dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes dahingehend modifiziert, dass der Eintritt der Bindung unter der Geltung des Bundesbaugesetzes einzig von der Genehmigungserteilung, nicht aber von deren Rechtmäßigkeit abhinge, die Bindungswirkung sich allerdings nur auf Baugenehmigungsanträge auswirke, die „innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt“ worden seien. Für einen darüber hinausgehenden Rückgriff auf allgemeine Grundsätze sei kein Raum mehr, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nunmehr in den §§ 21 Abs. 1 und 177 Abs. 1 BBauG gesetzlich geregelt seien. (Rn.46) Diese Dreijahresfrist gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall, da die §§ 21 Abs. 1 und 177 Abs.1 BBauG auf die hier in Rede stehende Wohnsiedlungsgenehmigung keine Anwendung finden. Die Vorschrift des § 177 BBauG, die die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 1 BBauG und der dort geregelten Frist bestimmte, war zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bereits ersatzlos aufgehoben worden. (Rn.47)
teilig verändert hat. Insbesondere wird hierdurch nicht kausal in eine ausgeübte oder zulässige Nutzung eingegriffen, wenn das geplante Vorhaben bereits baurechtlich unzulässig ist. (Rn.73) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, 4 K 944/07
gehend BVerwG, 1. Juli 2013, 4 B 12/13, Beschluss Tenor Soweit die Kläger die Berufung zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger erstreben den Erlass eines baurechtlichen Vorbescheides, hilfsweise die Zuerkennung einer Entschädigung. Randnummer 2 Die Kläger sind - neben anderen Personen - Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft
A... und M.... Die Angehörigen der Erbengemeinschaft wurden wegen ihres jüdischen Glaubens von den Nationalsozialisten verfolgt. Anfang der 1930er Jahre besaßen sie das insgesamt etwa 8... umfassende Gut S... in Teltow. In der Folgezeit verloren sie dieses Eigentum. Die Flurstücke 4...und 5...bis 5... der Flur 3... der Gemarkung Teltow, auf denen die Kläger die streitgegenständlichen Bauvorhaben errichten wollen, liegen auf dem ehemaligen Gutsgelände. Randnummer 3 Zu dem Verlust des Eigentums an dem Gutsgelände kam es wie folgt:
der Machtergreifung der Nationalsozialisten schloss die Erbengemeinschaft am
erfolgter Ansiedlungsgenehmigung die „Bebauung des einzelnen Grundstücks als Ausnahme vom ortsstatuarischen Bauverbot“ zu genehmigen. Weiter heißt es in § 2 Nr. 5 des Aufschließungsvertrages: „Das Bauland an der L..., und zwar nur dasjenige, das unmittelbar an der Nordseite dieser Straße liegt, soll mit zweigeschossigen Gruppenhäusern mit ausgebautem Dachgeschoss …, aber ohne Reihenhauscharakter, bebaut werden dürfen. … Das Bauland an allen übrigen Straßen darf nur mit Häusern, die aus Erdgeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss oder Erd- und einem Obergeschoss bestehen, bebaut werden, um den Charakter einer Gartenstadt zu erhalten. Doppel- und Gruppenhäuser bedürfen einer besonderen Genehmigung …“. Randnummer 4 In der Folgezeit wurde von D... und D... ein Parzellierungsplan („Parzellierungsplan Zone 1A“ vom 3. November 1934) für das Gutsgelände erstellt. Dieser wies zahlreiche Grundstücke als Bauland aus u.a. zehn Parzellen an der Nordseite der L... (heute: L...), westlich der damaligen W... (heute: M...). Der Parzellierungsplan traf Bestimmungen zur zulässigen Bebauung u.a. im Hinblick auf die Größe und die Lage der Baukörper. Er wies insoweit eine „Bebaubare Fläche“ aus. Hierbei sah er für die genannten zehn Parzellen u.a. jeweils die Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zum
bargrundstück vor. Die Grundstücke, auf welchen die streitgegenständlichen Vorhaben errichtet werden sollen, gehören zu den zehn Parzellen. Randnummer 5 Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, genehmigte der Landrat des Kreises Teltow den Parzellierungsplan am 13. Juni 1935
dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten. Hierbei bestimmte er unter Nr. 3, dass die Auflagen „laut Aufschließungsvertrag“ zu übernehmen seien. Im Jahr 1940 wurde das streitgegenständliche Grundstück veräußert. § 1 Abs. 2 des von den Klägern übersandten Musterkaufvertrages für „Trennstück Nr. 216“ in „Zone IA“ lautet: „Dem Käufer ist mitgeteilt, daß die Stadt Teltow in dem mit der Verkäuferin abgeschlossenen Aufschließungsvertrag sich verpflichtet hat, dem Käufer auf seinen Antrag die Ausnahmegenehmigung vom ortsgesetzlichen Bauverbot zu erteilen …“. § 4 Buchst. f) lautet: „Der Käufer verpflichtet sich: … Baufluchtlinien einzuhalten und Gebäude nur auf der für Bauzwecke im Parzellierungsplan bezeichneten Fläche … zu errichten …“. Randnummer 6 In der Folgezeit wurden die fraglichen Grundstücke nicht bebaut. Zu Zeiten der deutschen Teilung lagen sie in unmittelbarer Grenznähe. Randnummer 7 Aufgrund am 28. Juni 2005 bestandskräftig gewordener Restitutionsbescheide
dem Vermögensgesetz gelangten die Grundstücke am 8. Mai 2006,
dem die Kläger festgesetzte Ablösungsbeträge hinterlegt hatten, in deren Eigentum. Sie befinden sich im Geltungsbereich der am
Neuaufteilung - siehe Lageplan) die geplante Bebauung mit 3 zweigeschossigen EFH/Villen und 4 zweigeschossigen Doppelhaushälften, jeweils mit ausgebautem Dachgeschoss zulässig?
dem die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen versagt hatte, lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 29. September 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, die Voranfragen seien zu verneinen, weil die Vorhaben planungsrechtlich unzulässig seien. Die für die Beurteilung der Vorhaben
GB notwendigen Voraussetzungen lägen nicht vor; die Vorhaben seien dem Außenbereich zuzuordnen. Sie beeinträchtigten öffentliche Belange, weil sie in den freien Landschaftsraum vordrängten, gegen den Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden verstießen, den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprächen, einer unerwünschten Zersiedelung Vorschub leisteten und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigten. Randnummer 10 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
dem Rechtsinstitut der Aufhebung von Verträgen wegen Veränderung der für ihr Zustandekommen maßgeblichen Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus) keine Wirkung mehr entfalten.
aktuellem Baurecht fehle es an der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben, weil die streitgegenständlichen Flurstücke außerhalb eines Bebauungszusammenhangs lägen. Als Außenbereichsvorhaben beeinträchtigten sie öffentliche Belange. Sie widersprächen den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans, beeinträchtigten die natürliche Eigenschaft der Landschaft, sowie wegen der gültigen Landschaftsschutzverordnung „Parforceheide“ Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; außerdem sei das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten. Die Gebührenerhebung sei nur zu beanstanden, soweit sie einen Betrag in Höhe von 3.750,00 Euro überschritten habe. Randnummer 12 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und von den Klägern zunächst umfassend, auch bezogen auf die Gebührenfestsetzung, eingelegten Berufung machen die Kläger Folgendes geltend: Der mit der Klage erhobene Anspruch folge aus dem Aufschließungsvertrag. Die Verjährung sei gehemmt gewesen. Die Annahme der Verjährung sei zudem treuwidrig und verstoße gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes. Ihr Anspruch sei auch systemkonform, verstoße insbesondere nicht gegen den Grundsatz der clausula rebus sic stantibus. Die geplanten Vorhaben seien weiter
GB zulässig, weil sich die Flurstücke in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befänden. Aber auch als etwaige Außenbereichsvorhaben seien sie planungsrechtlich zulässig. Sie beeinträchtigten nämlich keine öffentlichen Interessen. Randnummer 13 Die Kläger beantragen zuletzt, Randnummer 14 das ihnen und der Beigeladenen am
eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren ist. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - namentlich auch zur Verjährung - an und trägt vor, auf den Flurstücken der Kläger befinde sich inzwischen Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. Randnummer 20 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 21 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Beweisanträge gestellt, die der Senat abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Sitzungsniederschriften vom 5. Juli 2012 und vom 27. September 2012 verwiesen. Der Senat hat in einem am 27. September 2012 durchgeführten Ortstermin die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2012 verwiesen. Randnummer 22
(erneuter) Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom
GB gelten für Vorhaben, die die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Deren Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Randnummer 29 a. § 30 BauGB findet auf die Bauvorhaben der Kläger keine Anwendung. Denn die Flurstücke 4... und 5... bis 5... der Flur 3... der Gemarkung Teltow, auf denen die Kläger die umstrittenen Einfamilienhäuser/Villen sowie Doppelhaushälften errichten wollen, liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Randnummer 30 Weiter richtet sich die Zulässigkeit der Bebauung für die fraglichen Flurstücke nicht gemäß § 233 Abs. 3 BauGB
einem übergeleiteten Plan, etwa aus den 1930er Jahren. Die Vorschrift des § 173 BBauG 1960 (später: BauGB), der in Absatz 1 u.a. Regelungen zu Wirtschaftsplänen
dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die fraglichen Grundstücke der Kläger befinden sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sie liegen vielmehr im Außenbereich. Randnummer 32 Für die Frage, ob die Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, kommt es auf das Verfolgungsschicksal der Rechtsvorgänger der Kläger unter den Nationalsozialisten nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Flurstücke in der Vergangenheit Baulandqualität hatten und unter welchen Umständen sie entstanden sind. Maßgeblich für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alleine, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken
der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und ob und inwieweit die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. u.a. Beschluss vom
geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Das gilt auch für die Frage, ob etwa eine Straße oder Geländehindernisse irgendwelcher Art den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluss sind. Dabei ist zu beachten, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich am Rand des Ortsteils endet (vgl. BVerwG, Urteil vom
diesen Grundsätzen liegen die Flurstücke 4... und 5... bis 5... der Flur 3... der Gemarkung Teltow außerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Insoweit decken sich die Feststellungen des Senats mit den Angaben der Klarstellungssatzung der Stadt Teltow vom 18. November 2005 (Amtsblatt für die Stadt Teltow, S. III). Randnummer 34
der vom Senat durchgeführten Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Grundstücke und ihrer Umgebung nehmen die Flurstücke 4... und 5... bis 5... der Flur 3... der Gemarkung Teltow weder an der nordöstlich gelegenen Bebauung, noch an der Bebauung südlich der L... teil. Die in der erstinstanzlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen und der anhand des bei den Akten befindlichen Luftbildes gewonnene Eindruck haben sich bestätigt. Randnummer 35 Der Bebauungszusammenhang der nordöstlich der streitgegenständlichen Flurstücke an der M... gelegenen Bebauung endet bei umfassender Bewertung der bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen spätestens an dem letzten Gebäude, welches nordwestlich der L... gelegen ist (ehemalige ...). Die streitgegenständlichen, von der L... aus abfallenden und durchgängig begrünten Flurstücke erscheinen bei natürlicher Betrachtungsweise nicht als Teile einer dahinter liegenden Baulücke. Sie liegen innerhalb einer sich an das letzte Gebäude anschließenden Grünfläche von etwa 500 Meter Länge und sind als deren Teil wahrzunehmen. Bereits aufgrund ihrer Größe stellt sich die Grünfläche nicht als Gebiet dar, auf welchem
