den unter I 1 a eingeblendeten Ausstattungen der Produkte "Orient Charma"; "Icy Cold", "Icy Cold Woman", "Bluish", "Jail Blue" und "Jail Red", nach Art einer gesonderten Rechnungslegung, gegliedert nach den einzelnen Produkten, den Quartalsumsätzen und den Einzelverkaufspreisen, dem Umfang der hierfür betriebenen Werbung sowie dem erzielten Gewinn.
hochpreisigen Parfüms eigener bekannter Marken und tritt auch als Lizenznehmerin solcher Produkte auf. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, vertreibt vorwiegend im Internet (überwiegend) niedrigpreisige Parfüms unter anderem der Dachmarke "Creation Lamis ", deren Duft jeweils dem Duft teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei verwendete sie die aus der erstinstanzlichen Verurteilung zu 1a ersichtlichen Bestelllisten, in denen den Produkten der Marke "Creation Lamis " jeweils ein teureres Produkt, etwa der Marken "Chopard", "Davidoff" oder "JOOP!", gegenübergestellt wurde. Zudem bot die Beklagte zu 1 im Internet - wie aus der erstinstanzlichen Verurteilung zu 1b ersichtlich - auf derselben Seite, auf der sie ein Parfüm der Marke "Creation Lamis " anbot, zugleich auch ein teures Markenparfüm an oder wies - wie aus der erstinstanzlichen Verurteilung zu 1c ersichtlich - auf der Angebotsseite eines teuren Markenparfüms auch auf ein niedrigpreisiges Parfüm hin. Randnummer 2 Die Klägerin hat behauptet, als exklusive Lizenznehmerin Parfümprodukte unter anderem der Marken "Chopard", "Davidoff" und "JOOP!" herzustellen und zu vertreiben. Sie hat die Gegenüberstellungen der Beklagten in den Bestelllisten und auf den Internetseiten als wettbewerbswidrig beanstandet und Unterlassung verlangt. Darüber hinaus hält die Klägerin den Vertrieb der Produkte der Marke "Creation Lamis " auch dann für unzulässig, wenn auf die Gegenüberstellung verzichtet wird. Sie hat vorgetragen, die von den Beklagten angebotenen Parfümimitate ähnelten in Produktnamen und Gestaltungen den Originalen so weit, dass der Verkehr die Produkte als Nachahmung der Markendüfte erkenne. Die Klägerin hat dies als unzulässige vergleichende Werbung und unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung ihrer Parfümprodukte beanstandet. Hierbei komme es auch auf das Wissen vorgebildeter Zwischenhändler an, die
den streitgegenständlichen Nachahmungsprodukten handelten und Kunden der Beklagten seien. Randnummer 3 Die Klägerin hat erstinstanzlich zum einen - soweit im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zuletzt noch von Interesse - beantragt, es den Beklagten zu verbieten, Parfümprodukte anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten oder vertreiben zu lassen und dabei unter Verwendung bestimmter Vergleichslisten darauf hinzuweisen, es handele sich um Nachahmungen der Marken Chopard, […,] Davidoff oder Joop. Diesen Verbotsantrag haben die Beklagten erstinstanzlich ebenso anerkannt wie darauf
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 25. Januar 2006 hat das Landgericht die Beklagten ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der dort ausformulierten jeweiligen Antragsfassungen. Randnummer 16 Die Klägerin hat sich
der - form- und fristgerecht eingelegten und begründeten - Berufung weitest gehend gegen dieses Urteil gewandt. Insoweit hat sie sich
dem angefochtenen Urteil, soweit es ihr ungünstig ist, auseinandergesetzt, ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, präzisiert und vertieft und u.a. vorgetragen: Randnummer 17 Das der Verkehr die von den Beklagten vertriebenen Produkte als Imitationen bzw. Nachahmungen der Markendüfte der Klägerin erkenne, werde
der Vielzahl der Angebote Dritter
vergleichenden Aussagen belegt, wie sie sich aus der Auflistung auf Seite 6-8 der Berufungsbegründung (= Bl. II 13a-15a d.A.) ergebe. Bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart der Produkte komme es nicht auf Einzelmerkmale, wie sie sich beispielhaft aus der Auflistung auf Seite 12-13 der Berufungsbegründung (= Bl. II 19a-20a d.A.) ergäben, sondern auf eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Ausstattung an, wobei sich die Anlehnung an die Produkte der Klägerin im Einzelnen aus den Ausführungen auf Seite 13-17 der Berufungsbegründung (= Bl. II 20a-24a d.A.) ergebe. Randnummer 18 Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hat die Klägerin gefüllte Flakons nebst Verpackungen der ihrer Ansicht nach unlauter nachgeahmten Produkte und der (zuletzt) angegriffenen Produkte (bis auf "Bluish") eingereicht, sowie ferner einige Produktabbildungen (darunter auch zu "Bluish"). Randnummer 19 Die Klägerin hat - soweit zuletzt noch von Interesse - beantragt, Randnummer 20 das am
den in Ziffer 1 eingeblendeten Ausstattungen der Produkte "Orient Charma"; "Icy Cold", "Icy Cold Woman", […] "Bluish", "Jail Blue" und "Jail Red", nach Art einer gesonderten Rechnungslegung, gegliedert nach den einzelnen Produkten, den Quartalsumsätzen und den Einzelverkaufspreisen, dem Umfang der hierfür betriebenen Werbung sowie dem erzielten Gewinn; b) Randnummer 33 über Namen und Anschrift der Vorlieferanten der in Ziffer 1 eingeblendeten Ausstattungen.
Urteil vom 24. Juli 2009 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 05.05.2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 - Creation Lamis). Randnummer 40 Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug erklärt sich die Klägerin zur "Reihenfolge der Streitgegenstände" und stützt ihre Unterlassungsansprüche auf die im Folgenden angegebenen "Anspruchsgrundlagen", jeweils hilfsweise in der angegebenen Reihenfolge von oben nach unten: Randnummer 41 - § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG Randnummer 42 - § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG Randnummer 43 - § 4 Nr. 9 lit. b UWG Randnummer 44 - § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i.V.
G (Wort-/Bildmarken für benutzte Ausstattung der Flakonvorderseiten gem. Anlage K 13) Randnummer 45 - § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i.V.
