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LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer 5 TaBV 770/12 Beschluss Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit auf Leiharbeitnehmer §

Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit auf Leiharbeitnehmer Orientierungssatz 1. Soweit Mitbestimmungsrechte des Entleiherbetriebsrates auch für Leiharbeitnehmer zur Anwen

§ 77Betr

VG 2001 Nr. 8, vom 23.06.1992 – 1 ABR 11/92 -,

§ 87Betr

VG 1972 Arbeitszeit Nr. 51 und vom 10.11.1987 – 1 ABR 55/86 -,

§ 77Betr

VG 1972 Nr. 19 sowie Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 25.02.2011 – 18 TaBV 2/10 -, LAGE § 77 BetrVG 2001 Nr. 11).

  1. Randnummer 50 Die Arbeitgeberin verstößt gegen die BV Nr. 53, wenn sie deren Bestimmungen bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nicht oder jedenfalls zum Teil, nämlich im Hinblick auf die in den Anträgen bezeichneten Verhaltensweisen, nicht anwendet. 3.1 Randnummer 51 Soweit Mitbestimmungsrechte des Entleiherbetriebsrates auch für Leiharbeitnehmer zur Anwendung kommen, gelten darauf beruhende Betriebsvereinbarungen auch für diesen Personenkreis nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend (vgl. GK-Kreutz,
  2. Aufl. § 77 Rn. 182; Fitting,
  3. Aufl. § 77 Rn 35). Anderes gilt nur, soweit Leiharbeitnehmer nach dem festgelegten persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung ausdrücklich ausgenommen werden oder die Auslegung eine Herausnahme der Leiharbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich ergibt (vgl. Ulber-Verena zu Dohna-Jaeger, § 14 AÜG Rn. 138). Da dem Betriebsrat des Entleiherbetriebes das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch für Leiharbeitnehmer zusteht (vgl. Beschluss des BAG vom 15.12.1992 – 1 ABR 38/92 -,

§ 14AÜG Nr.

3), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossene BV Nr. 53 auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer erfasst. 3.2 Randnummer 52 In § 1 der BV Nr. 53 ist der persönliche Geltungsbereich der BV festgelegt. Leiharbeitnehmer sind darin nicht ausdrücklich von der Geltung der BV ausgenommen. Auch eine Auslegung dieser Bestimmung ergibt keine Herausnahme der Leiharbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich. Randnummer 53 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Beteiligten und der von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelungen zu berücksichtigen, soweit sie im Regelungswerk Niederschlag gefunden haben. Ferner ist auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Beteiligten liefern kann. Bleiben im Einzelfall Zweifel, kann auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. Beschluss des BAG vom 14.11.2006 – 1 ABR 5/06 -,