der Verkehrsauffassung mit einer Fortsetzung der Bebauung zu rechnen wäre. Topographische Besonderheiten, die eine Einbeziehung der Flurstücke trotz erkennbar zuvor endender Bebauung gebieten würden, bestehen nicht. Zwar gibt es in dem fraglichen Bereich der Grünfläche Geländesprünge. Diese bilden aber kein zur Bebauung geeignetes Plateau und umgrenzen die fraglichen Grundstücke damit nicht in einer Weise, dass sich bei natürlicher Betrachtungsweise eine Fortsetzung der nordöstlich des Flurstücks gelegenen Bebauung aufdrängt. Dass erst der Zehnrutengraben in Verbindung etwa mit dem Teltowkanal oder dem früheren Postenweg eine natürliche Geländegrenze bildete, bis zu der sich eine Bebauung aufdrängte, ließ sich nicht feststellen. Randnummer 36 Die Flurstücke nehmen
dem vor Ort gewonnenen Eindruck auch nicht an der auf der Südseite der L... gelegenen Bebauung teil. Die Grünfläche auf der Nordseite der L... stellt sich nicht als Gebiet dar, auf welchem
der Verkehrsauffassung eine Fortsetzung der südlich der Straße gelegenen Bebauung zu erwarten wäre. Vielmehr erscheint die L... bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund ihrer Breite als trennendes Element. Randnummer 37 c. Die Vorhaben der Kläger sind nicht als Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 BauGB zulässig. Die geplante Errichtung von Wohngebäuden gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich hierbei vielmehr um sonstige Vorhaben, welche
GB im Einzelfall nur zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Daran fehlt es hier. Die Vorhaben der Kläger beeinträchtigen öffentliche Belange. Randnummer 38 Sie widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar handelt es sich bei den Planzeichen „§ 32 - Biotope“ und „NSG (geplant)“ um eine „
richtliche Übernahme“ bzw. einen „Vermerk“ im Sinne von § 5 Abs. 4 BauGB und damit um Kennzeichnungen, die keine Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, Rn. 79 zu § 35 m.w.N.). Die streitgegenständlichen Flurstücke sind jedoch als „Grünfläche“ dargestellt, was einer Wohnbebauung entgegensteht. Denn sie liegen auf einer im Flächennutzungsplan grün eingefärbten Fläche und sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht durch eine Begrenzungslinie von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ausgenommen. Die Linie, welche die fragliche Grünfläche umgibt, dient vielmehr - wie der Senat bei Ansicht des Originals des Flächennutzungsplans und seiner Legende feststellen konnte - allein der „Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutzrechtes“. Randnummer 39 Trotz dieses Ergebnisses bedarf es keiner Inzidentkontrolle des Flächennutzungsplans zur Überprüfung der von den Klägern in Zweifel gezogenen Wirksamkeit des Plans. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob die Vorhaben der Kläger Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen oder das Orts- und Landschaftsbild verunstalten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), oder ob dies im Hinblick auf Einwendungen der Kläger insbesondere auch gegen die Wirksamkeit des Landschaftsschutzverordnung „Parforceheide“ ausgeschlossen ist. Denn den Vorhaben steht in jedem Fall § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen. Dabei handelt es sich hier nicht um die Entstehung einer neuen bzw. die Verfestigung einer alten Splittersiedlung. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei einer - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordneten - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein um einen Vorgang der städtebaulich unerwünschten unorganischen Siedlungsweise handelt, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist (BVerwG, Urteil vom
sich zu ziehen. Eine solche
folgebebauung kommt etwa - außer auf den ebenfalls den Klägern gehörenden Flurstücken 4... und 4... der Flur 3... der Gemarkung Teltow - (ggf.
Teilung) auf den weiter südwestlich gelegenen Flurstücken der Flur 8... der Gemarkung Teltow in Betracht. Eine natürliche Schranke, die aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten die Bebauung insoweit beschränkte (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 2 Q 35/06 -, BRS 71 Nr. 95), ist nicht vorhanden.
