gehend SG Berlin,
zunehmen und Willenserklärungen abzugeben, die zum Zwecke der Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes sachdienlich sind. § 5 Randnummer 17 Übernahme des Personals Randnummer 18
liegend um einen Betriebsübergang handeln sollte, richtet sich die Übernahme des Personals des Verkäufers nach § 613 a BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. § 6 Randnummer 20 Praxisräume Randnummer 21
dem Übergabetag begonnene Behandlungsmaßnahmen werden von dem Verkäufer nach den
schriften der HVV, EBM oder der GOÄ abgerechnet und stehen diesem zu. Randnummer 28
druck, welcher bei der Beigeladenen zu 1) am
pommern, an einem Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 18 a Abs. 2 Röntgenverordnung regelmäßig teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden zu haben. Randnummer 36 Die im Juli 1953 geborene Beigeladene zu 7) ist seit September 1979 approbiert und erwarb im April 1986 die Anerkennung als Fachärztin für Radiologie. Anschließend war sie bis 1991 zunächst in einer Betriebspoliklinik sowie anschließend im Röntgeninstitut der Charite Berlin tätig. Seit 1992 nimmt sie an der vertragsärztlichen Versorgung, zunächst im Bezirk der KV Brandenburg sowie seit 1994 im Bereich der Beigeladenen zu 1), teil. Seit
tag aus diesem Mietvertrag „ausgetreten“ war. Die dem zugrunde liegende Vereinbarung vom
herigen Zustimmung des Vermieters, da sonst der Konkurrenzschutz anderer Mieter verletzt werden könnte. Randnummer 41 Dennoch auftretende, etwaige Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Konkurrenzschutzes trägt der Mieter.“ Randnummer 42 Ferner sollte diese Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung am Praxissitz A Straße in Nachfolge des Beigeladenen zu 8) stehen. Randnummer 43 Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 7) gegen den o.g. Zulassungsbescheid vom
handen sei, sondern auch danach, wie sich den Zulassungsgremien, die für die Versicherten eine möglichst gute Versorgung erreichten sollten, die zukünftige Praxistätigkeit auf der Grundlage der
handenen Qualifikation darstelle. Insoweit sei bei der Beigeladenen zu 7) ein
teil darin zu sehen, dass sie seit 1992 im Bereich der ambulanten Versorgung tätig gewesen sei, hier insbesondere auch an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe und die für die Vertragsärzte verpflichtenden Fortbildungsmaßnahmen absolviert habe. Dem gegenüber sei die Klägerin ausschließlich – bis auf die Vertretungszeit beim Beigeladenen zu 8) – als Krankenhausärztin tätig gewesen. Dies möge bei relativ kurzen Tätigkeiten unerheblich sein, aber in einem anderen Licht erscheinen, wenn es sich im Grunde um ein gesamtes mit Eintritt in den Rentenbezug abgeschlossenes Berufsleben handele. Zudem sei die Dauer der beruflichen Tätigkeit von einem gewissen Zeitpunkt eher nachrangig, weil von diesem Zeitpunkt kaum mehr neue Erfahrungen gesammelt würden. Auch aus der Dauer der Tätigkeit werde aber deutlich, dass der „Verwertung“
handener Erfahrungen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ebenfalls ein
teil zukomme. Der Zeitraum seit der Approbation könne zunächst als positives Kriterium insoweit zu werten sein, dass derjenige mit dem längeren Approbationsalter den
rang erhalte, insbesondere weil der Berücksichtigung dieses Umstandes auch eine soziale Komponente innewohne. Nach einem längeren Zeitraum seit der Approbation könne sich dies aber umkehren, denn die entsprechend mögliche Zeit des Erwerbs sozialer Sicherheit durch Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit verringere sich naturgemäß. Nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V könne im Rahmen der Ermessensausübung auch als einzig verfassungskonformer Zweck der Berücksichtigung des Approbationsalters die Ermöglichung einer ausreichend langen ärztlichen Tätigkeit des Bewerbers bis zum Eintritt ins Rentenalter bzw. zum Erwerb eines Anspruchs aus einem Versorgungswerk gesehen werden. Da die Klägerin bereits einen derartigen Anspruch aus ihrer Tätigkeit als Krankenhausärztin erworben habe, spreche die so verstandene Berücksichtigung ihres Approbationsalters gegen sie, zumal sie bereits seit 8 Jahren aus dem Berufsleben ausgeschieden sei. Im Rahmen von § 103 Abs. 6 SGB V sei nicht ein Vertragsverhältnis maßgeblich, sondern die konkrete Situation der Praxis des verzichtenden Arztes. Sinn dieser
schrift sei nicht, über die Gründung von üBAGen eine Nachfolge unter Übergehung anderer zu sichern, sondern die bisherige gemeinsame Tätigkeit der Praxis nicht durch das Hinzukommen unpassender Partner zu stören oder aber eine Gemeinschaftspraxis als solche fortführen zu können. Die Beigeladene zu 7) habe nie ausgeschlossen, sich an einer Gemeinschaftspraxis mit der Beigeladenen zu 9) zu beteiligen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin besser als die Beigeladene zu 7) für die Fortführung der Praxis auch im Rahmen einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft eignen könnte. Maßgeblich sei daher nur die berufliche Eignung für die konkret zu übernehmende Praxis des Beigeladenen zu 8). Allein für diese sei die Eignung der Klägerin als Radiologin nicht besser, da ihre zusätzlichen Qualifikationen hier nicht benötigt würden. Wenn allerdings nicht nur die Praxis des Beigeladenen zu 8), sondern diese im Zusammenhang mit der üBAG zu sehen sei, sei jedenfalls die Eignung der Beigeladenen zu 7) erheblich besser, denn sie verfüge über zusätzliche Qualifikationen, insbesondere in der Kernspintomographie. Sie könne deshalb besser als die Klägerin das Angebotsspektrum der üBAG ausfüllen, da die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beigeladenen zu 8) und 9) auch ein Tätigwerden in der jeweils anderen Praxis
sähen sowie darüber hinaus die gegenseitige Vertretung in urlaubs- und fortbildungsbedingten Abwesenheitszeiten. Von schützenswerten gewachsenen Strukturen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne bei der vertraglich fixierten Gemeinschaft zwischen den Beigeladenen zu 8) und 9) keine Rede sein. Es werde nicht einmal ersichtlich, dass die Beigeladene zu 9) überhaupt im nennenswerten Umfang in der Praxis des Beigeladenen zu 8) tätig gewesen sei, noch dass seit Anfang 2010 überhaupt eine schützenswerte Bindung gemeinschaftlicher Tätigkeit entstanden sei. Die Beigeladene zu 7) sei auch bereit, den Verkehrswert der Praxis zu zahlen, wobei es zunächst Aufgabe des Praxisabgebers bzw. seiner Rechtsnachfolgerin/Gemeinschaftspartnerin sei, diesen Wert zu benennen. Randnummer 44 Die sofortige Vollziehung sei im Interesse der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 7) bis 9) anzuordnen gewesen, weil andernfalls nicht nur ein Wertverfall der Praxis drohe, sondern auch eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße für diese Betroffenen. Denn nur wenn die Praxis auch betrieben werden könne, könnten auch Einkünfte erzielt werden, mit denen zum einen die Beigeladene zu 7) die Kaufpreisfinanzierung sicherstellen könne und zum anderen die Beigeladenen zu 8) bzw. 9) den Kaufpreis alsbald realisieren könnten. Randnummer 45 Nach Erhebung der Klage erließ der Beklagte am
diesem Hintergrund sei der Beschluss vom 18. August 2010 dahingehend auszulegen, dass allein maßgeblich die Ziffern 2 bis 5 seines Beschlusstenors seien und nicht der Beschluss des Zulassungsausschusses insoweit Bestand haben solle, als der Beschluss des Beklagten hiervon keine abweichende Regelung treffe. Randnummer 49 Soweit die Feststellung begehrt werde, dass die Zulassung der Beigeladenen zu 7) nach § 19 Abs. 3 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) erloschen sei, sei die Klage unbegründet, weil die Zulassung auch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Verkehrswert an den Beigeladenen zu 8) bzw. dessen Rechtsnachfolger gezahlt werde, ausgesprochen worden sei und diese Bedingung bislang noch nicht eingetreten sei. Insofern existiere noch keine Zulassung, die nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV enden könne.
