im aus dem Tenor ersichtlichen Umfange entsprochen, nicht aber darüber hinaus. Das betrifft thematisch den Lebensmittelbereich des Hauses. Was die Person des Vorsitzenden angeht, so trägt das Gericht dem erklärten Widerstand der Arbeitgeberin hingegen Rechnung. Schließlich sollte das Beratungsgremium in der Tat mit nicht mehr als zwei Beisitzern einer jeden Seite auskommen. - Im Einzelnen sind für das befasste Gericht folgende Überlegungen maßgeblich: I. Randnummer 31 Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 28 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden, deren Einsetzung im hier angestrengten Verfahren nach § 98 ArbGG 29 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- auch erzwungen werden kann. Zur prozessualen Handhabung solcher Verfahrensbegehren bestimmt die mit der Beschleunigungsnovelle vom
- Mai 1979 30 S. Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21.5.1979 (BGBl. I S. 545, 556). S. Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21.5.1979 (BGBl. I S. 545, 556). in das Gesetz eingefügte Vorschrift des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, dass die Anträge wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle vom Arbeitsgericht nur dann zurückgewiesen werden können, wenn die Einigungsstelle „offensichtlich unzuständig“ ist. Ist sie dies nicht , so obliegt es der Einigungsstelle, über ihre „Zuständigkeit“ ggf. als Vorfrage etwaiger Sachbefassung in eigener Verantwortung – dann freilich wiederum gerichtlich überprüfbar – selber zu befinden 31 S. statt vieler bereits BAG 3.4.1979 – 6 ABR 29/77 –
§ 87Betr
VG 1972 Nr. 2 [II.4 a.], wonach „die Einigungsstelle über ihre eigene Zuständigkeit als Vorfrage zunächst … selbst zu entscheiden“ habe. S. statt vieler bereits BAG 3.4.1979 – 6 ABR 29/77 –
§ 87Betr
VG 1972 Nr. 2 [II.4 a.], wonach „die Einigungsstelle über ihre eigene Zuständigkeit als Vorfrage zunächst … selbst zu entscheiden“ habe. . II. Randnummer 32 Das ist hier, soweit dem Antragsbegehren des Betriebsrates entsprochen werden konnte, der Fall. Soweit die Arbeitgeberin die hiesigen Anträge wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle für durchweg zurückweisungsreif hält, kann dem nicht gefolgt werden: Randnummer 33 1. Der im Einsetzungsverfahren allein statthaften „Evidenzkontrolle“ 32 S. im gleichen Sinne zutreffend schon LAG Berlin 18.2.1980 – 9 TaBV 5/79 –
§ 98Arb
GG 1979 Nr. 1 [II.4 a.], wo im Interesse der Beschleunigung des Bestellungsverfahrens von einer (bloßen) „Offensichtlichkeitsprüfung“ gesprochen wird; s. deutlich auch BAG 24.11.1981 – 1 ABR 42/79 –
§ 76Betr
VG 1972 Nr. 11 [B.1.]: „weitgehende Einschränkung der Zuständigkeitsprüfung“. S. im gleichen Sinne zutreffend schon LAG Berlin 18.2.1980 – 9 TaBV 5/79 –
§ 98Arb
GG 1979 Nr. 1 [II.4 a.], wo im Interesse der Beschleunigung des Bestellungsverfahrens von einer (bloßen) „Offensichtlichkeitsprüfung“ gesprochen wird; s. deutlich auch BAG 24.11.1981 – 1 ABR 42/79 –
§ 76Betr
VG 1972 Nr. 11 [B.1.]: „weitgehende Einschränkung der Zuständigkeitsprüfung“. hält das Verfahrensbegehren des Betriebsrats nämlich allemal stand. Insofern besteht insbesondere kein Grund, der Einigungsstelle und ihrer vorerwähnten kompetenziellen Selbstprüfung vorzugreifen. Als Prüfungsmaßstab besagter Evidenzkontrolle haben sich die befassten (Instanz-)Gerichte für Arbeitssachen in Ermangelung 33 S. RegE zur Beschleunigungsnovelle zum ArbGG 1979 in BT-Drs. 8/1567 S. 39: „Bisher war streitig, ob der Vorsitzende bei der Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle nach § 76 zu prüfen hatte, ob die zugrunde liegende Frage überhaupt zur Zuständigkeit der Einigungsstelle gehört. Nach herrschender Auffassung ist dies der Fall, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dem trägt das Gesetz jetzt ausdrücklich Rechnung“. S. RegE zur Beschleunigungsnovelle zum ArbGG 1979 in BT-Drs. 8/1567 S. 39: „Bisher war streitig, ob der Vorsitzende bei der Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle nach § 76 zu prüfen hatte, ob die zugrunde liegende Frage überhaupt zur Zuständigkeit der Einigungsstelle gehört. Nach herrschender Auffassung ist dies der Fall, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dem trägt das Gesetz jetzt ausdrücklich Rechnung“. gesetzesredaktioneller „Gebrauchsanweisungen“ mehrere griffige Faustregeln geschaffen, die im Wesentlichen auf dasselbe hinauslaufen: So hat das LAG Berlin schon im Februar 1980 34 S. LAG Berlin 18.2.1980 (Fn. 32) [II.4 a.], wonach zumindest der „Blick in einen Kommentar“ zur Vergewisserung über die richterliche Spontanbeurteilung unschädlich sei. S. LAG Berlin 18.2.1980 (Fn. 32) [II.4 a.], wonach zumindest der „Blick in einen Kommentar“ zur Vergewisserung über die richterliche Spontanbeurteilung unschädlich sei. in einer seinerzeit ersten fundierten Stellungnahme zum noch fast „druckfrischen“ § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die Formel geprägt, eine „offensichtliche“ Unzuständigkeit der Einigungsstelle sei (nur) dann gegeben, wenn „sich die beizulegende Streitigkeit bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort 35 S. zur Relativierung dieses „Zeitfaktors“ LAG Berlin 18.2.1980 (Fn. 32) [II.4 a.], wonach zumindest der „Blick in einen Kommentar“ zur Vergewisserung über die richterliche Spontanbeurteilung unschädlich sei. S. zur Relativierung dieses „Zeitfaktors“ LAG Berlin 18.2.1980 (Fn. 32) [II.4 a.], wonach zumindest der „Blick in einen Kommentar“ zur Vergewisserung über die richterliche Spontanbeurteilung unschädlich sei. erkennbar nicht unter die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren“ lasse 36 S. LAG Berlin 18.2.1980 (Fn. 32) [II.4 a.]; im Anschluss z.B.; LAG Hamburg 9.3.1985 – 8 TaBV 11/85 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 7 [1 a.]; LAG Hamm 16.4.1986 – 12 TaBV 170/85 - BB 1986, 1359,1360 [II.B.1.]; LAG Nürnberg 21.9.1992 – 7 TaBV 29/92 – NZA 1993, 281, 282; im gleichen Sinne etwa auch LAG Düsseldorf 4.11.1988 – 17
(6)TaBV 144/88 - NZA 1989, 146 [III.2 a.]: Bestellungsantrag nur dann zurückzuweisen, „wenn sich aus dem zu seiner Begründung unterbreiteten Sachverhalt bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar ergibt, dass die Subsumtion unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nicht möglich ist. Dies muss ohne weitere Nachprüfung zweifelsfrei erkennbar sein. Der sachkundigen Beurteilung – hier durch den Kammervorsitzenden – muss sich das Fehlen jeglichen erzwingbaren Mitbestimmungsrechts und damit die Unbegründetheit des Antrags ohne weiteres aufdrängen“. S. LAG Berlin 18.2.1980 (Fn. 32) [II.4 a.]; im Anschluss z.B.; LAG Hamburg 9.3.1985 – 8 TaBV 11/85 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 7 [1 a.]; LAG Hamm 16.4.1986 – 12 TaBV 170/85 - BB 1986, 1359,1360 [II.B.1.]; LAG Nürnberg 21.9.1992 – 7 TaBV 29/92 – NZA 1993, 281, 282; im gleichen Sinne etwa auch LAG Düsseldorf 4.11.1988 – 17
(6)TaBV 144/88 - NZA 1989, 146 [III.2 a.]: Bestellungsantrag nur dann zurückzuweisen, „wenn sich aus dem zu seiner Begründung unterbreiteten Sachverhalt bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar ergibt, dass die Subsumtion unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nicht möglich ist. Dies muss ohne weitere Nachprüfung zweifelsfrei erkennbar sein. Der sachkundigen Beurteilung – hier durch den Kammervorsitzenden – muss sich das Fehlen jeglichen erzwingbaren Mitbestimmungsrechts und damit die Unbegründetheit des Antrags ohne weiteres aufdrängen“. . Etwas anders und unter Rückgriff auf ministerielle Hinweise der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Fachreferenten akzentuierte das LAG Düsseldorf bereits Ende 1981 37 S. LAG Düsseldorf 21.12.1981 – 20 TaBV 92/81 - EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 4 [I.1.]. S. LAG Düsseldorf 21.12.1981 – 20 TaBV 92/81 - EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 4 [I.1.]. den Inhalt der Vorschrift: Das Gericht befand, Offensichtlichkeit im Sinne des Gesetzestexts sei „nur dann gegeben“, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als möglich“ erscheine 38 S. im Begründungskontext LAG Düsseldorf 21.12.1981 a.a.O. [I.1.]: „Was offensichtlich (evident) ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Überlegungen oder Nachforschung in der Rechtsprechung und Rechtslehre. Es ist jedermann unmittelbar einsichtig und bedarf mit Ausnahme des Hinweises auf die Offensichtlichkeit keiner weiteren Begründung. Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz , Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)“; ähnlich LAG München 13.3.1986 – 7 TaBV 5/86 – LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf 21.8.1987 – 9 TaBV 132/86 – NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen 30.9.1988 – 3 TaBV 75/88 - NZA 1989,
