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LG Berlin 10. Kammer für Bußgeldsachen 510 Qs 122/12 Beschluss Ordnungswidrigkeitenverfahren: Beginn der Rechtsmittelfrist bei Nichtteilnahme der Amts

Ordnungswidrigkeitenverfahren: Beginn der Rechtsmittelfrist bei Nichtteilnahme der Amtsanwaltschaft an der Hauptverhandlung Leitsatz Frist für Beschwerde gegen die Kostenentscheidung beginnt mit Verkündung, auch wenn die Staatsanwaltschaft an der Teilnahme der Hauptverhandlung verzichtet hat. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,

  1. Oktober 2012, 288 Owi 730/12, Urteil Tenor Die sofortige Beschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin vom
  2. Oktober 2012 gegen die – unterbliebene – Kostenentscheidung in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
  3. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen. Gründe Randnummer 1 Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ergangen. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht die Höhe der Geldbuße auf 150 € halbiert und Ratenzahlung bewilligt. Eine Kostenentscheidung ist im Urteil vom
  4. Oktober 2012 – versehentlich – unterblieben. Die Amtsanwaltschaft hatte auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Die Akten sind bei der Amtsanwaltschaft am
  5. Oktober 2012 eingegangen. Ihre sofortige Beschwerde, mit der sie die – volle – Überbürdung der Kosten auf den Betroffenen erstrebt, ist am
  6. Oktober 2012 bei Gericht eingegangen. Randnummer 2 Das Rechtsmittel, das nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 311 Abs. 2 StPO binnen einer Woche einzulegen gewesen wäre, ist damit nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen. Die Frist beginnt mit Verkündung der Entscheidung (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 311 Abs. 2, 35 StPO). Dass die Amtsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, ändert daran nichts (a. A. – ohne nähere Begründung – Kaiser NJW 1968, 1814 [1817]). Es ist anerkannt, dass Verfahrensbeteiligte, die freiwillig verzichten, an der Verkündung von Entscheidungen teilzunehmen, aus ihrem Verzicht keine weiter gehenden Rechte ableiten können (vergleiche etwa BGH bei Kusch NStZ 1995, 21, und Meyer-Goßner, StPO,
  7. Auflage, § 401 Rn. 5, wonach der Nebenkläger sein Recht auf Rechtsmittelbelehrung bei Nichtteilnahme verwirkt). Bestätigung findet dies in § 75 Abs. 2 OWiG. Hier hätte es die Amtsanwaltschaft in der Hand, durch eine Teilnahme oder Nichtteilnahme den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft zu Lasten des Betroffenen zu steuern. Ihr hätte es oblegen, sich zeitnah nach dem Ergebnis der ihr bekannten Hauptverhandlung zu erkundigen, um die fristgerechte Einlegung von Rechtsmitteln zu prüfen. Im Übrigen hätte die Amtsanwaltschaft Gelegenheit gehabt, rechtzeitig am
  8. Oktober 2012 sofortige Beschwerde einzulegen, weil ihr die Akten bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Randnummer 3 Die sofortige Beschwerde ist wegen Verspätung mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001121718

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