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KG Berlin Senat für Familiensachen 25 UF 50/12 Beschluss Versorgungsausgleich: Anpassung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen wegen Unterhalts nac

Versorgungsausgleich: Anpassung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen wegen Unterhalts nach Kapitalabfindung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs Leitsatz 1. Keine Anpassung wegen Unterhalts nac

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AusglG; Palandt-Brudermüller, a.a.O., Rn 3 zu § 33 VersAusglG). Das gleiche muss nach Auffassung des Senats aber auch dann gelten, wenn eine Abfindung für einen gesetzlich bestehenden Unterhaltsanspruch geleistet worden ist. Auch in diesem Falle bleibt die Kürzung der Versorgung ohne Relevanz auf eine laufende Unterhaltsverpflichtung, die ja gerade nicht mehr besteht (vgl. Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis, 2011, Teil X Rn 39; Heiß FamRB 2011, 291 ff). Der vom Bundesverfassungsgericht in seiner o.g. Entscheidung angenommene Härtefall, wonach der Ausgleichsberechtigte auf Unterhaltsleistungen des durch die Kürzung seiner Versorgung in seiner Lebensführung eingeschränkten Ausgleichspflichtigen angewiesen ist, ist hier gerade nicht gegeben. Randnummer 15 Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts das damals in § 5 VAHRG geregelte Unterhaltsprivileg auch in diesen Fällen gewährte (vgl. BSG FamRZ 1994, 752; BGH FamRZ 1994, 1171; BVerwGE 109, 231; BVerwG FamRZ 1995, 929), lässt sich diese Rechtsprechung, auf die sich die Befürworter einer entsprechenden Verfahrensweise auch bei Anwendung des § 33 VersAusglG im Wesentlichen stützen, nach Auffassung des Senates auf die nach dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes geltende Rechtslage nicht mehr übertragen (so auch : Gutdeutsch FamRB 2010, 149 ff; jurisPK-Breuers, 5. Aufl. 2010, Rn. 24 zu § 33 VersAusgl.; Kemper a.a.O.; a.A. unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung : Borth, a.a.O., Rn. 965; Johannsen/Henrich-Hahne, a.a.O., Rn.

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AusglG; Ruland, Versorgungsausgleich,

  1. Aufl., 2009, Rn. 881; Palandt-Brudermüller, a.a.O. Rn. 3 zu § 33 VersAusglG; MünchKom-Gräper, BGB,
  2. Aufl. 2010, Rn. 11 zu § 33 VersAusglG; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rn. 219; Götsche/Rehbein/Breuers-Götsche, Versorgungsausgleichsrecht,
  3. Auflage, 2012, Rn. 18 zu § 33 VersAusglG). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage will der Gesetzgeber mit § 33 VersAusglG gerade nicht mehr jede sich möglicherweise aus der Kürzung der Versorgung für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ergebende Härte vermeiden, sondern nur noch die sich aus der Kürzung bei gleichzeitig bestehender Unterhaltsverpflichtung ergebende Doppelbelastung (vgl. BT Drucksache 16/10144, S. 74). Demgemäß ist die Aussetzung der Kürzung der Versorgung u.a. auf die Höhe des den Ausgleichspflichtigen belastenden Unterhaltsanspruchs begrenzt und gleicht nach § 33 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG den zu leistenden Unterhalt nicht zwangsläufig in voller Höhe bzw. bei geringer Unterhaltshöhe gar nicht mehr aus. Zudem gewährt § 34 Abs. 3 VersAusglG keine rückwirkende Entlastung mehr. Insoweit kann die unter der Geltung des § 5 VAHRG vertretene Auffassung nicht mehr überzeugen, es reiche für die Inanspruchnahme des sog. Unterhaltsprivileges bereits aus, dass der Verpflichtete über den Zeitpunkt seiner Leistung hinaus in seiner Lebensführung – und sei es auch nur durch eine Kreditbelastung oder den Verlust von Kapitaleinnahmen - eingeschränkt sein könnte. Entgegen der Regelung des § 5 VAHRG hat der Gesetzgeber mit § 33 VersAusglG gerade keine pauschalierende Regelung getroffen, bei der es auf besondere Umstände des Einzelfalls nicht ankommt und es daher auch ohne Belang ist, in welcher Höhe der Berechtigte gegen den Verpflichteten einen Unterhaltsanspruch hat und ob dieser Anspruch in Verbindung mit der Kürzung der Rente beim Verpflichteten tatsächlich eine Beeinträchtigung seiner Lebensführung bewirkt (vgl. zur alten Gesetzeslage in § 5 VAHRG : BGH FamRZ 1994,1171). Mit der Regelung des § 33 VersAusglG verfolgt der Gesetzgeber vielmehr die Intention, im Einzelfall eine sachgerechte Kompensation für eine Doppelbelastung des ausgleichs- und zugleich unterhaltspflichtigen Ehegatten herbeizuführen und zugleich einen möglichen Missbrauch des Unterhaltsprivilegs zu Lasten der Versorgungsträger zu verhindern (vgl. BT Drucksache 16/10144 S. 72). Insoweit ist aber im Falle eines bereits vor Eintritt der Kürzung einer laufenden Versorgung durch Abfindung erloschenen Unterhaltsanspruches eine Aussetzung der Kürzung nach Auffassung des Senates nicht mehr gerechtfertigt, zumal dieser eine gegen die klare Regelung des § 34 Abs. 3 VersAusglG verstoßende Rückwirkung innewohnen würde (so auch Gutdeutsch a.a.O.). Randnummer 16 Darüber hinaus beinhaltet die im vorliegenden Fall getroffene Abfindungsregelung – wie sich aus Ziffer 3 der Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt – einen Teilverzicht auf Unterhaltsansprüche, welcher sich sowohl auf die Höhe als auch auf die Dauer des der Beteiligten zu
  4. ggfl. gesetzlich zustehenden Unterhalts beziehen kann und sich daher - jedenfalls vorliegend - inhaltlich nicht näher konkretisieren lässt, gleichwohl aber – wie auch ein vollständiger Verzicht auf Unterhaltsansprüche – bei Bestimmung der Höhe einer Aussetzung nach § 33 VersAusglG Beachtung finden muss. Nach Auffassung des Senates ist es mit der hinter der Neuregelung des § 33 VersAusglG stehenden Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar, dem Ausgleichsverpflichteten die volle Höhe fiktiv errechneter Unterhaltsansprüche bis zum voraussichtlichen Eintritt der Rentenvoraussetzungen beim Ausgleichsberechtigten zu Gute kommen zu lassen (so z.B. Johannsen/Henrich-Hahne, a.a.O. Rn.