Eintritt der aufschiebenden Bedingung habe die Beigeladene zu 7) ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnehmen können und dürfen. Unabhängig davon, ob dies überhaupt Einfluss auf den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV habe, habe die Beigeladene zu 7) den Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Verkehrswertteilung auch nicht treuwidrig vereitelt. Sie habe sich zeitnah um die für die Bestimmung des Verkehrswertes erforderlichen Unterlagen bemüht, sodass nicht ersichtlich sei, dass sie die Kaufpreiszahlung absichtlich herausgezögert habe. Dass es in der Folge zwischen den Beigeladenen zu 7) und 9) zu Streit darüber gekommen sei, ob der Kaufpreis an die Beigeladene zu 9) oder den Beigeladenen zu 8) zu zahlen sei und ob die Übersendung einer Vertraulichkeitserklärung durch die Beigeladene zu 7) erforderlich sei, spreche unabhängig von der rechtlichen Bewertung der gegenseitigen Standpunkte jedenfalls nicht für eine treuwidrige Vereitelung der Beigeladenen zu 7). Zudem sei auch bei sofortiger Übersendung der Vertraulichkeitserklärung und einer unterstellten zeitnahen Übersendung der für die Praxisbewertung erforderlichen Unterlagen nicht davon auszugehen, dass es der Beigeladenen innerhalb der Drei-Monats-Frist möglich gewesen wäre, den Verkehrswert zu ermitteln bzw. sich hierüber mit der Beigeladenen zu 9) zu einigen. Randnummer 50 Auch der Antrag, den Beklagten zur Zulassung der Klägerin zu verpflichten, bleibe ohne Erfolg. Das Nachbesetzungsverfahren sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Beigeladene zu 8) habe wirksam auf seine Zulassung verzichtet und die Beigeladene zu 1) habe den freigewordenen Vertragsarztsitz ausgeschrieben. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 7) hätten ihre Bereitschaft bekundet, die Praxis in den ehemaligen Praxisräumen des Beigeladenen zu 8) fortführen zu wollen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage der Beigeladenen zu 7) spreche auch, dass sie sich ausdrücklich beim Vermieter eine Option für die ehemaligen Praxisräume des Beigeladenen zu 8) erbeten habe. Damit sei dem Interesse der Beigeladenen zu 8) und 9) an der Verwertung der Praxis ausreichend Rechnung getragen. Dass die Beigeladene zu 7) bei Scheitern der Verhandlungen über die Fortführung der üBAG mit der Beigeladenen zu 9) sowie der offenkundig bestehenden Konkurrenzsituation mit dem MVZ A und der partnerschaftlichen Verbindung mit Dr. R möglicherweise beabsichtige, ihre Zulassung in das MVZ A einzubringen, sei zwar naheliegend, stehe aber der beabsichtigten Fortführung der Praxis nicht entgegen. Der Grundsatz, dass einem Arzt, der die Tätigkeit des ausscheidenden Vertragsarztes in einer BAG nicht fortsetzen wolle, auf der Grundlage von § 104 Abs. 4 Satz 3 SGB V keine Zulassung erteilt werden dürfe, könne dann nicht gelten, wenn mit dem Ausscheiden des Vertragsarztes eine BAG tatsächlich nicht bzw. nicht in nennenswertem Umfang „gelebt“ worden sei. Der Ausschluss von Bewerbern, die von
nherein kein Interesse an der Fortführung der BAG hätten, diene den Interessen der in einer Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsärzte an der Fortführung dieser Gemeinschaftspraxis in einer bestimmten gewachsenen und im Hinblick auf die apparativ-technische und personelle Ausstattung der Praxis sowie die unter Berücksichtigung der Zahl der zu versorgenden Patienten angemessenen Größe. Von einer solchen „gewachsenen“ BAG mit gemeinsamer apparativ-technischer und personeller Ausstattung könne indes
liegend keine Rede sein. Auch wenn – wie von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt – eine Vereinheitlichung der Praxissoftware und ein Austausch des Personals der beiden Praxen zur gegenseitigen Einarbeitung
genommen worden sei, habe die Zusammenführung beider Praxen keinen erheblichen Umfang angenommen, der nicht ohne größere Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden könne. Denn die Ausstattung der Praxen sei hinsichtlich der Geräte unverändert geblieben und eine gemeinsame Patientenbehandlung habe nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden. Es sei angesichts der tatsächlichen Abläufe und der zeitlichen Abfolge offensichtlich, dass die Gründung der üBAG allein dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen zu 9) an der Praxis der Beigeladenen zu 8) diene. Es könne in tatsächlicher Hinsicht keinen Unterschied machen, ob die Praxis zunächst in eine Gesellschaft eingebracht und anschließend (nur wenige Monate später) die eingebrachten Anteile vollständig auf den anderen Gesellschafter übertragen würden oder ob – entsprechend einem Kaufvertrag – die Praxis unmittelbar übertragen werde. Gehe es ausschließlich um das wirtschaftliche Interesse an der fortzuführenden bisherigen Einzelpraxis, sei es nicht gerechtfertigt, dem verbleibenden Partner der BAG ein faktisches Vetorecht bezüglich der Auswahl des Erwerbers einzuräumen, da ansonsten die nach § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V grundsätzlich maßgeblichen Auswahlkriterien im Rahmen des Einzelpraxisnachfolgeverfahrens durch eine allein zu diesem Zweck
genommene Gründung einer BAG umgangen werden könnten. In einem solchen – hier
liegenden – Fall müsse sich das rechtlich schutzwürdige Interesse des verbleibenden Arztes auf das zuvor dem ausscheidenden Vertragsarzt zustehende wirtschaftliche Verwertungsinteresse in Höhe des Verkehrswertes beschränken, mit der Folge, dass von dem Bewerber zwingend nur verlangt werden könne, die Praxis am bisherigen Praxissitz fortführen und den Verkehrswert zahlen zu wollen. Die Beigeladene zu 7) sei daher nicht von
