Regelungen zur Überleitung der Bestandsbeamten des Landes Berlin in das ab August 2011 geltende Besoldungsrecht und Diskriminierung Orientierungssatz
- Unter Anwendung der im deutschen Recht anerkannten Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts sind §§ 27 und 28 BBesG nicht unionsrechtskonform anwendbar. (Rn.66)
- Der diskriminierende Vorsprung der lebensälteren Beamten setzt sich bis zu Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fort. (Rn.74) Tenor Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen mit der Bitte um Klärung vorgelegt:
- Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG, im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesbeamten erfasst?
- Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?
- Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, Berufserfahrung zu honorieren?
- Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsbeamten allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine – bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde – Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt?
- Falls auch die Frage 4 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern (auch) die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll? Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsbeamten dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsbeamten nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre?
- Falls in Frage 5 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsbeamten erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsbeamten rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden? Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch? Gründe Randnummer 1 A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens Randnummer 2 Das Ausgangsverfahren betrifft die Fragen, ob die Regelungen zur Überleitung der Bestandsbeamten des Landes Berlin in das ab August 2011 geltende Besoldungsrecht (weiterhin) gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen und, wenn dies der Fall ist, ob daraus Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche folgen. Randnummer 3 B. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Randnummer 4 Der am
- April 1971 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten. Zum Beamten wurde er mit Wirkung vom
- Dezember 1992 ernannt und zuletzt zum
- Mai 2004 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Mit Bescheid vom
- Dezember 1992 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der damals geltenden Fassung auf den Beginn des Monats, in welchem der Kläger sein
- Lebensjahr vollendete, hier:
- April 1992, fest. Danach war der Kläger am
- Juli 2011 in die Besoldungsstufe 8 (W) eingeordnet. Ihm hätte ab dem
- August 2011 ein Grundgehalt von 2.995,96 € zugestanden. Hieran anknüpfend ordnete der Beklagte den Kläger gemäß § 2 des Berliner Besoldungsüberleitungsgesetzes der Erfahrungsstufe 5 (Grundgehalt 2.996,- €) zu. Randnummer 5 Nachdem der Polizeipräsident in Berlin den am
- November 2011 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen die Art und Weise seiner Überleitung in das neue Besoldungssystem mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2012 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am
- Juni 2012 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Unter anderem moniert er, das bisherige Besoldungsprinzip, welches sich gerade nicht an der dienstlichen Erfahrung, sondern am Dienstalter orientiert habe, würde unzulässig perpetuiert, da die Überleitung der Bestandsbeamten allein nach dem bisherigen Grundgehalt vorgenommen werde. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom
- Mai 2012 zu verpflichten, ihm ab dem
- August 2011 Besoldung mit einer Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 11 und zur Besoldungsstufe 6 (W), hilfsweise eine besoldungsrechtliche Kompensation, welche den bisherigen Besitzstand wahrt, zu gewähren. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Besoldung ein weites politisches Ermessen habe, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. Bei den Dienstaltersstufen nach altem Recht und den Erfahrungsstufen nach neuem Recht handele es sich um verschiedene Sachverhalte; im Übrigen sei schon das alte Besoldungsrecht nicht altersdiskriminierend gewesen. Randnummer 11 C. Rechtlicher Rahmen Randnummer 12 I. Die Besoldung der Berliner Landesbeamten Randnummer 13
- Bis Juli 2011: Bundesbesoldungsgesetz in der am
- August 2006 gültigen Fassung (BBesG a.F.) bzw. Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln a.F.) Randnummer 14 Zur Rechtslage bis einschließlich
- Juli 2011 wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) verwiesen. Randnummer 15
- Seit August 2011: Bundesbesoldungsgesetz Berlin (BBesG Bln) für Neubeamte und Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG) für Bestandsbeamte Randnummer 16 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz – BerlBesNG) vom
- Juni 2011 (GVBl. für Berlin vom
- Juli 2011 S. 306) am
- August 2011 gelten für die Beamten, die erst ab dem
- August 2011 in den Dienst des Beklagten getreten sind (Neubeamte), und für die Beamten, deren Dienstverhältnis am
- Juli 2011 bereits bestand (Bestandsbeamte), unterschiedliche Regelungen. Randnummer 17 a) Für die Neubeamten gilt dabei: Randnummer 18 Mit Art. I § 1 BerlBesNG wurde das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin mit Wirkung vom
- August 2011 geändert; seitdem gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Maßgabe des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (hiernach: BBesG Bln) für nach diesem Zeitpunkt ernannte Beamte. §§ 27, 28 BBesG Bln lauten wie folgt: Randnummer 19 § 27 Bemessung des Grundgehalts Randnummer 20
