gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
dem Ergebnis der sensorischen Untersuchungen unauffällig, habe jedoch
dem Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung nicht den Anforderungen entsprochen. Die Beurteilung erfolge
den von der Fachgruppe Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene der deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) empfohlenen Richt- und Warnwerten zur Beurteilung von aufgeschlagener Sahne. Der dortige Richtwert für die Konzentration an Pseudomonaden, gemessen in Kolonie bildenden Einheiten - KBE - pro Gramm, sei überschritten: Gemessen worden seien 4,0 x 10 4 KBE/g, der Richtwert laute 1,0 x 10 3 KBE/g. Außerdem sei der Richtwert für die Konzentration an Enterobacteriaceae - 1,0 x 10 3 KBE/g - erreicht. Richtwertüberschreitungen würden Schwachstellen im Herstellungsprozess und die Notwendigkeit anzeigen, die Wirksamkeit der vorbeugenden Maßnahmen zu überprüfen und Maßnahmen zur Verbesserung der Hygienesituation einzuleiten. Aus Sachverständigensicht sollten sie einen Hinweis oder eine Belehrung, die Entnahme von
proben oder eine außerplanmäßige Betriebskontrolle zur Folge haben. Randnummer 3 Am
Erhalt dieses Schreibens schriftlich hierzu Stellung zu nehmen. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellung genommen oder die Veröffentlichung der Informationen abgelehnt werden, entscheide die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 VIG unter Abwägung der Interessen. Randnummer 4
dem der Verfasser des Anschreibens vom
vollziehbar. Zu dem Gedächtnisprotokoll vom 24. August 2011 nehme er ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes wie folgt Stellung: Randnummer 10 Zu Nr. 1 (Deckel schließt nicht konform mit der Schlagsahnemaschine): Randnummer 11 „Woraus ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt eine konkrete Gefahr? Randnummer 12 Zu Nr. 2 (Mängel bei der Ausbildung und Schulung des Personals) Randnummer 13 „Was wussten meine Mitarbeiter konkret nicht?“ Randnummer 14 Zu Nr. 3 (Belehrungen konnten nicht vorgelegt werden): Randnummer 15 „Die roten Karten haben die Mitarbeiter vor Ort zu haben, sie werden einmal jährlich durch Herrn H..., meinen Geschäftsführer belehrt. Eine Hygieneschulung findet einmal jährlich durch die Firma Ecolab statt.“ Randnummer 16 Zu Nr. 4: - Gesonderte Kühlung erdhaltiger Ware: „Was heißt das? Ein gesonderter Kühlschrank oder getrennt von anderen Lebensmitteln, wie bei mir der Fall?“ Randnummer 17 - Beginnender Schwarzschimmel: „Wie wurde das sichergestellt?“ Randnummer 18 - HACCP-Konzept: „Lieferscheine extern gelieferter Ware (Obst und Gemüse, weiße Ware) gehen in die Buchhaltungszentrale. Der interne Lieferverkehr wird erfasst über tägliche Bestellformulare (Muster beigefügt), daraus ist auch die Rückverfolgbarkeit zu ersehen. Die Bestellformulare liegen in den einzelnen Filialen, offenbar war die Frage danach für meine Mitarbeiter nicht verständlich genug formuliert.“ Randnummer 19 Zum „Prüfergebnis Schlagsahne“ erklärte der Kläger, es gebe keine gesetzlichen Anforderungen, die Schlagsahne erfüllen müsse. Das Labor beziehe sich auf die Empfehlungen eines Instituts, die nicht bindend seien. Eine konkrete Gefahr sei von der Schlagsahne nicht ausgegangen, auch sei nicht feststellbar, ob der Zustand der Sahne nicht schon bei Anlieferung bestanden habe.
