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LArbG Berlin-Brandenburg 23. Kammer 23 Sa 109/12 Urteil Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich u

Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers zum Schließungszeitpunkt gemäß § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 - Schwerbehindertenschutz Or

Art. 3GG liege mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor.

Andernfalls hätte er lediglich einen Anspruch des benachteiligten Arbeitnehmers auf Gleichstellung oder Schadensersatz, nicht aber die Unwirksamkeit der Beendigungsregelung zur Folge. Jedenfalls sei die wegen der vollständigen Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung wirksam, zu der der zuständige Hauptpersonalrat gehört und die Zustimmung des Integrationsamtes erteilt worden sei. Im Übrigen stehe der Klägerin ein Rückkehrrecht zum Land Berlin zu. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8.12.2011 der Klage mit den zuletzt noch verbliebenen Anträgen in vollem Umfang entsprochen und festgestellt, Randnummer 7

  1. dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht am 30.6.2011 beendet worden ist; Randnummer 8
  2. dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.5.2011 nicht beendet worden ist Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte als Abwicklungskörperschaft der C. NKK für parteifähig erachtet, weil es sich bei der vorliegenden Bestandstreitigkeit um ein typisches Abwicklungsgeschäft im Sinne des § 155 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 SGB V handele. Das Arbeitsverhältnis der ordentlich unkündbaren Klägerin sei weder kraft Gesetzes noch aufgrund der Kündigung beendet worden. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer nur dann endet, wenn sie nicht untergebracht werden, weil sie ein nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot nicht angenommen haben. Das der Klägerin unterbreitete Angebot sei jedoch mangels erkennbarer Anrechnung ihrer zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht zumutbar gewesen, so dass seine Nichtannahme ohne Folgen für den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses geblieben sei. Andernfalls läge ein unangemessener Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit vor, weil das Gesetz keinen anderen Ausgleich vorsehe, um die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Härten auszugleichen. Der Eingriff in ihr Grundrecht scheide nicht schon deswegen aus, weil die Arbeitsverhältnisse schon aufgrund eines durch die Schließung bedingten Verlustes der Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers enden. Die Kasse bestehe auch nach der Schließung als Abwicklungskörperschaft fort. Die Kündigung vom 24.5.2011 habe das Arbeitsverhältnis nicht beenden können, weil die Beklagte zur ihrer sozialen Rechtfertigung einen fehlenden Beschäftigungsbedarf nicht hinreichen dargetan habe. Randnummer 10 Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.1.2012 zugestellte Urteil am 17.1.2012 Berufung eingelegt und sie am 24.2.2012 begründet. Sie führt aus, dass das angefochtene Urteil auf einer falschen Anwendung materiellen Rechts beruht. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe nach §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zum 30.6.2011 ipso jure sein Ende gefunden. Auf die Unterbreitung eines zumutbaren Unterbringungsangebotes komme es nicht an. Ein etwaiger Eingriff in ihre Grundrechte sei aus verfassungsgemäßen Gründen gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie durch den Schließungsbescheid als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgelöscht worden und damit ihren Rechtsverhältnissen das Rechtssubjekt abhanden gekommen sei. Das stelle zudem eine Betriebsstilllegung dar, wie sie umfassender nicht sein könne, so dass auch die vorsorglich ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt sei. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  3. 12.2011 - 16 Ca 7933/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, weil sich deren Begründung nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetze und nur die schon erstinstanzlich vertretenen Positionen wiederhole sowie Rechtsstandpunkte hinsichtlich Entscheidungen anderer Gerichte darstelle. Jedenfalls habe das Arbeitsgericht zutreffen darauf hingewiesen, dass die Unterbreitung eines zumutbaren Angebotes notwendig gewesen, aber nicht erfolgt sei, weil eine Erklärung über die Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten und damit zusammenhängend über die Anerkennung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes fehlte. Da lediglich eine Vergütungsspanne angegeben werde, sei auch nicht ersichtlich, dass die Vergütung ihrem bisherigen Bruttogehalt entsprochen hätte. Es sei unzutreffend, dass die Entfernung des Beschäftigungsortes keine Rolle spiele. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne bei einer Weiterbeschäftigung oder Einhaltung von gesetzlichen sowie tariflichen Kündigungsbeschränkungen und -fristen keine Rede von einer Gefährdung der Gesundheitssysteme sein. Insbesondere sei es nicht erforderlich sie mit dem Ziel der Einsprung verhältnismäßig geringer Kosten aufzugeben, zumal die Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, den Schließungsbescheid zu überprüfen und eine Beendigung gemäß § 164 Abs. 4 SGB V von einem auf den anderen Tag durchaus möglich wäre. Ein derart weiter Eingriff in die Tarifautonomie und die gesetzlichen Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen sei nicht gerechtfertigt. Er lasse sich auch nicht mit einem Untergang als Körperschaft öffentlichen Rechts begründen, weil sie bis zu zum Abschluss ihrer Abwicklung fortbestehe. