Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Schadenersatz wegen abgebrochener Weiterbildungsmaßnahme - Bestimmung des Umfangs und der Höhe - Abgrenzung Schadenersatz und Vertragsstrafe Leitsatz Sofern der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine Bildungsmaßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt, kann der Grundsicherungsträger maximal 30 Prozent des tatsächlich entstandenen Schadens vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Schadenersatz verlangen, nicht jedoch 30 Prozent der gesamten Maßnahmekosten, wenn der tatsächlich eingetretene Schaden niedriger ist. (Rn.50) Orientierungssatz Eine - verschuldensunabhängige - Vertragsstrafe sieht der Wortlaut des § 15 Abs 3 SGB 2 explizit nicht vor: Die Schadenersatzverpflichtung in § 15 Abs 3 SGB 2 ist vielmehr gerade verschuldensabhängig gestaltet ("Vertreten müssen"). Dem oder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss es subjektiv vorwerfbar sein, dass er oder sie die Maßnahme nicht zu Ende geführt hat. (Rn.59) Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348,16 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 1/3 zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.044,48 Euro aus einer Eingliederungsvereinbarung wegen einer abgebrochenen Weiterbildungsmaßnahme. Randnummer 2 Die 1984 geborene Beklagte ist Mutter einer im Jahre 2005 geborenen Tochter sowie eines im Jahre 2012 geborenen Sohnes. Sie bildet zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihren Kindern eine Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft steht im laufenden Leistungsbezug des Klägers. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- März 2011 stellte der Kläger die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung für die Beklagte fest und erteilte der Beklagten einen Bildungsgutschein. Randnummer 4 Am
- April 2011 schlossen die Beklagte und die j… KG einen Ausbildungsvertrag für eine Fortbildung als Kundenbetreuerin für Call- und Service-Center ab. Die Maßnahmekosten betrugen 3.481,60 Euro. Im Ausbildungsvertrag verpflichtete sich die Beklagte, den Weiterbildungsträger bei Abwesenheit oder dringenden Arztbesuchen umgehend zu informieren sowie binnen drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, beginnend ab dem ersten Krankheitstag, vorzulegen. Randnummer 5 Am
- April 2011 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung. Unter Punkt 1 verpflichtete sich der Kläger, die Teilnahme der Beklagten an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme als Kundenberaterin bei J… in der Zeit vom
- April 2011 bis
- August 2011 zu fördern und bei Nichtbeendigung der Bildungsmaßnahme durch die Beklagte, den frei gewordenen Platz nach zu besetzen, sofern ein geeigneter Bewerber vorhanden und dies bei der Maßnahme möglich sei. Randnummer 6 Unter Punkt 2 der Eingliederungsvereinbarung verpflichtete sich die Beklagte zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sowie zur Zahlung von Schadenersatz, falls sie die geförderte Maßnahme aus einem von ihr zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt bzw. abbricht. Randnummer 7 Zur Höhe des Schadenersatzes vereinbarten die Beteiligten u.a.: „Der Schadenersatz umfasst den tatsächlich durch das Nichtbeenden der Maßnahme eingetretenen Schaden in Höhe von insgesamt – 3.481,60 Euro (sh. Punkt 2), max. jedoch einen Betrag von 30 Prozent in Höhe von - 1.044,48 Euro (sh. Punkt 1).“ Randnummer 8 Ferner enthielt die Eingliederungsvereinbarung die Verpflichtung der Beklagten, Änderungen (z.B. Krankheit) dem Kläger unverzüglich mitzuteilen sowie eine Rechtsfolgenbelehrung. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
- Mai 2011 bewilligte der Kläger der Beklagten für die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom
- April 2011 bis
- August 2011 Lehrgangskosten in Höhe von 3.481,60 Euro und Fahrtkosten in Höhe von 345,17 Euro (insgesamt: 3.626,77 Euro). Die Lehrgangskosten sollten in drei Raten direkt an den Weiterbildungsträger überwiesen werden. Randnummer 10 Der Beklagte überwies am
- Mai 2011 an den Weiterbildungsträger einen Betrag von 1.160,54 Euro. Randnummer 11 In der Zeit vom
- bis
- April 2011 nahm die Beklagte an der Maßnahme teil. Für die Zeit vom