proben seien nicht angeordnet worden, die Sahne sei in Geruch und Geschmack unauffällig gewesen. Randnummer 20 Schließlich wandte der Kläger ein, eine Veröffentlichung unter der verkürzten Überschrift „Hygienekontrollergebnis“ sei sinnverfälschend. Den hygienischen Zustand im Betrieb könne der Verbraucher nicht aus Angaben entnehmen, bei denen organisatorische Bewertungspunkte mit hygienischen Aspekten intransparent vermengt würden. Abschließend bat er um die Mitteilung des Bewertungsschemas sowie der bewertungsrelevanten Kriterien. Randnummer 21 Ohne zwischenzeitliche Verlautbarung einer entsprechenden Entscheidung gegenüber dem Kläger veranlasste das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt des Beklagten, dass die erwähnte Bewertung der Gaststätte im November 2011 in die derzeit bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz geführte bezirksübergreifende „Liste der kontrollierten Gaststätten und Schankwirtschaften“ auf der Webseite „www.berlin.de“ mit der Note „zufriedenstellend“ und der Punkteanzahl 34 aufgenommen wurde. Randnummer 22 Mit seiner am 21. März 2012 erhobenen Klage will der Kläger die Löschung dieser
wie vor existenten Internetmitteilung erreichen. Randnummer 23 Er macht hierfür einen Anspruch auf Unterlassung und
folgende Beseitigung aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004, 906 BGB geltend. Als mit amtlicher Autorität ausgestattetes, auf eine konkrete Einrichtung bezogenes und veröffentlichtes Werturteil beeinflusse die Bewertung unmittelbar seine Chancen am Markt, berühre seinen Ruf als Gastronom und beeinträchtige ihn daher in seiner grundrechtlich geschützten Freiheit. Zu verweisen sei dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1985 zur Arzneimittel-Transparenzliste. Die Information der Öffentlichkeit über die hier vorgenommene Gaststätten-Bewertung stelle einen mittelbaren Eingriff in seine Berufsfreiheit dar. Wegen der auf den Gastronomiebetrieb zukommenden gravierenden ökonomischen Konsequenzen aus der Veröffentlichung einer Note, die nicht „sehr gut“ ausgefallen sei, komme diese einer Verkaufsbeschränkung gleich, d. h. einem intensiven Betroffensein in einem grundrechtlich geschützten Bereich. Randnummer 24 Auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) könne sich der Beklagte zur Rechtfertigung dieses Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit im Ergebnis nicht stützen. Randnummer 25 Denn bei der hier zugänglich gemachten Bewertung des Betriebes mit der Note „zufriedenstellend“ und „34 Punkten“ handele es sich nicht um Informationen im Sinne dieses Gesetzes.
der Definition des Begriffs „Information“ im VIG gehe es um objektive Feststellungen der überwachenden Behörden über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Subjektive Bewertungen, das heißt die Vergabe von Noten bzw. Punkten für lebensmittelverarbeitende Betriebe durch die Behörde, seien hiervon nicht erfasst - die Note „zufriedenstellend“ oder gar die Note „sehr gut“ sei kein Datum über einen Verstoß gegen eine lebensmittelrechtliche Vorschrift. Für den mündigen Verbraucher sei eine für einen Betrieb erteilte Schulnote wie z. B. die Note „zufriedenstellend“ oder die Vergabe einer bestimmten Punktzahl nicht transparent, da - abgesehen von der Subjektivität dieser Bewertung - völlig unklar sei, wo denn etwaige Mängel in dem Betrieb lägen bzw. welche lebensmittelrechtlichen Vorschriften verletzt seien. Transparenz könne nur durch die Mitteilung der konkreten Verstöße hergestellt werden. Denn nur dann könne der mündige Verbraucher beurteilen, ob ihn z. B. die Nichtvorlage von Belehrungen und eines HACCP-Konzepts durch Mitarbeiter des Betriebs oder die Schlagsahnemaschine, deren Deckel nicht ganz konform mit der Maschine schließe (ohne dass dies Auswirkungen auf die Qualität der Schlagsahne habe), vom Besuch dieses Betriebes abhalten sollten. Randnummer 26 Die hier publizierte Note tauge lediglich dazu, bei dem Verbraucher ein mulmiges Gefühl zu hinterlassen. Sie sei daher nicht geeignet, die Transparenz zu erhöhen und auf Missstände hinzuweisen. Randnummer 27 Unabhängig davon genügten die Vorschriften des VIG ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, da sie nicht regelten, über welchen Zeitraum die Bewertung abgerufen werden könne, dass die Behörde zu einer