- S. im Begründungskontext LAG Düsseldorf 21.12.1981 a.a.O. [I.1.]: „Was offensichtlich (evident) ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Überlegungen oder Nachforschung in der Rechtsprechung und Rechtslehre. Es ist jedermann unmittelbar einsichtig und bedarf mit Ausnahme des Hinweises auf die Offensichtlichkeit keiner weiteren Begründung. Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz , Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)“; ähnlich LAG München 13.3.1986 – 7 TaBV 5/86 – LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf 21.8.1987 – 9 TaBV 132/86 – NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen 30.9.1988 – 3 TaBV 75/88 - NZA 1989,
- . Randnummer 34
- Von solchen Verhältnissen ist das hiesige Begehren des Betriebsrates weit entfernt. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass dem Betriebsrat die beanspruchte Initiative zur Klassifizierung der Umkleidezeit als Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 39 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- jedenfalls für einen Teil des Personals zusteht. - Der Reihe nach: Randnummer 35 a. Allerdings ist der normative Rahmen nicht unbedingt leicht überschaubar: Randnummer 36 aa. So liegt der Zweck der obligatorischen Mitsprache des Betriebsrats bei Regelungen über „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ nach eingespielter Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der situativen Schnittstelle zwischen der vom Arbeitgeber zur betrieblichen Wertschöpfung vereinnahmten zeitlichen Ressourcen des Personals einerseits und dessen somit für die private Lebensgestaltung verfügbaren Zeitkontingente andererseits zur Geltung zu bringen 40 S. dazu statt vieler BAG 15.12.1992 – 1 ABR 38/92 – BAGE 72, 107 =
§ 14AÜG Nr. 7 = NZA 1993, 513 [B.II.2 b.]: „Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betr
VG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen“; dahin bereits BAG 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200 =
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 16 = SAE 1983, 321 [B.III.1.]: „Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden. Die Lage der Arbeitszeit berührt die Interessen der Arbeitnehmer in erheblicher Weise. Durch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird gleichzeitig die Freizeit des Arbeitnehmers zeitlich fixiert, es wird festgelegt, welche Zeiten ihm für die Gestaltung seines Privatlebens zur Verfügung stehen“; ständige Rechtsprechung. S. dazu statt vieler BAG 15.12.1992 – 1 ABR 38/92 – BAGE 72, 107 =
§ 14AÜG Nr. 7 = NZA 1993, 513 [B.II.2 b.]: „Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betr
VG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen“; dahin bereits BAG 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200 =
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 16 = SAE 1983, 321 [B.III.1.]: „Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden. Die Lage der Arbeitszeit berührt die Interessen der Arbeitnehmer in erheblicher Weise. Durch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird gleichzeitig die Freizeit des Arbeitnehmers zeitlich fixiert, es wird festgelegt, welche Zeiten ihm für die Gestaltung seines Privatlebens zur Verfügung stehen“; ständige Rechtsprechung. . In diesem Zusammenhang ist namentlich anerkannt, dass dieser Schutzzweck einen eigenständigen Arbeitszeitbegriff erfordert 41 S. Wolfhard Kohte , in: Franz Josef Düwell (Hrg.), BetrVG, 3. Auflage
(2010), § 87 Rn.
- S. Wolfhard Kohte , in: Franz Josef Düwell (Hrg.), BetrVG,
- Auflage
(2010), § 87 Rn. 41. , der sich sowohl vom vergütungsrechtlichen Rechtsbegriff als auch von dem des § 2 ArbZG 42 S. Text: „ § 2 Begriffsbestimmungen.
(1)Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit“. S. Text: „ § 2 Begriffsbestimmungen.
(1)Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit“. unterscheidet 43 S. dazu besonders BAG 29.2.2000 – 1 ABR 15/99 –
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61 = NZA 2000, 1243 [B.I.2 a. - Rn. 39]: „Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebietet es, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen, unabhängig davon, wie sie arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind“; 14.11.2006 – 1 ABR 5/06 – BAGE 120, 162 =
§ 87BetrVG 1972 Nr. 121 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 10 = NZA 2007, 458 [B.I.2 b, aa
(1)– Rn. 26]: „Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG … ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom
- November
- Er bestimmt sich vielmehr nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts (...)“; s. auch bereits BAG 21.12.1982 (Fn. 40) [B.III.1.]: „Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit jedenfalls im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG“. S. dazu besonders BAG 29.2.2000 – 1 ABR 15/99 –
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61 = NZA 2000, 1243 [B.I.2 a. - Rn. 39]: „Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebietet es, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen, unabhängig davon, wie sie arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind“; 14.11.2006 – 1 ABR 5/06 – BAGE 120, 162 =
§ 87BetrVG 1972 Nr. 121 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 10 = NZA 2007, 458 [B.I.2 b, aa
(1)– Rn. 26]: „Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG … ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom
- November
- Er bestimmt sich vielmehr nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts (...)“; s. auch bereits BAG 21.12.1982 (Fn. 40) [B.III.1.]: „Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit jedenfalls im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG“. . Deshalb sind etwa Bereitschaftsdienst 44 S. BAG 29.2.2000 (Fn. 43). S. BAG 29.2.2000 (Fn. 43). , aber auch Rufbereitschaft 45 S. BAG 21.12.1982 (Fn. 40). S. BAG 21.12.1982 (Fn. 40). und unter Umständen Dienstreisezeiten 46 S. BAG 14.11.2006 (Fn. 43). S. BAG 14.11.2006 (Fn. 43). dem Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitunterstellt. Randnummer 37 ab. Was nun speziell „Umkleidezeiten“ anbelangt, so beschäftigt die Thematik die Gerichte für Arbeitssachen seit Jahrzehnten. Insofern hat die Vielgestaltigkeit der forensischen Praxis die Gerichte mittlerweile zur Genüge darüber belehrt, dass sich die Frage ihrer Einordnung als „Arbeitszeit“ nicht nur im Kontext von Mitspracherechten der Belegschaftsvertretungen wesentlich nach den Verhältnissen des Einzelfalls und namentlich den konkreten betrieblichen Organisationsstrukturen beantworte 47 S. hierzu unter Akzentuierung speziell der vergütungsrechtlichen Dimension des Problems etwa BAG 22.3.1995 – 5 AZR 934/93 – BAGE 79, 312 =
§ 611BGB Arbeitszeit Nr. 8 = Ez
A § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 1 = NZA 1996, 107 [5 c.]: „Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen ist, lässt sich nicht generell beantworten. Vielmehr kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Dabei sind, wenn – wie hier – das Umkleiden nicht ausdrücklich Inhalt der Arbeitsleistung ist, sondern nur der persönlichen Vorbereitung dient, in erster Linie die organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes und konkreten Anforderungen an den Arbeitnehmer maßgebend, wie sie sich aus den betrieblichen Regelungen und Handhabungen tatsächlich ergeben“. S. hierzu unter Akzentuierung speziell der vergütungsrechtlichen Dimension des Problems etwa BAG 22.3.1995 – 5 AZR 934/93 – BAGE 79, 312 =
§ 611BGB Arbeitszeit Nr. 8 = Ez
A § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 1 = NZA 1996, 107 [5 c.]: „Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen ist, lässt sich nicht generell beantworten. Vielmehr kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Dabei sind, wenn – wie hier – das Umkleiden nicht ausdrücklich Inhalt der Arbeitsleistung ist, sondern nur der persönlichen Vorbereitung dient, in erster Linie die organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes und konkreten Anforderungen an den Arbeitnehmer maßgebend, wie sie sich aus den betrieblichen Regelungen und Handhabungen tatsächlich ergeben“. . - Zur Veranschaulichung folgende Schlaglichter: Randnummer 38 (1.) So hat der Sechste Senat des BAG in einem Beschluss vom 28. Juli 1994 48 S. BAG 28.7.1994 – 6 AZR 220/94 – BAGE 79, 285 =
§ 15BAT Nr. 32 = Ez
BAT § 15 BAT Nr. 26 = NZA 1995, 437. S. BAG 28.7.1994 – 6 AZR 220/94 – BAGE 79, 285 =
§ 15BAT Nr. 32 = Ez
BAT § 15 BAT Nr. 26 = NZA 1995,
- einer Krankenschwester, die gehalten war, vor Dienstantritt auf ihrer Station gestellte Dienstkleidung zunächst in separaten Räumlichkeiten anzulegen, im Lichte des damaligen § 15 Abs. 7 BAT 49 S. Text: „ §
- Regelmäßige Arbeitszeit.
