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ArbG Berlin 28. Kammer 28 Ca 14858/12 Urteil Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Unterlassung - Widerruf - Persönlichkeitsrechtsverletzung - Geldent

Obsah (4)§ 611§ 284Art. 70§ 1

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Unterlassung - Widerruf - Persönlichkeitsrechtsverletzung - Geldentschädigung Leitsatz 1. Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO) nicht vereinbar

§ 611BGB Konkurrenzklausel Nr.

40 [Leitsatz 2.]) und diesem dabei ggf. auch seine Kundschaft abzuwerben (BAG a.a.O.). Eine Grenze ist dieser Befugnis insofern gesetzt, als solche Abwerbung nicht darauf gerichtet sein darf, die Adressaten seiner Werbeanstrengungen zum Vertragsbruch anzustiften (BGH 24.2.1994 - I ZR 74/92 - NJW-RR 1994, 728 = MDR 1994, 1000 [II.2 a.]). (Rn.81)

  1. Lässt der ehemalige Arbeitgeber den ausgeschiedenen Mitarbeiter anwaltlich mit der Behauptung zur Unterlassung seiner Konkurrenztätigkeit auffordern, dieser verletze schon mit der Kontaktierung der früheren Kunden vertragliche und gesetzliche Pflichten, so kann der so zu Unrecht bezichtigte Ex-Arbeitnehmer ihn auf Unterlassung (Rn.77) und Widerruf dieser Behauptungen in Anspruch nehmen. (Rn.96)
  2. Wendet sich der frühere Arbeitgeber mit besagten Vorwürfen ohne Einverständnis des so beschuldigten Ex-Arbeitnehmers zugleich anwaltlich an dessen Ehefrau, so kann im Übergriff in die Privatsphäre des Adressaten eine so schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsbelange liegen (Rn.113) , dass nach den diesbezüglichen Grundsätzen der Zivil- und Arbeitsjudikatur (ständige Rechtsprechung seit BGH 14.2.1958 - I ZR 151/56 - BGHZ 26, 349) auch eine Geldentschädigung in Betracht kommt (hier bejaht: 1.000,-- Euro) (Rn.106) . Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom
  3. August 2012 gemachten Vorwürfe und Behauptungen, er habe sich sowohl eines grob wettbewerbswidrigen Verhaltens im Verhältnis zu ihr als auch nachvertraglicher Pflichtverletzungen schuldig gemacht sowie er habe unter grobem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gezielt (Stamm-)Kunden der Beklagten angesprochen und diese zu einem Lieferantenwechsel bewogen, zu widerrufen und es zu unterlassen, diese Behauptungen unter Dritten zu verbreiten und bekanntzumachen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. Oktober 2012 zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die der Beklagten durch die Einschaltung der Kanzlei der Rechtsanwälte W. u.a. entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 15.000,-- Euro in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten. IV. Die weitergehende Klage wird - wegen der Klageanträge zu
  5. und
  6. als unzulässig - abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zwei Drittel, der Kläger ein Drittel zu tragen VI. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 15.085,04 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Es geht im Wesentlichen um Unterlassung und um Geldentschädigung nach Vorwürfen, schwere Vertragsverstöße verübt zu haben. - Vorgefallen ist dies: Randnummer 2 I. Der (heute 1 Geboren im September
  7. Geboren im September
  8. ) 27-jährige Kläger stand von Februar 1992 bis Ende Juli 2012 in den Diensten der Beklagten, die einen Getränkegroßhandel betreibt. In § 2 des nach Diktion und Erscheinungsbild von der Beklagten vorformulierten Anstellungsvertrags 2 S. Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 8-9 der Gerichtsakte; künftig kurz: „GA“). S. Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 8-9 der Gerichtsakte; künftig kurz: „GA“). (Kopie: Urteilsanlage I. ) hieß es unter anderem: Randnummer 3 „Der Angestellte hat seine ganze Arbeitskraft – unter Ausschluss jeder nebenberuflichen Tätigkeit – dem Unternehmen gewissenhaft zu widmen, die Arbeitszeit pünktlich einzuhalten und an der Verbesserung und Verbilligung aller Erzeugnisse, der Arbeits- und Vertriebsverfahren mitzuarbeiten. Der Angestellte hat über die ihm bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge, sowohl während der Dauer des Dienstverhältnisses als auch nach dessen Beendigung, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, und darf sie auch persönlich nicht auf unlautere Art verwerten. Dies gilt insbesondere für Kunden- und Lieferantenlisten, Umsatzziffern, Bilanzen und Angaben über die finanzielle Lage des Betriebes. Während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses darf der Angestellte auch keine Geschäfte auf eigene Rechnung oder für fremde Rechnung tätigen“. Randnummer 4 Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO 3 S. Text: „ § 110 Wettbewerbsverbot. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75 f des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden“. S. Text: „ § 110 Wettbewerbsverbot. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75 f des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden“. ) enthält die Vertragsurkunde (s. auch § 7 a.a.O.) nicht . Dergleichen ist zwischen den Parteien auch anderweit nicht vereinbart. Randnummer 5 II. Aus Gründen, die im hiesigen Rechtsstreit keine Vertiefung erfahren haben, dessen aber auch nicht bedürfen, erklärte die Beklagte zu einem gleichfalls nicht genau festgestellten Zeitpunkt 4 S. Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA): „Das Arbeitsverhältnis wurde auf Grundlage arbeitgeberseitiger Kündigung durch gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren vor dem angerufenen Gericht zum Aktenzeichen 20 Ca 5131/12 am 16.05.2012 zum 31.12.2012 beendet“. S. Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA): „Das Arbeitsverhältnis wurde auf Grundlage arbeitgeberseitiger Kündigung durch gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren vor dem angerufenen Gericht zum Aktenzeichen 20 Ca 5131/12 am 16.05.2012 zum 31.12.2012 beendet“. unter Berufung auf dringende betriebliche Erfordernisse 5 So die Erörterung im Kammertermin am 16.11.2012; nicht förmlich protokolliert; d.U. So die Erörterung im Kammertermin am 16.11.2012; nicht förmlich protokolliert; d.U. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. - Nun geschah dies: Randnummer 6
  9. Nachdem der Kläger die Kündigung im Vorprozess gleichen Rubrums (20 Ca 5131/12) zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hatte, verständigten sich die Parteien (wohl) am
  10. Mai 2012 per Prozessvergleich auf eine Beendigung zum
  11. Dezember 2012 unter Einräumung der Möglichkeit zu vorherigem Ausscheiden 6 S. nochmals Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA) und ferner bereits Fn.
  12. S. nochmals Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA) und ferner bereits Fn.
  13. . - Hiervon machte der Kläger Gebrauch: Er nahm mit dem
  14. August 2012 eine Anschlusstätigkeit auf, und zwar bei einem anderen Berliner Getränkelieferanten 7 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Randnummer 7
  15. Das blieb der Beklagten nicht verborgen: Randnummer 8 a. Unter dem Datum des
  16. August 2012 ließ diese dem Kläger durch ihre (damaligen) anwaltlichen Bevollmächtigten „Vorab per Post“ und überdies per Gerichtsvollzieher folgende Nachricht 8 S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 10-13 GA). S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 10-13 GA). (Kopie: Urteilsanlage II. ) zukommen: Randnummer 9 „ K. ./. B. [Kürzel der Firmierung der Beklagten bzw. des Namens des Klägers – beides im Original ausgeschrieben; d.U.] Randnummer 10 Abmahnung – nachvertragliche Pflichtverletzungen wettbewerbswidriges Verhalten Randnummer 11 … in der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die … [Beklagte] … mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Eine Vollmacht im Original 9 S. Kopie als Teil der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 14 GA). S. Kopie als Teil der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 14 GA). ist dem Schreiben beigefügt. Randnummer 12 Das zunächst mit unserer Mandantin bestehende Arbeitsverhältnis ist durch arbeitsgerichtlichen Vergleich bzw. Ihre Kündigung vom