kontrolle verpflichtet sei, ob bei einer
folgenden Kontrolle die alten Bewertungen wieder gelöscht werden könnten und in welcher Art und Weise die Darstellung der zu veröffentlichenden Informationen zu erfolgen habe. Randnummer 28 Schließlich führe die Veröffentlichung zu einer Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung. Hinzu komme, dass derzeit lediglich ein geringer Prozentsatz an Betrieben überhaupt bewertet sei. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 den Beklagten zu verurteilen, die Erwähnung des „Cafe L...“ in der Liste der kontrollierten Gaststätten und Schankwirtschaften im Internet beseitigen zu lassen. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Er macht geltend, die Veröffentlichung der in Rede stehenden Bewertungen im Internet sei rechtmäßig erfolgt und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kontrolle am 3. August 2011 sei anhand eines Beispielmodells zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben durchgeführt worden. Dies werde von der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb) empfohlen. In dem der Kontrolle vorausgegangenen Gutachten „Schlagsahne“ seien mit der Feststellung von Pseudomonaden, die zwar nicht als Gefahr für den Menschen, aber als Indikator für Problemlagen anzusehen seien, und von Enterobacteriaceae erhebliche hygienische Mängel konstatiert worden, die sich bei der Betriebskontrolle auch bestätigt hätten. Randnummer 34 Der Verzehr der Schlagsahne sei allerdings für die Besucher der Gaststätte nicht mit einem Gesundheitsrisiko verbunden gewesen. Randnummer 35 Im VIG komme der Wunsch des Gesetzgebers
der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse und somit ein prioritäres Interesse des Verbrauchers zum Ausdruck. Die Abwägung dieses Verbraucherinteresses mit den Interessen des Klägers habe vorliegend kein Veröffentlichungshindernis ergeben. Randnummer 36 Mit Schriftsatz vom 5. November 2012 hat der Beklagte ein am 4. August 2011 ausgefülltes Datenblatt „Risikobeurteilung - FB: LM“ übersandt. Randnummer 37 Danach erfolgte die Punktevergabe
den Hauptmerkmalen II - bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers -, III - Verlässlichkeit der Eigenkontrollen - sowie IV - Hygienemanagement. Randnummer 38 Unter II 1. - „Einhaltung LM-rechtlicher Bestimmungen“ lautet die Werteingabe 1 Punkt - gut - und als Bemerkung heißt es „Schlagsahne beanstandet“. Randnummer 39 Die Rückverfolgbarkeit wird mit zwei Mängelpunkten als nur zufriedenstellend bewertet, „keine Lieferscheine“. Randnummer 40 Die Mitarbeiterschulung erhielt 6 Mängelpunkte, wurde als ausreichend betrachtet und mit „keine Schulungsnachweise“ begründet. Randnummer 41 Ebenfalls 6 Mängelpunkte erhielt in der Kategorie III das HACCP-Verfahren, wurde dabei aber als zufriedenstellend bewertet und zur Begründung hieß es „ohne HACCP“. Randnummer 42 Das Stichwort „Untersuchung von Produkten“ erhielt 3 Mängelpunkte, wurde mit „ausreichend“ benotet und mit „nicht
weisbar“ begründet. Randnummer 43 Unter IV - Hygienemanagement - wurde die Personalhygiene mit 3 Mängelpunkten als „gut“ bewertet, die Produktionshygiene mit 10 Mängelpunkten als „ausreichend“; zur Begründung heißt es in beiden Fällen: „ohne Handschuhe“. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen. Der bruchstückhafte Verwaltungsvorgang des Beklagten hat während der mündlichen Verhandlung vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 46 I. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Beseitigung der Internetveröffentlichung zu Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage und nicht der - ein Vorverfahren voraussetzenden - Verpflichtungsklage. Der Beklagte hat der Internetveröffentlichung keinen Verwaltungsakt vorgeschaltet, sondern eine Abwägung entgegenstehender Belange nur angekündigt, ohne anschließend eine Entscheidung gegenüber dem Kläger zu artikulieren. Er hat die Eintragung im Wege des sog. Realakts veranlasst (siehe auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2012 - 2 K 2430/12 - betreffend die Ankündigung einer Veröffentlichung, Rdnrn. 5 ff., 7), so dass auch deren Beseitigung als „actus contrarius“ lediglich einen Realakt voraussetzt. Randnummer 47 Der Bezirk ist als Urheber und Verantwortlicher der Internetauskunft der richtige Beklagtenvertreter für das vorliegende Begehren. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, die als Betreiberin der Internetseite firmiert, ist hierzu nicht etwa aus eigenem Recht legitimiert, sondern allein deshalb, weil die Bezirke ihr zuarbeiten und die Veröffentlichung initiieren.