- bis
- April 2011 legte die Beklagte dem Weiterbildungsträger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Ab dem
- Mai 2011 lagen dem Weiterbildungsträger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Randnummer 12 Mit Schreiben vom
- Mai 2011 meldete der Weiterbildungsträger die Beklagte aus der Maßnahme unter Angabe ihres letzten Anwesenheitstages gegenüber dem Kläger ab. Randnummer 13 Am
- Juni 2011 sprach die Beklagte beim Kläger vor. Sie zeigte die Aufnahme einer Beschäftigung zum
- Juni 2011 sowie den Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme zum
- Juni 2011 an. Ferner reichte sie den am
- Mai 2011 unterzeichneten Arbeitsvertrag ein. Randnummer 14 Am
- Juni 2011 sandte die Beklagte an den Weiterbildungsträger eine e-Mail, in der sie sich gegenüber dem Maßnahmeträger entschuldigte, dass sie erst so spät Bescheid sage. Sie breche den Kurs wegen Arbeitsaufnahme ab. Randnummer 15 Am
- Juli 2011 stellte der Kläger die Schadenshöhe fest. Hierzu füllte er folgendes Formular aus: Randnummer 16
- „Höhe Lehrgangskosten: 3.481,60 Euro
- Höhe Schaden: 1.160,54 Euro
- 30% (lt. EGV) von den Lehrgangskosten: 1.044,58 Euro Randnummer 17 Höhe Schadenersatz: 1.044,48 Euro“. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
- August 2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung von 1.044,48 Euro bis zum
- September 2011 auf. Dies sei der Schaden, der durch den Abbruch der Maßnahme durch die Beklagte entstanden sei. Zur Erstattung des Schadens habe sich die Beklagte in Punkt 2 der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet. Die Beklagte habe die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme am
- April 2011 abgebrochen bzw. vorzeitig beendet. Dies habe die Beklagte zu vertreten. Ein wichtiger Grund stünde ihr nicht zur Seite, da sie ab dem
- Mai 2011 gefehlt habe und erst am
- Juni 2011 die Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Randnummer 19 Hierauf schrieb die Beklagte am
- August 2011, dass sie die Maßnahme nicht bereits am
- April 2011 abgebrochen habe. Zunächst sei sie krank geschrieben gewesen, sie habe die Maßnahme erst zwei Monate danach abgebrochen. Sie habe einen Arbeitsvertrag unterschrieben und diesen bei einer Mitarbeiterin des Klägers vorgelegt. Diese habe ihr versichert, dass sie die Weiterbildungsmaßnahme abbrechen könne. Randnummer 20 Am
- September 2011 konnte der Kläger keinen Zahlungseingang verbuchen. Randnummer 21 Am
- März 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 22 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Einholung von Befundberichten von Randnummer 23 - Dr. med. H…, den die Beklagte behandelnden Neurologen, der bestätigt hat, dass die Beklagte unter einer paroxymalen kineasogenen Choreaathetose leidet. Eine Krankschreibung nahm Dr. H… im streitigen Zeitraum nicht vor. Randnummer 24 - Dr. med. S-T K…, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, wonach die Tochter der Beklagten in der Zeit vom
- April bis
- April 2010 krank geschrieben war. Randnummer 25 - Dr. med. K…-J…, Fachärztin für Allgemeinmedizin, wonach die Beklagte vom
- bis
- April 2011 und vom
- bis
- Mai 2011 arbeitsunfähig krank geschrieben war. Randnummer 26 Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Weiterbildungsträger am
- November 2012 mit, dass der Beklagten wegen der versäumten Unterrichtsthemen eine Fortbildung im April nicht mehr möglich gewesen wäre. Sie hätte aber in den am
- Juni 2011 beginnende Fortbildungskurs eingegliedert werden können. Telefonische Kontaktsversuche seitens des Weiterbildungsträgers gegenüber der Beklagten seien erfolglos geblieben. Nach dem Ausscheiden der Beklagten habe der Fortbildungsplatz nicht neu besetzt werden können. Randnummer 27 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Maßnahme vorzeitig ohne einen wichtigen Grund abgebrochen hat. Der Schaden belaufe sich auf 1.160,54 Euro. Die Schadenersatzverpflichtung sei durch Punkt 2 der Eingliederungsvereinbarung auf 1.044,48 Euro begrenzt. Eine Minderung käme nicht in Betracht, entsprechende Gründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Nachbesetzung der Weiterbildungsmaßnahme sei nicht möglich gewesen, der Beklagte sei seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen. Ein wichtiger Grund läge auch unter der Berücksichtigung der Arbeits- bzw. Schulunfähigkeitsbescheinigungen nicht vor. Die Beklagte habe ab dem