G (Wort-/Bildmarken für benutzte Ausstattung der Umverpackungsvorderseiten gem. Anlage K 13) Randnummer 46 - Art. 9 Abs. 1 lit. c GMVO (Wortmarken Davidoff, Cool Water, Joop) und § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (Wortmarken Chopard, Cašmir, Wish) Randnummer 47 Den (bislang auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage geltend gemachten) Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift der Vorlieferanten stützt die Klägerin im wiedereröffneten Berufungsrechtszug ”ergänzend und hilfsweise auf § 19 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG”. Randnummer 48 Soweit die Klägerin gegen die Beklagten aus den Rechten (registrierter) Marken im eigenen Namen vorgeht, überreicht sie
Schriftsatz vom 13. Januar 2012 als Anlagenkonvolut BK 4 Registerauszüge zu den Marken Davidoff Cool Water, Cool Water, CHOPARD, CAŠMIR, WISH und JOOP! sowie als Anlagenkonvolut BK 5 Bestätigungsschreiben von Markeninhabern, worauf jeweils ebenso verwiesen wird, wie auf ein weiteres Bestätigungsschreiben, das die Klägerin
Schriftsatz vom
ausdrücklicher
teilung des Verkaufs der Parfümerieprodukte an Händler und der dem entsprechenden, ausdrücklichen Bezugnahme auf die Firma der potenziellen Käufer bei der anzugebenden Rechnungsadresse sowie einer dort vorgesehenen Kundennummer (wobei die Klägerin ergänzend auf die damaligen Abbildungen der streitgegenständlichen Produkte in einem Online-Shop der Beklagten zu 1 ausweislich Anlage K 5 Bezug nimmt). Eine solche Ansprache ergebe sich ferner aus Anlage BK 15 (ausdrückliche Menütrennung zwischen dem "Händler Login" und dem "Endkundenshop" unter www.....de, Ausdruck vom 22.11.2004) sowie aus den Internetauftritten unter www.ns....com, www....s....de und www.n....de. Das
der Anlage K 3 belegte Sortiment an Parfümnachahmungen der Linie "Creation Lamis" sei somit auch über das Internet gewerblichen Wiederverkäufern in ganzer Breite angeboten worden. Es habe sich jeweils um die streitgegenständlichen Ausstattungen gehandelt, welche - insoweit unstreitig - erst nach EuGH GRUR 2009, 756 - L'Oréal/Bellure - von der Herstellerin "entschärft" worden seien. Das Angebot der Beklagten habe die angesprochenen Wiederverkäufer auch bestimmungsgemäß (beispielsweise über www.n....de) erreicht, wie sich dem Hinweisschreiben der Firma R… Großhandel vom 13. Juli 2004 (Anlage BK 2) entnehmen lasse. Die Belieferung gewerblicher Abnehmer werde ergänzend belegt
dem Anwaltsschreiben des Wiederverkäufers D… S…
der Bestätigung, von der Beklagten zu 1 beliefert worden zu sein (Anlage BK 3), und
der an die (in der Schweiz ansässigen) Wiederverkäuferin G… gerichteten Rechnung der Beklagten zu 1 vom
den dortigen ausdrücklichen Hinweisen der Wiederverkäufer, dass eine sichere Zuordnung zum Originalduftnamen bei einer genaueren Betrachtung der Flakons, des Namens oder der Verpackung möglich sei. Aber auch diejenigen Wiederverkäufer, die in ihrer eigenen Werbung zurückhaltender darauf abstellten, dass die Duftserie "C… L…" bekannten Markendüften nachempfunden sei, fassten die angegriffenen Ausstattungen ebenso auf. Wer sich als Wiederverkäufer von Parfüms betätige, verfüge bereits von Anfang an über eine besondere Affinität zu dieser Produktkategorie. Nach der Lebenserfahrung könne deshalb auch bereits bei einem Anfänger in diesem Segment ein über den gewöhnlichen Verbraucherhorizont hinausgehender Überblick über den Parfümmarkt vorausgesetzt werden. Selbst wer
dem Verkauf von Parfüms erst beginne, habe deshalb einen recht guten Überblick über das Segment der Markenparfüms. Gewerbliche Verkäufer müssten sich auf die Suche nach Vorlieferanten begeben und dabei auch das Angebot und die Preise ihrer Wettbewerber im Auge behalten. Sie beschäftigten sich daher deutlich intensiver als der Endverbraucher
den speziellen Bedingungen und Angeboten des Marktes für Parfüms im Discount-Segment. Dabei sei bereits als Ausgangspunkt bekannt, dass die in diesem Marktsegment angebotenen Parfüms
einer im Vergleich zu bekannten Markendüften auffällig ähnlichen Ausstattung nicht zufällig so aussähen. Im Ergebnis führe bei einem gewerblichen Zwischenhändler, und sei es auch ein Anfänger, die Beschäftigung
den Angeboten der ihn beliefernden Großhändler und die Beobachtung von konkurrierenden Verkaufsangeboten anderer Zwischenhändler zu einem höheren bzw. spezielleren Wissensstand. Von besonderem Interesse seien für Wiederverkäufer alle Erkenntnisse, die zur Verkaufsförderung eingesetzt werden könnten. Der
dem Wissen um die Verfügbarkeit von erkennbaren Nachahmungen ausgestattete Wiederverkäufer betrachte diese deshalb aus beruflichem Interesse systematischer und gründlicher als ein Endverbraucher. Da er zudem aufgrund seiner zwangsläufigen Marktbeobachtung auch einen höheren und spezielleren Wissensstand über die Ausstattungen des Segmentes der Markendüfte verfüge, sei er für die Imitationswerbung in besonderer Weise sensibilisiert und könne deshalb die angegriffenen Ausstattungen ohne weiteres den jeweils nachgeahmten Originalen zuordnen. Wie sich besagter Auflistung in der Berufungsbegründung nebst zitierten Anlagen entnehmen lasse, seien auch gewerbliche Kleinstverkäufer im Jahr 2004 bereits in ganzer Breite darüber informiert gewesen, dass es sich bei den angegriffenen Produkten um Nachahmungen bekannter Markenparfüms handle und dass das Original jeweils bereits aufgrund der Ähnlichkeit der Ausstattungen habe erkannt werden können. Wer dies wisse, habe einen speziellen Kenntnisstand, der es ihm dann auch ohne weiteres ermögliche, die jeweiligen Nachahmungen den Originalen aufgrund der Ähnlichkeit zuzuordnen. Randnummer 52
den Produkten erziele die Klägerin - wie aus der Aufstellung Anlage BK 6 zu Umsätzen und Marketingaufwendungen seit 2005 ersichtlich - Umsätze im Millionenbereich, wobei es sich insbesondere bei den beiden "Cool Water"-Düften sogar um Beträge im deutlich zweistelligen Millionenbereich handle und auch
"Joop" "Homme" im Inland seit Jahren beständig Umsätze im Bereich von 6 bis 7 Mio. € erzielt würden. Randnummer 53 Im Verlauf des wiedereröffneten Berufungsrechtszugs nimmt die Klägerin die Berufung in Bezug auf Duftwässer, deren Duftrichtungen durch die Begriffe "Sunset Boulevard" und "La Naissance d'elle" sowie die dazu jeweils eingeblendeten Ausstattungen bezeichnet wurden, zurück (und zwar jeweils sowohl den Unterlassungsantrag als auch die Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht betreffend) und beantragt zuletzt, Randnummer 54 das am
den in Ziffer 1 eingeblendeten Ausstattungen der Produkte "Orient Charma"; "Icy Cold", "Icy Cold Woman", "Bluish", "Jail Blue" und "Jail Red", nach Art einer gesonderten Rechnungslegung, gegliedert nach den einzelnen Produkten, den Quartalsumsätzen und den Einzelverkaufspreisen, dem Umfang der hierfür betriebenen Werbung sowie dem erzielten Gewinn; b) Randnummer 66 über Namen und Anschrift der Vorlieferanten der in Ziffer 1 eingeblendeten Ausstattungen.