3 Nr. 6 des Gesundheitsdienstegesetzes (GDG) fällt der gesundheitliche Verbraucherschutz, u. a. der Schutz der Bevölkerung im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (vgl. Buchst. a und § 15 Abs. 1 GDG ), in die Zuständigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
4 GDG obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben
Randnummer 48 Die Frage, ob sich die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz überhaupt dem gesundheitlichen Verbraucherschutz widmen darf oder ob dieser, wie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GDG vorgesehen, der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung obliegt, soweit es um Aufgaben auf Senatsebene geht, kann deshalb dahinstehen. Randnummer 49 II. Der Kläger kann vom Beklagten verlangen, die Löschung seines im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin gelegenen Betriebes in der im Internet zugänglichen „Liste der kontrollierten Gaststätten und Schankwirtschaften“ zu veranlassen, weil die dortige Verlautbarung rechtswidrig ist und ihn in seiner durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten freien unternehmerischen Betätigung verletzt. Ihm steht deshalb der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 906 BGB i. V. m. der Abwehrfunktion der Grundrechte zu,
dem jeder Bürger von einem Hoheitsträger Unterlassung eines unmittelbar bevorstehenden oder noch andauernden rechtswidrigen Eingriffs in seine subjektiven öffentlichen Rechte verlangen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2685, Rdnrn. 16 f. m. w. N.). Randnummer 50 Die Internetverlautbarung stellt einen Akt staatlicher Lenkung dar, beeinflusst unmittelbar die Chancen des Klägers am Markt und berührt seinen Ruf als Gastronom. Für diesen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich (dazu
folgend 1.), die dem Beklagten nicht zur Seite steht (dazu
folgend unter 2.). Randnummer 51 1. Die Mitteilung suggeriert einen tatsächlichen Befund - das Feststellen von 34 sogenannten Minuspunkten - und kombiniert diesen mit einem vergleichsweise negativen Werturteil - der Note „zufriedenstellend“, die zwei Ränge unterhalb der Bestnote „sehr gut“ liegt. In den allgemeinen Hinweisen, die der unter dem Schlagwort „Sicher essen in Berlin“ firmierenden Liste vorangestellt sind, heißt es: „Wird die Hygiene beanstandet, gibt es Minuspunkte …“. Dies lässt den Verbraucher annehmen, dass mit der Anzahl der Minuspunkte das Sicherheitsrisiko für den Verzehr von Speisen steigt, den Minuspunkten also eine Warnfunktion zukommt. Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Randnummer 52 a) Allerdings führt nicht etwa jede im Ergebnis wettbewerbsrelevante staatliche Information bereits zu einer Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse
Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt, beeinträchtigen marktbezogene Informationen des Staates den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber nicht (vgl. - zu sog. Glykolwarnung - BVerfG, Urteil vom
teile zielen. Die Veröffentlichungen haben Wirkungen, die denen eines ordnungsrechtlichen Instruments entsprechen: Der betroffene Gastronom wird an den „elektronischen Pranger“ gestellt, was deutlich belastender ist als eine ordnungsbehördliche Aufforderung zur Beseitigung der monierten Mängel, so dass die Veröffentlichung
der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist (so auch - zur Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht im Internet - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
folgevorschrift von § 5 VIG a. F., vermag sich der Beklagte nicht zu stützen.