§ 87Betr

VG 2001 Arbeitszeit Nr. 10). Randnummer 54 § 1 Satz 1 der BV Nr. 53 bestimmt nach seinem Wortlaut, dass „diese BV für alle Arbeitnehmer inklusive der Auszubildenden des Betriebes Hennigsdorf der BTG“, somit dieses Betriebes der Arbeitgeberin, gilt. Diese Formulierung umfasst nicht nur die Arbeitnehmer, mit denen die Arbeitgeberin vertraglich gebunden ist, sondern alle im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, somit auch die Leiharbeitnehmer. Der „Betrieb Hennigsdorf der BTG“ bezeichnet nämlich nicht die Rechtsperson, mit der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern die in Hennigsdorf gelegene organisatorische Einheit der Arbeitgeberin, in der sie gemeinsam mit anderen fortgesetzt bestimmte arbeitstechnische Zwecke, den Bau von Schienenfahrzeugen, verfolgt. Nimmt man § 1 Satz 2 der BV Nr. 53 hinzu, wonach die BV „nicht für die leitenden Angestellten gemäß § 5 BetrVG sowie für die leitenden Führungskräfte gemäß der gültigen Regelungsabrede am Standort Hennigsdorf (Executives)“ gilt, wird deutlich, dass damit alle Arbeitnehmer erfasst sein sollen, für die das im Eingangssatz der BV Nr. 53 zitierte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG greift, auf dessen Grundlage die BV abgeschlossen wurde. Wortlaut und Wortsinn der Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich in § 1 der BV Nr. 53 lassen deshalb eine Herausnahme der Leiharbeitnehmer nicht erkennen. Randnummer 55 Auch die anderen von den Beteiligten diskutierten Bestimmungen der BV Nr. 53 liefern dafür keine Anhaltspunkte: Randnummer 56 Die Präambel, die den Gegenstand der BV und ihren Zweck näher bezeichnet, stellt auf „die Beschäftigten“ ab, denen eine Selbstbestimmung von Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit bei angemessenem Ausgleich mit den betrieblichen Belangen ermöglicht werden soll. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Leiharbeitnehmer davon ausgeschlossen sein sollen. Randnummer 57 Wenn § 5 der BV Nr. 53 eine getrennte Führung von Gleitzeitsalden und Mehrarbeitsguthaben anordnet, kann diese Bestimmung unproblematisch auch auf die Leiharbeitnehmer zur Anwendung kommen, unabhängig davon, dass auch im Verleiherbetrieb Gleitzeitsalden und Mehrarbeitsguthaben aufgrund der Zeitarbeitstarifverträge geführt werden. Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Entleiherbetriebes oder der Betriebsrat des Verleihers mitzubestimmen hat, richtet sich allein danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Verleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft. Für im Betrieb der Entleiherin durch die Entleiherin angeordnete Mehrarbeit wird deshalb das Mitbestimmungsrecht durch den dortigen Betriebsrat wahrgenommen (vgl. Beschluss des BAG vom 19.06.2001 – 1 ABR 43/00). Dies rechtfertigt auch die Führung von Mehrarbeitsguthaben für die Leiharbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin. Randnummer 58 Die Regelungen in § 11 der BV Nr. 53 sprechen ebenfalls nicht für eine Herausnahme der Leiharbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich der BV. Abs. 1 dieser Bestimmungen enthält organisatorische Vorgaben, die ohne weiteres auch auf die Leiharbeitnehmer angewendet werden können. Auch Abs. 2, wonach ein bei Ausscheiden nicht abbaubares Gleitzeitguthaben inklusive Mehrarbeitszuschlägen vergütet wird, steht einer Anwendung auf die Leiharbeitnehmer nicht entgegen. Finanzielle Zusatzbelastungen der Arbeitgeberin im Interesse möglichst gleicher Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer sind bei dieser keineswegs unüblich, worauf der Betriebsrat unter Bezugnahme auf die 2010 vereinbarte zusätzliche Vergütungsregelung für Leiharbeitnehmer hingewiesen hat. Zudem hat es die Arbeitgeberin selbst in der Hand, durch ihren Einfluss auf die Arbeitszeitgestaltung auch der Leiharbeitnehmer auf einen Ausgleich etwaiger Guthaben rechtzeitig hinzuwirken. Ebenso kann die Arbeitgeberin dem in Abs. 3 geregelte Verfall von Minusstunden weitgehend entgegenwirken, da es in der Regel in ihrem Verantwortungsbereich liegt, wenn Leiharbeitnehmer Gleitzeitschulden aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nicht rechtzeitig abbauen können. