Einheitliches Vertragswerk bei Vermittlung der Grundstückskäufer durch den Beauftragten eines bereits die Bauplanung des Grundstücks erstellt habenden Architekten Orientierungssatz 1. Erfolgt das Kaufangebot der Grundstücksveräußerer an den Beauftragten der Architekten, die bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages durch die vom Beauftragten benannten Käufer eine einheitliche Bauplanung mit detaillierter Baubeschreibung erstellt haben, so dass die späteren Grundstückskäufer bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages auf die Bebauung des Grundstücks in der von der Veräußererseite vorgegebenen Art und Weise festgelegt waren, weil der Architektenbeauftragte die Grundstückskäufer auswählen konnte, sind die Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auch dann einzubeziehen, wenn die Grundstückskäufer die Erteilung der Baugenehmigung erst im Anschluss an den Kaufvertrag beantragen (Rn.22) (Rn.29) . 2. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 56/12 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss II B 117/11 vom 10.12.2012, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 27. November 2013, II R 56/12, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Mit notariellem Kaufangebot vom 12. März 2004, in der Fassung der Urkunde vom 20. Januar 2005, boten W… und K… als Eigentümer des Grundstücks R… Straße .. in B… Herrn V… an, dieses Grundstück zu erwerben und gegebenenfalls Dritte als Käufer zu benennen. Der Kaufpreis für das Grundstück sollte € 105.650,- betragen. Randnummer 2 Gemäß einer Baubeschreibung der Architekten SZ… und CR… vom 20. Oktober 2004, in der Fassung der Ergänzung vom 17. Februar 2005, sollte auf dem Grundstück R… Straße ... ein Wohngebäude neu errichtet werden. In dieser Baubeschreibung, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt, wurden die einzelnen Ausstattungs- und Baumerkmale detailliert beschrieben. Randnummer 3 Am 24. Januar 2005 erstellten die Architekten SZ… und CR… für das Bauvorhaben R… Straße ..., B…, eine Kostenberechnung nach DIN 276. Hiernach sollten die Gesamtbaukosten € 1.412.500,- betragen; auf den Inhalt der Kostenberechnung wird verwiesen. Außerdem erstellten die Architekten einen Aufteilungsplan für einen Teilungsvertrag nach § 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - nebst Grundrisszeichnungen für die einzelnen Eigentumswohnungen und einen Zahlungsplan für die einzelnen Bauphasen und die auf die einzelnen Eigentumswohnungen entfallenden Kosten. Auf die Anlagen 3 und 6 zum Gesellschaftsvertrag vom 24. April 2005 nimmt der Senat ebenfalls Bezug. Randnummer 4 Mit Gesellschaftsvertrag vom 24. April 2005 errichteten MK…, KM…, MM…, EL…, der Kläger, LD…, PT…, AL…, JS… und UP… eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Bauherrengemeinschaft … zur Ausführung des gemeinschaftlichen Bauvorhabens R…Straße .., B…“ - GbR -. Nach diesem Vertrag, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, wollten die Gesellschafter das Grundstück R… Straße … erwerben und das Grundstück gemeinsam bebauen und in Eigentumswohnungen „gemäß der Genehmigungsplanung und dem vorläufigen Aufteilungsplan“ und der „heute festgestellten Baubeschreibung samt Beschreibung des allgemeinen Baustandards“ aufteilen. Die Bebauung sollte sich an der Objektbeschreibung, der Baubeschreibung, dem Teilungsvertrag und der Einhaltung der geplanten Kosten orientieren. Der Kläger und seine Ehefrau, EL… sollten die Wohnung Nr. … erhalten. Die Baukosten wurden dabei anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und waren in Höhe eines Anteils von € 216.604,- vom Kläger und seiner Ehefrau zu übernehmen. Zur Führung der Geschäfte bestellten die Gesellschafter Herrn Y… als Treuhänder und Herrn Z… als Baubetreuer. Randnummer 5 Dem Gesellschaftsvertrag vom 24. April 2005 lag zudem ein Teilungsvertrag gemäß § 3 WEG zugrunde. Dieser Vertrag beruhte auf dem Aufteilungsplan der Architekten SZ… und CR… vom 24. Januar 2005. Randnummer 6 Bereits am 22. April 2005 hatte die GbR einen Ingenieurvertrag im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses R… Straße… geschlossen; auf den Inhalt dieses Vertrags wird Bezug genommen. Randnummer 7 Mit notarieller Urkunde vom 27. April 2005 benannte Herr Y… Frau MK…, Frau KM… und Herrn MM…, Frau EL… und den Kläger, Frau LD… und Herrn PT…., Frau AL… sowie Herrn JS… als Käufer des Grundstücks R… Straße … und nahm für diese Personen das Kaufangebot an. Randnummer 8 Am 09. Mai 2005 