1 Satz 2 VIG kann die informationspflichtige Stelle Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag
1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. Damit wird auf § 2 VIG, die Regelung über den Anspruch auf Zugang zu Informationen, verwiesen, so dass die Berechtigung zur Internet-Veröffentlichung zunächst davon abhängt, dass es sich um Informationen im Sinne dieser Bestimmung handelt. Randnummer 59 Dagegen spricht, dass die vom Beklagten verantwortete Internetveröffentlichung einen Bezug auf konkrete Erzeugnisse der Gaststätte des Klägers in jeder Hinsicht vermissen lässt - die Beanstandung der Schlagsahne lag einige Zeit zurück, insoweit lautete am 4. August 2011 die behördeninterne Bewertung „gut“, in der Mitteilung im Internet wird das Produkt nicht erwähnt. Randnummer 60 Mit der Neufassung wurde in § 1 VIG der Anwendungsbereich des Gesetzes präzisiert:
VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher „freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse), … damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen … sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen … verbessert wird.“ Randnummer 61 Eine Verlautbarung von Informationen ohne Bezug auf konkrete Erzeugnisse dürfte jenseits des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG neu definierten Anwendungsbereichs liegen (anders zur alten Fassung des VIG : OVG Saarland, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 3 A 270.10 -, juris, Rdnr. 35). In den Gesetzesmaterialien - der Regierungsvorlage in der Bundestagsdrucksache 17/7374, S. 14 - heißt es zur Begründung des neuen § 1 VIG: „Der bisher nur aus der Gesetzesbegründung ersichtliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird im Rechtstext selbst definiert, um die Auslegung des Gesetzes zu erleichtern und den zuständigen Vollzugsbehörden eine Rechtsanwendung ohne Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu ermöglichen.“ Diese Passage bezieht sich offenbar auf die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG a. F. in der Bundestagsdrucksache 16/1408, S. 9, wo explizit von Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gesprochen wird. Randnummer 62 Es ist allerdings nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass sich die Funktion des neuen § 1 VIG darin erschöpft, Definitionen des „Erzeugnisses“ und des „Verbraucherprodukts“ im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes für die in § 2 Abs.1 Satz 1 Nrn. 2 ff VIG geregelten Fälle zur Verfügung zu stellen. Da hier indes selbst unabhängig von dem Fehlen eines Bezugs zu konkreten Erzeugnissen die Voraussetzungen für eine Informationserteilung und damit auch für eine Publikation im Internet
VIG nicht erfüllt sind, kann im Ergebnis dahinstehen, inwieweit § 1 VIG bei der Auslegung der
folgenden Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes mit heranzuziehen ist. Randnummer 63
1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder
Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den
Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen“ der dort genannten lebensmittelrechtlichen Regelwerke; gleichfalls besteht der Anspruch auf Zugang zu allen Daten über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Diese Bestimmung hat die vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a. F. enthaltene Regelung über den Zugang zu allen Daten über „Verstöße … sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind“ abgelöst. Randnummer 64 Vorliegend lässt sich bereits keine Feststellung nicht zulässiger Abweichungen erkennen. Randnummer 65 Es fehlt schon an einer Protokollierung der Betriebskontrolle vom 3. August 2011, auf die sich laut Anschreiben vom 4. August 2011 die ins Internet gestellte Bewertung beziehen soll. Unklarheiten ergeben sich überdies daraus, dass sich der
geholte „Betriebskontrollbericht“ vom