nherein als ungeeignete Bewerberin auszuschließen gewesen. Randnummer 51 Der Beklagte habe das ihm zustehende Auswahlermessen indes nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Ausführungen des Beklagten zur Berücksichtigung des Approbationsalters seien allerdings zutreffend, sodass hierauf verwiesen werden könne. Dass das höhere Lebensalter der Klägerin nicht im Rahmen der beruflichen Eignung zu ihren Gunsten und der Aspekt der Ermöglichung einer Altersabsicherung zu ihren Lasten berücksichtigt worden sei, stelle auch keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Erster Aspekt beinhalte keine Benachteiligung und der Versorgungsaspekt sei in § 10 Satz 3 Nr. 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausdrücklich als legitimer Zweck einer Differenzierung wegen des Alters erwähnt. Randnummer 52 Rechtlich nicht zu beanstanden sei auch, dass die Beklagte nach dem oben Gesagten die Interessen der Beigeladenen zu 9) nicht als
teil zugunsten der Klägerin gewertet habe. Randnummer 53 Überwiegend rechtlich nicht haltbar seien indes die Ausführungen des Beklagten bezüglich der beruflichen Eignung beider Bewerberinnen. Zwar stehe dem Beklagten insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Zutreffend habe der Beklagte die zusätzliche Qualifikation der Beigeladenen zu 7), insbesondere im Bereich der Kernspintomographie, und deren Bedeutung für die vertraglich
gesehen wechselseitige Vertretung der Partner der üBAG hervorgehoben. Nicht nachvollziehbar seien hingegen die Ausführungen des Beklagten zur besseren beruflichen Eignung der Beigeladenen zu 7) aufgrund ihrer durchgehenden vertragsärztlichen Tätigkeit. Zwar habe der Beklagte seine – in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden – Ausführungen, die Klägerin sei ausschließlich als Krankenhausärztin tätig gewesen, in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass sich diese lediglich auf die Unterscheidung einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt bzw. in einer ärztlichen Praxis im Sinne von § 1a Nr. 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bezogen und insbesondere die Eignung im Hinblick auf die ärztlichen Hauptpflichten betroffen habe, zu denen insbesondere auch organisatorische und abrechnungstechnische Angelegenheiten nach dem SGB V gehörten, sodass die Tätigkeit in einer Arztpraxis bzw. in einem MVZ praxisnäher sei als die Tätigkeit in einer Poliklinik, die in den Regelungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) ursprünglich nicht
gesehen gewesen und nur über § 311 SGB V in den Regelungsbereich des SGB V einbezogen worden seien. Diese Ausführungen seien unabhängig von der Möglichkeit eines Nachschiebens von Gründen bezüglich der Ermessenausübung und der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen im Rahmen des Klageverfahrens nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei nach ihren eigenen, von der Kammer nicht angezweifelten Angaben in ihrer Tätigkeit als Leiterin einer Röntgenabteilung in verschiedenen Polikliniken der DDR zwischen 1978 und 2002 auch verantwortlich für Personalführung, Organisation sowie Abrechnung und Gerätebeschaffung gewesen. Ehemalige DDR-Polikliniken nähmen jedoch nach § 311 Abs. 2 SGB V an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teil und seien letztlich auch
bild der zum
gebracht: Die Zulassung der Klägerin sei bereits durch den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 30. Juni 2010 bestandskräftig festgestellt. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts unterscheide die Frage der funktionalen Zuständigkeit und damit die Frage nach der materiell-rechtlichen Entscheidungsbefugnis nicht davon, welche inhaltlichen Entscheidungen der Berufungsausschuss getroffen habe und welche Rechtsfolgen daran geknüpft seien. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschluss des Zulassungsausschusses durch Anrufen des Berufungsausschusses nicht automatisch aufgehoben werde. Im Umkehrschluss sei daher zu fordern, dass der Beklagte im Tenor seiner Entscheidung hinreichend deutlich mache, dass und
allem wie er die Entscheidung des Zulassungsausschusses „ändern“ möchte. Bei der vom Sozialgericht dem Beklagten unterstellten Willen hätte er die Entscheidung des Zulassungsausschusses ausdrücklich „aufgehoben“, nicht jedoch nur „geändert“. Eine „konkludente“ Aufhebung einer Statusentscheidung sei nicht möglich. Ein ausschließlich in den Entscheidungsgründen erfolgter Hinweis, dass der Zulassungsantrag der Klägerin abzulehnen sei, genüge den Anforderungen an die vom BSG ausdrücklich geforderte „klare Regelung“ nicht. An der somit bestandskräftigen Zulassung der Klägerin ändere sich auch nichts dadurch, dass nur ein Vertragsarztsitz ausgeschrieben und eine Sitzverdoppelung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Dies spreche nicht gegen die Bestandskraft der Zulassung. Denn die Beschlüsse vom
dem Berufungsausschuss) ergangen. Darüber hinaus verstoße er gegen den Grundsatz der reformatio in peius, da gegen den Beschluss vom
. Hierdurch könne der Beginn und damit letztendlich auch der Ablauf der Drei-Monats-Frist jahrelang verzögert werden, was der mit der Ausschlussfrist verfolgten Zielsetzung, in überversorgten Bereichen den Weg für weitere Zulassungsbewerber schnellstmöglich wieder frei zu machen, ersichtlich zuwider verlaufe. Die Beigeladene zu 7) hätte daher entweder die vertragsärztliche Tätigkeit fristgemäß aufnehmen und den Verkehrswert zahlen oder aber Klage gegen die aufschiebenden Bedingungen erheben müssen. Da die Beigeladene zu 7) die Aussetzung der Vollziehung beantragt habe, stelle die vom Beklagten durch Beschluss vom 8. Dezember 2010
genommene Aufhebung des Sofortvollzuges jedenfalls eine unzulässige Umgehung des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV dar. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Beigeladene zu 7) treuwidrig den Eintritt der aufschiebenden Bedingung verhindert habe. Die erforderlichen Unterlagen dürften der Beigeladenen zu 7) jedenfalls