schlossen die GbR, vertreten durch Herrn Y… und Herrn Z… mit den Architekten SZ… und CR… einen Architektenvertrag über den Neubau eines Wohngebäudes auf dem Grundstück R… Straße…. Diesem Vertrag lagen insbesondere das Honorarangebot vom 03. März 2005, die Planung vom 24. Januar 2005 und die Baubeschreibung vom 20. Oktober 2004 zu Grunde. Dabei wurden den Architekten acht Leistungsphasen übertragen (§ 3 des Vertrags vom 09. Mai 2005), die für die Entwurfs- und Planungsphase den Zeitraum von Mai 2004 bis Dezember 2005 umfasste (§ 5 des Vertrags vom 09. Mai 2005). Der Senat nimmt auf den Inhalt des Vertrags vom 09. Mai 2005 Bezug. Randnummer 9 Am 12. Mai 2005 beantragte die GbR bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück R… Straße …. Randnummer 10 Der Beklagte gelangte auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen zu der Auffassung, die Verträge zur Errichtung des Wohnhauses R… Straße … stünden im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und seien daher als sogenanntes einheitliches Vertragswerk zu beurteilen. Daher seien die Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Dementsprechend setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer für den Kläger auf 3,5 % von € 108.302,- (50 % von € 216.604,-) = € 3.790,- fest. Randnummer 11 Zur Begründung seines Einspruchs trug der Kläger vor, zwischen den Grundstücksverkäufern, W… und K…., und den jeweiligen Käufern seien keine Vereinbarungen über eine künftige Bebauung getroffen worden. Die Architekten SZ… und CR… suchten Baugrundstücke, klärten Bebauungsmöglichkeiten, beauftragten Herrn Y… mit dem Abschluss von Kaufoptionen und erstellten einen Bebauungsvorschlag und eine Kostenschätzung. Sodann stellten sie das jeweilige Projekt den Interessenten vor. Erst dann werde ein Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen. Die Architekten seien weder berechtigt noch verpflichtet, den Kaufinteressenten ein bezugsfertiges Gebäude zu liefern. Das Gebäude werde tatsächlich von der Bauherrengemeinschaft errichtet. Ein bis zur Baureife fertiges Konzept habe zur Zeit des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags nicht bestanden. Vielmehr habe es sich bei den Vorplanungen nur um Planungen zur allgemeinen Orientierung gehandelt. Es seien im Rahmen verschiedener Gesellschafterversammlungen diverse Änderungen der Bauplanung vorgenommen worden. Die Bauverträge seien erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags und des Gesellschaftsvertrags, je nach Baufortschritt, geschlossen worden. Die Grundstücksverkäufer hätten den Makler … mit dem Verkauf des Grundstücks beauftragt. Das Grundstück sei nur zum allgemeinen Verkauf angeboten worden, ohne dass eine bestimmte zukünftige Nutzung oder Bebauung geplant gewesen sei. Randnummer 12 Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk vorliegt, sei der 27. April 2005 (Tag des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags). Zu diesem Zeitpunkt sei die Planung durch die Architekten bereits abgeschlossen gewesen. Zudem sei für das Bauvorhaben in einem Werbeprospekt geworben worden. Dieser Prospekt enthalte detaillierte Angaben zum Bauvorhaben. Es habe eine konkrete, bis zur Baureife gediehene Vorplanung zur Bebauung für ein bestimmtes Gebäude mit einem feststehenden Leistungsumfang vorgelegen. Auf der Grundlage der Benennungsberechtigung des mit den Architekten zusammenarbeitenden Herrn Y… habe sichergestellt werden können, dass die Vorplanung auch von den Interessenten übernommen werde. Der Teilungsplan sei durch die Aufnahme in den Grundstückskaufvertrag von den Grundstücksverkäufern stillschweigend hingenommen worden. Es habe daher über Herrn Y… eine Abrede zwischen den Grundstücksverkäufern und den Architekten bestanden. Der Kläger sei deshalb in seiner Entscheidung über das „Ob und Wie“ der Bebauung nicht mehr frei gewesen. Randnummer 13 Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 23. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2007 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 3,5 % von € 8.187,- (50 % von € 16.375,-) = € 286,- festgesetzt wird. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er verweist zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat die Grunderwerbsteuer zutreffend auf € 3.790,- festgesetzt. Randnummer 18 1. Der Beklagte hat ohne Rechtsverstoß die anteiligen Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Randnummer 19
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