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KG Berlin 9. Zivilsenat 9 W 47/12 Beschluss Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners § 156 Abs 1 S 1 KostO 2007,

Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners Leitsatz 1. Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigu

§ 154Absatz 2 Kost

O entsprach. Randnummer 49 Zwar wird insoweit nach einer Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm ZNotP 2004, 166) und Literatur (Rohs/Wedewer, KostO,

  1. Aktualisierung zur
  2. Auflage, § 156 Rn. 13; Hartmann, KostO,
  3. Auflage, § 156, Rn. 18; Assenmacher/ Mathias, KostO,
  4. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3) vertreten, die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO werde dann nicht in Gang gesetzt, wenn die Kostenberechnung

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O entspricht. Danach wäre die Ausschlussfrist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen, weil der Kostengläubiger in seiner Kostenberechnung die angewandten Vorschriften über den Geschäftswert nicht angegeben hatte (zwischenzeitlich hat er die Kostenrechnung berichtigt, so dass der Verstoß geheilt ist). Randnummer 50 Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Randnummer 51

(1)Zur Begründung führt das OLG Hamm aus (ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17), die Formunwirksamkeit der Kostenberechnung ergreife auch die von dem Notar erteilte Vollstreckungsklausel, die deshalb keine geeignete Grundlage für eine Zwangsvollstreckung darstellen könne. Die Formunwirksamkeit der Kostenberechnung führe deshalb zwangsläufig auch dazu, dass die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO nicht zu laufen beginne. Denn der Sinn der Ausschlussfrist bestehe lediglich darin, im Interesse der Rechtssicherheit den Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden. Eine sachliche Überprüfung sei dem Kostenschuldner jedoch nur bei einer den Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO entsprechenden Kostenberechnung möglich. Randnummer 52
(2)Das Notarkostenbeschwerdeverfahren dient der Überprüfung der Notarkostenberechnung in sachlicher wie auch in formeller Hinsicht. Es stellt mit dem Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 156 Absatz 1 KostO dem Kostenschuldner den Rechtsbehelf zur Verfügung, mit dem er Verstöße gegen die Formvorschriften des § 154 Absatz 2 KostO gleichermaßen wie Einwände in der Sache gegen die Kostenberechnung vorbringen kann. All diese Beanstandungen sind innerhalb des in § 156 KostO geregelten Verfahrens zu prüfen und zu bescheiden. Teil dieser Verfahrensvorschriften ist die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO, die - wie oben erörtert - im Interesse der Rechtssicherheit zwischen Notar und Kostenschuldner in angemessener Zeit klare und endgültige Verhältnisse schaffen soll. Dieser Regelungszweck der Vorschrift würde konterkariert, würde man ausgerechnet die Geltendmachung von Formmängeln von der Wirkung der Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO ausnehmen. Randnummer 53 Wenn in dieser Vorschrift der Beginn der Jahresfrist von der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung abhängig gemacht wird, dann kann damit nur die mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehene Ausfertigung der nach außen in Erscheinung getretenen Kostenberechnung gemeint sein, unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 154 Absatz 2 KostO gegeben ist, der ohne sachliche Prüfung zur Aufhebung der Kostenberechnung wegen formeller Unwirksamkeit führen würde. Randnummer 54
(3)Die formelle Unwirksamkeit der Kostenberechnung steht dem nicht entgegen. Randnummer 55 Auch nach der hier vertretenen Auslegung setzt der Beginn der Ausschlussfrist voraus, dass der Notar die Kosten auf Grund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung eingefordert hat, dass die Kostenberechnung also nach außen in Erscheinung getreten ist. Randnummer 56 Eine notarielle Kostenberechnung, die gegen die Formvorschriften des § 154 Absatz 2 KostO verstößt, ist nicht etwa per se nicht existent. Sie unterliegt, nur wenn sie vom Kostenschuldner im Notarkostenbeschwerdeverfahren beanstandet wird, der Aufhebung. Ist eine solche Kostenberechnung in der Welt, kann sie - versehen mit der Vollstreckungsklausel - in tatsächlicher Hinsicht auch Grundlage für die Einziehung des Kostenbetrages im Wege der Zwangsvollstreckung werden. Randnummer 57 Im Zwangsvollstreckungsverfahren werden lediglich die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 155 KostO in Verbindung mit §§ 724 Absatz 1, 750 Absatz 1 ZPO geprüft (Titel, Klausel, Zustellung). Die formelle Wirksamkeit, die sachliche Berechtigung oder die Vollstreckbarkeit des Titels sind dagegen nicht mehr Gegenstand der Prüfung durch die Vollstreckungsorgane. Vielmehr sind diese an die erteilte Klausel gebunden. Sie dürfen nur prüfen, ob überhaupt eine Klausel erteilt worden ist oder ob die erteilte Klausel selbst ordnungsgemäß ist (Lackmann in Musielak, ZPO, 9. Auflage, § 724, Rn. 2). Randnummer 58