- Mai 2011 bis
- Mai 2011 ununterbrochen unentschuldigt gefehlt. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 die Beklagte zu verurteilen, Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1.044,48 Euro zu zahlen Randnummer 30 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie die Fortbildung erst abgebrochen habe, als sie ihre neue Arbeit gefunden habe. Sie sei ca. zwei Wochen vor Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrages mit ihrem Lebenspartner zum Kläger gegangen und habe mitgeteilt, dass sie die Fortbildung abbrechen werde. Sie sei Epileptikerin und habe u.a. während der Fortbildung einen Anfall gehabt. Anschließend sei sie deswegen von den anderen Teilnehmern ausgelacht worden. Das sei Mobbing. Sie habe das schon lange Jahre aushalten müssen, deswegen habe sie sich krank schreiben lassen, bis sie eine neue Arbeitsstelle sicher gehabt habe. Randnummer 33 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn sie ist mit der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom
- Oktober 2012 auf den Termin hingewiesen worden. Randnummer 35 Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Randnummer 36 Die auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung vom
- April 2011 stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. LSG Bayern, Urteil vom
- März 2006, L 7 AS 118/05, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juli 2007, L 7 AS 689/07, Rn. 21; LSG Sachsen, Urteil vom
- Juni 2008, L 3 AS 39/07, Rn. 42; SG Berlin, Urteil vom
- September 2011, S 172 AS 19683/09 , Rn. 60 , zitiert nach juris; Berlit in: Münder, SGB II,
- Aufl. 2011, § 15, Rn. 51; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl. 2008, § 15 Rn. 8; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und SGB III,
- EL 2011, § 15, Rn. 22). Als ein solcher unterliegt die Eingliederungsvereinbarung den Anforderungen der §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Auch hinsichtlich der Schadenersatzabrede unterliegt die Eingliederungsvereinbarung einer intensiven Inhaltskontrolle. Randnummer 37 Der erst zu vereinbarende und dadurch zu schaffende Schadenersatzanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus Vertrag. Der Vertrag ist Grund und Grenze des Schadenersatzanspruches. Anspruchsgläubiger ist der Grundsicherungsträger, welcher die Bildungsmaßnahme bewilligt und finanziert sowie die Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat. Anspruchsschuldner ist der erwerbsfähige Leistungsberechtigte – hier die Beklagte. Randnummer 38 Bei wirksamem öffentlich-rechtlichen Vertrag können die Schadenersatzansprüche nicht einseitig durch Verwaltungsakt festgesetzt, sondern müssen durch Leistungsklage verfolgt werden (Berlit in: Münder, SGB II,
- Aufl. 2011, § 15, Rn. 51; OVG Thüringen, Urteil vom
- März 2010, 3 KO 591/08, Rn. 47, zitiert nach juris). Will der Grundsicherungsträger auf der Grundlage der Eingliederungsvereinbarung den Schadenersatz geltend machen, so ist eine (einfache) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu erheben. Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts, mit eine Schadenersatzforderung festgesetzt wird, gibt § 15 Abs. 3 SGG nicht her (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl. 2008, § 15, Rn. 40; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III,
- EL 2011, § 15, Rn. 128). Randnummer 39 Die zulässige Leistungsklage ist jedoch nur zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadenersatzes lediglich in Höhe von 348,16 Euro statt der begehrten 1.044,48 Euro. Denn aus der Eingliederungsvereinbarung kann nach verständiger Würdigung durch die Kammer lediglich 30 Prozent des tatsächlich entstandenen Schadens als Schadenersatzanspruch geltend gemacht und durchgesetzt werden, nicht jedoch 30 Prozent der gesamten Maßnahmekosten. Der tatsächliche Schaden beläuft sich vorliegend nach den eigenen Feststellungen des Klägers jedoch nur auf 1.160,54 Euro. Randnummer 40 Im Einzelnen: Randnummer 41 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Randnummer 42 Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt, § 15 Abs. 3 SGB II. Randnummer 43 Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist es Zweck der Schadenersatzpflicht, über die drohende Absenkung des Arbeitslosengelds II hinaus den „Anreiz für den Betroffenen (zu) erhöhen, die Bildungsmaßnahme planmäßig zu beenden“ (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 54). Randnummer 44 Vorliegend haben der Kläger und die Beklagte am