(1)…
(7)Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz“. S. Text: „ § 15. Regelmäßige Arbeitszeit.
(1)…
(7)Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz“. zugebilligt, dass der hierauf entfallende Zeitaufwand Teil ihrer – sogar vergütungspflichtigen - Arbeitszeit sei 50 S. BAG 28.7.1994 (Fn. 48) [Leitsatz 5.]: „Schreibt der Arbeitgeber vor, dass eine Dienstkleidung, die von ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird und nicht mit nach Hause genommen werden darf, vor Dienstbeginn in einem bestimmten Raum im Betrieb anzulegen und nach Dienstende dort abzulegen ist, so gehört das Umkleidezimmer zur Arbeitsstelle. Dort beginnt und endet die Arbeitszeit“. S. BAG 28.7.1994 (Fn. 48) [Leitsatz 5.]: „Schreibt der Arbeitgeber vor, dass eine Dienstkleidung, die von ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird und nicht mit nach Hause genommen werden darf, vor Dienstbeginn in einem bestimmten Raum im Betrieb anzulegen und nach Dienstende dort abzulegen ist, so gehört das Umkleidezimmer zur Arbeitsstelle. Dort beginnt und endet die Arbeitszeit“. . Für maßgeblich hielt der Senat dabei, dass der Arbeitgeber die Arbeit „so organisiert“ habe, „dass das Umkleiden als arbeitsvertragliche Verpflichtung anzusehen“ sei, „die nicht irgendwann und irgendwo, sondern unmittelbar vor Erreichen des Arbeitsplatzes ,an Ort und Stelle' zu erfüllen“ sei 51 S. BAG 28.7.1994 (Fn. 48) [II.3 b.]. S. BAG 28.7.1994 (Fn. 48) [II.3 b.]. . Weil er die Klägerin auf diese Weise rechtlich zwinge, sich in dem Umkleidezimmer umzukleiden, habe er die Arbeitsstelle so organisiert, dass dieser Raum zu ihm gehöre und somit dort die Arbeitszeit der Klägerin beginne und ende. Randnummer 39 (2.) Anders erging es dem Koch im Selbstbedienungsrestaurant eines Kaufhauses, dessen Vergütungsklage sich der Fünfte Senat im schon erwähnten Urteil vom
- März 1995 52 S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47). S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47). widmete: Hier hatte der Kläger die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Berufskleidung eines Kochs zu tragen. Eine frühere „Betriebsordnung“ (Dezember 1990) hatte für die im Hause eingerichteten „Schichten“ (7.55-17.15 Uhr bzw. 9.15-18.30 Uhr) jeweils „Verkürzung 15 Min. für Umziehen“ vorgesehen 53 S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [Tatbestand - „Juris“-Rn. 4] mit Zusatz: „Die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit von 15 Minuten wird als Ausgleich für das Wechseln der Dienstkleidung gewährt“. S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [Tatbestand - „Juris“-Rn. 4] mit Zusatz: „Die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit von 15 Minuten wird als Ausgleich für das Wechseln der Dienstkleidung gewährt“. , von denen in einer Folgevereinbarung (Ende 1992) keine Rede mehr war 54 S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [Tatbestand - „Juris“-Rn. 9]: „Mit Wirkung ab
- Januar 1993 trat eine am
- November 1992 abgeschlossene Betriebsvereinbarung über das bei der Beklagten praktizierte ,Fünf-Tage-roulierend Arbeitszeitsystem' für vollstbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kraft. Unter der Überschrift 'Gastronomie' haben Geschäftsführung und Betriebsrat eine auf den
- Dezember 1992 datierte schriftliche und von beiden Seiten unterzeichnete Regelung getroffen. Beide Schriftstücke enthalten keine Regelung über die Zeit für das Umziehen der Köche“. S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [Tatbestand - „Juris“-Rn. 9]: „Mit Wirkung ab
- Januar 1993 trat eine am
- November 1992 abgeschlossene Betriebsvereinbarung über das bei der Beklagten praktizierte ,Fünf-Tage-roulierend Arbeitszeitsystem' für vollstbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kraft. Unter der Überschrift 'Gastronomie' haben Geschäftsführung und Betriebsrat eine auf den
- Dezember 1992 datierte schriftliche und von beiden Seiten unterzeichnete Regelung getroffen. Beide Schriftstücke enthalten keine Regelung über die Zeit für das Umziehen der Köche“. . Mit seiner Zahlungs- (15 Minuten pro Arbeitstag von Februar bis November 1992) und Feststellungsklage 55 S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [Tatbestand - „Juris“-Rn. 12]: „ …
- festzustellen, dass seine tägliche Arbeitszeit das Wechseln der Berufskleidung mit umfasst“. S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [Tatbestand - „Juris“-Rn. 12]: „ …
- festzustellen, dass seine tägliche Arbeitszeit das Wechseln der Berufskleidung mit umfasst“. hatte der betreffende Koch in allen drei Instanzen das Nachsehen. Der Fünfte Senat befand 56 S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [5 c.]. S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [5 c.]. , auch für den Kläger als Koch gälten die Regeln der Gesamtbetriebsvereinbarungen über das Tragen der Berufskleidung und über den Beginn der Arbeitszeit. Daher beginne auch für ihn „seine Arbeitszeit am konkreten Arbeitsplatz, d.h. für ihn in der Gastronomieabteilung des Kaufhauses“ 57 S. BAG 22.3.1995 a.a.O. S. BAG 22.3.1995 a.a.O. . Dass der Arbeitgeber für ihn festgelegt habe, dass er „aus hygienischen Gründen die Berufskleidung für Köche zu tragen“ habe und diese auch stelle, ändere nichts 58 S. BAG 22.3.1995 a.a.O. S. BAG 22.3.1995 a.a.O. : Er habe für das Umkleiden „keinen nennenswert höheren Zeitaufwand als die anderen Mitarbeiter der Beklagten“ und ziehe sich, ehe er sich an seinen Arbeitsplatz begebe, wie diese „in der im Untergeschoß befindlichen Garderobe um“ 59 S. BAG 22.3.1995 a.a.O. S. BAG 22.3.1995 a.a.O. . Randnummer 40 (3.) Eine im Ergebnis gleichfalls abschlägige Beurteilung erfuhr im Oktober 2000 der „Fahrer/Müllwerker“ eines privaten Unternehmens der Müllentsorgung gleichfalls beim Fünften Senat des BAG 60 S. BAG 11.10.2000 – 5 AZR 122/99 – BAGE 96, 45 =
§ 611BGB Arbeitszeit Nr. 20 = Ez
A § 611 BGB Nr. 30 = NZA 2001, 458. S. BAG 11.10.2000 – 5 AZR 122/99 – BAGE 96, 45 =
§ 611BGB Arbeitszeit Nr. 20 = Ez
A § 611 BGB Nr. 30 = NZA 2001, 458. bei seiner Lohnklage: Er hatte aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften der „Abfallwirtschaft“ in §§ 29 u. 30 VBG 126 und einer Arbeitsordnung ihm vom Arbeitgeber gestellte Schutzkleidung zu tragen, die er vor Beginn seiner Schicht im Betrieb anzulegen und sodann nach Dienstschluss wieder gegen seine private Montur zurückzuwechseln hatte. Die Klage auf Bezahlung der hierfür aufgewandten Zeiten blieb in allen Instanzen erfolglos. Da der Arbeitgeber nach § 611 Abs. 1 BGB 61 S. Text: „ § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.
(1)Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“. S. Text: „ § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.
(1)Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“. nur die Bezahlung der versprochenen Dienste schulde, zu denen zwar Tätigkeiten als „Fahrer/Müllwerker“, nicht aber das Umkleiden gehöre, sei eine Vergütung danach nicht geschuldet 62 S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [I.]: „Die vom Kläger vertraglich versprochenen Dienste sind Tätigkeiten als ,Fahrer/Müllwerker'. Um ihretwillen hat sich die Beklagte zur Vergütung verpflichtet. Nur diese Tätigkeiten unterfallen deshalb dem Gegenseitigkeitsverhältnis des § 611 BGB. Zu ihnen gehören das vorherige und anschließende Umkleiden und Waschen nicht“. S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [I.]: „Die vom Kläger vertraglich versprochenen Dienste sind Tätigkeiten als ,Fahrer/Müllwerker'. Um ihretwillen hat sich die Beklagte zur Vergütung verpflichtet. Nur diese Tätigkeiten unterfallen deshalb dem Gegenseitigkeitsverhältnis des § 611 BGB. Zu ihnen gehören das vorherige und anschließende Umkleiden und Waschen nicht“. . Etwas anderes folge auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB 63 S. Text oben, S. 5 Fn.