(4)Aus der Formunwirksamkeit der Kostenberechnung folgt auch keineswegs zwangsläufig, dass die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO nicht zu laufen begann. Randnummer 59 Soweit das OLG Hamm dies damit begründen will, dass der Sinn der Ausschlussfrist lediglich darin bestünde, im Interesse der Rechtssicherheit den Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen (ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17), verkürzt es den Zweck der gesetzlichen Regelung auf die Behandlung lediglich sachlicher Beanstandungen. Randnummer 60 Dies lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten. Die gesetzlichen Vorschriften über die Notarkostenbeschwerde differenzieren nicht zwischen sachlichen Einwendungen und der Geltendmachung von Formmängeln. Mit dem Antrag gemäß § 156 Absatz 1 KostO können sowohl sachliche als auch formelle Beanstandungen erhoben werden. Das Notarkostenbeschwerdeverfahren dient gerade auch der Überprüfung der formellen Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO (BayObLG DNotZ 1964, 562). Deshalb setzt der Regelungszweck der Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO - entgegen der Auffassung des OLG Hamm - auch nicht voraus, dass der Kostenschuldner durch eine den Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO entsprechende Kostenberechnung in die Lage versetzt wird, diese sachlich zu überprüfen. Entspricht eine Kostenberechnung nicht den Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO so kann der Kostenschuldner dies unmittelbar mit einem Antrag gemäß § 156 KostO geltend machen. Randnummer 61 Es ist deshalb auch nicht zutreffend, dass der Fortbestand lediglich des Anscheins einer Kostenberechnung, die in Wirklichkeit formnichtig ist, außerhalb des Zwecks der gesetzlichen Ausschlussfrist liege (OLG Hamm ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17). Besteht der Regelungszweck der Ausschlussfrist gemäß § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO - wie oben dargestellt - darin, im Interesse der Rechtssicherheit zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse zu schaffen, dann soll auch der Streit über formelle Beanstandungen für die Zukunft ausgeschlossen werden. Hat der Kostenschuldner die ihm in vollstreckbarer Ausfertigung zugestellte Kostenberechnung mindestens ein Jahr lang hingenommen und nicht beanstandet, dann soll er auch mit Einwänden gegen deren formelle Wirksamkeit ausgeschlossen sein. Randnummer 62 Ob für die Frist gemäß § 157 Absatz 1 Satz 2 KostO etwas anderes zu gelten hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. 3. Randnummer 63 Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich diese aus dem Gesetz ergibt, vgl. § 156 Absatz 6 Satz 2 KostO. Randnummer 64 Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Es besteht keine Veranlassung, von dem in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 81 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 156 Absatz 5 Satz 3 KostO). Randnummer 65 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 156 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 70 FamFG) im Hinblick darauf, dass nach der der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte widersprechenden Auffassung des Senates die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO unabhängig davon mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung beginnt, dass der Kostengläubiger die Kostenschuldnerin, nachdem sie Beanstandungen gegenüber dem Kostengläubiger erhoben hatte, nicht auf den Weg der Kostenbeschwerde gemäß § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO verwiesen hat sowie dass die Kostenberechnung

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O entsprochen hat. Randnummer 66 Die Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Absatz 4, 30 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001122464

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