Betriebsrentenanpassung - Zeitraum für Prognoseentscheidung - Verfahrensmangel Orientierungssatz 1. Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist nach § 68 ArbGG die Zurückverweisung unzulä
§ 2Betr
AVG Nr. 27 = AP Nr. 111 zu § 7 BetrAVG; GK-ArbGG/Vossen § 68 Rn. 5 ). Randnummer 27 II. Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgeben. Der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, so dass weder ein Anspruch nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag bestand. Auf die Obergrenzen des § 16 Abs. 2 BetrVAG kam es nicht mehr an. Randnummer 28
- Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen ( BAG
- Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –
§ 16Betr
AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 51 =
BetrAVG § 16 Nr. 40 ). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, es werde ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen ( BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –
§ 16Betr
AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG 31. Juli 2007 – 3 AZR 810/05 – AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG =
§ 16Betr
AVG Nr. 52 ). Dabei kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen ( BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –
§ 16Betr
AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG ; BAG vom
- Mai 2000 – 3 AZR 146/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 45 ). Randnummer 29 Die Entscheidung über die wirtschaftliche Belastbarkeit des Arbeitgebers setzt eine langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose voraus. Dabei ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag zugrunde zu legen, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahre ausgewertet werden ( BAG
- November 2010 – 3 AZR 754/08 – AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG =
§ 16Betr
AVG Nr. 57; BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –
§ 16Betr
AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG ). Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auch auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, indem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann ( BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –
§ 16Betr
AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG =
§ 16Betr
AVG Nr. 37 ). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden ( BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –
§ 16Betr
AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG ; BAG 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 – AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG =
§ 16Betr
AVG Nr. 57 ). Randnummer 30
- Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass dem Kläger keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Randnummer 31 a. Die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den vergangenen 3 Jahren vor dem Anpassungsstichtag ließ den Schluss zu, dass die Beklagte jedenfalls bis zum nächsten Anpassungsstichtag keine angemessene Eigenkapitalrendite würde erwirtschaften können, die eine Anpassung der Betriebsrente rechtfertigen würde. Randnummer 32 aa. Die Betriebsergebnisse wurden von der Beklagte zutreffend ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen bestimmt (vgl. BAG
- Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –
§ 16Betr
AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG ; BAG vom
- Mai 2000 – 3 AZR 146/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 45 ). Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die ausschließliche Berücksichtigung der HGB-Abschlüsse der Beklagten sei nach den Entscheidungen des BAG vom 16.10.2010 – 3 AZR 502/08 – und vom 11.10.2011 – 3 AZR 527/09 – zweifelhaft geworden, trifft dies nicht zu. Soweit das BAG ausgeführt hat, dass die Höhe des Eigenkapitals und das erzielte Betriebsergebnis „- jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes- ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen sind“ ( BAG
- Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –
§ 16Betr
AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG ), kann hieraus nicht gefolgert werden, dass nach Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts zum 29.05.2009 eine Bilanzierung zur Ermittlung des Eigenkapitals und des erzielten Betriebsergebnisses nicht mehr nach HGB erfolgen könnte. Vielmehr sind lediglich die Änderungen des HGB Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bei der Bilanzierung zu berücksichtigten. Dass die Bilanzierung bei der Beklagten nach HGB die Änderungen des HGB ab dem 29.05.2009 nicht berücksichtigt hätte, behauptet der Kläger nicht. Ebensowenig trägt der Kläger vor, dass die Berücksichtigung der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingetretenen Änderungen in den Jahresabschlüssen der Beklagten zu einer maßgeblichen Ergebnisveränderung geführt