4 Satz 1 ZPO ändert und eine monatliche Ratenzahlung anordnet. Denn auch mit dieser Entscheidung wird – wenn auch nachträglich – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen teilweise abgelehnt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Januar 2011 – L 20 AS 2026/10 B – m. w. N., juris). Soweit das Sozialgericht den Kläger darüber hinaus nach § 73a Abs.
4 Satz 1, 122 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO verpflichtet hat, die aus der Landeskasse bereits gezahlte Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 172,55 Euro zu erstatten, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Annexentscheidung beruht auf der nachträglichen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und liegt demnach ebenfalls in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers begründet. Randnummer 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs.
4 ZPO. Randnummer 4 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001123854
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