den Feststellungen des Senats bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit bildet namentlich der Zehnrutengraben eine solche Schranke schon aufgrund seiner geringen Größe nicht. Randnummer 41
3 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom
dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes dahingehend modifiziert, dass der Eintritt der Bindung unter der Geltung des Bundesbaugesetzes einzig von der Genehmigungserteilung, nicht aber von deren Rechtmäßigkeit abhinge, die Bindungswirkung sich allerdings nur auf Baugenehmigungsanträge auswirke, die „innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt“ worden seien. Für einen darüber hinausgehenden Rückgriff auf allgemeine Grundsätze sei kein Raum mehr, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nunmehr in den §§ 21 Abs. 1 und 177 Abs. 1 BBauG gesetzlich geregelt seien. Randnummer 47 Diese Dreijahresfrist gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall, da die §§ 21 Abs. 1 und 177 Abs.1 BBauG auf die hier in Rede stehende Wohnsiedlungsgenehmigung keine Anwendung finden. Die Vorschrift des § 177 BBauG, die die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 1 BBauG und der dort geregelten Frist bestimmte, war zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bereits ersatzlos aufgehoben worden (vgl. Art. 1 Nr. 107 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 [BGBl. I S. 2191 <2220>]) und der zu dieser Zeit noch geltende § 21 BauGB allein konnte die Bindungswirkung zeitlich nicht begrenzen, weil er sich lediglich auf die Teilungsgenehmigung
Abschluss des Restitutionsverfahrens zu stellen.
der - ursprünglichen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verband sich mit der Wohnsiedlungsgenehmigung nämlich die mehr oder weniger verlässliche Aussicht auf eine unbefristete Bindungswirkung, weil ungeklärt geblieben war, ob die Bindungswirkung von Wohnsiedlungsgenehmigungen befristet oder unbefristet bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom
Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides einzureichen gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung, da die Bauvorhaben - wie noch auszuführen sein wird - letztlich nicht genehmigungsfähig sind (dazu b.). Randnummer 51
anderen Bestimmungen als zur Zeit der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung richtet, reicht für einen Wegfall der Bindungswirkung in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht aus. Anderenfalls wäre das Ziel des von den Klägern durchlaufenen Restitutionsverfahrens, das sie u.a. in die Lage versetzen sollte, die mit der Aufhebung des Bauverbots und der Parzellierungsgenehmigung verbundene Wertsteigerung des Grundstücks zumindest
der erfolgten Restitution zu realisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Art und Umfang, wenn sie die für das Wohnsiedlungsgesetz erheblichen siedlungspolitischen oder bodenrechtlichen Interessen wesentlich berührt, auch die Bindung lockern oder aufheben, die an sich aus einer früheren Wohnsiedlungsgenehmigung für die Behörde erwachsen sein und ihre Entscheidungsmöglichkeiten einschränken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
bargrundstücken. Diese Vorgabe halten die Vorhaben der Kläger nicht ein, weil die Kläger ausweislich der mit der Bauvoranfrage eingereichten Liegenschaftskarte die Flurstücke neu zuschneiden wollen und die beiden Doppelhäuser sowie zwei der Einfamilienhäuser/Villen danach auf den ursprünglichen Flurstücksgrenzen 4.../4..., 5.../5..., 5.../5... und 5.../5...lägen. Das weitere Einfamilienhaus auf Flurstück 5... hielte die Vorgaben des genannten Parzellierungsplans ebenfalls nicht ein, weil es innerhalb des vorgesehenen Grenzabstands in unmittelbarer Nähe zum Flurstück 5... errichtet werden soll. Randnummer 55 Außerdem sind die geplanten Doppelhäuser unzulässig, da Nr. 3 der Auflagen zur Wohnsiedlungsgenehmigung vom 13. Juni 1935 bestimmt, dass die Auflagen „laut Aufschließungsvertrag“ zu übernehmen seien.