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AusglG), obwohl der Ausgleichsberechtigte auf einen Teil der ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsansprüche z.B. in zeitlicher Hinsicht verzichtet hat. Randnummer 17 Darüber hinaus eröffnet - ohne dass der Senat dies den hiesigen Beteiligten unterstellen will - gerade eine Abfindungsvereinbarung wie die vorliegende Missbrauchsmöglichkeiten durch ein kollusives Zusammenwirken der Eheleute, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 VersAusglG vermeiden wollte (vgl. BT Drucksache 16/10144; vgl. auch Schwamb NJW 2011, 1648, der die Regelung im Hinblick auf die Bestimmung des Aussetzungsbetrages allerdings für wenig praktikabel hält). Vorliegend haben die Beteiligten nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, die Höhe und die Dauer des Unterhaltsanspruches bei Festlegung des Abfindungsbetrages im wesentlichen ungeklärt gelassen, sondern in die Abfindung zudem einen Zugewinnausgleichsanspruch mit einbezogen, zu dessen Höhe erheblich voneinander abweichende Vorstellungen der Beteiligten bestanden. Bei einer solchen Konstellation ist es aber nicht auszuschließen, dass die sich über § 33 VersAusglG bietende Möglichkeit einer Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen einen wesentlichen Einfluss auf dessen Entgegenkommen bei der Regelung des Zugewinnausgleichs bzw. auf das Entgegenkommen der Ausgleichsberechtigten bei der Regelung des Unterhaltsanspruches hatte. Soweit bei einem vergleichsweise festgelegten Abfindungsbetrag – wie er vorliegend gegeben ist – das Entgegenkommen beim Unterhalt zu einer vom gesetzlich geschuldeten Unterhalt wesentlichen Abweichung führt, lässt es sich – wie auch im Falle eines teilweise oder vollständigen Verzichts auf Unterhaltsansprüche - nach dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 VersAusglG verbundenen Zweck aber nicht mehr vertreten, hier eine Aussetzung in voller Höhe eines fiktiv bemessenen Unterhaltsanspruchs bis zum Regelrentenalter des Ausgleichsberechtigten anzuordnen. Auch die gerade in der vorliegenden Gestaltung der Abfindungsvereinbarung gegebene Manipulationsgefahr spricht aus Sicht des Senates gegen die Anwendung des § 33 VersAusglG. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Das Verfahren auf Anpassung wegen Unterhalts nach § 33 VersAusglG unterliegt wie jede andere Versorgungsausgleichssache der spezialgesetzlichen Regelung des § 50 FamGKG . Damit beträgt der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 1

  1. Alt. FamGKG im Grundsatz 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der beteiligten Eheleute, welches sich nach den Feststellungen des Familiengerichts auf 16.110,00 EUR belief. Zwar eröffnet § 50 Abs.3 FamGKG die Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung, dies jedoch nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten. Diese Vorschrift kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass in allen Fällen eines Verfahrens nach § 33 VersAusglG eine Billigkeitskorrektur geboten und die Wertfestsetzung etwa in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Streitwertes einer vergleichbaren Unterhaltssache zu erfolgen hat (so im Ergebnis OLG Frankfurt, Beschlüsse vom
  2. September 2010, Az.: 5 UF 198/10, und vom
  3. Februar 2012, Az.: 4 UF 261/10, jeweils veröffentlicht in juris; Hauß FamRB 2010, 251 ff). In dem hier vorliegenden Einzelfall sieht der Senat jedenfalls keine besonderen Umstände, die eine von § 50 Abs. 1 FamGKG abweichende Festsetzung gebieten. Randnummer 19 Mit Rücksicht auf den vordargestellten Meinungsstreit zur Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Kürzung einer Versorgung im Falle eines durch Abfindung abgegoltenen Unterhaltsanspruch war gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Frage, inwieweit an der zu § 5 VAHRG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter festzuhalten ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 20 Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung eines Erörterungstermins nach § 221 FamFG abgesehen, da die Entscheidung wesentlich auf der Beurteilung einer Rechtsfrage basiert und die Beteiligten zuvor auf die insoweit vertretenen, unterschiedlichen Auffassungen hingewiesen wurden und Gelegenheit hatten, sich hierzu schriftsätzlich zu äußern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001118024

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