- S. Text oben, S. 5 Fn.
- : Zwar lasse sich das hiesige Umkleiden als „Arbeit“ ansehen, weil die in Rede stehende Dienstkleidung notwendig im Betrieb angelegt werde und dort nach Beendigung der Tätigkeit auch zu verbleiben habe 64 S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.3 d.]: „Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (…). Umkleiden und Waschen dienen dann einem fremden Bedürfnis, wenn sie nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllen. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung etwa, die zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann, ist nicht lediglich fremdnützig. Die dafür aufgewendete Zeit ist regelmäßig keine Arbeitszeit im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB (…). - Anders verhält es sich, wenn die Dienstkleidung notwendig im Betrieb angelegt werden muss, dort nach Beendigung der Tätigkeit zu verbleiben hat und der Arbeitnehmer arbeitsschutzrechtlich ohne sie die Arbeit gar nicht aufnehmen darf“. S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.3 d.]: „Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (…). Umkleiden und Waschen dienen dann einem fremden Bedürfnis, wenn sie nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllen. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung etwa, die zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann, ist nicht lediglich fremdnützig. Die dafür aufgewendete Zeit ist regelmäßig keine Arbeitszeit im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB (…). - Anders verhält es sich, wenn die Dienstkleidung notwendig im Betrieb angelegt werden muss, dort nach Beendigung der Tätigkeit zu verbleiben hat und der Arbeitnehmer arbeitsschutzrechtlich ohne sie die Arbeit gar nicht aufnehmen darf“. . Es fehle für einen Vergütungsanspruch jedoch daran, dass diese „Arbeit“ den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei 65 S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.4.]. S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.4.]. . Weder sähen tarifvertragliche Regelungen für die Betriebe der Entsorgungswirtschaft die Bezahlung von Zeiten des Umkleidens und Waschens vor, noch bestehe eine entsprechende Verkehrssitte 66 S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.4 c.]. S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.4 c.]. . Randnummer 41 (4.) Dass Wasch-, Wege- und Umkleidezeiten „im allgemeinen“ nicht zur betrieblichen Arbeitszeit gehörten, hatte bereits weit früher im Juni 1986 auch schon das LAG Berlin 67 S. LAG Berlin 16.6.1986 – 9 TaBV 3/86 – LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr.
- S. LAG Berlin 16.6.1986 – 9 TaBV 3/86 – LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr.
- für Umkleidezeiten von Flugpersonal judiziert. Allerdings verwies das Gericht (berichtend) darauf, dass nach damaligem Plausibilitätsstand des Fachschrifttums „Umkleide- und Waschzeiten“ zur Arbeitszeit gehörten, wenn Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften das Anlegen einer besonderen Schutzkleidung oder eine Reinigung vorschrieben 68 S. LAG Berlin 16.6.1986 a.a.O. [III.3 b.]: „Danach gehören Umkleide- und Waschzeiten beispielsweise nur dann zur Arbeitszeit, wenn Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften das Anlegen einer besonderen Schutzkleidung oder eine Reinigung vorschreiben“. S. LAG Berlin 16.6.1986 a.a.O. [III.3 b.]: „Danach gehören Umkleide- und Waschzeiten beispielsweise nur dann zur Arbeitszeit, wenn Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften das Anlegen einer besonderen Schutzkleidung oder eine Reinigung vorschreiben“. . Randnummer 42 (5.) Zu ähnlichem Befund kam im Februar 1987 das LAG Baden-Württem-berg 69 S. LAG Baden-Württemberg 12.2.1987 – 13
(7)Sa 92/86 – AiB 1987, 246 [Leitsatz 2.] (mit Blick auf § 2 ArbZO 1938): „Das An- und Ausziehen von vorgeschriebener Sicherheitskleidung ist Arbeitszeit“. S. LAG Baden-Württemberg 12.2.1987 – 13
(7)Sa 92/86 – AiB 1987, 246 [Leitsatz 2.] (mit Blick auf § 2 ArbZO 1938): „Das An- und Ausziehen von vorgeschriebener Sicherheitskleidung ist Arbeitszeit“. bei seiner auf § 2 AZO 1938 gemünzten Aussage, dass der jeweilige Wechsel „vorgeschriebener Sicherheitskleidung“ als Arbeitszeit anzusehen sei. Randnummer 43 (6.) Den Bogen überspannt scheint hingegen aus Sicht des damaligen Vierten Senats des BAG im
ril 1962 70 S. BAG 25.4.1962 – 4 AZR 213/61 –
§ 611BGB Mehrarbeitsvergütung Nr.
6 = DB 1962, 874. S. BAG 25.4.1962 – 4 AZR 213/61 –
§ 611BGB Mehrarbeitsvergütung Nr.
6 = DB 1962,
- ein Chemiearbeiter zu haben, der für eine tarifvertraglich als bezahlte Waschzeit empfangene Vergütung (auch noch) einen Mehrarbeitszuschlag von insgesamt (4 x 0,34 DM = 1,36 DM) erzwingen wollte, weil er mit der besagten Körperpflege sein vertragliches Zeitpensum im Juli 1960 um insgesamt vier Stunden überschritten hatte. Die Vergütung für „Waschzeit“ stelle sich, so der Senat in dritter Instanz, in Wahrheit trotz ihrer sprachlichen Fassung nur als „eine besonders gestaltete Erschwerniszulage“ dar, die bei der Vergütung somit nicht arbeits zeitlich zu Buche schlage. Randnummer 44 ac. In neuerer Zeit suchen die befassten Senate des BAG ihre Rechtsfindung für die normative Einordnung von Umkleidezeiten verstärkt zu systematisieren und damit festeren Boden als mit den früheren Präjudizen zu gewinnen. In diesem Zusammenhang wird jetzt insbesondere die im vorerwähnten Urteil vom
- Oktober 2000 aufgetauchte Gegenbegrifflichkeit der Eigen- und Fremdnützigkeit der fraglichen Dienstbekleidung 71 S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.3 d.] - Zitat oben, Fn.
- S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.3 d.] - Zitat oben, Fn.
- aufgegriffen. Im schon erwähnten Beschluss vom
- November 2009 72 S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9). S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9). spitzt dies der Erste Senat nunmehr speziell für das Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zur bipolar strukturierten Aussage zu, dass Umkleidezeiten dann zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörten, „wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis“ diene „und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis“ der betreffenden Arbeitsperson erfülle 73 S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.
- - Rn. 15]. S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.