- April 2011 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, in der sich der Kläger unter Punkt
- zur Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Teilnahme der Beklagten an der Fortbildungsmaßnahme als Kundenberaterin bei der J… KG vom
- April 2011 bis
- August 2011 verpflichtete. Ferner verpflichtete er sich, bei Nichtbeendigung der Weiterbildungsmaßnahme durch die Beklagte, den frei gewordenen Platz nach zu besetzen, sofern ein geeigneter Bewerber vorhanden und dies bei der Weiterbildungsmaßnahme möglich ist. Dadurch soll nach dem erklärten Willen des Klägers die Höhe des Schadens für die Beklagte im Falle der Beendigung der Maßnahme minimiert werden. Randnummer 45 Die Beklagte verpflichtete sich unter Punkt
- der Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme an der Bildungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 3 SGB II bei der j… KG, einem anerkannten Weiterbildungsträger. Randnummer 46 Die Beteiligten haben mithin eine konkrete Bildungsmaßnahme vereinbart. Randnummer 47 Die Eingliederungsvereinbarung wurde von den Beteiligten auch unterschrieben (vgl. zur Notwendigkeit der Schriftform: §§ 53, 56, 59 SGB X in Verbindung mit § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs <BGB>). Randnummer 48 Ist - wie hier - eine Bildungsmaßnahme vereinbart, so ist zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme schuldhaft nicht zu Ende führt. Randnummer 49 Als Schadenersatzvoraussetzungen sind die ersatzfähigen Kosten in der Eingliederungsvereinbarung nach Art und Höhe bestimmt festzulegen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte das Schadenersatzrisiko bei Abschluss der Vereinbarung klar und unmissverständlich überblicken kann (Warnfunktion). Dazu gehört auch, dass die Maßnahmekosten von denen nach Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit (s. Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung Anlage 1 DH-BA § 15) vorbehaltlich eines tatsächlich geringen Schadens 30 Prozent als Schadenersatz zu vereinbaren sind, zumindest der Größenordnung zu beziffern sind. Fehlt es hieran, liegt keine wirksame vertragliche Schadenersatzabrede vor (Berlit in: Münder, SGB II,
- Aufl. 2011, § 15, Rn. 55; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl. 2008, § 15, Rn. 37; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III,
- EL, § 15, Rn. 92; SG Berlin, Urteil vom
- September 2011, S 172 AS 19683/09 , Rn. 67 , zitiert nach juris). Randnummer 50 Der Schaden umfasst grundsätzlich alle anfallenden Kosten, die dem Grundsicherungsträger aufgrund des Abbruchs der Maßnahme durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person entstehen. Darunter fallen zum einen alle Maßnahmekosten, die ab dem Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme (noch) an den Träger der Bildungsmaßnahme gezahlt werden müssen. Des Weiteren können Kosten, die ab diesem Zeitpunkt auf Seiten der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person entstehen (z. B. Kinderbetreuungs-, Fahrkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) in die tatsächliche Schadenermittlung einfließen, sofern diese bereits bei Abschluss bzw. Anpassung der Eingliederungsvereinbarung beziffert werden konnten. In Einzelfällen kann der Schaden neben den nach vorzeitiger Beendigung der Maßnahme noch anfallenden Kosten auch die bereits bis zum Abbruch entstandenen Kosten mit umfassen. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Verhinderung von Schuldenbergen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten empfiehlt die Arbeitsagentur: „Deshalb ist ein Schadensersatz in Höhe von maximal 30 Prozent des gesamten Schadens geltend zu machen.“ (vgl. Punkt 4.3.