ihren Produkten und der streitgegenständlichen Gestaltung nicht Wiederverkäufer angesprochen. Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Anlagen ergebe sich das nicht, und zwar aus Anlagen K 2 und K 3 nicht wegen fehlender Produktabbildungen, aus Anlagen BK 2 und BK 3 nicht wegen fehlenden Belegs des Erhalts von Produkten oder deren Abbildungen, und aus Anlage K 39 nicht wegen fehlenden Belegs des Erhalts von Werbung
den streitgegenständlichen Gestaltungen und überdies wegen des insoweit fehlenden Inlandsbezugs. Randnummer 73 (Entgegen Vorstehendem) angesprochene Wiederverkäufer hätten die Gestaltungen nicht alleine aufgrund präsenten Wissens und ohne weitere Informationsquellen als offene Imitationsbehauptung oder Ausnutzung des guten Rufs eines Kennzeichens oder eines nachgeahmten Markenparfüms verstanden. Ebenso könnte es sein, dass sich ein solches Verständnis nur aufgrund weiterer Informationen wie Duftvergleichslisten, Hinweisen von dritter Seite oder sonstiger Werbeaussagen habe bilden können. Wiederverkäufer könnten die streitgegenständlichen Produkte nicht allein aufgrund der Bezeichnung und der Gestaltungen einem bestimmten klägerischen Produkt zuordnen. Randnummer 74 Die als Anlage BK 10 vorgelegte Bestätigung belege die Aktivlegitimation der Klägerin (wiederum) nicht. Randnummer 75 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Randnummer 76 Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete,
hin zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die in der Berufungsinstanz zuletzt noch geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, vorbereitende Auskunft und Schadensersatz wegen des Angebots, der Bewerbung und des Vertriebs von Duftwässern
den angegriffenen Bezeichnungen und Ausstattungen sind (in ihren Hauptanträgen) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 4 Nr. 9 lit. b, § 9 Satz 1 UWG, § 242 BGB zu bejahen, wohingegen der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift der Vorlieferanten im Ergebnis nicht durchgreift. I. Randnummer 77 Der auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Der Zeitpunkt der Begehung der beanstandeten Handlung ist auch für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung maßgeblich (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 12 - Creation Lamis ). Randnummer 78 Das zur Zeit der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom
Erfolg entgegen halten, er sei im Hinblick darauf, was
"Bezeichnung einer Duftrichtung" gemeint sei, nicht hinreichend bestimmt. Durch diesen Verbotsantrag soll den Beklagten untersagt werden, selbst oder durch Dritte bestimmte Parfümprodukte
den im Antrag wiedergegebenen Bezeichnungen und bildlich dargestellten Ausstattungen anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben. Die im Antrag verwendete Formulierung, wonach durch die jeweils nachfolgenden Begriffe und eingeblendeten Ausstattungen die Duftrichtung der Duftwässer bezeichnet werde, steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Damit ist nicht gemeint, dass durch die vom Antrag erfassten Ausstattungen auf allgemeine, im Antrag aber nicht bestimmte Duftrichtungen, wie etwa "fruchtig" oder "frisch", hingewiesen werden müsse.
der Formulierung wird vielmehr allein auf die bestimmte Duftrichtung der konkreten Produkte Bezug genommen, die
den beanstandeten Begriffen und Ausstattungen beworben werden. Aus diesem Grunde verfehlt der Antrag auch nicht die konkrete Verletzungsform (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 47 - Creation Lamis). 2. Randnummer 81 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. a) Randnummer 82 Der Senat ist nicht gehindert, vorstehende Anspruchsgrundlage an die Spitze seiner rechtlichen Überprüfung zu stellen, auch wenn die Berufung die Unterlassungsansprüche auf die im Folgenden angegebenen "Anspruchsgrundlagen", jeweils hilfsweise in der angegebenen Reihenfolge von oben nach unten zu stützen sucht: Randnummer 83 - § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG Randnummer 84 - § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG Randnummer 85 - § 4 Nr. 9 lit. b UWG Randnummer 86 - § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i.V.
G (Wort-/Bildmarken für benutzte Ausstattung der Flakonvorderseiten gem. Anlage K 13) Randnummer 87 - § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i.V.
G (Wort-/Bildmarken für benutzte Ausstattung der Umverpackungsvorderseiten gem. Anlage K 13) Randnummer 88 - Art. 9 Abs. 1 lit. c GMVO (Wortmarken Davidoff, Cool Water, Joop) und § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (Wortmarken Chopard, Cašmir, Wish) Randnummer 89 Denn einer vollumfänglichen Verbindlichkeit dieser Vorgaben steht entgegen, dass die drei zuerst genannten - lauterkeitsrechtlichen - Vorschriften im Streitfall untereinander nur einen einheitlichen Streitgegenstand bilden, da insoweit nur die Würdigung eines jeweiligen (einzigen) Verhaltens (Vertrieb usw. eines konkreten Produkts) unter verschiedenen lauterkeitsrechtlichen Aspekten in Rede steht. Der Bundesgerichtshof hat sich im hier vorangegangen Revisionsurteil vom 5. Mai 2011
besagten drei - von der Klägerseite seinerzeit (allein) angeführten - lauterkeitsrechtlichen Vorschriften gleichfalls befasst (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 21 ff., 39 ff., 44 f. - Creation Lamis - vgl. insbes. auch noch Tz. 50), ohne insoweit auf eine klägerseitige Bestimmung einer Reihenfolge etwa verschiedener, (alternativ) geltend gemachter prozessualer Ansprüche hinzuwirken (wie beispielsweise in BGH, Beschl. v. 24.03.2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 - TÜV I - geschehen). Das bestärkt den erkennenden Senat in seiner Auffassung zum insoweit einheitlichen Streitgegenstand im Streitfall. Innerhalb eines - hier insoweit
hin gegebenen - einheitlichen Streitgegenstandes ist es aber allein Sache des Gerichts, die rechtlichen Anspruchsgrundlagen zu finden und sie, in welcher Reihenfolge auch immer, zu überprüfen (vgl. auch BGH GRUR 2012, 184, Tz. 15 - Branchenbuch Berg), wobei das Gericht insoweit an Vorgaben der Parteien nicht gebunden ist. Der Senat ist
hin an dieser Stelle frei, zunächst § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu prüfen, ohne zuvor (bereits) auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG eingegangen zu sein.