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht Kraft gesetzlicher Anordnung beendet worden, weil aufgrund verfassungskonformer Auslegung § 164 Abs. 4 SGB V nicht Arbeitnehmer erfasse, die, wie die Klägerin, entgegen §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 3 SGB kein zumutbares Angebot einer anderweitigen Anstellung erhalten haben, mit Ausführungen zur Auslegung der Norm entgegen getreten. Dass sie sich darüber hinaus auch mit Entscheidungen anderer Gerichtsurteile auseinandersetzt, dient lediglich der weiteren Absicherung ihrer Rechtsauffassung. II. Randnummer 18 Die Berufung ist begründet. Entgegen der angefochtenen Entscheidung war nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beendet worden ist. Ihre zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem 30.6.2011 sein Ende gefunden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen legen vor. Randnummer 19 2.1 Die Beklagte ist zum 30.6.2011 geschlossen worden. Der vorläufig vollstreckbare Schließungsbescheid der BVA ist nicht aufgehoben worden. Randnummer 20 2.2 Nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V gilt für die Betriebskrankenkassen § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Randnummer 21 2.1.1 § 164 Abs. 2 SGB V regelt Versorgungsansprüche von Versorgungsempfängern und ihren Hinterbliebenen. Absatz 3 Satz 1 und 2 betrifft Dienstordnungsangestellte. Nach Absatz 3 Satz 3 ist den übrigen Beschäftigten bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Jede Innungskrankenkasse ist nach Absatz 3 Satz 4 verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller Innungskrankenkassen Anstellungen nach Satz 3 anzubieten. § 164 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung enden. Randnummer 22 2.1.2 Die grundlegende Regelung ist § 164 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 SGB V. Demnach enden mit dem Tag der Schließung die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten. Die Arbeitsverhältnisse der Untergebrachten enden aufgrund der Unterbringung bei dem Landesverband oder einer anderen Kasse. Für die bis zur Schließung noch nicht untergebrachten oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen Arbeitnehmer kommt Absatz 4 Satz 1 zur Anwendung. Nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang kommt es für die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse nicht darauf an, ob ihnen überhaupt eine Stellung angeboten worden ist, ob sie zumutbar war und ob das Angebot mit Grund abgelehnt wurde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei der geschlossenen Kasse wegen anfallender Abwicklungsarbeiten über den Tag der Schließung hinaus noch ein Bedarf an der Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer besteht. Die Beendigung der Vertragverhältnisse wird von derartigen Umständen nicht abhängig gemacht. Sie knüpft allein und bedingungslos daran an, dass der Beschäftigte zum Tag der Schließung nicht untergebracht worden ist. Die Bezugnahme auf Absatz 3 macht die Beendigung nach Absatz 4 nicht davon abhängig, dass nicht nur die Unterbringung unterblieben ist, sondern auch die in Absatz 3 für die Unterbringung enthaltenen Maßgaben eingehalten worden sind. Aus der Formulierung in Absatz 3 Satz 3 und 4, der gemäß eine angemessene Stellung anzubieten ist und jede Innungskrankenkasse verpflichtet ist, Anstellungen anzubieten, folgt, dass die betroffenen Beschäftigten einen Anspruch auf ein derartiges Angebot haben. Das Gesetz gibt keine Frist für die Erfüllung des Anspruchs und für die Annahme der Angebote vor. Demnach kann ein zumutbares Angebot noch nach dem Tag der Schließung abgegeben und ein vor dem Tag der Schließung abgegebenes Angebot noch nach dem Tag der Schließung angenommen werden. Gleichwohl ordnet Absatz 4 Satz 1 ohne Differenzierung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Schließung an. Es kommt daher nicht darauf an, ob das der Klägerin unterbreitete Angebot angemessen war oder nicht. Randnummer 23 2.1.3 § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V bringt § 164 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe auf die Betriebskrankenkassen zu Anwendung, dass Absatz 3 Satz 3 nur für ordentlich unkündbare Beschäftigte gilt. Damit wird die Verpflichtung des Landesverbandes und der Betriebskrankenkassen zum Angebot einer zumutbaren Stellung auf diesen Personenkreis beschränkt. Für die Anwendung des in Bezug genommenen Absatzes 4 sieht § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V keine Maßgabe vor. Damit beleibt es bei der Grundregel, dass alle noch bestehenden Vertragverhältnisse mit dem Tag der Schließung enden. Randnummer 24 2.2 Die Beendigungsregelung gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 3 und 4 SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Randnummer 25 2.2.1 Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Er schützt den Einzelnen mit der Garantie der freien Wahl des Arbeitsplatzes, zu der auch der Wille zu seiner Beibehaltung gehört, gegen staatliche Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken. Mit der Wahlfreiheit ist jedoch keine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Direkte staatliche Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse sind möglich. Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für die Arbeitsplatzwahl. Auch sie unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, die an der Bedeutung der Wahlfreiheit gemessen nur zur Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsguts und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. BVerfG Urteil vom 24.4.1991 - 1 BvR 1341/90 - in AP Nr. 70 zu Art. 12 GG). Die Beendigungsregelung greift zwar in die Wahlfreiheit ein, genügt aber den dafür notwendigen Anforderungen. Randnummer 26 2.2.1.1 Die Sicherung eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist gemäß dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 GG ein beachtliches Gemeinwohlinteresse, dass einen Eingriff in die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen kann (vgl. BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR706/08 - in BVerfGE 123, 86). Dem dient die Beendigungsregelung. Mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse sollen die Kosten der Abwicklung einer wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit geschlossenen Kasse begrenzt und möglichst gering gehalten werden. Dies geschieht in Beachtung des Interesses der Versicherten, die Beiträge zur Krankenversicherung erträglich zu halten, und des Interesses der in § 155 Abs. 4 SGB V vorgesehenen Haftungsgemeinschaft der übrigen Kassen, finanziell nicht überfordert zu werden. Randnummer 27 2.2.1.2 Zur Erreichung des Ziels ist die Beendigungsregelung geeignet. Mit der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse zum Tag der Schließung werden Kosten durch