- der fachlichen Hinweise der Agentur für Arbeit zu § 15 SGB II: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-15-SGB-II-Eingliederungsvereinbarung.pdf ). Randnummer 51 Dies zugrunde gelegt, haben die Beteiligten in Punkt 2 Abs. 2 und 3 der Eingliederungsvereinbarung auch eine - obligatorische – Schadenersatzregelung getroffen, in der es heißt, dass sich die Beklagte zur Leistung eines Schadenersatzes an den Grundsicherungsträger bei Abbruch der Maßnahme aus einer von ihr zu vertretendem Grund verpflichtet. Zur Höhe des Schadenersatzes vereinbarten die Beteiligten folgendes: Randnummer 52 „Der Schadenersatz umfasst den tatsächlich durch das Nichtbeenden der Maßnahme eingetretenen Schaden in Höhe von insgesamt – 3.481,60 Euro (sh. Punkt 2), max. jedoch einen Betrag von 30 Prozent in Höhe von - 1.044,48 Euro (sh. Punkt 1).“ Randnummer 53 Nach verständiger Würdigung durch die Kammer kann dieser Passus nur so verstanden werden, dass der Kläger von der Beklagten 30 Prozent des tatsächlich entstandenen gesamten Schadens, max. jedoch 30 Prozent der gesamten Maßnahmekosten von der Beklagten verlangen kann, sofern der Schaden auch tatsächlich die gesamten Maßnahmekosten umfassen sollte. Randnummer 54 Vorliegend umfasst der tatsächlich eingetretene Schaden jedoch nicht die gesamten Maßnahmekosten von 3.481,60 Euro. Wie der Kläger am
- Juli 2011 selbst festgestellt hat, beträgt der Schaden lediglich 1.160,54 Euro. Dieser Betrag entspricht derjenigen ersten Rate, die der Kläger am
- Mai 2011 an den Weiterbildungsträger gezahlt hat. 30 Prozent von 1.160,64 Euro entsprechen 348,16 Euro. In dieser Höhe hat der Kläger auch einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte. Der Kläger hat auch nicht dargetan, inwiefern er die weiteren beiden Raten in Bezug auf die Weiterbildungsmaßnahme an den Weiterbildungsträger angewiesen hat bzw. noch verpflichtet ist, diese an den Weiterbildungsträger zu zahlen. Randnummer 55 Einer anderen Auslegung ist die Eingliederungsvereinbarung vom
- April 2011 zur Überzeugung der Kammer nicht zugänglich. Dies zeigt schon die Kontrollüberlegung aus Punkt 1 der Eingliederungsvereinbarung. Hierin verpflichtete sich der Grundsicherungsträger, bei Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme durch die Beklagte den Platz mit einem anderen geeigneten Weiterbildungsteilnehmer zu besetzen, sofern dies die Fortbildungsmaßnahme zulässt und der neue Teilnehmer für diese Fortbildung auch geeignet ist. Für diesen Fall entsteht dem Grundsicherungsträger schlicht kein Schaden, den er vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ersetzt verlangen könnte. Randnummer 56 Auch für den gedachten Fall, dass der Grundsicherungsträger bereits einen Teil der gesamten Weiterbildungskosten an den Weiterbildungsträger angewiesen hat, bspw. eine Rate, die hier 30 Prozent der Maßnahmekosten in Höhe von 1.044,48 Euro unterschreiten würde, wäre es nicht sachgerecht und unverhältnismäßig, gleichwohl den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einem Schadenersatzanspruch von dreißig Prozent der gesamten Maßnahmekosten – und damit höhere Kosten, die der Grundsicherungsträger überhaupt für eine Weiterbildung aufgewendet hat - auszusetzen. Randnummer 57 Insofern ist der Wortlaut der hier geschlossenen Eingliederungsvereinbarung missverständlich. Richtigerweise kann die Eingliederungsvereinbarung nur so verstanden werden, dass die Beteiligten festgelegt haben wollten, dass die Höhe der Maßnahmekosten auf 3.481,60 Euro betragen und der von der Beklagten zu leistende Schadenersatz im Falle eines von ihr zu vertretenden Abbruchs oder Beendigung der Maßnahme maximal 30 Prozent der Lehrgangskosten – mithin 1.044,48 Euro - beträgt, es