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob die Bestimmungen des § 11 der BV Nr. 53 zum „Ausscheiden von Beschäftigten“ überhaupt den Fall der Beendigung des Arbeitseinsatzes eines Leiharbeitnehmers regeln, da die Abwicklung noch bestehender Gleitzeitguthaben oder –defizite der Leiharbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin bei deren Einsatzbeendigung wegen des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher und der ohnehin laufenden Weitergabe der Ist-Zeiten des Leiharbeitnehmers an den Verleiher für die Arbeitgeberin nicht dieselbe Bedeutung haben dürften wie bei Beendigung der Tätigkeit eines Stammarbeitnehmers. Soweit die Auslegung im Ergebnis dazu führte, dass diese Regelungen für die Einsatzbeendigung von Leiharbeitnehmern nicht passten, hätte dies indes allenfalls zur Folge, dass sie auf diesen Fall nicht zur Anwendung kämen. Allein dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass Leiharbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich der BV Nr. 53 generell ausgenommen wären. Randnummer 59 Nicht erkennbar ist schließlich, weshalb es wegen der unterschiedlichen Tarifsituation im Betrieb der Arbeitgeberin und der Verleihunternehmen besonderer Anpassungsregelungen in der BV Nr. 53 bedurft hätte, um diese sinnvoll auf die Leiharbeitnehmer anzuwenden, wie das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die von der Beklagten eingereichte Entscheidung des Hessischen LAG vom 17.03.1992 gemeint hat. Die doppelte Führung von Arbeitszeitkonten bei der Arbeitgeberin und dem jeweiligen Verleihunternehmen ist im Rahmen der Regelung der jeweils geltenden unterschiedlichen Arbeitsbedingungen sinnvoll und keineswegs systemwidrig. Vielmehr begründen auch die Regelungen in Ziffer 4.1 des MTV Zeitarbeit BZA sowie § 3, 3.1.3 des MTV Zeitarbeit iGZ die Geltung der Arbeitszeitregelungen bei der Arbeitgeberin und somit die Anwendung der BV Nr. 53 auch auf die Leiharbeitnehmer. 4. Randnummer 60 Die Arbeitgeberin verstieß in der Vergangenheit durch in den Anträgen bezeichneten Verhaltensweisen gegen die BV Nr. 53, da sie deren Bestimmungen nicht auf die Leiharbeitnehmer anwandte. Die begehrte Untersagung unter Androhung von Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 und 2 ZPO rechtfertigt sich aus der bestehenden Wiederholungsgefahr. Randnummer 61 Die Arbeitgeberin beschäftigte in ihrem Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer, ohne dass diese ihre Arbeitszeit innerhalb der in der Anlage zur BV Nr. 53 festgelegten Rahmenarbeitszeit und des in § 6 dieser BV geregelten Gleitzeitrahmens selbst bestimmen und im Rahmen ihrer Gleitzeitsalden tages- oder stundenweise Freizeitausgleich gemäß § 7 dieser BV nehmen konnten. Damit verstieß die Arbeitgeberin gegen die genannten Bestimmungen der Betriebsvereinbarung. Sie erfasste bei im Betrieb in der GLAZ-C-3-Schicht tätigen Leiharbeitnehmern in der Frühschicht eine Pausenzeit von 45 Minuten und reichte diese an deren vertraglichen Arbeitgeber weiter, obwohl diese eine Pausenzeit von nicht mehr als 35 Minuten in Anspruch genommen hatten. Dadurch verstieß die Arbeitgeberin gegen die Regelungen zur Zeiterfassung und –abrechnung in § 9 Abs. 1 der BV Nr. 53, wonach die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit den Zeiterfassungsgeräten zu erfassen ist. Die Arbeitgeberin hat bisher nicht nachgewiesen, dass der Zeitnachweis der Leiharbeitnehmer nur zur Erfassung der Ist-Zeiten gelte und so an die Verleihfirma übergeben werde bzw. bei der weitergeleiteten Ist-Arbeitszeit die tatsächliche Pausenzeit von 35 Minuten berücksichtigt wurde. Selbst wenn sie diese „falsche“ Pausenzeit indes nachträglich korrigierte und deshalb bei der Abrechnung die tatsächliche Pausenzeit von 35 Minuten berücksichtigte, verstieß sie gegen § 9 der BV, indem sie die falschen Pausenzeiten von 45 Minuten in den monatlichen Zeitnachweisen dokumentierte. 5. Randnummer 62 Aus diesen Gründen war der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin abzuändern und nach den Anträgen des Betriebsrats zu beschließen. III. Randnummer 63 Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. IV. Randnummer 64 Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001119647

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