dem insoweit in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 Abs. 2 des Aufschließungsvertrages sollten an der fraglichen Stelle des Gutsgeländes nur Gruppenhäuser zulässig sein, wobei sich aus § 2 Nr. 5 Abs. 6 Satz 2 des Aufschließungsvertrags ergibt, dass Gruppenhäuser im Sinne des Vertrages gerade keine Doppelhäuser sind. Randnummer 56 Die genannten Abweichungen sind ersichtlich geeignet, die für das Wohnsiedlungsgesetz erheblichen siedlungspolitischen oder bodenrechtlichen Interessen wesentlich zu berühren. Ausweislich des Aufschließungsvertrags vom 16. Mai 1934 dienten die Festlegungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche der Sicherung des Charakters einer Gartenstadt. Randnummer 57 bb. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die zur Beurteilung gestellten Vorhaben nicht jeweils als genehmigungsfähiges „Minus“ zu
dem Parzellierungsplan zulässigen Bauvorhaben zu bewerten. Der von ihnen zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Vergleich mit einer sog. Tekturgenehmigung bei kleineren Änderungen genehmigter Bauvorhaben überzeugt nicht. Randnummer 58 Maßgeblich für die Frage, ob die Änderung eines - genehmigten - Bauvorhabens eine neue Baugenehmigung erforderlich macht oder ob insoweit eine bloße Tekturgenehmigung ausreicht, ist der Umfang der Änderung. Nur wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren würden, d.h. die Identität des Vorhabens trotz der Änderung im Wesentlichen gewahrt bliebe und kein „Aliud“ entstünde, müsste kein neuer Bauantrag anhängig gemacht werden (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom
bargrundstücken einhalten. Nur freistehende Gebäude mit einem gänzlich anderen „Zuschnitt“ (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom
rechtskräftigem Abschluss des Restitutionsverfahrens ein
dem Parzellierungsplan zulässiges Vorhaben hätte beantragt werden müssen, um noch von der Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 13. Juni 1935 profitieren zu können. Ob in Anlehnung an die Frist des § 21 BBauG a.F. ein Zeitraum von drei Jahren seit Bestandskraft des Restitutionsbescheides für angemessen zu erachten wäre, weil der Restitutionsgedanke mit fortschreitender Zeit
Abschluss des Restitutionsverfahrens an Kraft verliert, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob eine etwaige - angemessene - Frist durch die streitgegenständliche Bauvoranfrage gewahrt wurde bzw. ob die Regelung des § 204 BGB entsprechend angewendet werden könnte. Einer Auseinandersetzung mit den hierauf bezogenen Ausführungen der Kläger bedarf es nicht, da sich die aufgeworfenen Fragen für die streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht stellen, sondern nur ggf. einen neuen Bauantrag bzw. eine neue Bauvoranfrage beträfen. Randnummer 61 c. Weiter können die Kläger die Zulässigkeit ihrer Vorhaben nicht aufgrund einer „eigentumsmäßig verfestigten Rechtsposition“ (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
träglich rechtlich unmöglich geworden ist. Letztlich bedürfen diese Fragen keiner Entscheidung. Denn ein Anspruch aus Vertrag könnte sich allenfalls auf die Zulassung von Bauvorhaben richten, die - anders als die Vorhaben der Kläger - mit der Wohnsiedlungsgenehmigung vom
1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Wenn die Verjährungsfrist
dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als
dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, dass die kürzere Frist von dem
her nur insoweit als die durch Hemmung verlängerte Frist weiterlief (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - XII ZR 85/90 -, NJW-RR 1991, 573 [572]). Danach wäre die Verjährungsfrist vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB DDR) nicht vollständig abgelaufen gewesen.
1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik hätte sich die Verjährung sodann
den §§ 472 ff. ZGB DDR gerichtet. Wird zugunsten der Kläger unterstellt, dass auch in der Folgezeit im Sinne des § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB DDR „eine Rechtsverfolgung nicht möglich“ war, so wäre die Verjährungsfrist auch zur Zeit des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland noch nicht abgelaufen gewesen.