dem Angebot der Bewerbung und dem Vertrieb der (hier noch in Rede stehenden) sechs Produkte "Icy Cold", "Icy Cold - Woman" "Orient Charma", "Bluish", "Jail Blue" und "Jail Red" stellen die Beklagten diese als Imitation und Nachahmung der besagten von der Klägerin vertriebenen Waren dar. aa) Randnummer 94 Der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist nicht auf eine explizite Bezeichnung der beworbenen Ware oder Dienstleistung als Imitation beschränkt. Auch eine implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Erforderlich ist dafür aber eine klare und deutliche, über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehende Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines
bewerbers beworben wird. Nicht ausreichend ist es, wenn das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und
der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 26 f. - Creation Lamis).
ihrer gesamten Produktpalette (also auch den hier streitgegenständlichen Produkten) jedenfalls auch an Wiederverkäufer wandten. Schon die (damalige) Eigendarstellung im Internetauftritt der Beklagten zu 1 (Anlage K 2)
ausdrücklicher Erwähnung von Händlern sowie technischer Differenzierung zwischen "Händler Login" einerseits und "Endkunden Shop" andererseits (siehe dazu auch noch die neu eingereichte Anlage BK15) und die auf gewerbliche Abnehmer hindeutenden Elemente ("Firma/Name") im Bestellformular (Anlage K 3) indizieren das, wobei in letzterem auch die hier streitgegenständlichen Produkte, wenn auch nicht abgebildet, aber immerhin
den hier angegriffenen Bezeichnungen ("Icy Cold" usw.) angeführt werden. Das (anwaltliche) Schreiben des Herrn D. S. an die Klägerin vom 4. Oktober 2004 (Anlage BK 3) legt dar, dass dieser Parfümhändler ist, (zumindest) eine Bedienstete hat und sich auf der Suche nach einem Lieferanten von der Beklagten zu 1 eine Preisliste
dortiger Nennung der von dieser vertriebenen Imitate hat zusenden lassen und
solchen Produkten monatlich vierstellige Verkaufserlöse erzielt hat. Eine definitive Belieferung einer Wiederverkäuferin
den hier streitgegenständlichen Produkten ergibt sich auch aus der Rechnung der Beklagten zu 1 vom
der Angabe, die Beklagte zu 1 sei bis im Oktober 2004 ihre Lieferantin gewesen (beides im Anlagenkonvolut K 39). Auch wenn Frau G. in der Schweiz ansässig ist (was möglicherweise einer Anwendung inländischen Deliktsrechts auf diesen Sachverhaltsausschnitt entgegen stehen könnte), so fügen sich die diesbezüglichen Umstände dennoch nahtlos in das Bild ein, was alle Unterlagen in ihrer Gesamtheit begründen, nämlich dass die Beklagte sich
ihrer gesamten Produktpalette nicht etwa - worauf nichts hindeutet - nur an Endverbraucher wendete, sondern (zumindest) gleichermaßen auch an Wiederverkäufer. Randnummer 98 Soweit die Beklagten dem entgegen zu halten suchen, sie hätten
ihren Produkten und der streitgegenständlichen Gestaltung nicht Wiederverkäufer angesprochen, führt das zu keinem anderen Ergebnis, da sie
diesem Vorbringen die insoweit dargelegte und dokumentierte Faktenlage nicht zu entkräften vermögen. Der tatsächliche, geschäftliche Kontakt zumindest
Herrn S. und Frau G. ist ebenso wenig bestritten worden, wie etwa dargelegt worden wäre, dass und warum trotz der eigenen Angaben ("Händler", "Firma/Name") die hier streitgegenständlichen Produkte aus dem (damaligen) Sortiment nicht (auch) an (inländische) Wiederverkäufer, sondern ausschließlich an Endverbraucher geliefert worden wären. Für eine solche, sich selbst von vornherein auferlegte generelle Beschränkung des eigenen Warenabsatzes ist - zumal wenn die Beklagten von der rechtlichen Unbedenklichkeit der von ihnen vertriebenen Produktausstattungen und -bezeichnungen überzeugt waren - kein nachvollziehbarer (ökonomischer) Grund ersichtlich oder auch nur erkennbar, und ein solcher wird von den Beklagten auch nicht dargelegt. Randnummer 99 Wurden aber - wie
hin in tatrichterlicher Würdigung festzustellen ist - auch gewerbliche Wiederverkäufer und Zwischenhändler
Produkten in der hier streitgegenständlichen Aufmachung beliefert (und sonach auch hiervon "angesprochen"), so kommt es darauf an, ob ein durchschnittlicher Angehöriger des Verkehrskreises der gewerblichen Wiederverkäufer und Zwischenhändler die in Rede stehenden Bezeichnungen und Ausstattungen als offene Imitationsbehauptung aufgefasst hat (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 50 - Creation Lamis). Recht zu geben ist in diesem Zusammenhang überdies auch dem Vorbringen der Berufung, dass (auch schon allein) die Lieferung von Produkten in den streitgegenständlichen Ausstattungen als Maßnahme der Absatzförderung und somit als "Werbung" (i.S. von § 6 UWG) anzusehen ist, da die gelieferten Produkte somit auch Einfluss nehmen auf die Bereitschaft zum erneuten Kauf der gleichen Produkte (vgl. dazu auch Scherer, GRUR 2012, 545, 548, bei und in Fn. 34,
zutreffendem Hinweis auf Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/114/EG und ebenso zutreffender Schlussfolgerung, dass das bloße Anbieten von Produkten [und sonach erst recht eine Produktlieferung bei - wie hier - in Frage kommendem "Nachkaufinteresse"] nach der dortigen Definition eine "Werbung" darstellt). ee) Randnummer 100 Auch davon, dass ein durchschnittlicher Angehöriger des Verkehrskreises der gewerblichen Wiederverkäufer und Zwischenhändler die in Rede stehenden Bezeichnungen und Ausstattungen - wegen eines von Endverbrauchern abweichenden präsenten Kenntnisstandes - als offene Imitationsbehauptung auffasst (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 36, 50 - Creation Lamis), ist der Senat in Würdigung des beiderseitigen Parteivorbringens im wiedereröffneten Berufungsrechtszug und der dazu überreichten Unterlagen sowie in Anwendung eigenen speziellen Erfahrungswissens überzeugt.
zahlreichen "Imitationsfällen", namentlich auch innerhalb der Parfümbranche, verfügen seine erkennenden
glieder über ein solches, in vielen Jahren gesammeltes, spezielles Erfahrungswissen (zwei der erkennenden
glieder darüber hinaus auch schon aus vorheriger langjähriger erstinstanzlicher Tätigkeit in den Zivilkammern 15 und 16 des Landgerichts Berlin und in der [seinerzeit gleichfalls damit befassten] Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin). Dieses spezielle Erfahrungswissen, über welches alle drei erkennenden Senatsmitglieder verfügen, kann hier in der aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen Weise bei der Entscheidungsfindung angewendet werden.