sei denn der tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger. Randnummer 58 Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Grundsatz der haftungsausfüllenden Kausalität. Rechtsfolge einer Pflichtverletzung kann immer nur der Ersatz des daraus entstandenen Schaden sein. Es gehören nur solche Nachteile zum ersatzfähigen Schaden, die gerade durch das zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis verursacht wurden. Der Schaden umfasst vorliegend jedoch nur die erste Rate für die Maßnahmekosten in Höhe von 1.160,54 Euro, nicht jedoch die gesamten Maßnahmekosten. Randnummer 59 Würde die Auslegung des klagenden Grundsicherungsträgers zutreffend sein und er hätte Anspruch gegen den erwerbsfähigen leistungsberechtigten in Höhe von maximal 30 Prozent der gesamten Maßnahmekosten, obgleich der tatsächlich eingetretene Schaden niedriger ist, so würde dies kein Schadenersatzanspruch, sondern vielmehr eine Vertragsstrafe bzw. einen pauschalierten Schadenersatz darstellen. Eine – in der Regel verschuldensunabhängige - Vertragsstrafe unterscheidet sich von der hier nach § 15 Abs. 3 SGB II festzulegenden Schadenersatzabrede jedoch dadurch, dass das Entstehen einer Vertragsstrafe unabhängig von der Entstehung und der Höhe eines Schadens ist, sofern gegen eine vertraglich vereinbarte Pflicht verstoßen wird. Der Gläubiger soll gerade keinen Schadensnachweis führen müssen, um einen Ausgleich zu erhalten und auf den Schuldner soll ein zusätzlicher Druck ausgeübt werden, um seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Eine Vertragsstrafe sieht der Wortlaut des § 15 Abs. 3 SGB II jedoch explizit nicht vor. Vielmehr gehört eine solche nicht zu einem vereinbarungsfähigen Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung. Zudem ist die Schadenersatzverpflichtung in § 15 Abs. 3 SGB II gerade verschuldensabhängig gestaltet („Vertreten müssen“). Dem oder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss es subjektiv vorwerfbar sein, dass er oder sie die Maßnahme nicht zu Ende geführt hat. Randnummer 60 Im Übrigen ist der Beklagte auch seiner in Punkt 1 der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Schadensminderungspflicht nachgekommen. Eine Nachbesetzung der Weiterbildungsmaßnahme durch einen geeigneten anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten war nicht möglich. Dies ergibt sich aus der gerichtlich eingeholten Auskunft des Weiterbildungsträgers vom
- November 2012, der dargelegt hat, dass nach dem Ausscheiden der Beklagten der Fortbildungsplatz nicht neu besetzt werden konnte. Ein Einstieg ist nur in der ersten Fortbildungswoche möglich, da ansonsten zu viel Unterrichtsstoff fehlt, der nicht nachgeholt werden kann. Randnummer 61 Die Beklagte hat die Maßnahme auch nicht zu Ende geführt und den Abbruch der Maßnahme auch zu vertreten. Randnummer 62 „Nicht zu Ende führen“ heißt, eine begonnene Maßnahme ist nicht beendet worden. Randnummer 63 Der Begriff des Vertretenmüssens bezeichnet den Verantwortungs- und Zurechnungsbereich des Hilfebedürftigen. Zur Auslegung dieses Merkmals kann auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 20 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zurückgegriffen werden. Dementsprechend haftet der Hilfeempfänger dann, wenn ihm der Grund der Nichtbeendigung subjektiv vorwerfbar ist oder es ihm zuzumuten war, die Nichtbeendigung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1987, 5 C 75.84, Rn. 15, zitiert nach juris). Nicht zu vertreten hat ein Hilfebedürftiger die Beendigung, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Zu den wichtigen Gründen gehören in erster Linie Erkrankungen, aber auch psychische Überforderungen oder die (in der Regel zusammen mit dem Bildungsträger vorzunehmende) Einschätzung, dass das Maßnahmeziel nicht (mehr) erreicht werden kann (Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III,