liegen, nachdem ihr Ehemann, Dr. R, im Jahre 2009 Verhandlungen mit dem Beigeladenen zu 8) über den Verkauf seiner Praxis geführt habe, diese jedoch daran gescheitert seien, dass Dr. R den vom Beigeladenen zu 8) gewünschten Kaufpreis nicht zahlen wollte, der dem Vernehmen nach unter dem nunmehr von der Beigeladenen zu 9) gezahlten Kaufpreis gelegen habe. Randnummer 57 Ebenfalls entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe der Beklagte die Bewerbung der Beigeladenen zu 7) nicht berücksichtigen dürfen, da die Beigeladene zu 9) mit dieser nicht im Rahmen einer üBAG zusammenarbeiten werde. Vielmehr sei der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zuzulassen. Das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass gegen eine Herauslösung des ehemaligen Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 8) aus der üBAG und Einbringung in das konkurrierende MVZ A unter gleichzeitiger Auflösung der üBAG keine Bedenken bestünden. Ob zwischen den Beigeladenen zu 8) und 9) zwischen Januar und Juni 2010 eine Gemeinschaftspraxis betrieben worden sei, sei nach der Rechtsprechung des BSG von den Zulassungsgremien im Nachbesetzungsverfahren nicht zu prüfen. Die Beigeladene zu 7) komme deshalb als Nachfolgerin des Beigeladenen zu 8) nicht in Betracht, weil es für die Beigeladene zu 9) als verbleibende Gesellschafterin der üBAG unzumutbar sei, dass ihr die Ehefrau des unmittelbaren Konkurrenten im MVZ A als Nachfolgerin des Beigeladenen zu 8) aufgezwungen werde. Die Beigeladene zu 9) müsse befürchten, dass die Beigeladene zu 7) die erstbeste Gelegenheit nutzen werde, die üBAG aufzukündigen und den radiologischen Vertragsarztsitz in das MVZ A zu überführen. Hierzu sei noch nicht einmal eine Genehmigung zur Sitzverlegung erforderlich. Des Weiteren steht die begründete Gefahr, dass die Beigeladene zu 7) alles dafür tun werde, dass die Zuweiserbindungen auf das MVZ A übergehe. Dies dürfte auch und gerade für MRT-Leistungen gelten, die im Rahmen der üBAG von der Beigeladenen zu 9) am Standort Estraße erbracht würden, sodass die berufliche und wirtschaftliche Existenz der Beigeladenen zu 9) auf dem Spiel stehe. Randnummer 58 Die Schreiben des Dr. R an den Vermieter bzw. Verwalter der Praxisräume des Beigeladenen zu 8) dokumentierten, dass es ihm ausschließlich darum gehe, den ausgeschiedenen Vertragsarztsitz für sein MVZ A zu akquirieren. Eine Berücksichtigung der Bewerbung der Beigeladenen zu 7) verstoße im Ergebnis ferner gegen Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz (GG). Die Beigeladene zu 7) sei im Übrigen auch deshalb als ungeeignet zur Praxisfortführung anzusehen, weil sie den Beigeladenen zu 8) und 9) im Verwaltungsverfahren regelrecht nachgestellt habe, um „Beweise“ für das
liegen einer „Scheinberufsausübungsgemeinschaft“ zu sammeln. Randnummer 59 Den Ausführungen des Sozialgerichts zur Ermessensentscheidung des Beklagten könne zunächst hinsichtlich der Berücksichtigung des Approbationsalters nicht gefolgt werden. In der bisherigen Praxis des Zulassungsausschusses für den Zulassungsbezirk Berlin und des Beklagten seien Auswahlentscheidungen regelmäßig allein nach dem Kriterium des Approbationsalters getroffen worden. Im Übrigen würde eine – prognostisch – längere vertragsärztliche Tätigkeit durch die Beigeladene zu 7) für die Versorgung der Patienten keinerlei
teile bieten, weil es in einer radiologischen Praxis in der Regel keine längerfristige Arzt-Patienten-Beziehung gebe. Die kontinuierliche Reduzierung der Arbeitszeit der Beigeladenen zu 7) dürfte darauf hindeuten, dass sie sich allmählich zur Ruhe setze. Randnummer 60 Im Hinblick auf die Berücksichtigung zusätzlicher Qualifikationen der Beigeladenen zu 7) verhalte sich das Sozialgericht widersprüchlich. Denn einerseits solle die Beigeladene zu 7) ihre zusätzliche Qualifikation im Rahmen der gegenseitigen Vertretung mit der Beigeladenen zu 9) an deren Vertragsarztsitz zur Geltung bringen, andererseits solle den Beigeladenen zu 7) und 9) angesichts des Konkurrenzverhältnisses mit dem MVZ A nicht zugemutet werden können, eine ein besonderes Vertrauensverhältnis begründende Berufsausübungsgemeinschaft zu gründen. Weil aufgrund des mietvertraglichen Konkurrenzschutzes der Praxisnachfolger des Beigeladenen zu 8) kernspintomografische Leistungen nicht erbringen dürfe, sei die diesbezügliche Zusatzqualifikation der Beigeladenen zu 7) irrelevant. Randnummer 61 Die Klägerin sei im Rahmen einer kontinuierlichen Vertretungstätigkeit auch nach dem Renteneintritt ambulant tätig gewesen. Sie profitiere, insbesondere durch den der Vertretung des Beigeladenen zu 8) von April bis Juni 2010, davon, dass sie die dortigen Abläufe, die Räumlichkeiten, die Geräte, das Personal und die Zuweiser kenne und daher mit den Besonderheiten dieser fortzuführenden Praxis bestens vertraut sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass unter ihrer Mitwirkung im Jahre 2010 das digitale Röntgen am Standort A Straße eingeführt worden sei. Zusätzlich sei die Klägerin für die Überwachung der Installation, die Ausbildung/Anleitung der Assistentin, die Durchführung der monatlichen Konstanzprüfungen sowie die tägliche Filmkontrolle verantwortlich gewesen. Im Übrigen habe sie den Standort im Rahmen der üBAG mit der Beigeladenen zu 9) von Juli 2010 bis einschließlich August 2011 ganz überwiegend privat- und BG-ärztlich fortgeführt. Einzelne Kassenpatienten habe sie in Form von Beratungen vertragsärztlich behandelt; weitere Leistungen seien nicht möglich gewesen, weil die Beigeladene zu 1) ihr die hierzu erforderlichen Abrechnungsgenehmigungen nicht erteilt habe. Angesichts der seit mehr als einem Jahr nicht mehr möglichen Behandlung von Kassenpatienten habe der Praxisbetrieb am Standort A Straße nunmehr allerdings aus wirtschaftlichen Gründen