hätten. Vielmehr hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die eingetretenen Verluste bestehen blieben (Bl. 852 d. A). Randnummer 33 bb. Ein längerer Zeitraum als drei Jahre war für die Prognoseentscheidung zum 1.1.2011 nicht zugrunde zu legen. Gerade der von dem Kläger angeführte Zeitraum von 10 Jahren ist für die Feststellung, ob die Beklagte innerhalb der nächsten 3 Jahre in der Lage sein wird, die Betriebsrentenanpassung aus ihrem Ergebnis zu tragen, nicht aussagekräftig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich gerade im Hinblick auf die im Jahr 2008 einsetzende Bankenkrise in diesem Bereich eine ganz andere Entwicklung abgezeichnet hatte, als sie dem wirtschaftlichen Handeln der Beklagten in der Vergangenheit entsprach ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 – juris; vgl. LAG Hessen 28.09.2011 - 8 Sa 244/11 - juris). Randnummer 34 cc. Entgegen der Auffassung des Klägers war auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und nicht auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns insgesamt abzustellen (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 – juris). Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff entsprechend den vom BAG aufgestellten Grundsätzen für den qualifiziert faktischen Konzern (vgl. BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –
§ 16Betr
AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG =
§ 16Betr
AVG Nr. 28 ) hat der Kläger nicht dargelegt. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt (S- 7 – 8 des Urteils = Bl. 614 – 615 d. A.) Das Berufungsgericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 35 dd. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten konnte demnach zunächst von den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2008 bis 2010 ausgegangen werden Die für die Beklagte erstellten Jahresabschlüsse weisen für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag von 1.171 Mio EUR, für das Geschäftsjahr 2009 einen Jahresfehlbetrag von 7.824 Mio EUR und für das Geschäftsjahr 2010 einen Jahresfehlbetrag von 1.151 Mio EUR aus. Die Eigenkapitalrenditen betrugen – 8,30 % für das Jahr 2008, - 38,6 % für das Jahr 2009 und – 5 % für das Jahr
- Diese Prognose wird durch die tatsächliche Entwicklung im Jahre 2011 noch bestätigt. Danach entstand für das Jahr 2011 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 4.171 EUR, so dass sich wiederum auch eine negative Eigenkapitalrendite ergab. Randnummer 36 ee. Anhaltspunkte dafür, dass die Jahresabschlüsse handelsrechtlich nicht ordnungsgemäß erstellt wurden, bestanden nicht. Der Kläger hat etwaige nach seiner Ansicht unterlaufene Fehler nicht näher bezeichnet und damit die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse nicht substantiiert bestritten (vgl. dazu BAG
- Februar 2003 – 3 AZR 172/02 – AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG ). Allein das Bestreiten etwaiger Zahlen reicht im Hinblick auf die erteilten Abschlussvermerke nicht aus. Mit den einzelnen Bestätigungsvermerken des Abschlussprüfers für diese Jahresabschlüsse wurde gemäß § 322 Abs. 2 HGB die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ohne Einschränkung bestätigt ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 – juris ). Soweit der Kläger der Auffassung ist, es hätte einer Korrektur der Wirtschaftlichkeitsberechnung in entsprechender Anwendung von § 277 Abs. 4 HGB iVm. § 16 BetrAVG für weitere Sondereffekte - die Bankenkrise, den Kauf der D. Bank und die Abschreibungen im Zusammenhang mit E. AG - vorgenommen werden müssen, trifft dies nicht zu. Alle drei Ereignisse führen zu einer fortdauernden wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Beklagten und verschlechtern fortdauernd ihre wirtschaftliche Lage iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG. Randnummer 37 ff. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ihr Ausgabeverhalten im laufenden Geschäftsbetrieb zu korrigieren und ihren Mitarbeitern keine Boni auszuzahlen, bis sie die Anpassungen ihrer Betriebsrentner vorgenommen hat, bzw. ihren Werbeetat und ihre Sponsoringverträge in geringerem Umfang abzuschließen, um dann frei werdende Mittel für die Anpassung der Betriebsrenten zu verwenden. Bei der Auszahlung von Boni und den Ausgaben für Werbung und Sponsoring handelt es sich um Ausgaben der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die in die Prognoseentscheidung auch für die Zukunft einfließen können ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 – juris ). Es obliegt der Beklagten im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit zu bestimmen, welche Verpflichtungen sie eingehen will, welche Werbemaßnahmen sie für sinnvoll hält und welche Sponsorenverträge nach ihrer Auffassung für ihren Unternehmenserfolg dienlich sein können. Auch wenn Bonuszahlungen im Hinblick auf die Finanzkrise