- EL, § 15, Rn. 99); Berlit in: Münder, SGB II,
- Aufl. 2011, § 15, Rn, 52). Randnummer 64 Vorliegend hat die Beklagte vom
- bis
- April 2011 an der Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen. In der Zeit vom
- April 2011 bis
- April 2011 war sie durch Frau Dr. med. K-J, Fachärztin für Allgemeinmedizin, wegen eines Atemwegsinfekts und einer Migräneattacke arbeitsunfähig krank geschrieben. Am Freitag,
- April 2011 fand keine Weiterbildung statt, es handelte sich um Karfreitag. Auch am Montag,
- April 2011 handelte es sich bei Ostermontag um einen gesetzlichen Feiertag. Randnummer 65 In der Zeit vom
- bis
- April 2011 war nach dem Befundbericht des Dr. med. S-T K…, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Tochter der Beklagten wegen einer Durchfallerkrankung krank geschrieben. Randnummer 66 Schließlich war die Beklagte nach dem Befundbericht von Frau Dr. med. K…-J…, vom
- Mai 2011 bis
- Mai 2011 wegen eines Magen-Darm-Infekts arbeitsunfähig krank geschrieben. Randnummer 67 Für die Zeit vom
- April bis
- Mai 2011 steht der Beklagten mithin ein wichtiger Grund für die Abwesenheit von der Weiterbildungsmaßnahme zur Seite. Randnummer 68 Dies gilt jedoch nicht für die Zeit vom
- Mai 2011 bis
- Juni
- Für diese Zeit war weder die Beklagte noch ihre Tochter arbeits- bzw. schulunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte hat daher die Maßnahme nicht bis zum Ende am
- August 2011 geführt. Wegen der unentschuldigten Fehlzeiten der Beklagten hat der Weiterbildungsträger die Beklagte mit Schreiben vom
- Mai 2011 von der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme gegenüber dem Kläger abgemeldet. Randnummer 69 Soweit die Beklagte vorgetragen hat, im streitigen Zeitraum schwanger gewesen und wegen weiterer Unpässlichkeiten bei ihrem Gynäkologen in Behandlung gewesen zu sein, so mag dies zutreffend sein. Von ihrem Gynäkologen ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat sie jedoch weder gegenüber dem Kläger noch dem Weiterbildungsträger und auch nicht im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Auch ist der Gynäkologe von der Beklagten nicht als behandelnder Arzt gegenüber dem Gericht angegeben worden, so dass die Kammer nicht in der Lage war, ggf. durch einen Befundbericht den Wahrheitsgehalt dieser Aussage bestätigt zu bekommen. Randnummer 70 Soweit die Beklagte einwendet, sie habe die Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen, weil sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit angetreten ist, so vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Die Beklagte hat die Erwerbstätigkeit ausweislich des eingereichten Arbeitsvertrages erst am Dienstag,
- Juni 2011 aufgenommen. Der Arbeitsvertrag wurde erst am
- Mai 2011 unterzeichnet und von der Beklagten nach dem Verbis-Vermerk des Klägers erst am
- Juni 2011 beim Kläger eingereicht. An diesem Datum hat sie gegenüber dem Kläger den Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme zum
- Juni 2011 erklärt. Randnummer 71 Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sie bereits zwei Wochen vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sicher gewesen sei, dass sie einen Arbeitsvertrag erhalte. Sie habe zusammen mit ihrem Lebenspartner beim Kläger vorgesprochen und den Abbruch der Weiterbildung angezeigt. Für die Richtigkeit dieser Aussage hat die Kammer jedoch keine Anhaltspunkte. Es fehlen hierzu Verbis-Vermerke auf Seiten des Klägers, der jede persönliche Vorsprache eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dokumentiert. Zudem hat die Beklagte selbst kein konkretes Datum für ihre Vorsprache nennen können. Auch der Weiterbildungsträger hat gegenüber dem Gericht angegeben, dass er im Mai 2011 versucht hat, die Beklagte mehrfach telefonisch zu kontaktieren, die Beklagte jedoch ihre Abwesenheit nicht entschuldigt hat. Vielmehr hat die Beklagte erst am