Erfolg vertreiben (vgl. dazu auch OLG Frankfurt WRP 2007, 1372, 1375, was insoweit nicht Gegenstand der Beanstandungen in BGH GRUR 2010, 343, Tz. 23 ff. - Oracle - war). Gewerbliche Wiederverkäufer und Zwischenhändler sind demzufolge notwendigerweise in besonderem Maße sensibilisiert, auf diesbezügliche "Fingerzeige" bei der Produktausstattung und -bezeichnung zu achten (man kann hier auch von einem ”Ausstattungs-Code” sprechen), zumal sie
den diesbezüglichen Verhältnissen auf dem Parfümmarkt gut vertraut sind (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Dass solche "Fingerzeige" bzw. ”Ausstattungs-Codes” auch Erfolge zeitigen, indizieren die entsprechenden (an Endabnehmer gerichteten) Werbeaussagen, die gewerbliche Verkäufer der hier in Rede stehenden Produkte nach dem - insoweit unwidersprochenen - Vorbringen der Klägerin getätigt und dabei mehr oder weniger deutlich herausgestrichen haben, dass oder auch welche Markendüfte jeweils nachgeahmt werden (siehe die Auflistung auf Seite 6-8 der Berufungsbegründung [= Bl. II 13a-15a d.A.] nebst den dort in Bezug genommenen Anlagen). Es mag sein, dass der eine oder andere dortige Verkäufer insoweit auch auf externe Informationen - z.B. auf kursierende Duftvergleichslisten - zurückgegriffen hat. Aufgrund besagter "besonderer Sensibilisierung" eines durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufers (bzw. Zwischenhändlers) von preisgünstigen Markenduftimitaten ist aber davon auszugehen, dass dieser in besonderem Maße (anders als unbedingt der Durchschnittsverbraucher) darauf achtet und auch dazu in der Lage ist, darauf zu achten, welches bekannte hochpreisige Markenparfüm
dem sich an die Ausstattung und Bezeichnung anlehnenden Imitat jeweils "gemeint" ist. Auf ein solches präsentes Wissen "baut" der Hersteller solcher Produkte - wie die zahlreichen unbestritten vorhandenen Anlehnungen zeigen - und verlässt sich nicht allein darauf, dass der gewerbliche Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler allein auf externe Erkenntnisquellen wie z.B. (gleichfalls illegale) Duftvergleichslisten zurückgreift. Wäre das anders, gäbe es besagte Anlehnungen nicht, jedenfalls nicht in der zutage tretenden (nach dem speziellen Erfahrungswissen des Senats vorhandenen) Quantität. Besagte "Fingerzeige" bzw. ”Ausstattungs-Codes” bewirken beim durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler auch nicht "bloße Assoziationen" an das Originalprodukt (was für eine Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht genügen würde, vgl. BGH GRUR 2010, 343, Tz. 36 - Oracle), sondern vermitteln ihm vielmehr - ohne dass andere Erkenntnisquellen hinzutreten müssten - die deutliche Kenntnis von dem Imitatcharakter, also eine Kenntnis allein wegen der jeweiligen Aufmachung und Bezeichnung der beanstandeten Produkte, was dann den Tatbestand besagter Norm erfüllt (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 32 - Creation Lamis). Insofern geht (auch) der Senat davon aus, dass bei gewerblichen Wiederverkäufern und Zwischenhändlern ein höherer bzw. speziellerer Wissensstand als bei Endverbrauchern zu berücksichtigen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 35 - Creation Lamis).
anderen Worten die Eignung der Produktausstattungen und –bezeichnungen, kraft ihnen innewohnender ”Fingerzeige”, die jeweiligen Parfümprodukte den gewerblichen Wiederverkäufern oder Zwischenhändlern als Imitate unabhängig davon erkennbar zu machen, ob diese über die Möglichkeit einer zusätzlichen Recherche oder sonstigen (externen) Informationserlangung verfügen. Dies zu beurteilen, ist indes der erkennende Senat nach dem Ausgeführten kraft speziellen Erfahrungswissens in der Lage.
den jeweiligen Ausstattungen hinreichende Ähnlichkeiten zu den jeweils imitierten Markendüften auf, um von einem durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler allein aufgrund präsent vorhandenen Wissens (ohne Hinzuziehung externer Erkenntnisquellen) als offene Imitationsbehauptungen verstanden zu werden. Randnummer 106 Dazu sei
Blick auf die einzelnen (sechs zuletzt streitgegenständlichen) Produkte noch das Folgende ausgeführt (wobei der Senat, soweit nicht anders angeführt, auf die von der Klägerin überreichten Exemplare abstellt und diese hier nur zur schnelleren Übersicht - im Rahmen des technisch Möglichen - abbildet):
seitlichen Abplattungen Randnummer 113 - dunkelblaue Farbe Randnummer 114 - schwarze Verschlusskappe Randnummer 115 - Schreibschriftart zur aufgedruckten Produktbezeichnung Randnummer 116 - fast identische Abmessungen Randnummer 117 Verpackung: Randnummer 118 - Produktbezeichnung in Schreibschrift Randnummer 119 - Abbildung von Wasser (ergibt in der Zusammensetzung
dem Text dann eiskaltes Wasser, vs. "Cool Water") Randnummer 120 - identische Quaderform und nahezu identische Abmessungen Randnummer 121 Das vorstehend dargestellte Verständnis des durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufers und Zwischenhändlers wird auch durch entsprechende Verkaufswerbesprüche (gelegentlich auch ausländische) für "Icy Cold" indiziert, wobei freilich in Rechnung zu stellen ist, dass der eine oder andere Anbieter hierbei auch auf externe Informationen, wie z.B. ihm vorliegende (illegale) Duftvergleichslisten, zurückgegriffen haben mag (was nach der Einschätzung des Senats aber keineswegs absolut zwingend oder auch nur allzu nahe gelegt sein muss): Randnummer 122 Portal/Verkäufer Datum Beschreibung Anl. c... shop.c....de 24.06.2004 "Nicht zu verwechseln
: Cool Water, Davidoff" K4 ebay bm 30.01.2005 ". .. hochwertiges EdT ..., welches in der Duftnote einem sehr bekannten Duft kaum nachsteht und dies zu einem erschwinglichen Preis. Es ist nicht zu verwechseln
dem EdT Cool Water von Davidoff. K25 p....online.pt 04.01.2006 "Fragancia similar Cool Water Davidoff" K49