(1)1 Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. 2 Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten. Randnummer 21
(2)1 Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. 2 Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung. Randnummer 22
(3)1 Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit für Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 in den Stufen 2 bis 4 jeweils zwei Jahre und für Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. 3 Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. 4 Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Randnummer 23
(4)1 Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte der Besoldungsordnungen A die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). 2 Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten der Besoldungsordnungen A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 3 Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächst höhere Erfahrungsstufe rechtfertigt. 4 Eine darüber liegende Erfahrungsstufe, in der er sich ohne Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. 5 Der Senat von Berlin wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. Randnummer 24
(5)1 Absatz 4 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 des Landesbeamtengesetzes vom
- März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom
- Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist. 2 Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 3 Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 25
(6)1 Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. 2 Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3. Randnummer 26 § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten Randnummer 27
(1)1 Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: Randnummer 28
- Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, Randnummer 29
- Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, Randnummer 30
- Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte, Randnummer 31
- Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und Randnummer 32
- Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen. Randnummer 33 2 Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. 3 Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. 4 In besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, können Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27 Absatz 2 anerkannt werden. 5 Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 4 (zusätzliche Qualifikation) trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 6 Die Zeiten nach den Sätzen 1, 2 und 4 werden auf volle Monate aufgerundet; eine mehrfache Anerkennung für denselben Zeitraum erfolgt nicht. Randnummer 34
(2)Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: Randnummer 35
- Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, Randnummer 36
- Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, Randnummer 37
- Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, Randnummer 38
- Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und Randnummer 39
- Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz. Randnummer 40
(3)Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 des Gesetzes vom
- Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom
- Juni 2011(GVBl. S. 266) geändert worden ist, in der bis zum
- Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet. Randnummer 41
(4)Die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Zeiten ist dem Beamten durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. Randnummer 42
(5)Die Laufbahnordnungsbehörden werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung in den in Absatz 1 Satz 2 und 4 genannten Fällen nähere Regelungen zu treffen. Randnummer 43 Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung der Neubeamten zu einer (Erfahrungs-)Stufe und die weitere, stufenweise aufsteigende Besoldungsentwicklung in der Besoldungsordnung A ist demgemäß nun nicht mehr das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter, sondern die anforderungsgerecht absolvierte Dienstzeit. Randnummer 44 b) Für die Bestandsbeamten gilt dagegen: Randnummer 45 Mit Art. II § 1 BerlBesNG hat der Gesetzgeber für die Bestandbeamten des Landes Berlin eine abweichende Regelung – das Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) – geschaffen. Dessen hier maßgebliche Vorschriften lauten wie folgt: Randnummer 46 § 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A Randnummer 47
(1)1 Beamtinnen und Beamte werden am
- August 2011 auf der Grundlage des am
- Juli 2011 maßgeblichen Amtes mit dem Grundgehalt, das ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom
- Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) am
- August 2011 zustehen würde, nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom
- Juni 2011 (GVBl. S. 306) zugeordnet. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge; bei ihnen ist für die Zuordnung das Amt mit dem Grundgehalt zugrunde zu legen, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am
- Juli 2011 maßgebend wäre. Randnummer 48
(2)1 Die Zuordnung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1 zu der Stufe oder Überleitungsstufe, die dem auf den vollen Euro-Betrag aufgerundeten Grundgehalt entspricht. 2 Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Randnummer 49
(3)Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. Randnummer 50
(4)Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im August 2011 Dienstbezüge zu, so ist bei der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes das Grundgehalt maßgebend, das der Beamtin oder dem Beamten für den ganzen Monat zustehen würde. Randnummer 51