- Juni 2011 – dem Tag ihrer Arbeitsaufnahme - an den Weiterbildungsträger geschrieben, dass sie die Weiterbildung abbricht und sich gerade eben für diese verspätete Meldung in Bezug auf den Abbruch der Maßnahme entschuldigte. Randnummer 72 Darüber hinaus spricht für das Vertretenmüssen der Beklagte, dass wegen ihrer versäumten Unterrichtsthemen im April 2011 eine Fortbildung im April und auch danach nicht mehr möglich gewesen ist. Die Beklagte hätte nach Auskunft des Weiterbildungsträgers aber in den am
- Juni 2011 erneut beginnenden Fortbildungskurs eingegliedert werden können. Diese Chance hat sie jedoch nicht wahrgenommen. Randnummer 73 Schließlich vermag der Vortrag, dass die Beklagte auch deshalb den Weiterbildungskurs nicht besucht habe, weil sie an einer Art Epilepsie leide und wegen eines Anfalls von den anderen Kursteilnehmenden gemobbt worden sei, nicht zu überzeugen. Zwar ist unbestritten, dass die Beklagte nach dem Befundbericht ihres behandelnden Neurologen an einer paroxymalen kineasogenen Choreaathetose leidet, die mit unkontrollierten in die Gliedmaßen einschießenden Bewegungen und der Gesichtsmuskulatur einhergeht. Gleichwohl hätte die Beklagte gegenüber dem Weiterbildungsträger bzw. gegenüber dem Kläger etwaige Anfeindungen durch die anderen Kursteilnehmenden anzeigen können. Sie hätte so zumindest dem Kläger die Möglichkeit gegeben, über die Zumutbarkeit eines weiteren Besuchs des Weiterbildungskurses entscheiden zu können. Als weitere Möglichkeit hätte es der Beklagten zur Verfügung gestanden, sich von ihrem Neurologen arbeitsunfähig krank schreiben zu lassen. Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt jedoch nicht vor. Randnummer 74 Im Übrigen sind auch die weiteren Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch gegeben. Randnummer 75 Der Kläger hat den Schadenersatz per Zahlungsaufforderung vom
- August 2011 mit Terminsetzung für die Zahlung bis zum
- September 2011 von der Beklagten eingefordert. Da die Beklagte keinen wichtigen Grund für den Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme dargelegt hat und den vom Beklagten begehrten Schadenersatzbetrag nicht bis zum
- September 2011 an den Kläger überwiesen hat, war Zahlungsklage geboten. Randnummer 76 Daher hat die Beklagte an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 348,16 Euro zu zahlen. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Randnummer 78 Die Berufung, die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf, ist nicht zuzulassen, weil eine Geldleistung von weniger als 750 Euro verlangt wird. Randnummer 79 Bei der Berechnung des Beschwerdewerts im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist auf den Betrag abzustellen, den das SG dem Kläger versagt oder zugesprochen hat (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2005, B 11a/11 AL 57/04 R, Rn. 14, zitiert nach juris). Bei solchen Beteiligten, die nicht durch einen Antrag auf die Entscheidung Einfluss nehmen können oder müssen, wie hier der Beklagten, kommt es auf die materielle Beschwer an, d.h. auf die negative Auswirkung des Urteilsausspruchs auf ihre Rechtsposition. Auf dieser Grundlage ist der Rechtsmittelstreitwert für den Kläger in Höhe von 696,32 Euro (1.044,48 Euro – 348,16 Euro) und für die Beklagte in Höhe von 348,16 Euro zugrunde zu legen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001122899