vollziehbar mit den Einwänden des Klägers zu befassen, der die ihm unter dem
vollziehbar, weshalb der Beklagte die aus der Risikoeinstufung des Betriebes des Klägers resultierende halbjährige Kontrollhäufigkeit offenbar nicht zur Veranlassung entsprechender Besuche des Betriebes genommen hat: Die letzte Kontrolle fand, wie im Internet verlautbart, vor nunmehr ungefähr 16 Monaten statt. Mit einer Verwendung der Punktzahl zur Veröffentlichung im Internet anstatt zur Orientierung der lebensmittelaufsichtlichen Stelle für die Häufigkeit der Betriebskontrollen wird die Funktion der AAV RÜb und der ihr zugrundeliegenden europarechtlichen Verordnung - der VO (EG) Nr. 882/2004 - grundlegend verkannt. Randnummer 72
1 Satz 1 Nr. 7 VIG gilt der freie Zugang auch zur Informationen über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Abs. 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen. Diese Regelung bezieht sich wie bereits ihr Vorläufer § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG a. F. nicht auf die Veröffentlichung von Daten über konkrete Betriebe, sondern auf generelle Maßnahmen, die dem Verbraucherschutz dienen, wie z. B. Informationskampagnen oder die Förderung von Verbraucherorganisationen sowie die Veröffentlichung von Statistiken (vgl. die Ausführungen in der Bundestagsdrucksache 16/1408, S. 10 zu der Ursprungsregelung). Selbst wenn man aber eine Information über die hier der Sache
erfolgte Risikoeinstufung
Maßgabe der AAV RÜb auf der Grundlage dieser Bestimmung als Unterrichtung über eine Maßnahme zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern für zulässig hielte, könnte sich der Beklagte hierauf nicht berufen, weil er jeglichen Hinweis auf diesen Zusammenhang unterlassen hat und den Leser der Liste dem unzutreffenden Eindruck aussetzt, es lägen 34 Minuspunkte wegen festgestellter Hygienemängel vor. Randnummer 73 b) Unter den dargestellten Umständen steht zugleich fest, dass es dem Beklagten verwehrt ist, sich zur Rechtfertigung der Internetveröffentlichung bzw. deren Aufrechterhaltung auf das LFGB zu stützen. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB verweist für die Art und Weise der Veröffentlichung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB, wo die Benennung des konkret bemängelten Lebensmittels explizit verlangt wird. Ebenso wie die seit dem 1. September 2012 geltende Regelung des § 40 Abs. 1 a LFGB (vgl. hierzu VG Regensburg, a. a. O., Rdnr. 56; siehe auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2012 - 2 K 2430/12 -, juris, Rdnr. 15 ff.) rechtfertigt dies nur die sogenannte Produktwarnung. Randnummer 74 3. Einer Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bedarf es
alledem nicht, weil für die Aufrechterhaltung der ihn belastenden Information im Internet ohnehin keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, so dass er deren Löschung verlangen kann. Randnummer 75 Auch die in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierten Fragen, ob Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 eine abschließende Regelung darstellt - mit der Folge, dass die erweiterte Informationsgewährung
dem VIG unzulässig wäre - und ob das VIG mit Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 kollidiert, können deshalb hier unerörtert bleiben. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 77 Eine Zulassung der Berufung
GO kam nicht in Betracht. Von einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung, auf der die Entscheidung beruht, kann hier deswegen nicht gesprochen werden, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG jedenfalls die Frage, ob - wie hier - eine reine behördliche Bewertung unzutreffend als Information über Hygienemängel veröffentlicht werden darf, eindeutig mit Nein beantwortet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001123260
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.