Verzögerungen bei Einleitung der ansonsten von dem Arbeitgeber zu veranlassenden Entlassungen oder bei ihrer Durchführung vermieden. Die Kasse wird in die Lage versetzt, sich frei von Unwägbarkeiten und finanzieller Risiken der Entlassungen auf die Abwicklung gemäß § 155 Abs. 1 und 2 SGB V auszurichten und personell auszustatten. Randnummer 28 2.2.1.3 Die Beendigungsregelung ist zur Erreichung des Ziels auch erforderlich, weil mildere Mittel zur gleich wirksamen Förderung des angestrebten Ziels nicht zur Verfügung stehen. Die Kündigungen oder Abschluss von Aufhebungsverträgen würden wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes sowie der damit einhergehenden zeitlichen Verzögerungen weitere Kosten verursachen und im Hinblick auf die damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten eine zügige Abwicklung zur Lasten der Versicherten und der Haftungsgemeinschaft erschweren. Randnummer 29 2.2.1.4 Die Regelung ist auch angemessen. Zwar führt die Regelung der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V zu einer Belastung der Klägerin, der ohne Einhaltung seiner tariflichen Kündigungsfrist das der Sicherung seiner Existenz dienende Arbeitsverhältnis verliert, ohne gesetzlichen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen und ohne die Schließungsentscheidung überprüfen zu können. Allerdings ist auch bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes die Entscheidung des Arbeitgebers zu Schließung seines Betriebes nicht auf ihre Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG Urteil vom 23.4.2006 – 2 AZR 1110/06 – in AP Nr. 177 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Um die Schließung einer Betriebskrankenkasse nach § 153 Abs. 1 Nummer 3 SGB V anordnen zu können, hat das BVA keinen freien Entscheidungsspielraum. Vielmehr muss die dauerhafte Leistungsunfähigkeit festgestellt werden. Die Arbeitsverhältnisse enden demnach nicht ohne Prüfung und Feststellung der dafür erforderlichen Notwendigkeit. So hat sich das BVA nach der Begründung ihres Bescheides vom
  4. Mai 2011 erst zur Schließung entschlossen, nachdem bisherige Sanierungsversuche trotz der Finanzhilfen aus dem BKK-System gescheitert waren, trotz weiterer Hilfen eine Sanierung nicht mehr möglich und bis Ende 2011 ein Anwachsen der Verschuldung auf rund 98, 2 Millionen zu erwarten war. Damit wird erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch unabhängig von der angeordneten Schließung keinen dauerhaften Bestand haben konnte, sondern vor seiner Beendigung stand. Auch bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wäre es gegen ihren Willen einseitig zu beenden gewesen. Randnummer 30 Die Beendigung traf die Klägerin nicht ohne Ankündigung. Ihr Termin und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen waren ihr mit Zugang der Unterrichtung über den Schließungsbescheid bekannt. Bereits mit dem Schreiben vom 13.5.2011 ist ihr ein Beschäftigungsangebot unterbreitet worden. Zwar werden mit der sich daraus ergebenden Zeitspanne die gesetzlichen Kündigungsfristen unterschritten. Sie ist aber auch nicht so unbedeutend für das Bedürfnis, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen, dass deswegen ein unangemessener Eingriff in den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutz bestehender Arbeitsverhältnisse vorliegen würde. Randnummer 31 Der Eingriff ist nicht deswegen unangemessen, weil zum Beendigungstermin noch ein Bedarf an Arbeitskräften für die Abwicklungsarbeiten bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und im Hinblick auf die sich aus § 242 BGB ergebenden Rücksichtsnahmepflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. Wiedereinstellung zuerkannt, wenn sich zwischen dem Ausspruch einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt (vgl. BAG Urteil vom 28.6.2000 - 7 AZR 904/98 - in AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung). Zwar hat die Beklagte keine Kündigung ausgesprochen, sondern ein Dritter die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Schließungsanordnung getroffen. Gleichwohl waren bereits vor dem Schließungszeitpunkt Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der Abwicklung erkennbar. Die Interessenlage ist auch nicht anders als bei einer betriebsbedingten Kündigung, so dass der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zuzugestehen wäre, wenn sie bei den Abwicklungsarbeiten eingesetzt werden konnte. Gleichwohl führt das nicht zur Unangemessenheit der Beendigungsregelung. Eine Weiterbeschäftigung wäre nur befristet und der Abwicklung angepasst möglich. Ohne die Beendigungsregelung wäre die Beklagte hierzu auf einen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglichen Änderungsvertrag, eine Änderungskündigung oder eine Beendigungskündigung verwiesen. Das würde wiederum dem mit der Beendigungsregelung verfolgten Ziel der Kostenersparnis und Planungssicherheit zuwiderlaufen. Randnummer 32 Die Überlegungen der Klägerin zur Gewichtung der Personalkosten und ihrem weiteren Anfall wegen der Abwicklungsarbeiten können nicht verfangen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Haftungsgemeinschaft der Krankenkassen ausweislich der Begründung des Schließungsbescheides schon zuvor erhebliche Mittel zur Rettung der Beklagten aufgewandt hat. Es kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ohne die Beendigungsregelung die Personalkosten durch Verzögerungen bei Einleitung und Durchführung der dann erforderlichen Entlassungen weiter steigen werden. Randnummer 33 Die Beendigungsregelung ist auch hinsichtlich der schwerbehinderten Arbeitnehmern und der ihnen Gleichgestellten angemessen. Selbst bei Anwendung der sie vor Kündigungen schützenden Normen wäre wegen der Schließung der Kasse eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gegen ihren willen möglich und nicht zu vermeiden. Randnummer 34 2.3 Eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern von Gesellschaften des Privatrechts, deren Arbeitsverhältnisse bei Auflösung der Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen enden, sondern gekündigt werden müssten, ist durch das im Gemeinwohl liegende Interesse an einem bezahlbaren Krankenversicherungsschutz und dem besondere Haftungssystem der Betriebskrankenkassen gerechtfertigt.