erst eingestellt werden müssen. Dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus der Poliklinik im Jahr 2002 nicht als niedergelassene Vertragsärztin tätig geworden sei, habe ausschließlich an der zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Regelung gelegen, wonach sich Ärzte nicht (mehr) niederlassen durften, die bereits das
: Dass der Beklagte, wenn er einen Beschluss des Zulassungsausschusses insgesamt aufheben wolle, auch entsprechend tenoriere, zeige u.a. dessen Beschluss vom
bringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 75 Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 9) sind zulässig, aber nur insoweit begründet, als der Beklagte im Rahmen seiner Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen hat. Die Berufung des Beigeladenen zu 8) ist mangels Rechtsschutzbedürfnis erfolglos. Randnummer 76 A. Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 9) haben nur teilweise Erfolg. Randnummer 77 I. Die Berufung der Beigeladenen zu 9) ist zulässig, obwohl sie gegen den auch sie belastenden Beschluss des Beklagten vom
liegenden Fall darauf, dass das Sozialgericht ihrem Anliegen nicht vollständig entsprochen hat, sondern die Klage bezüglich der Hauptanträge und des ersten Hilfsantrag (Antrag zu 2) abgewiesen und ihr lediglich hinsichtlich des zweiten Hilfsantrag (Antrag zu 3) teilweise stattgegeben hat. Träfe die von einigen Beteiligten geäußerte Ansicht zu, wonach die beiden o.g. Bescheide im Berufungsverfahren nicht mehr überprüft werden dürften, weil sie durch das Sozialgericht aufgehoben worden seien und dessen Urteil insoweit rechtskräftig sei, wäre der Berufung der Klägerin der Boden entzogen, obwohl diese unstreitig beschwert ist (zur Rechtslage, wenn ein Kläger mit seinem Rechtsmittel lediglich die Berücksichtigung weiterer Beurteilungs- oder Ermessensgesichtspunkte erreichen will: BSG, Urteil vom 27. Juni 2007, Az.: B 6 KA 27/06 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.). Daher ist für Fälle der
liegenden Art, zu denen die angefochtenen Bescheide trotz eines nur teilweisen Obsiegens des Klägers aufgehoben werden und anschließend nur der Kläger sein weitergehendes Begehren im Rechtsmittelverfahren verfolgt, die rechtliche Existenz der erstinstanzlich aufgehobenen Bescheide im Rechtsmittelverfahren zu fingieren. Randnummer 81 2) Die Klägerin ist nicht bereits bestandskräftig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Auslegung des Bescheids des Beklagten vom
schrift endet die Zulassung, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird. Dass – wie von den Berufungsführern eingewandt – der Beklagte diese Regelung modifiziert hat, indem nach seinem o.g. Beschluss die Drei-Monats-Frist frühestens mit dem Wirksamwerden seiner Entscheidung, d.h. mit Zahlung des Verkehrswertes, beginnen konnte, mag wegen einer Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtswidrig sein. Dennoch bindet der insoweit anfechtbare und ggf. rechtswidrige Beschluss die Beteiligten bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung. Randnummer 83 4) Mit Recht hat das Sozialgericht auch den ersten Hilfsantrag (Antrag zu 2), der auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin zuzulassen, gerichtet war, abgewiesen. Im Rahmen der Neubescheidung wird der Beklagten allerdings die Rechtsauffassung des Senats, welche von der des Sozialgerichts teilweise abweicht, zu berücksichtigen haben. Randnummer 84 a) Die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes gemäß § 103 Abs. 4 (und 6) SGB V setzt
aus: Randnummer 85 - einen freien bzw. freiwerdenden Vertragsarztsitz Randnummer 86 - dessen Ausschreibung Randnummer 87 - ein formell ordnungsgemäß durchgeführtes Nachbesetzungsverfahren Randnummer 88 - eine fortführungsfähige vertragsärztliche Praxis und Randnummer 89 - eine beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Randnummer 90 Die vier zuerst genannten
aussetzungen unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung, die Auswahlentscheidung nur einer eingeschränkten. Insofern hat das Sozialgericht weitgehend zutreffend den Maßstab der gerichtlichen Überprüfung und die Grundlagen der Zulassungsentscheidung dargestellt. Hierauf sei zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 91
schrift keine Rangfolge der im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens zu berücksichtigenden Faktoren enthält, deren Gewichtung vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Zulassungsausschusses liegt, bedeutet die geänderte Gesetzesfassung im
liegenden Rechtsstreit keine Änderung der vom Sozialgericht angelegten Maßstäbe. Es ist auch nicht erkennbar, dass es sich in Abweichung von der bisherigen Rechtslage (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2011, Az.: L 11 KA 106/10 B ER; SG Berlin, Urteil vom 28. Juli 2010, Az.: S 79 KA 514/09 , beide veröffentlicht in Juris) um einen abschließenden Kriterienkatalog handeln soll. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankommt (hierzu BSG, Urteil vom 23. Februar 2005, Az.: B 6 KA 81/03 R, veröffentlicht in Juris), stellt sich daher nicht. Randnummer 102
dem Ende der dem Beigeladenen zu 8) erteilten Zulassung an beiden Betriebsstätten zumindest teilweise gemeinsam vertragsärztliche Leistungen in nicht nur unwesentlichem Umfang erbracht wurden (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, Az.: B 6 KA 26/07 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.). Dies war hier der Fall. Randnummer 104
zug mehr begründen (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2010, Az.: B 6 KA 36/09 R, veröffentlicht in Juris). Dass im Fachgebiet Radiologie etwas anderes gilt, ist weder
getragen noch anderweitig ersichtlich. Das höhere Approbationsalter gereicht der Klägerin daher nicht zum