dem Text dann eiskaltes Wasser, vs. "Cool Water"). Randnummer 135 - identische Quaderform Randnummer 136 Das vorstehend dargestellte Verständnis des durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufers und Zwischenhändlers wird auch durch entsprechende Verkaufswerbesprüche (gelegentlich auch ausländische) für "Icy Cold - Woman" indiziert, wobei freilich in Rechnung zu stellen ist, dass der eine oder andere Anbieter hierbei auch auf externe Informationen, wie z.B. ihm vorliegende (illegale) Duftvergleichslisten, zurückgegriffen haben mag (was nach der Einschätzung des Senats aber keineswegs absolut zwingend oder auch nur allzu nahe gelegt sein muss): Randnummer 137 Portal/Verkäufer Datum Beschreibung Anl. ebay n...2 19.07.2004 "Das Parfum Icy Cold-Col Water... Dieser Duft von Creation Lamis ist nicht zu verwechseln
einem Markenparfum, leider ist es verboten, ihnen eine Gegenüberstellung zu machen." K24 ebay r... 18.03.2005 Kategorie Davidoff K32 p....online.pt 04.01.2006 "Fragancia similar Cool Water Davidoff" K49
demjenigen von "Chopard" Randnummer 150 - abgebildetes Taj Mahal liegt in Indien, wie auch Kaschmir teilweise zu Indien gerechnet wird Randnummer 151 Das vorstehend dargestellte Verständnis des durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufers und Zwischenhändlers wird auch durch entsprechende Verkaufswerbesprüche (gelegentlich auch ausländische) für "Orient Charma" indiziert, wobei freilich in Rechnung zu stellen ist, dass der eine oder andere Anbieter hierbei auch auf externe Informationen, wie z.B. ihm vorliegende (illegale) Duftvergleichslisten, zurückgegriffen haben mag (was nach der Einschätzung des Senats aber keineswegs absolut zwingend oder auch nur allzu nahe gelegt sein muss): Randnummer 152 Portal/Verkäufer Datum Beschreibung Anl. c... shop.c....de 24.06.2004 "Nicht zu verwechseln
: Casmir, Chopard" K4 ebay n...2 19.07.2004 "Orient Charma- Casmir" K26 ebay r... 13.09.2004 Kategorie Chopard K27 www.a....de Firma S… 06.10.2004 "Die Duftserie "Creation Lamis" ist bekannten Düften nachempfunden. Eine Zuordnung zu bzw. Werbung
dem Originalduftnamen ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich, aber betrachten Sie doch die Flakons einmal genauer" K29 ebay r... 18.03.2005 Kategorie Chopard K32 ebay bm 17.03.2005 "... .hochwertiges EDP für die Dame, welches in der Duftnote einem sehr bekannten Duft kaum nachsteht" K34 ebay m...6 17.03.2005 "Düfte von hochwertiger Qualität- denen bekannter Hersteller sehr ähnlich... Diese Duftserie ist bekannten Düften nachempfunden..." K34 ebay ct 17.03.2005 "Dieser Duft ist einem Designer Produkt nachempfunden." K34 ebay.be nd 04.01.2006 "Orient Charma... lijkt sterk op Casmir van Chopard" K50 yatego.com Firma Creation Lamis Parfum 04.01.2006 "Dieser Duft ist einem Designer Produkt nachempfunden. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir keine Zuordnung vornehmen." K51
Blick auf das eingereichte Produkt Wish Chopard: Randnummer 155 Der durchschnittliche gewerbliche Wiederverkäufer und Zwischenhändler versteht zur streitgegenständlichen, oben rechts wiedergegebenen Ausstattung und Bezeichnung die folgenden, sich anlehnenden Elemente in ihrer Kombination und Gesamtheit als "Fingerzeig" und damit als offene Behauptung im vorstehenden Sinne, dass also das darin befindliche Parfüm eine Duftimitation des Parfüms in oben links abgebildeter Ausstattung und Bezeichnung sei: Randnummer 156 Bezeichnung: Randnummer 157 - Bluish (erste Silbe lehnt sich an die Verpackungsfarbe beider Produkte - dunkelblau - an, die zweite Silbe an das Ende von "Wish") Randnummer 158 Flakon: Randnummer 159 - strukturelle Ähnlichkeit in der Grundform Randnummer 160 Verpackung: Randnummer 161 - Quaderform Randnummer 162 - dunkelblau Randnummer 163 - Schrifttyp "BLUISH" wie "WISH" in großen weißen Druckbuchstaben, darunter "Eau de parfum" in identischem Schreibschrifttyp wie "Chopard" Randnummer 164 Das vorstehend dargestellte Verständnis des durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufers und Zwischenhändlers wird auch durch entsprechende Verkaufswerbesprüche (gelegentlich auch ausländische) für "Bluish" indiziert, wobei freilich in Rechnung zu stellen ist, dass der eine oder andere Anbieter hierbei auch auf externe Informationen, wie z.B. ihm vorliegende (illegale) Duftvergleichslisten, zurückgegriffen haben mag (was nach der Einschätzung des Senats aber keineswegs absolut zwingend oder auch nur allzu nahe gelegt sein muss): Randnummer 165 Portal/Verkäufer Datum Beschreibung Anl. c... shop.c....de 24.06.2004 "Nicht zu verwechseln
: Wish, Chopard" K4 ebay r... 13.09.2004 Kategorie Chopard K28 ebay m...6 18.03.2005 "Creation Lamis... denen bekannter Hersteller sehr ähnlich... Diese Duftserie ist bekannten Düften nachempfunden. Werbung bzw. Zuordnung zu den Originalduftnamen ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich." K30 ebay bt 17.03.2005 "Dieses Parfum ist die preiswerte Alternative zum teuren Markenparfum: Unsere gesamte Duftserie ist den Ihnen bekannten Markendüften verblüffend ähnlich. Zum Teil erinnert der Name, Flakon oder die Verpackung an das Original! Schauen Sie mal genau hin!" K31 ebay r... 18.03.2005 Kategorie Chopard K32 ebay ct 17.03.2005 "Dieser Duft ist einem Designer Produkt nachempfunden." K33 ebay bm 17.03.2005 ".. . hochwertiges EdP für die anspruchsvolle Dame, welches in der Duftnote einem sehr bekannten Duft kaum nachsteht, den ich jedoch aus markenschutzrechtlichen Gründen nicht nennen darf." K33 ebay h1 17.03.2005 "Die Duftserie "Creation Lamis" ist bekannten Düften nachempfunden." K33 p....online.pt 04.01.2006 "Fragancia similar Wish Chopard" K49 5) Randnummer 166 Nightflight - Joop! Jail Blue Randnummer 167 Aktenmäßig besteht hier die Besonderheit, dass das eingereichte Produkt "Nightflight Joop!" (anders als die Abbildung) eine durchgehend blaue Verschlusskappe aufweist, was der Senat der Beurteilung zugrunde legt. (Weitere Detailabweichungen zwischen eingereichter Abbildung und eingereichter Ausstattung beeinflussen das Ergebnis nicht.) Randnummer 168 Der durchschnittliche gewerbliche Wiederverkäufer und Zwischenhändler versteht zur streitgegenständlichen, oben rechts wiedergegebenen Ausstattung und Bezeichnung die folgenden, sich anlehnenden Elemente in ihrer Kombination und Gesamtheit als "Fingerzeig" und damit als offene Behauptung im vorstehenden Sinne, dass also das darin befindliche Parfüm eine Duftimitation des Parfüms in oben links (wenn auch
