Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "INNOVA" und "iNova" für Audiogeräte Leitsatz Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "INNOVA" und dem Zeichen "iNova" für Audiogeräte. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 14. September 2012, 15 O 435/12 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 14. September 2012 - 15 O 435/12 - geändert: Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt , im geschäftlichen Verkehr Audiogeräte, nämlich sog. Music-Center, mit der Bezeichnung "iNova" anzubieten oder zu betreiben oder die Bezeichnung "iNova" für solche Geräte in der Werbung zu benutzen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 567 ff. ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die begehrte einstweilige Verfügung ist zu erlassen. Zu Unrecht hat das Landgericht einen (dringenden) Verfügungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG mit der Begründung verneint, es liege keine Verwechslungsgefahr vor. 1. Randnummer 2 Die Antragstellerin macht Rechte aus ihrer Wortmarke "INNOVA" geltend, welche unter anderem für "Stereoanlagen bestehend aus Tunern, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Kassettenrekordern und Kassettenabspielgeräten" geschützt ist. Unterbunden werden soll die Benutzung des Zeichens "iNova" für ein sogenanntes Music-Center (sog. D/A-Wandler und Verstärker zum Anschluss von USB-Geräten mit Musikdateien einerseits und von Lautsprechern zur Wiedergabe andererseits). 2. Randnummer 3 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure). 3. Randnummer 4 Nach vorstehenden Maßstäben ist hier von Verwechslungsgefahr auszugehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.