  17. Juli 2012 beendet. Randnummer 13 Unsere Mandantin musste nunmehr feststellen, dass Sie entgegen Ihren (nach-)vertraglichen Verpflichtungen und unter grobem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gezielt (Stamm-/)Kunden unserer Mandantin ansprechen, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen. Hierzu gehören insbesondere die von Ihnen jahrelang betreuten Kunden. Die Kunden werden unter missbräuchlicher Verwendung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 'angesprochen'. Sie nutzen interne Kontaktdaten unserer Mandantin und Ihr Wissen über die mit unseren Mandanten ausgehandelten Konditionen mit den jeweiligen Kunden. Randnummer 14 Dies stellt einen groben Verstoß gegen die Ihnen obliegenden arbeitsvertraglichen Regelungen dar. So ist [in] § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.02.1992 Folgendes geregelt: Randnummer 15 'Der Angestellte hat über die ihm bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge, sowohl während der Dauer des Dienstverhältnisses als auch nach dessen Beendigung , Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren , und darf sie auch persönlich nicht auf unlautere Art verwerten . Dies gilt insbesondere für Kunden- und Lieferantenlisten, Umsatzziffern, Bilanzen und Angaben über die finanzielle Lage des Betriebes'. Randnummer 16 Mit Ihrem Verhalten verstossen Sie offenkundig gegen diese (nach-)vertragliche Verpflichtung. Randnummer 17 Wir weisen darauf hin, dass Sie nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG

Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis m.w.N.) - ohne, dass hierzu ein Wettbewerbsverbot vereinbart sein muss – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sind, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unserer Mandantin geheim zu halten. Die 'Kontaktaufnahme' wie auch die Gesprächsinhalte mit den Kunden unserer Mandantin zeigen jedoch deutlich auf, dass Sie gegen diese nachwirkende arbeitsvertragliche Treuepflicht verstoßen. Randnummer 18 Darüber hinaus stellt sich Ihr Verhalten auch als grob wettbewerbswidrig dar. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 24.02.1994, Az.: I ZR 74/92, zitiert nach juris) liegt ein solches wettbewerbswidriges Verhalten bereits vor, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer die Kunden seines vorherigen Arbeitgebers gezielt anspricht, um diese zu einem Wechsel des Vertragspartners zu bewegen. Randnummer 19 Kunden unserer Mandantin gehen trotz entsprechender vertraglicher Bindungen bereits neue Verträge mit ihrem neuen Arbeitgeber ein. Mit Ihrem Verhalten verleiten Sie damit Kunden unserer Mandantin zum Vertragsbruch. Damit stellt sich Ihr Verhalten als Verstoß gegen die dem Schutz des lauteren Wettbewerbs dienenden Vorschriften (§§ 823 Abs. 1, 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, §§ 1, 3, 4 Nr. 7, 8, 10 UWG) dar. Randnummer 20 Sowohl der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Treuepflichten wie auch gegen die Bestimmungen zum 'Schutz des lauteren Wettbewerbs' berechtigen unsere Mandantin zur Geltendmachung entsprechender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Randnummer 21 Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht unserer Mandantin damit ein Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. §§ 1, 3, 4 Nr. 7, 8, 10 UWG; § 823 ff. i.V.m. § 1004 BGB) zu. Unsere Mandantin ist als Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. UWG) und ehemalige Arbeitgeberin unzweifelhaft aktivlegitimiert. Angesichts Ihres bisherigen Verhaltens besteht unzweifelhaft auch die Gefahr von Wiederholungen. Randnummer 22 Daneben ist unsere Mandantin (gemäß § 3 UWG) ebenfalls berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Ihr Verhalten hat unmittelbar Umsatzeinbußen auf Seiten unserer Mandantin zur Folge. Diese Umsatzeinbußen kann unsere Mandantin ohne weiteres gegen Sie persönlich geltend machen. Randnummer 23 Unsere Mandantin hat uns jedoch ermächtigt, Ihnen vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit zur außergerichtlichen Beilegung des Streitverhältnisses zu geben. Wir haben Sie hiermit namens und in Vollmacht unserer Mandantin aufzufordern, sich ihr gegenüber zu unseren Händen im Wege einer sog.,strafbewehrten Unterlassungserklärung' zu verpflichten. Diese übersenden wir Ihnen in der Anlage 10 S. Kopie als Teil der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 15 GA). S. Kopie als Teil der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 15 GA). [Kopie: Urteilsanlage III. ] zu diesem Schreiben. Randnummer 24 Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist zum Zugang der Erklärungen bis zum 31.08.