teil. Randnummer 106 bb) Auch das Kriterium Dauer der ärztlichen Tätigkeit verfolgt dasselbe Ziel. Auch insoweit sind keine Besonderheiten im Bereich der Radiologie erkennbar. Allerdings wurde gegen die Berücksichtigung der Kriterien Dauer der ärztlichen Tätigkeit und Approbationsalter im Umfang von (allenfalls) ca. 5 Jahren mit Recht eingewandt, dass schon eine typischerweise mindestens fünfjährige Weiterbildung
aussetzung für die Eintragung in das Arztregister (§ 95a Abs. 1 Nr. 2 SGB V; für die Dauer der allgemeinmedizinischen Weiterbildung: § 95a Abs. 2 SGB V) ist, sodass schon diese Eintragung die beiden genannten Kriterien regelmäßig leer laufen ließe (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Februar 2012, Az.: L 4 KA 13/10, veröffentlicht in Juris, Revision beim BSG anhängig unter B 6 KA 19/12 R). Dem lässt sich jedoch dadurch begegnen, dass die Berechnung der Dauer der ärztlichen Tätigkeit erst mit der Facharztanerkennung beginnt. Da sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 7) wesentlich länger als 5 Jahre fachärztlich tätig sind, führt dieses Kriterium bei beiden Bewerberinnen zu keinem
teil. Es muss daher auch nicht geklärt werden, wie die Zeit ab dem Rentenbeginn der Klägerin bei einem Vergleich im Rahmen dieses Kriteriums zu gewichten wäre. Randnummer 107 Allerdings ist der Wortlaut von § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung (nF) bezüglich dieses Kriteriums offen, sodass auch die Dauer der künftigen ärztlichen Tätigkeit von einer Würdigung im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Unter Versorgungsgesichtspunkten ließe sich ins Feld führen, dass die Bewerberin, die aller
aussicht nach künftig am längsten an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wird, am ehesten die Gewähr für eine langfristige und daher in der Regel stabile, auf Vertrauen gestützte Arzt-Patienten-Beziehung bietet. Da es im Bereich der Radiologie jedoch nach dem einleuchtenden
bringen der Berufungsführer keine längerfristigen Arzt-Patienten-Beziehungen gibt, kann die zu erwartenden Dauer der künftigen ärztlichen Tätigkeit im hiesigen Fall keine Rolle spielen. Randnummer 108 Der vom Beklagten angeführte soziale Aspekt, wonach die längere Dauer der künftigen ärztlichen Tätigkeit eher eine soziale Absicherung der jeweiligen Bewerberin im Alter gewährleistet, kann nach Auffassung des Senats im Rahmen der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen keine Berücksichtigung finden, da er weder dem Verwertungsinteresse des bisherigen Inhabers noch dem Erhaltungsinteresse der verbleibenden Partner einer BAG sowie den Versorgungsinteressen der Versicherten entspringt. Randnummer 109 cc) Beim Kriterium der beruflichen Eignung ist zunächst nach der Qualifikation und dem zu erwartenden Leistungsspektrum zu fragen (so für die Sonderbedarfszulassung: BSG, Urteil vom
liegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass der Beklagte im Rahmen der Neubescheidung u.a. zu prüfen und zu werten hat, Randnummer 114 - über welche förmlichen Qualifikationen (insbesondere Abrechnungsgenehmigungen für Großgeräte-Leistungen) die beiden Bewerberinnen verfügen, Randnummer 115 - welcher Leistungsumfang die üBAG der Beigeladenen zu 8) und 9) geprägt hat. Randnummer 116 Für die Auswahlentscheidung ist unerheblich, ob aufgrund von privatrechtlichen Beschränkungen, z.B. einem mietvertraglichen Wettbewerbsverbot, in den Praxisräumen des Beigeladenen zu 8) nur Röntgen-Leistungen erbracht werden dürfen. Denn bei der Bestimmung der Praxisstruktur des ausscheidenden Vertragsarztes bzw. der BAG, der er zuletzt angehört hat, sind nur öffentlich-rechtliche Beschränkungen relevant, z.B. in der Form von Leistungs- und Abrechnungsverboten wegen fehlender diesbezüglicher Genehmigungen, nicht hingegen privatrechtliche. Unabhängig davon, dass solche den Zulassungsgremien regelmäßig nicht bekannt sind oder offenbart werden, wären diese andernfalls gehalten, u.U. komplizierte zivilrechtliche Fragen im Rahmen ihrer Zulassungsentscheidungen klären zu müssen, was wenig praktikabel und dem Ziel einer zeitnahen Nachbesetzung abträglich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1998, Az.: B 6 KA 70/97 R, veröffentlicht in Juris, zu komplizierten gesellschaftsrechtlichen Fragen). Der
liegende Fall belegt dies eindrücklich, da nach dem bisherigen Sachstand z.B. unklar ist, wer Vermieter der vom Beigeladenen zu 8) genutzten Praxisräume ist, die C GmbH, die G GmbH & Co. KG oder die S GmbH. Randnummer 117
nherein ausgeschlossen. Die Bereitschaft des zuzulassenden Bewerbers zur Fortführung der BAG muss zwar nicht darauf gerichtet sein, ggf. Jahrzehnte lang in dieser Kooperationsform tätig zu bleiben. Vielmehr wird es genügen, wenn damit zu rechnen ist, dass die BAG Bestand haben wird (BSG, Urteil vom
dem Senat, die Dauer ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit sei im Fall ihrer Zulassung offen,
dem Hintergrund der übrigen Umstände (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Mai 2008, Az.: L 4 B 369/08 KA ER, veröffentlicht in Juris) zu würdigen. Bloße Lippenbekenntnisse dürfen nicht den Ausschlag für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes geben. Daher ist die Klägerin detailliert nach ihrer Motivation für eine Bewerbung auf einen Vertragsarztsitz mit vollem (!) Versorgungsauftrag zu befragen, nachdem sie in den ersten 7 Jahren seit ihrem Renteneintritt nie länger als 29 Kalendertage jährlich vertretungsweise tätig war. Zweifel an der Fortführungsbereitschaft bzw. Eignung der Klägerin könnten auch deshalb bestehen, weil sie in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Senats, welche Leistungen sie in der Zeit ihrer (nicht-vertragsärztlichen) Praxistätigkeit zwischen Juli 2010 und Juni 2011 erbracht habe, erst nach längerem Zögern und Nachdenken antworten konnte. Randnummer 121 Gewichtige Anhaltspunkte bestehen – wie bereits vom Sozialgericht zutreffend beschrieben – für das