in Misskredit geraten sind, kann und muss bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen die Beklagte ihren aktiven Mitarbeitern solche Zahlungen gewähren z.B. um Anreize zu schaffen oder Leistungen in der Vergangenheit zu honorieren. Das Interesse der Betriebsrentner geht hier nicht dem Interesse der aktiven Beschäftigten vor. Die Entscheidung, bestimmte Sponsorenverträge einzugehen und Werbemaßnahmen durchzuführen, beruht auf ganz unterschiedlichen Überlegungen, die in erster Linie den Unternehmenserfolg fördern sollen. Bestimmte Vorgaben für den Betrieb des laufenden Unternehmens können der Beklagten nicht gemacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlungen einen Umfang erreicht hätten, der es der Beklagten nach § 242 BGB verwehren würde, sich auf entsprechende Verluste zu berufen, lagen nicht vor ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 – juris ). Randnummer 38 b. Die so dargestellte negative wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den vergangenen drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag erlaubte vorliegend auch die Prognose, dass die Beklagte bis zum nächsten Anpassungsstichtag keine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften kann. Schon der Umstand, dass die stille Einlage von über 16.000 Mio. Euro des Finanzmarktstabilisierungsfonds bei einem Bilanzgewinn zunächst von 9 % zu verzinsen war, macht es unwahrscheinlich, dass die Beklagte eine angemessene Eigenkapitalrendite in den nächsten drei Jahren wird erzielen können. Soweit die Beklagte die stille Einlage vorzeitig zurückzahlt, muss sie das Eigenkapital auf andere Art und Weise aufbauen, um die nach dem Kreditwesen erforderliche Kapitalausstattung aufrechtzuerhalten. Erst wenn diese stillen Einlagen durch Eigenkapital der Beklagten ersetzt sind, entfällt ihre im Fall eines Bilanzgewinns anfallende Verzinsung mit 9 % und erst dann hat die Beklagte wieder ein ausreichendes Eigenkapital aus eigenen Mitteln erreicht ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 – juris; LAG Hessen vom 28.09.2011 – 8 Sa 244/11 ). Die Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen Prognose wird durch die weitere Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag und das auch für 2011 negative Betriebsergebnis bestätigt. Randnummer 39 c. Eine Fehlerhaftigkeit der Prognose lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die außertariflichen Angestellten der Beklagten zum 1.7.2012 erstmals seit drei Jahren wieder eine Gehaltserhöhung von ca. 3 % erhielten. Angesichts des für die Jahre 2008 – 2010 dargestellten negativen wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten bestanden keine Bedenken gegen die Prognose, dass die Beklagte bis zum nächsten Anpassungsstichtag keine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften kann. Dies wurde bestätigt durch das negativen Betriebsergebnisses im Jahr
- Dass die Beklagte – trotz der wohl auch in 2012 bestehenden schwierigen Rahmenbedingungen – 18 Monate nach der Anpassungsentscheidung erstmals nach drei Jahren eine Gehaltserhöhung gewährt, stellt die Prognose nicht in Frage. Rentenerhöhungen entsprechend der Lohnentwicklung konnten die Betriebsrentner nach nur im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer früheren Arbeitgeberin erwarten (vgl. bereits BAG
- Dezember 1985 - 3 AZR 577/83 - AP Nr. 18 zu § 16 BetrAVG =
§ 16Betr
AVG Nr. 18 ). Randnummer 40 d. Für die Auffassung des Klägers, die Rentenanpassung könne und müsse aus Erträgen des Pensions-Trusts geleistet werden, fehlt eine rechtliche Grundlage. Die Gründung eines Pensions-Trusts ist lediglich ein Mittel der internen Finanzierung und Sicherung der Pensionsansprüche. Es ist unerheblich, ob die in den Pensions-Trust angelegten Mittel ausreichen die Pensionsansprüche und deren Anpassung zu bedienen oder nicht. Der Anspruch des Klägers richtet sich allein gegen die Beklagte und nur im Sicherungsfall gegen den Pensions-Trusts. Es kommt allein auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten an und nicht auf einzelne ihr zuzurechnenden Vermögensteile ( LAG Hessen 28.09.2011 - 8 Sa 244/11 - juris ). Die Beklagte war auch nicht etwa verpflichtet, das Fonds-Vermögen aufzulösen, um entsprechende Mittel für die Betriebsrentenanpassung frei zu machen. Ausweislich der Satzung dient das Vermögen der Absicherung der bestehenden Betriebsrentenansprüche bei Zahlungsverzug und im Insolvenzfall. Diese Absicherung würde mit der Auflösung des Vermögens nur zur Erhöhung der laufenden Betriebsrente zunichte gemacht. Insofern kann dahinstehen, ob es der Beklagten rechtlich möglich wäre auf das Fonds-Vermögen Zugriff zu nehmen ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 – juris ). Randnummer 41 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 42 D. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001124075