(5)1 Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt in den Fällen der Verleihung eines Amtes einer anderen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A während des Zeitraumes der Überleitung bestehen. 2 Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist für den Fall, dass der Stufe eine Überleitungsstufe zugewiesen wurde, die Überleitungsstufe der neuen Besoldungsgruppe zuzuordnen. Randnummer 52 § 3 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A Randnummer 53
(1)1 Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am
- August 2011 geltenden Fassung. 2 Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe regelt sich nach § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am
- August 2011 geltenden Fassung. Randnummer 54
(2)1 Bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe der Anlage 3 wird die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren erreicht. 2 Der weitere Aufstieg regelt sich nach Absatz 1. Randnummer 55
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 bei der Zuordnung zur Stufe 2 oder zur Überleitungsstufe zu Stufe 2 oder bei der Zuordnung zu den der Stufe 2 folgenden Stufen oder Überleitungsstufen die Erfahrungszeiten ab der Stufe 3 um je ein Jahr verkürzt. Randnummer 56
(4)1 Abweichend von Absatz 1 werden in der Besoldungsgruppe A 10 bei der Zuordnung zur Stufe 4, in der Besoldungsgruppe A 12 bei der Zuordnung zur Stufe 2 und in der Besoldungsgruppe A 13 bei der Zuordnung zur Stufe 5 die Erfahrungszeiten in diesen Stufen um einen Anrechnungszeitraum verkürzt. 2 Der Anrechnungszeitraum nach Satz 1 ergibt sich aus der Differenz zwischen zwölf Monaten und dem seit dem
- August 2011 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der bis zum
- Juli 2011 geltenden Fassung gestiegen wäre, vergangenen Zeitraum. Randnummer 57 § 4 Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen Randnummer 58
(1)1 Der Aufstieg nach § 3 verzögert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. 2 Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am
- August 2011 geltenden Fassung, soweit diese nicht bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der bis zum
- Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden. 3 Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Randnummer 59
(2)1 Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. 2 Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach §
- Randnummer 60 c) Begründet hat der Gesetzgeber die Neuregelungen damit, dass im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG das bisher bestehende System aufgrund des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters infolge der jüngsten Rechtsprechung im Tarifbereich kontrovers diskutiert werde. Zwar lägen im Bereich des Beamtenrechts bisher lediglich erstinstanzliche Urteile vor, die eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nicht feststellten. Die Dringlichkeit der Umstellung auf die Anerkennung von Erfahrungszeiten ergäbe sich jedoch aus der Besorgnis, dass die obergerichtliche Rechtsprechung und ggf. der Europäische Gerichtshof hier zu einer anderen Einschätzung gelangen könnten; in diesem Falle drohten jährliche Mehrkosten von schätzungsweise 109 Millionen Euro. Anknüpfungspunkt für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung solle daher zukünftig nicht mehr – wie bisher – das lebensaltersabhängige Besoldungsdienstalter, sondern die anforderungsgerecht absolvierte Dienstzeit sein; durch die Umstellung werde der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung getragen. Ziel der jetzt vorgelegten Neustrukturierung sei es aber auch, das Lebenseinkommen weder zu verringern noch zu erhöhen. Die neue Tabellenstruktur sei daher zunächst kostenneutral ausgestaltet worden und beinhalte eine Abweichung von maximal +/- 1 v.H. des fiktiven Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe, das ohne Beförderung bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erreicht werden würde. Hinsichtlich der abweichenden Regelung für die Bestandsbeamten war der Gesetzgeber (auch) durch den Gedanken der Besitzstandswahrung motiviert (Abg.-Drs. 16/4078 S. 1 f. und 28 f.). Randnummer 61 II. Europarechtliche und nationale Regelungen zum Verbot der Altersdiskriminierung Randnummer 62 Zur Rechtslage wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) verwiesen. Randnummer 63 D. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen Randnummer 64 Ein dem Kläger zum Erfolg verhelfender Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch kann sich nur aus dem auslegungsbedürftigen Europarecht ergeben. Randnummer 65 I. Die Kammer hat Zweifel daran, ob die §§ 27, 28 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. vor dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot Bestand haben können; auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebeschluss vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) wird verwiesen. Randnummer 66 II. Die Kammer sieht sich unter Anwendung der im deutschen Recht anerkannten Auslegungsmethoden, auch unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts (vgl. hierzu zuletzt: EuGH, Urteil vom