liegen eines Missbrauchsfalls. Zwar dürfte es generell legitim sein, dass ein Vertragsarzt, der beabsichtigt, seine vertragsärztliche Tätigkeit aufzugeben, seinen Einzelvertragsarztsitz dergestalt verwertet, dass er sich zunächst in eine (ü)BAG begibt, alsbald danach auf seine Zulassung verzichtet und das Nachbesetzungsverfahren einleitet. Rechtlich unzulässig wird dieses
gehen nach Auffassung des Senats, wenn es nur deshalb gewählt wird, um sich bei einer Nachbesetzung aus der BAG heraus das o.g. faktische Veto-Recht der verbleibenden Partner der BAG oder die durch § 103 Abs. 4b SGB V eröffnete Möglichkeit, den Vertragsarztsitz in eine Stelle für einen angestellten Arzt „umzuwandeln“, zu Nutze zu machen und hierdurch z.B. die Chancen auf einen möglichst hohen Verkaufserlös zu maximieren. Wären die Zulassungsgremien bei Nachbesetzungen nach § 103 Abs. 6 SGB V darauf beschränkt, den vom verbleibenden Partner einer BAG ausgewählten Bewerber zuzulassen, ohne über ein Korrektiv in Missbrauchsfällen zu verfügen, wären Ergebnisse absehbar, die dem geltenden Vertragsarztrecht zuwider liefen. So könnte ein aufgabewilliger Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich seinen Vertragsarztsitz in eine üBAG mit demjenigen Vertragsarzt einbringen, der ihm – de facto nach Art einer Versteigerung – hierfür die lukrativsten Bedingungen bietet. Scheidet der aufgabewillige Vertragsarzt unmittelbar nach der Genehmigung der üBAG aus, könnte wiederum der verbleibende Partner sich den zahlungskräftigsten Bewerber im Nachbesetzungsverfahren aussuchen und durch die Erklärung, nur mit diesem zusammenarbeiten zu wollen, dessen Zulassung quasi erzwingen. Bei einer unmittelbar anschließenden, u.U. von Anfang an beabsichtigten Auflösung der üBAG durch einen oder beide Partner würde das vom Sozialgericht zutreffend beschriebene Interesse an der Fortführung des bisherigen BAG (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1999, a.a.O.), welches die einzige Rechtfertigung für den durch § 103 Abs. 6 SGB V dem verbleibenden Partner einer BAG eingeräumten Einfluss im Nachbesetzungsverfahren bildet, nur als
wand dienen. Insgesamt müssten die Zulassungsgremien zwei faktische Zulassungsverkäufe billigen, obwohl diese – eigentlich – unzulässig sind (BSG, a.a.O.). Legt man im hiesigen Fall das
bringen der Berufungsführer zugrunde, wonach der Beigeladene zu 8) zunächst mit Dr. R über einen Praxisverkauf verhandelte und die Verhandlungen an unterschiedlichen
stellungen über den Kaufpreis scheiterten, liegt es nahe, dass die anschließende Gründung der üBAG mit der Beigeladenen zu 9) im Wesentlichen auf dem o.g. Missbrauchsgedanken beruhte. Auffällig am zeitlichen Ablauf ist insbesondere, dass zum einen der o.g. „Vertrag über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen“ am
behaltlich der Zustimmung des Vermieters – in den die Praxis betreffenden Mietvertrag ein. Demgegenüber will der Beigeladene zu 8) ausweislich seiner schriftlichen Erklärung vom 1. Juli 2010 seine Praxis an die Klägerin übergeben haben, und dies auch erst an diesem Tag. Randnummer 124 5) Der Beklagte wird bei der Neubescheidung ferner auf eine zwingende rechtliche Verknüpfung zwischen der Zulassung einer der beiden Bewerberinnen auf den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 8) einerseits und der Genehmigung der üBAG zwischen dieser Bewerberin und der Beigeladenen zu 9) andererseits zu achten haben. Randnummer 125 a) Der
liegende Fall belegt anschaulich, dass die Beigeladene zu 7) bei Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 18. August 2010 nach Zahlung des Verkehrswertes unter ihrer bisherigen Anschrift – nur diese kennzeichnet nach der bisher verbreiteten Praxis den Vertragsarztsitz, nicht aber bestimmte Räumlichkeiten innerhalb der unter dieser Anschrift
zufindenden Gebäude – als Nachfolgerin der Beigeladenen zu 8) auf „dessen“ Vertragsarztsitz vertragsärztlich tätig werden könnte und dürfte. Eine kooperative Tätigkeit in einer BAG mit der Beigeladenen zu 9) könnte weder von dieser noch von den Zulassungsgremien erzwungen werden, obwohl die Ausschreibung auf eine vertragsärztliche Tätigkeit in einer BAG eingegrenzt war. Gleiches wäre denkbar, wenn es einem Bewerber, der im Nachbesetzungsverfahren für einen Vertragsarztsitz in einer BAG isoliert zugelassen würde, d.h. ohne gleichzeitige Genehmigung der BAG, gelänge, unter der gleichen Anschrift wie der ausgeschiedene Vertragsarzt, aber in anderen Räumlichkeiten eine Praxis zu eröffnen. In diesen Fällen käme es trotz entsprechender Ausschreibung nicht zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer BAG. Die von einem Nachfolger fortzuführende „Praxis“ wäre gerade nicht die Beteiligung an einer BAG mit deren verbleibenden Partnern (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1999, a.a.O.). Randnummer 126 Dieser Gefahr können die Zulassungsgremien auf zweierlei Weise begegnen: Entweder entscheiden sie – was wohl der Regelfall ist (vgl. Bäune/Meschke/Rothfuß a.a.O., § 16b Rd. 96) – gleichzeitig über die Nachfolgezulassung und die Genehmigung der BAG. Dies würde allerdings
aussetzen, dass bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Nachbesetzung ein Gesellschaftsvertrag zwischen dem Nachfolger und den verbleibenden Partnern der BAG
gelegt werden kann (zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom
lage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages in etlichen Fällen angesichts der Ungewissheit über die Person des Nachfolgers einen erheblichen Aufwand verursachen, insbesondere, wenn die verbleibenden Partner nicht nur mit einem einzigen Bewerber die BAG weiterführen würden. Randnummer 127 Dies vermeidet die zweite Handlungsoption: die Zulassungsgremien können die Zulassung des Nachfolgers mit einer gem. § 32 Abs. 2 SGB X zulässigen Nebenbestimmung versehen, die gewährleistet, dass der Nachfolger von seiner Zulassung ohne die spätere Genehmigung der BAG nicht dauerhaft Gebrauch machen kann. Randnummer 128 b) An dieser Stelle nicht entscheiden muss der Senat, ob noch von einer Fortführung „der“ BAG die Rede sein kann, wenn aus einer aus zwei Vertragsärzten bestehenden BAG einer ausscheidet und die gesellschaftsvertraglichen Regelungen – wie im