  1. Randnummer 25 Wir sind auch berechtigt, für unsere Mandantin zu erklären, dass diese auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz verzichtet – selbstverständlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu und ohne jegliches Präjudiz in dieser Angelegenheit – wenn innerhalb der genannten Frist die geforderten Erklärungen eingegangen sind. Die Einleitung eines etwaigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann ebenfalls nur bei Eingang der Erklärungen bis zum genannten Zeitpunkt vermieden werden. Randnummer 26 Wir weisen darauf hin, dass also nur durch die Unterzeichnung der Erklärungen entsprechend der Anlage und deren Rücksendung im Original an uns eine gerichtliche Geltendmachung der unserer Mandantin zustehenden Ansprüche ausgeräumt werden kann. Randnummer 27 Daneben haben Sie die Kosten unserer Beauftragung zu tragen. Ihre Kostenerstattungspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Nach dieser Regelung hat der Wettbewerbsstörer die erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden zu erstatten. Zu den Aufwendungen unserer Mandantin gehören auch die Kosten unterer Beauftragung. Eine entsprechende Kostennote 11 S. Kopie als Teil der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 16 GA). S. Kopie als Teil der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 16 GA). [Kopie: Urteilsanlage IV. ] ist dem Schreiben beigefügt. Wir haben Sie aufzufordern, diese ebenfalls binnen genannter Frist auszugleichen. Randnummer 28 Sollten Sie die genannte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden wir unserer Mandantin anraten, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies wäre mit weiteren – vermeidbaren – Kosten für Sie verbunden. Randnummer 29 Wir behalten uns im übrigen vor, die Angelegenheit unter jeglichen weiteren rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf § 17 UWǴ, auch auf strafrechtliche Gesichtspunkte hin zu bewerten. Im Falle einer etwaig notwendigen Inanspruchnahme wegen Schadensersatz behalten wir uns weiter vor, entsprechende Zahlungsansprüche auch gegen Ihre Ehefrau geltend zu machen. Aus diesem Grund haben wir eine Abschrift dieses Schreibens auch an Ihre Ehefrau versandt. Randnummer 30 Jeglicher weiterer Schriftverkehr in dieser Angelegenheit ist ausschließlich über uns zu führen. Randnummer 31 Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 32 Die Anwälte hielten Wort: Mit Schreiben gleichen Datums 12 S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 17 GA). S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 17 GA). (
  2. August 2012; Kopie: Urteilsanlage V. ) ließen sie eine Abschrift ihres zitierten Schriftstücks zugleich der Ehefrau des Klägers zukommen. Randnummer 33 b. Hiernach suchte und fand der Kläger seinerseits anwaltlichen Rat. Sein Bevollmächtigter ließ die Beklagte über deren (damalige) Bevollmächtigte unter dem
  3. August 2012 13 S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 18-21 GA). S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 18-21 GA). (Kopie: Urteilsanlage VI. ) - auszugsweise - dies wissen: Randnummer 34 „ … Unser Mandant legt uns Ihre Schreiben vom 21.08.2012, gerichtet an unsere Mandanten als auch das per Gerichtsvollzieher zugestellte Schreiben vom 21.08.2012 an unsere Mandanten zur Stellungnahme vor. Die Behauptungen und Vorwürfe, mit denen Sie unsere Mandantschaft konfrontieren, sind ungeheuerlich und liegen neben tatsächlichen, gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen. Randnummer 35 Ihre Auftraggeberin mag zur Kenntnis nehmen, dass unser Mandant weder gegen (nach-) vertragliche Verpflichtungen, noch gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, noch gezielt Stamm-/Kunden Ihrer Auftraggeberin anspricht, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen. Auch wird der Vorwurf zurückgewiesen, dass 'die Kunden unter missbräuchlicher Verwendung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 'angesprochen' werden'. Randnummer 36 Demzufolge wird auch § 2 des Arbeitsvertrages nicht verletzt. Randnummer 37 Den Begriff 'offenkundig' sollten Ihre Auftraggeber vorsichtiger verwenden. Randnummer 38 Bevor unsere Mandantschaft mit derartigen Beschuldigungen belastet wird, sollte Ihre Mandantschaft auch darüber belehrt werden, dass am Ende des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung endet. Demzufolge kann sich der ehemalige Arbeitgeber nur vor einer nachvertraglichen konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers durch die Vereinbarung eines bezahlten und auf höchstens zwei Jahre befristeten Wettbewerb[sverbot]es gemäß § 74 ff. HGB schützen. Randnummer 39 Hier fehlt es unstreitig an einer rechtswirksamen Wettbewerbsabrede, so dass unser Mandant wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten darf. Hierbei darf er in seinem Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen. Randnummer 40 Ihre Mandantschaft mag des Weiteren zur Kenntnis nehmen, dass sich vorliegend ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergibt. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, wäre unser Mandant, geschweige denn seine Ehefrau, ohnehin kein Normadressat. Randnummer 41 Die Ihrerseits herangezogene Rechtsprechung trifft die hier zu beurteilenden Lebensvorgänge nicht bzw. besagt genau das Gegenteil. Randnummer 42 Dementgegen versucht Ihre Mandantschaft vorliegend in betrügerischer Absicht unter Darstellung eines nicht bestehenden Rechtsanspruches bzw. Unterlassungsanspruches, gepaart mit irrelevanten Rechtsausführungen, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Randnummer 43 Völlig unhaltbar und unerfindlich ist die Inanspruchnahme der Ehefrau unseres Mandanten. Obgleich dies zum Duktus Ihres Schreibens passt, haben Ihre Auftraggeber damit eine schadensersatzbegründende, rechtswidrige und schuldhafte Handlung gegenüber meiner Mandantin zu verantworten. Randnummer 44 Meine Mandantin erlitt durch die Zustellung des Schreibens einen Schock und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Einzelnen belegt werden können. Randnummer 45 Ergänzt durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber unserem Mandanten, der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Verletzung der Ehre meines Mandanten, ist auch im Verhältnis Ihrer Auftraggeber zu ihm ein Schmerzensgeldanspruch begründet. Randnummer 46 Das Schmerzensgeld zugunsten unserer Mandantschaft bemessen wir mit 5.000,00 € an der Untergrenze als angemessen. Randnummer 47 Wir haben Ihre Auftraggeber aufzufordern, Randnummer 48
  4. bis spätestens zum 05.09.2012 zu erklären, dass die in Ihrem Schreiben vom 21.08.2012 im Verhältnis zu unserem Mandanten behaupteten Rechtsverletzungen, insbesondere die Behauptung, er habe gegen seine (nach-) vertraglichen Verpflichtungen und unter grobem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gezielt (Stamm-) Kunden Ihrer Mandantschaft angesprochen, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen, zu widerrufen und sich zu verpflichten, diese zu unterlassen und gegenüber Dritten eine derartige Behauptung zu verbreiten; Randnummer 49
  5. an meine Mandantschaft ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen; Randnummer 50
  6. die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung 14 14 S. Kopie als Teil der Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 21 GA). S. Kopie als Teil der Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 21 GA). [Kopie: Urteilsanlage VII. ] gezeichnet zurückzureichen. Randnummer 51 Aus Gründen der schuldhaften Schadenverursachung haben Ihre Auftraggeber auch die hier entstandenen Kosten zu tragen, die wir anliegend nach dem Gesamtwert von 55.000,00 € aufgeben 15 S. Kopie der Kostennote als Teil der Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 22 GA). S. Kopie der Kostennote als Teil der Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 22 GA). (Kopie: Urteilsanlage VIII. ]. Randnummer 52 Mit freundlichen kollegialen Grüßen … “. Randnummer 53 Dem entsprach die Beklagte nicht. Randnummer 54 III. Mit seiner am
  7. September 2012 bei Gericht eingereichten und eine Woche später (
  8. Oktober 2012) zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr gerichtlich auf Erfüllung seiner vorerwähnten Anliegen in Anspruch. Er beteuert, keine wettbewerbswidrige Handlung, geschweige denn unlauteren Wettbewerb betrieben zu haben 16 S. Klageschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 6 GA). S. Klageschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 6 GA). . Außerdem habe die Beklagte ihn mit der Behauptung vertragswidrigen Wettbewerbs, dem Vorwurf unlauteren Wettbewerbs mit der Folge von Schadensersatzansprüchen und insbesondere aufgrund des Vorwurfs strafbaren Verhaltens unter Androhung der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt 17 S. Klageschrift S. 6 [3.] (Bl. 6 GA). S. Klageschrift S. 6 [3.] (Bl. 6 GA). . Dieser Vorwurf wiege zumindest dadurch, dass sie ihn auch gegenüber seiner Ehefrau geäußert habe, derart schwer, dass darin ein „Schmerzensgeldanspruch“ begründet sei, der nach Grad und Intensität der Verletzung 2.000,-- Euro nicht unterschreiten solle 18 S. Klageschrift a.a.O.: „Dieser Vorwurf, zumindest geäußert gegenüber der Ehefrau des Klägers durch gleichzeitig an sie gerichtetes Schreiben vom 21.08.2012 wiegt derart