andersfarbiger Kappe als beim eingereichten Produkt) abgebildeter Ausstattung und Bezeichnung sei: Randnummer 169 Bezeichnung: Randnummer 170 - Jail (identischer Anfangsbuchstabe
"Joop!"; identische Buchstabenzahl, identische Silbenzahl) Randnummer 171 Flakon: Randnummer 172 - Abgeflachte Flaschenrundform Randnummer 173 - blauer Farbton Randnummer 174 - Aufschrift "Jail"
außergewöhnlichem, durch Schrägstellung hervorgehobenem "J", was das Imitat des Duftes zu "Joop!" signalisiert, und zwar hier zum "blauen" Produkt "Nightflight Joop!" Randnummer 175 - fast identische Abmessungen Randnummer 176 - runde Verschlusskappe Randnummer 177 (bei Heranziehung der Flakonverschlusskappe von Nightflight Joop! gemäß obiger Abbildung ergäbe sich hier jedenfalls kein den Beklagten günstigeres Ergebnis) Randnummer 178 Verpackung: Randnummer 179 - Quaderform in sehr ähnlicher Abmessung Randnummer 180 - Produktbezeichnung
hervorgehobenem "J" (siehe vorstehend) Randnummer 181 - Kombination mehrerer Blautöne Randnummer 182 Das vorstehend dargestellte Verständnis des durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufers und Zwischenhändlers wird auch durch entsprechende Verkaufswerbesprüche (gelegentlich auch ausländische) für "Jail Red" indiziert, wobei freilich in Rechnung zu stellen ist, dass der eine oder andere Anbieter hierbei auch auf externe Informationen, wie z.B. ihm vorliegende (illegale) Duftvergleichslisten, zurückgegriffen haben mag (was nach der Einschätzung des Senats aber keineswegs absolut zwingend oder auch nur allzu nahe gelegt sein muss): Randnummer 183 Portal/Verkäufer Datum Beschreibung Anl. c... shop.c....de 24.06.2004 "Nicht zu verwechseln
: Nightflight, Joop" K4 ebay r... 30.05.2005 "Dieser Duft von Creation Lamis ist nicht zu verwechseln
einem Marken Parfum, leider ist es uns verboten worden, Ihnen eine Gegenüberstellung zu dem Marken Parfüm zu machen, aber es ist unverwechselbar." K35 ebay h1 30.05.2005 "Die Duftserie "Creation Lamis" ist bekannten Düften nachempfunden. Eine Zuordnung zu bzw. Werbung
den Originalduftnamen ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich." K36 ebay m...6 30.05.2005 "Düfte von hochwertiger Qualität- denen bekannter Hersteller sehr ähnlich... Diese Duftserie ist bekannten Düften nachempfunden..." K37 ebay "gp" 02.01.2006 "Deze geur geeft je een gefoel van een nachtelijke vlucht met je oude vriend Joop" K53 mk_com 05.01.2006 "Die Duftserie Creation Lamis ist bekannten Düften nachempfunden. Eine Zuordnung bzw. Werbung
den Originalduftnamen ist aus rechtlichen Gründen verboten." K54
besagter Abweichung vom eingereichten Produkt) abgebildeter Ausstattung und Bezeichnung sei: Randnummer 187 Bezeichnung: Randnummer 188 - Jail (identischer Anfangsbuchstabe
"Joop!"; identische Buchstabenzahl, identische Silbenzahl) Randnummer 189 Flakon: Randnummer 190 - Abgeflachte Flaschenrundform Randnummer 191 - violette Flüssigkeit Randnummer 192 - runde Verschlusskappe Randnummer 193 - Aufschrift "Jail"
außergewöhnlichem, durch Schrägstellung hervorgehobenem "J", was das Imitat des Duftes zu "Joop!" signalisiert, und zwar hier zum "violetten" Produkt "Joop! - Homme" Randnummer 194 - fast identische Abmessungen Randnummer 195 Verpackung: Randnummer 196 - Quaderform in ähnlicher Abmessung Randnummer 197 - Produktbezeichnung
hervorgehobenem "J" (siehe vorstehend) Randnummer 198 - Violette Farbtöne Randnummer 199 Das vorstehend dargestellte Verständnis des durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufers und Zwischenhändlers wird auch durch entsprechende Verkaufswerbesprüche (gelegentlich auch ausländische) für "Jail Red" indiziert, wobei freilich in Rechnung zu stellen ist, dass der eine oder andere Anbieter hierbei auch auf externe Informationen, wie z.B. ihm vorliegende (illegale) Duftvergleichslisten, zurückgegriffen haben mag (was nach der Einschätzung des Senats aber keineswegs absolut zwingend oder auch nur allzu nahe gelegt sein muss): Randnummer 200 Portal/Verkäufer Datum Beschreibung Anl. c... shop.c....de 24.06.2004 "Nicht zu verwechseln
: Joop, Joop" K4 ebay r... 30.05.2005 "Dieser Duft von Creation Lamis ist nicht zu verwechseln
einem Marken Parfum, leider ist es uns verboten worden, Ihnen eine Gegenüberstellung zu dem Marken Parfüm zu machen, aber es ist unverwechselbar." K35 ebay m...6 30.05.2005 "Düfte von hochwertiger Qualität- denen bekannter Hersteller sehr ähnlich... Diese Duftserie ist bekannten Düften nachempfunden..." K37 ebay db 22.07.2005 Kategorie Joop K38 ebay sl 05.01.2006 "If you like Joop - you will love Jail Red..." K52 f) Randnummer 201
dem Angebot, der Bewerbung und dem Vertrieb der in Rede stehenden Produkte "werben" die Beklagten auch "vergleichend" i.S. von § 6 Abs. 2 UWG. aa) Randnummer 202 Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder
telbar einen
bewerber oder die von einem
bewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Außerdem setzt vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbewerber zwingend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkte voraus (vgl. BGH GRUR 2012, 74, Tz. 18 - Coaching-Newsletter).