- - Rn. 15]. . Dabei sei das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung dann „nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit“, „wenn sie zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Weg zur Arbeitsstätte getragen werden“ könne 74 S. BAG 10.11.2009 a.a.O. S. BAG 10.11.2009 a.a.O. . - Im dortigen Streitfall 75 S. dazu die Schilderung in Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt , Anm. BAG [10.11.2009 (Fn. 9)] jurisPR-ArbR 30/2011 Anm. 2 [B.]: „Nach der GBV dürfen die Arbeitnehmer die Firmenkleidung nur im Dienst sowie auf dem Weg zur und von der Arbeit tragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich im Betrieb umzukleiden. - Ferner regeln Betriebsvereinbarungen in der Niederlassung des Antragstellers Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als auch Lage und Dauer der regelmäßigen wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit sowie die elektronische Erfassung und Buchung der Arbeitszeiten. - Die Arbeitgeberin ermahnte mehrere Arbeitnehmer, weil diese die Stempeluhr vor dem Umkleiden im Betrieb bedienten oder ihr Arbeitsende erst nach dem Umziehen ausstempelten. - Der Betriebsrat macht geltend, das Umziehen gehöre zur Arbeitszeit und habe deshalb innerhalb der von der Stempeluhr erfassten Arbeitszeiten zu erfolgen“. S. dazu die Schilderung in Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt , Anm. BAG [10.11.2009 (Fn. 9)] jurisPR-ArbR 30/2011 Anm. 2 [B.]: „Nach der GBV dürfen die Arbeitnehmer die Firmenkleidung nur im Dienst sowie auf dem Weg zur und von der Arbeit tragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich im Betrieb umzukleiden. - Ferner regeln Betriebsvereinbarungen in der Niederlassung des Antragstellers Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als auch Lage und Dauer der regelmäßigen wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit sowie die elektronische Erfassung und Buchung der Arbeitszeiten. - Die Arbeitgeberin ermahnte mehrere Arbeitnehmer, weil diese die Stempeluhr vor dem Umkleiden im Betrieb bedienten oder ihr Arbeitsende erst nach dem Umziehen ausstempelten. - Der Betriebsrat macht geltend, das Umziehen gehöre zur Arbeitszeit und habe deshalb innerhalb der von der Stempeluhr erfassten Arbeitszeiten zu erfolgen“. hat der BAG das Mitbestimmungsrecht hiernach im Unterschied zu beiden Vorinstanzen bejaht, weil die von der betreffenden Arbeitgeberin als Dienstkleidung ausgegebene Oberbekleidung „in einem markanten und signalgebenden ,blau/gelb' gehalten“ und als Teil ihres Marketingkonzepts bewusst darauf gerichtet sei, beim Betrachter „eine unverwechselbare Assoziation mit seinem skandinavischen Ursprungsland“ auszulösen 76 S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.3 a, bb. - Rn. 19]. S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.3 a, bb. - Rn. 19]. . Darüber hinaus sei der Name des Unternehmens deutlich sichtbar auf der Vorderseite der Hemden, Shirts und Westen sowie auf den Gesäßtaschen der Hosen angebracht 77 S. BAG 10.11.2009 a.a.O. S. BAG 10.11.2009 a.a.O. . Ein Beschäftigter, der diese Firmenkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit trage, sei im öffentlichen Raum ohne Weiteres als Mitarbeiter der Arbeitgeberin identifizierbar und damit „auffällig gekleidet“ 78 S. BAG 10.11.2009 a.a.O. S. BAG 10.11.2009 a.a.O. . Da unter solchen Umständen nicht nur das Tragen dieser Kluft, sondern auch deren An- und Ablegen „fremdnützig“ sei, zähle auch die für das Umkleiden im Betrieb benötigte Zeit zur „Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG“ 79 S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.3 b. - Rn. 21]. S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.3 b. - Rn. 21]. . Randnummer 45 b. Zieht man die so umschriebenen Grundsätze heran, so wird sich ein Mitbestimmungsrecht des hiesigen Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG jedenfalls für die gesamte von den Kleidervorschriften erfasste Belegschaft (s. Beschlussanlagen I. u. II. ) nicht anerkennen lassen. Die erstrebte Mitsprache kommt vielmehr allenfalls – aber immerhin - für Teilbereiche in Betracht. Das betrifft interessanterweise zudem gerade jenen Bereich, den mit dem Willen zur Einigung zu erörtern die Betriebsparteien einander ja schon per
- März 2012 (s. oben, S. 2-3 [II.1.]; Beschlussanlage III. ) versprochen hatten. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 46 ba. Was zunächst allerdings nach Maßgabe des Hauptantrags des Betriebsrates (s. oben, S. 4 [IV.1.]) das Verkaufspersonal des Hauses insgesamt anbelangt, so ist vom Antragsteller weder konkret aufgezeigt noch sonst ersichtlich, inwiefern der (auch) hier generelle Zweck der der Belegschaft zur Verfügung gestellten Monturen, „als Ausdruck einer bestimmten 'Firmenkultur' der Arbeitgeberin und einer darauf gerichteten Identifikation der Beschäftigten (s. oben, S. 4 [vor IV.]) bereits jene blickfangmäßige Plakativität aufweise, die sie nach der zitierten Judikatur des Ersten Senats des BAG (s. oben, S. 12) zum erstrangigen Kandidaten lediglich „fremdnütziger“ Vereinnahmung für die Zwecke der Arbeitgeberin stempelte. Soweit der Betriebsrat dies in der Antragsschrift für die hiesige Fallgestaltung in Anspruch nimmt 80 S. Antragsschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 12 GA): „Das Tragen derartiger Berufskleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeitszeit iSv § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG Beschl. 10.11.2009 – 1 ABR 54/08)“. S. Antragsschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 12 GA): „Das Tragen derartiger Berufskleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeitszeit iSv § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG Beschl. 10.11.2009 – 1 ABR 54/08)“. , geschieht dies nur formelhaft und ohne konkreten Bezug zur von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Kollektion (s. nochmals Beschlussanlagen I. u. II. ). Es ist auch weder geltend gemacht noch ersichtlich oder auch nur nahe liegend, dass das textile Ensemble generell etwa Zwecken des Arbeitsschutzes, für die ggf. der Rechtsgedanke des § 3 Abs. 3 ArbSchG 81 S. Text: „ § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.
(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. - (2.) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten – 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie – 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. -
(3)Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“. S. Text: „ § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.
(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. - (2.) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten – 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie – 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. -
(3)Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“. eine – mittelbare - Rolle spielen könnte 82 S. Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) [C.]: „Auf einer weiteren Stufe ergibt sich ein vergleichbar striktes Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. … Bereits bisher ist in der Judikatur und Literatur für Fragen der arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebenen Arbeitskleidung § 3 Abs. 3 ArbSchG zur Geltung gebracht worden, indem die Kosten der Kleidung sowie ihrer Reinigung ausschließlich dem Arbeitgeber zugeordnet werden dürfen (…). Aus dem Grundgedanken des § 3 Abs. 3 ArbSchG ergibt sich weiter, dass arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebene Umkleidezeiten ebenfalls nicht zulasten der Beschäftigten gehen dürfen; angesichts der Unverzichtbarkeit solcher arbeitsschutzrechtlicher Positionen können die Tarif- und Betriebsparteien insoweit die Fragen der Umkleidezeiten nur ausgestalten, nicht jedoch korrigieren“. S. Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) [C.]: „Auf einer weiteren Stufe ergibt sich ein vergleichbar striktes Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. … Bereits bisher ist in der Judikatur und Literatur für Fragen der arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebenen Arbeitskleidung § 3 Abs. 3 ArbSchG zur Geltung gebracht worden, indem die Kosten der Kleidung sowie ihrer Reinigung ausschließlich dem Arbeitgeber zugeordnet werden dürfen (…). Aus dem Grundgedanken des § 3 Abs. 3 ArbSchG ergibt sich weiter, dass arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebene Umkleidezeiten ebenfalls nicht zulasten der Beschäftigten gehen dürfen; angesichts der Unverzichtbarkeit solcher arbeitsschutzrechtlicher Positionen können die Tarif- und Betriebsparteien insoweit die Fragen der Umkleidezeiten nur ausgestalten, nicht jedoch korrigieren“. , oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Rechnung trüge. Randnummer 47 bb. Soweit das Gremium seinem ersten Hilfsantrag andere situative Gegebenheiten für ihre Bereiche „Logistik“ und „Hausverwaltung“ zugrunde legt, erschließt sich das dem befassten Gericht nicht. Welche Besonderheiten für das hiesige Personal gelten sollten, wird in seinem Verfahrensvorbringen nicht einmal ansatzweise entfaltet. Soweit sich den Anlagen zur Antragsschrift entnehmen lässt, dass die Mitarbeiter der Hausverwaltung und Warenannahme neben drei Hosen und bei Bedarf zwei Arbeitsjacken auch „Arbeitsschutzschuhe“ erhalten, „die den Vorgaben der Berufsgenossenschaft entsprechen“ (s. Beschlussanlage I. S. 4 [6.]), besteht zwar eine punktuelle Verbindung zu Fragen des Arbeitsschutzes. Diese wirkt jedoch so marginal, dass eine besondere Ausgestaltung jedenfalls des Arbeits zeit regime's der Arbeitgeberin allein ihretwegen deutlich unverhältnismäßig anmutete. - Auch insofern kann das befasste Gericht dem Betriebsrat somit ein Mitspracherecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht bescheinigen. Randnummer 48 bc. Anders steht es in der Tat um die Verhältnisse des Lebensmittelbereichs (s. Beschlussanlage I. S. 3 [5.]; Beschlussanlage II. ), auf den sich der zweite Hilfsantrag des Gremiums richtet: Hierzu steht fest, dass die Arbeitgeberin nicht nur Aspekte des Arbeitsschutzrechts (neuerlich: „Arbeitsschutzschuhe“) bedient, sondern auch Vorgaben der DIN 10524 (s. oben, S. 4 [vor IV.]). Insofern erschöpft sich die Problematik der arbeitszeitrechtlichen Klassifizierung nicht in der bipolar strukturierten Formel von einer Ausschließlichkeit des Fremdnutzens ( BAG a.a.O.: „nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit“ 83 S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.
- - Rn. 15]. S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.
- - Rn. 15]. ), wie sie zuletzt in der Rechtsprechung angeklungen ist (s. oben, S. 12 [ac.]). Denn gerade jede Form von Arbeitsschutz ist für auf Erwerbtätigkeit angewiesene Menschen naturgemäß stets immer auch und im besten Sinne „eigennützig“. - Hier erscheint vielmehr in der Tat geboten, was im bereits zitierten Fachschrifttum zutreffend zur Sprache gebracht worden ist (s. oben, S. 14 Fn. 82): Dass nämlich arbeitsschutzrechtliche Umkleidezeiten nach dem Grundgedanken des § 3 Abs. 3 ArbSchG „nicht zulasten der Beschäftigten gehen“ dürfen 84 S. Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) – Zitat im Zusammenhang oben, S. 14 Fn.