- Januar 2012 – EuGH C-282/10 [Dominguez] – Juris Rn. 44), hier insbesondere des AGG, nicht im Stande, die maßgeblichen Regelungen des BerlBesÜG unionsrechtskonform anzuwenden. Randnummer 67 Innerstaatlich bildet der Wortlaut die Grenze einer möglichen Auslegung. Der Wortlaut der §§ 2-4 BerlBesÜG ist jedoch eindeutig. Für die Zuordnung zur Stufe nach dem neuen System ist allein das bisherige Grundgehalt maßgeblich – sog. betragsmäßige Überleitung (§ 2 BerlBesÜG). Die für den weiteren Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen erforderliche Erfahrungszeit beginnt für alle Bestandsbeamten gleichermaßen neu zu laufen und richtet sich im weiteren nach § 27 Abs. 3 BBesG Bln (§ 3 BerlBesÜG). Damit wird der aus dem alten Besoldungsrecht resultierende Besoldungsabstand zwischen den (Bestands-)Beamten unterschiedlichen Alters im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Randnummer 68 III. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen aus dem Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) auch hier entsprechend. Randnummer 69 E. Erläuterung der Vorlagefragen Randnummer 70 I. Zu den Fragen 1 bis 3: Randnummer 71 Die Kammer verweist hierzu auf ihre Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12). Randnummer 72 II. Zur Frage 4: Randnummer 73 Maßgebend für die Zuordnung in die Stufen des neuen Besoldungssystems ist allein das bisherige Grundgehalt („betragsmäßige“ Überleitung). So dieses altersdiskriminierend zustande gekommen war, meint die Kammer, dass sich die Diskriminierung im neuen System zunächst durch die Stufenzuordnung nach § 2 BerlBesÜG fortsetzt. Entsprechendes hat der EuGH im Fall der Überleitung des Bundesangestelltentarifvertrages in den neuen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes angenommen (EuGH, Urteile vom
- September 2011 – EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-298/10 [Mai] – Juris Rn. 83-86). Randnummer 74 Anders als dort (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 79 und 96 f.) läuft die fortgesetzte Diskriminierung hier sodann jedoch nicht aus, sondern wirkt für die Bestandsbeamten bis zum Erreichen der höchsten Besoldungsstufe endgültig fort. Dies liegt daran, dass sich der weitere Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen nach § 3 BerlBesÜG – anknüpfend an den im alten System erreichten Diskriminierungsstand („betragsmäßige“ Überleitung) – unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur nach den seit Inkrafttreten des BBesG Bln hinzugekommenen Erfahrungszeiten bemisst. Damit bleibt der diskriminierende Vorsprung der lebensälteren (Bestands-)Beamten systemisch fortdauernd gewahrt, ein schrittweiser Abbau der Diskriminierung findet nicht statt. Randnummer 75 III. Zur Frage 5: Randnummer 76 Die Kammer hat Zweifel daran, dass sich die unbegrenzt fortdauernde Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel der „Besitzstandswahrung“ rechtfertigen lässt. Randnummer 77 Der EuGH hat entschieden, dass die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe zwar ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der die Einschränkung von Rechten rechtfertigen kann (EuGH a.a.O. Rn. 90 m.w.N.). Entsprechend beanstandet die Kammer auch nicht, dass durch die betragsmäßige Zuordnung nach § 2 BerlBesÜG mindestens die bisherigen Bezüge gewahrt bleiben. Randnummer 78 Der EuGH hat die Rechtfertigung einer solchen fortdauernden Diskriminierung jedoch davon abhängig gemacht, dass diese schrittweise abgebaut wird bzw. die diskriminierenden Auswirkungen schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung verschwinden (EuGH a.a.O. Rn. 79 und 96 f.). Daran fehlt es hier (s.o.). Denn der Gesetzgeber will durch die Regelungen des weiteren Aufstiegs in § 3 BerlBesÜG nicht nur den (temporären) Besitzstand zum Stichtag der Überleitung, sondern auch das fiktive Lebenseinkommen der Beamten nach dem alten Besoldungsrecht und damit deren Erwartungshaltung schützen (sog. Bestandserwartungsschutz). Dadurch zementiert er jedoch den aufgrund Altersdiskriminierung entstandenen Abstand und opfert ein Prinzip – den Diskriminierungsschutz – vollständig zugunsten eines anderen, nach nationalem Recht nicht zwingend gebotenen Zwecks (vgl. bspw.: BVerfG, Beschlüsse vom
- Juni 2006 – BVerfG 2 BvR 361/03 [Versorgungsabschlag] – Juris Rn. 17 ff.; und vom
- März 1990 – BVerfG 2 BvL 1/86 [Beamtenbaby] – Juris
- Leitsatz). Randnummer 79 Die Kammer meint, dass dies schon kein legitimes gesetzgeberisches Ziel sein kann, jedenfalls aber über das Notwendige hinausgeht (vgl. hierzu EuGH a.a.O. Rn. 90 ff.). Randnummer 80 Anders als in der Rechtssache Hennigs vom EuGH angenommen (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 79, 91 und 94), bildet die vom Gesetzgeber hier gewählte Überleitungsregelung auch keinesfalls die einzige Möglichkeit, die Absenkung der Vergütung älterer Bestandsbeamter zu verhindern. Vielmehr ließe sich sowohl der status quo bewahren als auch ein Auslaufen der Diskriminierung – zum Beispiel durch eine abschmelzende Günstigkeitsregel – erreichen. Danach würde grundsätzlich auch für die Bestandsbeamten neues Recht angewendet. Nur wenn und solange der Bestandsbeamte aufgrund seiner nach dem neuen Recht maßgebenden Erfahrungszeiten unterhalb der bisherigen Bezüge bliebe, würde die Besoldung in der bereits erreichten Höhe gezahlt. Randnummer 81 Die Kammer ist auch der Ansicht, dass der mit der individuellen Einstufung nicht nur der neuen, sondern auch der Bestandsbeamten nach den Erfahrungszeiten gemäß dem neuen Recht einhergehende Verwaltungsaufwand die bis zur Endstufe fortdauernde Diskriminierung ebenso wenig zu rechtfertigen vermag, wie Haushaltserwägungen die Art oder das Ausmaß der zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen können (EuGH, Urteil vom
- Juli 2011 – EuGH C-159/10 [Fuchs u.a.] – Juris Rn. 74). Randnummer 82 IV. Zur Frage 6: Randnummer 83 Die Kammer verweist hierzu wiederum auf ihre Ausführungen im Vorlagebeschluss vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12). Randnummer 84 Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001118131