den Originalwaren vor (vgl. auch Scherer GRUR 2012, 545, 547 f.). dd) Randnummer 205 In dieser Konstellation ist auch schon das bloße Angebot der angegriffenen Waren eine (vergleichende) "Werbung" i.S. von § 6 UWG. Werbung ist gemäß Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines (u.a.) Handels oder Gewerbes,
dem Ziel, den Absatz von (u.a.) Waren zu fördern. Eine solche Äußerung kann durchaus auch non-verbal erfolgen, so dass das Anbieten von Produkten nach dieser Definition eine Werbung darstellt (vgl. Scherer GRUR 2012, 545, 548, Fn. 34). Auch ist nach besagter unionsrechtlicher Definition etwa eine Bestellliste, welche - wie aus Anlage K 3 ersichtlich - die hier angegriffenen Produkte der Bezeichnung nach anführt, ohne weiteres als "Werbung" der Beklagten einzustufen. Für die Belieferung gewerblicher Wiederverkäufer und Zwischenhändler
den hier in Rede stehenden Produkten gilt das gleichermaßen, zumal deren, sich dem Abnehmer spätestens dann darstellenden, Erscheinungsbilder - wie bereits weiter oben ausgeführt - zum Nachkauf animieren. g) Randnummer 206 Haben die Beklagten sonach
dem Anbieten, Bewerben und Vertreiben der streitgegenständlichen Produkte gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unlauter gehandelt, so war dies gemäß § 3 Abs. 1 UWG wegen der Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von
bewerbern auch unzulässig, was - aufgrund zu vermutender Wiederholungsgefahr - einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auslöst. h) Randnummer 207 Dieser Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu, da sie
bewerberin der Beklagten zu 1 ist. Für die auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 und (an dieser Stelle maßgeblich: ) Nr. 6 UWG gestützten Ansprüche kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob die Klägerin (soweit nicht ohnehin Markeninhaberin) - wie von ihr behauptet - Lizenznehmerin der Markenparfümprodukte ist. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG sind - anders als beim ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz - nicht nur die konkret betroffenen Hersteller anspruchsberechtigt. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG zeichnen sich zwar auch durch ihren individualschützenden Charakter aus. Die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG erfassten Fälle vergleichender Werbung sind aber auch verboten, weil sie den Wettbewerb verzerren, die
bewerber schädigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen können (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, Tz. 68 - L’Oréal/Bellure). Diesem Zweck der Verbote widerspräche es, nur dem konkret Betroffenen die Legitimation zur Anspruchsverfolgung zuzuerkennen. Zur effektiven Durchsetzung ihrer durch ein unlauteres Verhalten nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 oder 6 UWG betroffenen Interessen können sich deshalb alle in § 8 Abs. 3 UWG genannten Anspruchsteller auf diese Unlauterkeitstatbestände stützen (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 51 - Creation Lamis).
2 Nr. 6 UWG begründen lässt. 4. Randnummer 211 Die im Rahmen des Untersagungsbegehrens nur hilfsweise geltend gemachten Anträge (bzgl. "Jail Red"
dunkler Verschlusskappe sowie bzgl. Handlungen auf drei näher bezeichneten Websites) und Streitgegenstände (markenrechtliche Ansprüche) sind der Nachprüfung des Senats entzogen, da die Klägerin hier
ihrem Hauptbegehren vollumfänglich erfolgreich ist. III. Randnummer 212 Hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2a (Auskunft zur Vorbereitung der Schadensbezifferung) und 3 (Schadensersatzfeststellung) hat die Klage (soweit zuletzt noch aufrecht erhalten) vollumfänglichen Erfolg, § 242 BGB, § 9 UWG, § 256 Abs. 1 ZPO. Randnummer 213 Die Beklagten haben die oben dargelegten, nach § 3 UWG unzulässigen Handlungen (zumindest) fahrlässig begangen, da sie die fehlende Rechtmäßigkeit ihres Tuns hätten in Erfahrung bringen können. Daher sind sie der konkurrierenden Klägerin gemäß § 9 UWG zum Schadensersatz verpflichtet. Da die Klägerin das vollständige Ausmaß des unrechtmäßigen Verhaltens nicht kennt, diese Kenntnis aber zur Bezifferung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs benötigt, hat sie gemäß § 242 BGB einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch gegen die Beklagten sowie das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte rechtliche Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. IV. Randnummer 214 Der Berufsantrag zu 2b (Auskunft über Namen und Anschrift der Vorlieferanten) hat dagegen keinen durchgreifenden Erfolg. Den diesbezüglichen Anspruch hat die Klägerin erstmals
der Berufungsbegründung geltend gemacht, und zwar (zunächst) auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage. Die diesbezügliche zweitinstanzliche Klageänderung (gegen den Widerspruch der Beklagten) mag in dieser Gestaltung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO - davon geht der Senat aus - (noch) erfüllen. Aber auf materiell-rechtlicher Grundlage bleibt diesem Begehren der Klägerin der Erfolg versagt.
Erfolg die Einrede der Verjährung aus § 11 UWG entgegen setzen.
ihrer Berufungsbegründung vom 9. Mai 2006 (Bd. II Bl. 12a) gerichtlich geltend gemacht, obwohl ihr - § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG - alle insoweit anspruchsbegründenden Umstände (Verletzungshandlungen der Beklagten) und die Personen der Schuldner (ebenfalls die hiesigen Beklagten als anspruchsbegründende Verletzer) schon zum Zeitpunkt der Klageeinreichung Anfang 2005 (ausweislich der Klageschrift nebst Anlagen) bekannt gewesen sind (vergleichbare Konstellation in BGH GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III). Es verbietet sich, hier auf die (bis heute nicht vorliegende) Kenntnis um die Personen der Vorlieferanten abzustellen. Wollte man dies anders sehen, würde der diesbezügliche Drittauskunftsanspruch der hier in Rede stehenden Art - in welcher Frist auch immer - niemals vorprozessual verjähren, denn die Kenntnis über die Personen der Vorlieferanten ist gerade das, was
der Drittauskunftsklage erst erreicht werden soll. V. Randnummer 220 Soweit die Klägerin besagten (vermeintlichen) Drittauskunftsanspruch
Schriftsatz vom 18. Juli 2012 ”ergänzend und hilfsweise auf § 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG” stützt, war das bis dahin nicht Streitgegenstand. Die diesbezügliche (erneute) zweitinstanzliche Klageänderung (gegen den Widerspruch der Beklagten) ist nach dem Dafürhalten des Senats gemäß § 533 ZPO unzulässig (siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, 2 U 84/10, juris-Rdn. 26 ff.), und zwar
Blick auf zahlreiche insoweit in diesem Rechtsstreit erstmals zum Tragen kommende markenrechtliche Fragen, so etwa (und nicht zuletzt) die (zwischen den Parteien auf tatsächlicher wie rechtlicher Ebene umstrittene) Frage der klägerischen markenrechtlichen Aktivlegitimation (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.11.2011, 20 U 37/11, juris-Rdn. 20 ff.), sodass hier auch nicht etwa Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit eine andere Sichtweise geböten. Randnummer 221 Im Übrigen würde, wenn man diese Klageänderung zuließe, dies auch nicht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis führen. Denn jedenfalls griffe die gegen den (vermeintlichen) Auskunftsanspruch erhobene Verjährungseinrede der Beklagten auch hier durch, und zwar auch in Ansehung der gemäß § 20 Satz 1 MarkenG i.V.
Denn
tlerweile ist diese Frist ebenfalls schon seit langem verstrichen. An- und Rechtshängigkeit sind insoweit im Juli 2012 eingetreten, und es geht hier (bezogen auf die den beiden Beklagten vorgeworfenen, streitgegenständlichen Handlungen) um lange zurückliegende Vorfälle, die der Klägerin spätestens seit 2006 (jedenfalls aber lange vor 2009) umfassend bekannt geworden sind. C. Randnummer 222 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine - im Wesentlichen tatrichterliche - Beurteilung von Einzelfällen anhand - höchstrichterlich hinreichend geklärter - Rechtsgrundsätze zur Imitationswerbung. Divergenzen zu höchstrichterlicher oder (anderweitiger) obergerichtlicher Rechtsprechung bestehen nach dem Dafürhalten des Senats nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001122323
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