Art 3Abs.

1 GG liegt damit nicht vor.

Art 3Abs.

1 G wegen einer Ungleichbehandlung gegenüber Beschäftigten, die gemäß §§ 164 Abs. 3, 171d Abs. 1 Satz 5 SGB V einen Anspruch auf Unterbringung haben, sowie führt allenfalls zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung, nicht aber zur Unwirksamkeit der Regelung. Mit den Dienstordnungsangestellten ist die Klägerin aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse nicht vergleichbar. Randnummer 35 2.4 Art. 9 Abs. 3 GG hindert den Gesetzgeber nicht, in den Bestand von Arbeitsverhältnisses unter Abkürzung von Fristen einzugreifen. Eine gesetzliche Regelung, die in dem Bereich, der auch Tarifverträgen offen steht, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber sich dabei auf mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte stützen kann und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.4.1996 – 1 BvR 712/86 – in BVerfGE 94, 268). Die Beendigungsregelung gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V dient der durch Sozialstaatsgebot des Art 20 GG geforderten Sicherung eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes. Für die Bestimmung des Schließungstermins und dem damit einhergehenden Zeitpunkt für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse sind die konkreten Umstände der Betroffenen Kasse und die Situation der Versicherten sowie die des Haftungsverbundes von Bedeutung. Dem kann eine Entscheidung durch das BVA besser Rechnung tragen als eine Regelung der Tarifvertragsparteien. Randnummer 36 3. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V mit dem 30.6.2011 beendet worden ist, konnte die Klage auch mit ihrem gegen die Kündigung vom 19.5.2011 gerichteten Antrag keinen Erfolg haben. Randnummer 37 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 3 und 4 SGB V und ihrer Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zugelassen worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001118782

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