- S. Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) – Zitat im Zusammenhang oben, S. 14 Fn.
- . Das aber bedeutet zugleich, dass sie auch im Sinne des Schutzzwecks des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (s. oben, S. 8 [2 aa.]) grundsätzlich eben nicht jenem Kontingent an Lebenszeit zugerechnet werden können, die als „Privatsache“ zu gelten habe. Randnummer 49 Soweit es für den hier interessierenden Lebensmittelbereich im Übrigen nicht um „Arbeitsschutz“ im klassischen Sinne, sondern um die Befolgung öffentlich-rechtlicher Hygienevorschriften geht, gilt im Ergebnis nichts anderes: Insofern haben bereits mehrere Landesarbeitsgerichte zutreffend herausgearbeitet, dass eine einschlägig kategoriale Grenzziehung zwischen „Arbeitsschutz“ und „Hygiene“ nicht sachgerecht erschiene 85 S. dazu insbesondere LAG Düsseldorf 26.4.2001 – 13 Sa 1804/00 – LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409 = ZTR 2001, 374 [Leitsatz
- und Rn. 26]: „Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind“; [Rn. 26]: „Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehören auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (…). Das Tragen der Schutzkleidung ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben“; LAG Niedersachsen , 11.6.2002 – 13 Sa 53/02 – LAGReport 2003, 289 [Rn. 24]: „Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aufgrund lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen (Kap. 5 Nr. 7 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5.8.1997; Anlage 2, Kap. II, Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung) für helle und saubere Arbeitskleidung zu sorgen. Sie muss zur Einhaltung von Hygienevorschriften und allein im betrieblichen Interesse anordnen, dass helle und saubere Arbeitskleidung getragen wird. Die Arbeitskleidung ist damit eine 'Vorrichtung' im Sinne des § 618 BGB, die der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, und zwar auf seine Kosten. Sie ist ebenso wie Schutzkleidung im engeren Sinne zu bewerten“. S. dazu insbesondere LAG Düsseldorf 26.4.2001 – 13 Sa 1804/00 – LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409 = ZTR 2001, 374 [Leitsatz
- und Rn. 26]: „Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind“; [Rn. 26]: „Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehören auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (…). Das Tragen der Schutzkleidung ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben“; LAG Niedersachsen , 11.6.2002 – 13 Sa 53/02 – LAGReport 2003, 289 [Rn. 24]: „Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aufgrund lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen (Kap. 5 Nr. 7 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5.8.1997; Anlage 2, Kap. II, Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung) für helle und saubere Arbeitskleidung zu sorgen. Sie muss zur Einhaltung von Hygienevorschriften und allein im betrieblichen Interesse anordnen, dass helle und saubere Arbeitskleidung getragen wird. Die Arbeitskleidung ist damit eine 'Vorrichtung' im Sinne des § 618 BGB, die der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, und zwar auf seine Kosten. Sie ist ebenso wie Schutzkleidung im engeren Sinne zu bewerten“. . Richtigerweise unterfällt die hiesige Dienstkleidung des Lebensmittelbereichs auch deshalb dem Schutzbereich des Arbeitszeitbegriffs in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 86 S. im selben Sinne übergreifend auch Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) [D.]: „Der Beschluss des Ersten Senats hat anhand eines anschaulichen Beispiels noch einmal deutlich gemacht, dass der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine spezifische Bedeutung hat, die am besten als persönlichkeitsrechtliche Bedeutung zu bezeichnen ist. In solchen Fällen fremdnütziger Dienstkleidung gehört das An- und Ablegen dieser Kleidung am Arbeitsort zur mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit“. S. im selben Sinne übergreifend auch Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) [D.]: „Der Beschluss des Ersten Senats hat anhand eines anschaulichen Beispiels noch einmal deutlich gemacht, dass der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine spezifische Bedeutung hat, die am besten als persönlichkeitsrechtliche Bedeutung zu bezeichnen ist. In solchen Fällen fremdnütziger Dienstkleidung gehört das An- und Ablegen dieser Kleidung am Arbeitsort zur mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit“. . Randnummer 50 c. Kann dem hiesigen Betriebsrat nach allem ein Mitspracherecht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG thematisch nicht abgesprochen werden, so folgt eine gegenläufige „Evidenz“ (s. oben, S. 7) auch nicht daraus, dass einer Ausübung einschlägiger Befugnisse etwa aktuelle arbeitszeitliche Regularien im Hause entgegen ständen. Soweit die Arbeitgeberin sich hierfür in Vorbereitung des Anhörungstermins auf diesbezügliche Festlegungen bezogen hat (s. oben, S. 5 [V.1 a.]), hat sie im Termin zugebilligt, dass eine solche Sicht wegen der Nachwirkung der insoweit gekündigten Regularien (§ 77 Abs. 6 BetrVG 87 S. Text: „ § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen.
(1)…
(6)Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden“. S. Text: „ § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen.
(1)…
(6)Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden“. ) nicht haltbar wäre. Nichts anderes gilt aber auch für die im selben Termin überreichte „Betriebsordnung“ der Gesamtbetriebsparteien vom
- Mai 2012 88 S. Kopie als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 10.10.2012 (Bl. 60-73 GA). S. Kopie als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 10.10.2012 (Bl. 60-73 GA). : Abgesehen davon, dass deren Text – auch in Nr. 5.2 („Arbeitszeit und Pausen“ 89 S. Textauszug: „ 5.
- Arbeitszeit und Pausen. - Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach den in den einzelnen Tarifgebieten geltenden Tarifverträgen, für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. - Die tägliche Arbeitszeit sowie die Pauseneinteilung werden durch Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat geregelt und in der jeweils betriebsüblichen Form bekannt gegeben. - Die Mitarbeiter müssen so rechtzeitig die Anwesenheitskontrolle passiert haben, dass sie sich pünktlich bei Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz befinden. Vor Arbeitsende darf der Arbeitsplatz nicht verlassen werden“. S. Textauszug: „ 5.
- Arbeitszeit und Pausen. - Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach den in den einzelnen Tarifgebieten geltenden Tarifverträgen, für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. - Die tägliche Arbeitszeit sowie die Pauseneinteilung werden durch Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat geregelt und in der jeweils betriebsüblichen Form bekannt gegeben. - Die Mitarbeiter müssen so rechtzeitig die Anwesenheitskontrolle passiert haben, dass sie sich pünktlich bei Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz befinden. Vor Arbeitsende darf der Arbeitsplatz nicht verlassen werden“. ) - keine Bestimmungen enthält , die einer Klassifizierung von Umziehzeiten als Arbeitszeit entgegen ständen, wäre solche Regularien im Zweifel auch unwirksam, weil die Betriebsparteien über die normative Klassifizierung von Umkleidezeiten, die § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfallen, nicht disponieren könnten 90 S. insofern nochmals Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) – Zitat im Zusammenhang oben, S. 14 Fn. 82 [am Ende]. S. insofern nochmals Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) – Zitat im Zusammenhang oben, S. 14 Fn. 82 [am Ende]. . III. Randnummer 51 Die Konsequenzen zieht der Tenor zu I. dieses Beschlusses. Zur Person des ausgewählten Vorsitzenden und zur Zahl der Beisitzer einer jeden Seite ( Tenor zu II. ) sieht das Gericht von weiteren Erläuterungen (s. hierzu schon oben, S. 6 [B.]) ab. Die weitergehenden Begehren des Betriebsrates bescheidet der Tenor zu III. Fußnoten 1) S. Text: „ § 76 Einigungsstelle.
(1)Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. …
(2)Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seite einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird“. 2) S. Text: „ § 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle.
(1)In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. … “. 3) S. Text: „ § 87 Mitbestimmungsrechte.
(1)Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: -
- …
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“. 4) S. Kopie als Anlage ASt. 1 zur Antragsschrift (Bl. 13-18 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). 5) S. Kopie als Anlage ASt. 2 zur Antragsschrift (Bl. 19-21 GA). 6) S. Kopie als Anlage ASt. 3 zur Antragsschrift (Bl. 22 GA). 7) S. Kopie als Anlage ASt. 4 zur Antragsschrift (Bl. 23 GA). 8) S. Kopie als Anlage ASt. 5 zur Antragsschrift (Bl. 24 GA). 9) S. dazu namentlich BAG 10.11.2009 – 1 ABR 54/08 –
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 14 = NZA-RR 2010,
- 10) S. Text oben, S. 2 Fn.