liegenden Fall – zum Anwachsen des Gesellschaftsanteils des ausscheidenden Partners beim anderen führen. In diesem Fall besteht wegen der Unzulässigkeit der Ein-Personen-GbR keine Gesellschaft mehr. Das Anwachsen beim letzten verbleibenden Gesellschafter führt zur Beendigung der GbR, ohne dass eine Liquidation durchzuführen wäre (Ulmer/Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB,
9, 17 m.w.N). Der neuen BAG zwischen dem letzten Gesellschafter der bisherigen BAG und dem nunmehr zugelassenen Nachfolger könnten völlig andere Regelungen als bei der bisherigen BAG zugrunde gelegt werden, die mit „der“ fortzuführenden BAG nur noch wenig gemein haben, sodass im Ergebnis eher die (unzulässige) Neugründung einer BAG erfolgen würde (Fiedler NZS 03, 575). Dem lässt sich zwar entgegenhalten, dass die Partner einer BAG nach deren Genehmigung stets weitgehend frei sind, wenn sie ihre bisherigen gesellschaftsvertraglichen Bindungen neu strukturieren wollen. Ob der Regelungszweck von § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V, die Vermeidung einer Existenzgefährdung „der“ BAG, in derartigen Fallgestaltungen noch die weitgehenden Einflussmöglichkeiten des verbleibenden Partners der bisherigen BAG rechtfertigt, erscheint fraglich. Randnummer 129 6) Der Senat verkennt nicht, dass sein dem Beklagten für die Neubescheidung aufgegebenes Prüfungsprogramm möglicherweise einer baldigen Nachbesetzung des vom Beigeladenen zu 8) aufgegebenen Vertragsarztsitzes entgegen und somit im Widerspruch zur jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2011, Az.: B 6 KA 13/11 R, a.a.O.) stehen könnte, wonach auch Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 (und ggf. Abs. 6) SGB V zügig durchzuführen sind und für umfangreiche und aufwändige Überprüfungen kein Raum sei. Ausgangspunkt ist hierbei der die
schriften über die vertragsärztliche Bedarfsplanung prägende Grundsatz, wonach Überversorgung zu vermeiden und soweit als möglich abzubauen ist (BSG, Urteil vom
liegenden Fall zu vernachlässigen, da der Beigeladene zu 8) aufgrund des o.g. Vertrags vom 3. März 2010 sämtliche Rechtspositionen im Zusammenhang mit der Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes auf die Beigeladene zu 9) übertragen hat (s. hierzu auch sogleich unter B). Dem „Versorgungsinteresse in Gestalt möglichst kontinuierlicher Praxisfortführung“ (BSG, a.a.O.) entspricht die Zulassung der Klägerin angesichts ihres zu bezweifelnden Willens an einer längerfristigen vertragsärztlichen Tätigkeit nach dem oben Gesagten eher nicht. Der Senat teilt auch die Einschätzung, dass ein längeres Offenhalten eines Vertragsarztsitzes bzw. einer Arztstelle aus der Sicht sachgerechter Bedarfsplanung sowie realitätsnaher Berechnung des Versorgungsgrades schwerlich tolerabel wäre. Denn Arztstellen, die
handen sind, aber nicht besetzt werden, in der Bedarfsplanung wohl wie besetzte Stellen gewertet werden müssten, würden dadurch den Versorgungsgrad rechnerisch – aber der Realität zuwider – erhöhen und somit das Bild der tatsächlichen Versorgung verfälschen (BSG a.a.O.). Angesichts eines Versorgungsgrades von 133,9 % – wie im hiesigen Fall – fällt indessen ein einzelner Vertragsarztsitz, dessen Nachbesetzung wegen eines Konkurrentenstreits verzögert wird, nicht wesentlich ins Gewicht. Auch das regelmäßig bestehende öffentliche Interesse an einer zeitnahen Zulassungsentscheidung (BSG, Urteil vom
dem aus Sicht des Gesetzgebers (BT-Drs. 12/3937) bestehenden verfassungsrechtlichen Hintergrund (a.A. insoweit Steiner, NZS 2011, 681) eingeschränkt zu berücksichtigen sind (§ 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Gleiches könnte wegen der erforderlichen zivilrechtlichen Vereinbarungen bezüglich der Praxisübergabe gelten. Für diesen Fall dürfte der notwendig beigeladene ausgeschiedene Vertragsarzt regelmäßig beschwert und daher rechtsmittelbefugt sein, wenn die Nachbesetzungsentscheidung nicht zugunsten des von ihm favorisierten Bewerbers ausfällt. An seiner solchen typischen Beschwer fehlt es hingegen, wenn der ausgeschiedene Vertragsarzt nur einfach beigeladen wird. Randnummer 132 Der Senat kann zugunsten des Beigeladenen zu 8) eine notwendige Beiladung unterstellen. Jedenfalls fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für sein mit einem Antrag im Klageverfahren sowie mit der eingelegten Berufung verfolgtes Begehren. Diese allgemeine Sachurteilsvoraussetzung resultiert aus der Aufgabe der Gerichte, Bürgern und Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Es ist daher stets zu prüfen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deswegen nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O.,
16a m.w.N.). Im Rechtsmittelverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel allerdings gleichbedeutend mit der Beschwer; nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei Beschreitung des Rechtsweges ohne schutzwürdiges Interesse, kann trotz
handener Beschwer des Rechtsschutzbedürfnis fehlen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, a.a.O.,
5 m.w.N.). Randnummer 133 Im Falle des Beigeladenen zu 8) ist die Beschreitung des Rechtsweges nicht erforderlich, da sich seine Rechtsposition auch bei Erfolg seines Antrags nicht verbessert. Denn die Auswahl für die Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes tangiert weder seine rechtlichen noch seine finanziellen Interessen. Dies resultiert daraus, dass für ihn aufgrund des o.g. Vertrages vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.