1 Satz 1 EGBGB wären sodann wieder die o.g. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen gewesen. Wird zugunsten der Kläger weiter unterstellt, dass ihnen auch in der Folgezeit angesichts der mit der Durchführung des Restitutionsverfahrens verbundenen Unsicherheit, ob ihnen zukünftig ein dingliches Recht an den streitgegenständlichen Flurstücken zustehen würde, bis zum Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides die Stellung eines Bauantrags bzw. eine Bauvoranfrage unzumutbar gewesen ist und ihnen eine Säumnis der - im „anderen Lager“ stehenden - Rechtsvorgänger in der Zeit vom Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheides nicht zugerechnet werden konnte, und wird angesichts dessen auch bis dahin „höhere Gewalt“ im Sinne des § 206 BGB n.F. angenommen, so wäre
dem
Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides von einer Verjährungshemmung durch höhere Gewalt auszugehen, besteht nicht. Zwar rechtfertigt der mit dem Restitutionsverfahren verbundene Wiedergutmachungsgedanke eine Erstreckung der Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Er begründet für die Zeit danach aber keine höhere Gewalt im Sinne des § 206 BGB. Der Umstand, dass die Kläger erst später formal das Eigentum an den Flurstücken erlangt haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Höhere Gewalt liegt nur vor, wenn der Berechtigte auch bei äußerster,
den Umständen vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist (Lakkis in: jurisPK-BGB Band 1, 6. Aufl. 2012, Rn. 2 zu § 206). Äußerster Sorgfalt hätte es angesichts des seit Vertragsabschluss verstrichenen Zeitraums vorliegend entsprochen, den Bauvorbescheid schon
Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides zu beantragen, weil der Erwerb des Vollrechts hiernach allein in der Hand der Kläger lag und von Dritten nicht mehr vereitelt werden konnte. Randnummer 69 Entgegen der Auffassung der Kläger ist es weder treuwidrig (§ 242 BGB) noch widerspricht es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, indem er sich insoweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil zu eigen macht. Darin liegt keine unzulässige Rechtsausübung des Beklagten bzw. der Beigeladenen. Weder haben sie bezogen auf die Verjährung die eigene Rechtsstellung unredlich erworben, noch haben sie insoweit eigene Pflichten verletzt. Auch kann ihnen ein schutzwürdiges Eigeninteresse nicht abgesprochen werden. Der Verlust des Anspruchs auf die Gegenleistung trotz eigener Erbringung der Leistung ist die typische Folge der Verjährung und rechtfertigt nicht den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung. Randnummer 70 Ob einem vertraglichen Anspruch der Kläger darüber hinaus das Rechtsinstitut der Aufhebung von Verträgen wegen Veränderung der für ihr Zustandekommen maßgebenden Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus) entgegenstünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1956 - I B 179.55 -, juris Rn. 5), kann angesichts dessen offen bleiben. Randnummer 71 II. Der Hilfsantrag der Kläger hat ebenfalls keinen Erfolg. Randnummer 72 Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung, dass ihnen dem Grunde
eine Entschädigung zusteht, ist § 71 Abs. 1 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) vom
NatSchG kommt eine Entschädigung insbesondere in Betracht, soweit infolge von Verboten oder Geboten (1.) bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen, (2.) eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich
Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird oder (3.) die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Randnummer 73 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Den Klägern wird durch das Brandenburgische Naturschutzgesetz bzw. die Landschaftsschutzgebietsverordnung „Parforceheide“ als einer Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes keine unzumutbare Beschränkung auferlegt, weil sich die Situation der Grundstücke nicht im Sinne von § 71 Abs. 2 BbgNatSchG durch den Erlass der Verordnung bzw. durch das Brandenburgische Naturschutzgesetz
teilig verändert hat. Insbesondere wurde hierdurch nicht kausal in ausgeübte oder zulässige Nutzungen eingegriffen, weil die von den Klägern geplanten Vorhaben aus den dargestellten Gründen bereits baurechtlich unzulässig sind. Auf die Erwägungen der Kläger zur alternativen Kausalität im Strafrecht kommt es nicht an, da es an einem kausalen entschädigungsrelevanten Eingriff in eine Eigentumsposition fehlt. Randnummer 74 III. Ohne Erfolg begehren die Kläger schließlich mit
gereichtem Schriftsatz vom
gelassene Schriftsatz (vgl. § 283 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) eröffnete ihnen jedoch ausschließlich die Möglichkeit, zu der vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2012 vertretenen vorläufigen Rechtsauffassung Stellung zu nehmen. Der Schriftsatznachlass umfasste demgegenüber nicht die Befugnis,
dem Schluss der mündlichen Verhandlung weitere (Hilfs-)Anträge zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
gelassene Schriftsätze erzwingen vielmehr nur dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.