- 11) S. Antragsschrift S. 5-6 [b.] (Bl. 11-12 GA). 12) S. Antragsschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 12 GA). 13) S. Antragsschrift a.a.O. 14) S. Antragsschrift a.a.O. 15) Die beiden abstufenden Hilfsanträge sind im Anhörungstermin nachgetragen worden; d.U. 16) S. Antragserwiderungsschrift vom 9.10.2012 S. 2 [vor 1.] (Bl. 31 GA). 17) S. Text oben, S. 2 Fn.
- 18) S. Antragserwiderungsschrift S. 4 (Bl. 33 GA) mit Hinweisen auf BAG 13.10.1987 – 1 ABR 10/86 [BAGE 56, 197 =
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 24 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 25 = NZA 1988, 251]; 15.5.2007 – 1 ABR 32/06 [BAGE 122, 280 = § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 5 = NZA 2007, 1240]. 19) S. Text als Teil des Anlagenkonvoluts CBH 1 zur Antragserwiderungsschrift (Bl. 44 GA) „Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung 9112.1 'Zeiterfassung' vom 17.12.1991“ - „ 5. Zeiterfassung (zu Ziffer 4 GBV 9112.1) : „Die erfasste Zeit ist Arbeitszeit, die dem/der Mitarbeiter/in gutgeschrieben wird“. 20) S. Antragserwiderungsschrift S. 4 (Bl. 33 GA). 21) S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. 22) S. Text: „ § 612 Vergütung.
(1)Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. 23) S. Antragserwiderungsschrift S. 5 [vor 3.] (Bl. 34 GA). 24) S. Antragserwiderungsschrift S. 5 [3.] (Bl. 34 GA). 25) S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. 26) S. Antragserwiderungsschrift S. 6 (Bl. 35 GA). 27) S. Sitzungsniederschrift vom 10.10.2012 (Bl. 58-59 GA). 28) S. Text oben, S. 2 Fn. 1. 29) S. Text oben, S. 2 Fn. 2. 30) S. Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21.5.1979 (BGBl. I S. 545, 556). 31) S. statt vieler bereits BAG 3.4.1979 – 6 ABR 29/77 –
§ 87Betr
VG 1972 Nr. 2 [II.4 a.], wonach „die Einigungsstelle über ihre eigene Zuständigkeit als Vorfrage zunächst … selbst zu entscheiden“ habe. 32) S. im gleichen Sinne zutreffend schon LAG Berlin 18.2.1980 – 9 TaBV 5/79 –
§ 98Arb
GG 1979 Nr. 1 [II.4 a.], wo im Interesse der Beschleunigung des Bestellungsverfahrens von einer (bloßen) „Offensichtlichkeitsprüfung“ gesprochen wird; s. deutlich auch BAG 24.11.1981 – 1 ABR 42/79 –
§ 76Betr
VG 1972 Nr. 11 [B.1.]: „weitgehende Einschränkung der Zuständigkeitsprüfung“. 33) S. RegE zur Beschleunigungsnovelle zum ArbGG 1979 in BT-Drs. 8/1567 S. 39: „Bisher war streitig, ob der Vorsitzende bei der Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle nach § 76 zu prüfen hatte, ob die zugrunde liegende Frage überhaupt zur Zuständigkeit der Einigungsstelle gehört. Nach herrschender Auffassung ist dies der Fall, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dem trägt das Gesetz jetzt ausdrücklich Rechnung“. 34) S. LAG Berlin 18.2.1980 (Fn. 32) [II.4 a.], wonach zumindest der „Blick in einen Kommentar“ zur Vergewisserung über die richterliche Spontanbeurteilung unschädlich sei. 35) S. zur Relativierung dieses „Zeitfaktors“ LAG Berlin 18.2.1980 (Fn. 32) [II.4 a.], wonach zumindest der „Blick in einen Kommentar“ zur Vergewisserung über die richterliche Spontanbeurteilung unschädlich sei. 36) S. LAG Berlin 18.2.1980 (Fn. 32) [II.4 a.]; im Anschluss z.B.; LAG Hamburg 9.3.1985 – 8 TaBV 11/85 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 7 [1 a.]; LAG Hamm 16.4.1986 – 12 TaBV 170/85 - BB 1986, 1359,1360 [II.B.1.]; LAG Nürnberg 21.9.1992 – 7 TaBV 29/92 – NZA 1993, 281, 282; im gleichen Sinne etwa auch LAG Düsseldorf 4.11.1988 – 17
(6)TaBV 144/88 - NZA 1989, 146 [III.2 a.]: Bestellungsantrag nur dann zurückzuweisen, „wenn sich aus dem zu seiner Begründung unterbreiteten Sachverhalt bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar ergibt, dass die Subsumtion unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nicht möglich ist. Dies muss ohne weitere Nachprüfung zweifelsfrei erkennbar sein. Der sachkundigen Beurteilung – hier durch den Kammervorsitzenden – muss sich das Fehlen jeglichen erzwingbaren Mitbestimmungsrechts und damit die Unbegründetheit des Antrags ohne weiteres aufdrängen“. 37) S. LAG Düsseldorf 21.12.1981 – 20 TaBV 92/81 - EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 4 [I.1.]. 38) S. im Begründungskontext LAG Düsseldorf 21.12.1981 a.a.O. [I.1.]: „Was offensichtlich (evident) ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Überlegungen oder Nachforschung in der Rechtsprechung und Rechtslehre. Es ist jedermann unmittelbar einsichtig und bedarf mit Ausnahme des Hinweises auf die Offensichtlichkeit keiner weiteren Begründung. Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz , Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)“; ähnlich LAG München 13.3.1986 – 7 TaBV 5/86 – LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf 21.8.1987 – 9 TaBV 132/86 – NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen 30.9.1988 – 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149. 39) S. Text oben, S. 2 Fn. 3. 40) S. dazu statt vieler BAG 15.12.1992 – 1 ABR 38/92 – BAGE 72, 107 =
§ 14AÜG Nr. 7 = NZA 1993, 513 [B.II.2 b.]: „Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betr
VG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen“; dahin bereits BAG 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200 =
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 16 = SAE 1983, 321 [B.III.1.]: „Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden. Die Lage der Arbeitszeit berührt die Interessen der Arbeitnehmer in erheblicher Weise. Durch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird gleichzeitig die Freizeit des Arbeitnehmers zeitlich fixiert, es wird festgelegt, welche Zeiten ihm für die Gestaltung seines Privatlebens zur Verfügung stehen“; ständige Rechtsprechung. 41) S. Wolfhard Kohte , in: Franz Josef Düwell (Hrg.), BetrVG, 3. Auflage
(2010), § 87 Rn. 41. 42) S. Text: „ § 2 Begriffsbestimmungen.
(1)Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit“. 43) S. dazu besonders BAG 29.2.2000 – 1 ABR 15/99 –
§ 87Betr
VG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61 = NZA 2000, 1243 [B.I.2 a. - Rn. 39]: „Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebietet es, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen, unabhängig davon, wie sie arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind“; 14.11.2006 – 1 ABR 5/06 – BAGE 120, 162 =
§ 87BetrVG 1972 Nr. 121 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 10 = NZA 2007, 458 [B.I.2 b, aa
(1)– Rn. 26]: „Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG … ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom
- November
- Er bestimmt sich vielmehr nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts (...)“; s. auch bereits BAG 21.12.1982 (Fn. 40) [B.III.1.]: „Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit jedenfalls im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG“. 44) S. BAG 29.2.2000 (Fn. 43). 45) S. BAG 21.12.1982 (Fn. 40). 46) S. BAG 14.11.2006 (Fn. 43). 47) S. hierzu unter Akzentuierung speziell der vergütungsrechtlichen Dimension des Problems etwa BAG 22.3.1995 – 5 AZR 934/93 – BAGE 79, 312 =
§ 611BGB Arbeitszeit Nr. 8 = Ez
A § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 1 = NZA 1996, 107 [5 c.]: „Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen ist, lässt sich nicht generell beantworten. Vielmehr kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Dabei sind, wenn – wie hier – das Umkleiden nicht ausdrücklich Inhalt der Arbeitsleistung ist, sondern nur der persönlichen Vorbereitung dient, in erster Linie die organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes und konkreten Anforderungen an den Arbeitnehmer maßgebend, wie sie sich aus den betrieblichen Regelungen und Handhabungen tatsächlich ergeben“. 48) S. BAG 28.7.1994 – 6 AZR 220/94 – BAGE 79, 285 =
§ 15BAT Nr. 32 = EzBAT § 15 BAT Nr. 26 = NZA 1995, 437. 49) S. Text: „ § 15. Regelmäßige Arbeitszeit.
(1)…
(7)Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz“. 50) S. BAG 28.7.1994 (Fn. 48) [Leitsatz 5.]: „Schreibt der Arbeitgeber vor, dass eine Dienstkleidung, die von ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird und nicht mit nach Hause genommen werden darf, vor Dienstbeginn in einem bestimmten Raum im Betrieb anzulegen und nach Dienstende dort abzulegen ist, so gehört das Umkleidezimmer zur Arbeitsstelle. Dort beginnt und endet die Arbeitszeit“. 51) S. BAG 28.7.1994 (Fn. 48) [II.3 b.]. 52) S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47). 53) S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [Tatbestand - „Juris“-Rn. 4] mit Zusatz: „Die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit von 15 Minuten wird als Ausgleich für das Wechseln der Dienstkleidung gewährt“. 54) S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [Tatbestand - „Juris“-Rn. 9]: „Mit Wirkung ab
- Januar 1993 trat eine am
- November 1992 abgeschlossene Betriebsvereinbarung über das bei der Beklagten praktizierte ,Fünf-Tage-roulierend Arbeitszeitsystem' für vollstbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kraft. Unter der Überschrift 'Gastronomie' haben Geschäftsführung und Betriebsrat eine auf den
- Dezember 1992 datierte schriftliche und von beiden Seiten unterzeichnete Regelung getroffen. Beide Schriftstücke enthalten keine Regelung über die Zeit für das Umziehen der Köche“. 55) S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [Tatbestand - „Juris“-Rn. 12]: „ …
- festzustellen, dass seine tägliche Arbeitszeit das Wechseln der Berufskleidung mit umfasst“. 56) S. BAG 22.3.1995 (Fn. 47) [5 c.]. 57) S. BAG 22.3.1995 a.a.O. 58) S. BAG 22.3.1995 a.a.O. 59) S. BAG 22.3.1995 a.a.O. 60) S. BAG 11.10.2000 – 5 AZR 122/99 – BAGE 96, 45 =
§ 611BGB Arbeitszeit Nr. 20 = EzA § 611 BGB Nr. 30 = NZA 2001, 458. 61) S. Text: „ § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.
(1)Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“. 62) S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [I.]: „Die vom Kläger vertraglich versprochenen Dienste sind Tätigkeiten als ,Fahrer/Müllwerker'. Um ihretwillen hat sich die Beklagte zur Vergütung verpflichtet. Nur diese Tätigkeiten unterfallen deshalb dem Gegenseitigkeitsverhältnis des § 611 BGB. Zu ihnen gehören das vorherige und anschließende Umkleiden und Waschen nicht“. 63) S. Text oben, S. 5 Fn.
- 64) S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.3 d.]: „Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (…). Umkleiden und Waschen dienen dann einem fremden Bedürfnis, wenn sie nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllen. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung etwa, die zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann, ist nicht lediglich fremdnützig. Die dafür aufgewendete Zeit ist regelmäßig keine Arbeitszeit im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB (…). - Anders verhält es sich, wenn die Dienstkleidung notwendig im Betrieb angelegt werden muss, dort nach Beendigung der Tätigkeit zu verbleiben hat und der Arbeitnehmer arbeitsschutzrechtlich ohne sie die Arbeit gar nicht aufnehmen darf“. 65) S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.4.]. 66) S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.4 c.]. 67) S. LAG Berlin 16.6.1986 – 9 TaBV 3/86 – LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr.
- 68) S. LAG Berlin 16.6.1986 a.a.O. [III.3 b.]: „Danach gehören Umkleide- und Waschzeiten beispielsweise nur dann zur Arbeitszeit, wenn Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften das Anlegen einer besonderen Schutzkleidung oder eine Reinigung vorschreiben“. 69) S. LAG Baden-Württemberg 12.2.1987 – 13
(7)Sa 92/86 – AiB 1987, 246 [Leitsatz 2.] (mit Blick auf § 2 ArbZO 1938): „Das An- und Ausziehen von vorgeschriebener Sicherheitskleidung ist Arbeitszeit“. 70) S. BAG 25.4.1962 – 4 AZR 213/61 –
§ 611BGB Mehrarbeitsvergütung Nr.
6 = DB 1962,
- 71) S. BAG 11.10.2000 (Fn. 60) [IV.3 d.] - Zitat oben, Fn.
- 72) S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9). 73) S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.
- - Rn. 15]. 74) S. BAG 10.11.2009 a.a.O. 75) S. dazu die Schilderung in Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt , Anm. BAG [10.11.2009 (Fn. 9)] jurisPR-ArbR 30/2011 Anm. 2 [B.]: „Nach der GBV dürfen die Arbeitnehmer die Firmenkleidung nur im Dienst sowie auf dem Weg zur und von der Arbeit tragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich im Betrieb umzukleiden. - Ferner regeln Betriebsvereinbarungen in der Niederlassung des Antragstellers Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als auch Lage und Dauer der regelmäßigen wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit sowie die elektronische Erfassung und Buchung der Arbeitszeiten. - Die Arbeitgeberin ermahnte mehrere Arbeitnehmer, weil diese die Stempeluhr vor dem Umkleiden im Betrieb bedienten oder ihr Arbeitsende erst nach dem Umziehen ausstempelten. - Der Betriebsrat macht geltend, das Umziehen gehöre zur Arbeitszeit und habe deshalb innerhalb der von der Stempeluhr erfassten Arbeitszeiten zu erfolgen“. 76) S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.3 a, bb. - Rn. 19]. 77) S. BAG 10.11.2009 a.a.O. 78) S. BAG 10.11.2009 a.a.O. 79) S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.3 b. - Rn. 21]. 80) S. Antragsschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 12 GA): „Das Tragen derartiger Berufskleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeitszeit iSv § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG Beschl. 10.11.2009 – 1 ABR 54/08)“. 81) S. Text: „ § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.
(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. - (2.) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten – 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie – 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. -
(3)Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“. 82) S. Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) [C.]: „Auf einer weiteren Stufe ergibt sich ein vergleichbar striktes Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. … Bereits bisher ist in der Judikatur und Literatur für Fragen der arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebenen Arbeitskleidung § 3 Abs. 3 ArbSchG zur Geltung gebracht worden, indem die Kosten der Kleidung sowie ihrer Reinigung ausschließlich dem Arbeitgeber zugeordnet werden dürfen (…). Aus dem Grundgedanken des § 3 Abs. 3 ArbSchG ergibt sich weiter, dass arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebene Umkleidezeiten ebenfalls nicht zulasten der Beschäftigten gehen dürfen; angesichts der Unverzichtbarkeit solcher arbeitsschutzrechtlicher Positionen können die Tarif- und Betriebsparteien insoweit die Fragen der Umkleidezeiten nur ausgestalten, nicht jedoch korrigieren“. 83) S. BAG 10.11.2009 (Fn. 9) [B.II.
- - Rn. 15]. 84) S. Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) – Zitat im Zusammenhang oben, S. 14 Fn.
- 85) S. dazu insbesondere LAG Düsseldorf 26.4.2001 – 13 Sa 1804/00 – LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409 = ZTR 2001, 374 [Leitsatz
- und Rn. 26]: „Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind“; [Rn. 26]: „Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehören auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (…). Das Tragen der Schutzkleidung ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben“; LAG Niedersachsen , 11.6.2002 – 13 Sa 53/02 – LAGReport 2003, 289 [Rn. 24]: „Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aufgrund lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen (Kap. 5 Nr. 7 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5.8.1997; Anlage 2, Kap. II, Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung) für helle und saubere Arbeitskleidung zu sorgen. Sie muss zur Einhaltung von Hygienevorschriften und allein im betrieblichen Interesse anordnen, dass helle und saubere Arbeitskleidung getragen wird. Die Arbeitskleidung ist damit eine 'Vorrichtung' im Sinne des § 618 BGB, die der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, und zwar auf seine Kosten. Sie ist ebenso wie Schutzkleidung im engeren Sinne zu bewerten“. 86) S. im selben Sinne übergreifend auch Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) [D.]: „Der Beschluss des Ersten Senats hat anhand eines anschaulichen Beispiels noch einmal deutlich gemacht, dass der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine spezifische Bedeutung hat, die am besten als persönlichkeitsrechtliche Bedeutung zu bezeichnen ist. In solchen Fällen fremdnütziger Dienstkleidung gehört das An- und Ablegen dieser Kleidung am Arbeitsort zur mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit“. 87) S. Text: „ § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen.
(1)…
(6)Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden“. 88) S. Kopie als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 10.10.2012 (Bl. 60-73 GA). 89) S. Textauszug: „ 5.2. Arbeitszeit und Pausen. - Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach den in den einzelnen Tarifgebieten geltenden Tarifverträgen, für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. - Die tägliche Arbeitszeit sowie die Pauseneinteilung werden durch Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat geregelt und in der jeweils betriebsüblichen Form bekannt gegeben. - Die Mitarbeiter müssen so rechtzeitig die Anwesenheitskontrolle passiert haben, dass sie sich pünktlich bei Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz befinden. Vor Arbeitsende darf der Arbeitsplatz nicht verlassen werden“. 90) S. insofern nochmals Wolfhard Kohte/Ute Bernhardt (Fn. 75) – Zitat im Zusammenhang oben, S. 14 Fn. 82 [am Ende]. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001117913