schwer, dass darin ein Schmerzensgeldanspruch begründet ist und dieser nach Grad und Intensität der Verletzung 2.000,00 € nicht unterschreiten sollte“. S. Klageschrift a.a.O.: „Dieser Vorwurf, zumindest geäußert gegenüber der Ehefrau des Klägers durch gleichzeitig an sie gerichtetes Schreiben vom 21.08.2012 wiegt derart schwer, dass darin ein Schmerzensgeldanspruch begründet ist und dieser nach Grad und Intensität der Verletzung 2.000,00 € nicht unterschreiten sollte“. . Die Beklagte handele nicht nur wider besseres Wissen in Kenntnis der Unbegründetheit ihrer Ansprüche 19 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Sie habe die Verletzung seiner Ehre im Verhältnis zu seiner Frau in Kauf genommen, dieser in böswilliger Art und Weise das an ihn gerichtete Schreiben zugestellt und sich entsprechender Zahlungsansprüche (auch) ihr gegenüber berühmt 20 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Randnummer 55 IV. Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 56
  9. die Beklagte zu verurteilen, die ihm gegenüber mit Schreiben vom 21.08.2012 gemachten Vorwürfe und Behauptungen, er habe sich sowohl eines grob wettbewerbswidrigen Verhaltens im Verhältnis zu ihr auch nachvertraglicher Pflichtverletzungen schuldig gemacht sowie er habe unter grobem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gezielt (Stamm-)Kunden der Beklagten angesprochen und diese zu einem Lieferantenwechsel bewogen, zu widerrufen und es zu unterlassen, diese Behauptungen unter Dritten zu verbreiten und bekanntzumachen; Randnummer 57
  10. die Beklagte zu verurteilen, sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter dem Klageantrag zu
  11. übernommene Verpflichtung zu verpflichten, an ihn eine Vertragsstrafe von 25.000,-- Euro zu zahlen; Randnummer 58
  12. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch einen Betrag von 2.000,-- Euro nicht unterschreiten sollte; Randnummer 59
  13. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, gegenüber der Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, dass er es zu unterlassen habe, sämtliche ihm aus seiner früheren Tätigkeit bei ihr bekannten Kunden bzw. Betreiber von Gastronomieobjekten ab dem
  14. August 2012 für die Dauer von zwei Jahren anzusprechen und für seinen neuen Arbeitgeber abzuwerben, d.h. insbesondere irgendwelche Geschäfte über Getränkelieferungen abzuschließen und zu vermitteln, des Weiteren er sich zu verpflichten habe, die ihm aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten bekannten Kundendaten, Ansprechpartner der Gastronomieobjekte, Kontaktdaten (z.B. Telefonnummern, Anschriften) sowie sämtliche Vertragsinhalte (z.B. Getränkebezugsverpflichtungen, Einkaufspreise, Liefer-/Finanzierungskonditionen) unter Dritten bekannt zu geben, noch selber für Verhandlungen mit Betreibern von Gastronomieobjekten zu nutzen oder zu verwenden; Randnummer 60
  15. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die unter dem Klageantrag zu
  16. beklagtenseits geforderten Verpflichtungen an die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,-- Euro zu zahlen; Randnummer 61
  17. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die der Beklagten durch die Einschaltung der Kanzlei der Rechtsanwälte W. u.a. entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000,-- Euro in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten. Randnummer 62 Die Beklagte beantragt, Randnummer 63 die Klage abzuweisen. Randnummer 64 V. Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für insgesamt gegenstandslos: Randnummer 65
  18. Unterlassung und/oder Widerruf könne der Kläger von ihr schon deshalb nicht fordern, weil sie die von ihm bekämpften Äußerungen zu keiner Zeit „gegenüber 'Dritten' erhoben“ habe 21 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 2 [2.] (Bl. 32 GA). S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 2 [2.] (Bl. 32 GA). . Sie habe auch nicht „die Absicht erkennen lassen, einen derartigen Vorwurf außerhalb ihrer Schreiben vom 21.08.2012“ zu „verbreiten und außerhalb der dort angedrohten gerichtlichen Auseinandersetzung vorzubringen“ 22 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O. . Insofern fehle es schon an einer Begehungs- und erst recht an einer Wiederholungsgefahr, wie es ein Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1 23 S. Text: „ § 823 Schadensersatzpflicht.

(1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. S. Text: „ § 823 Schadensersatzpflicht.
(1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. , 1004 Abs. 1 24 S. Text: „ § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
(1)Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen“. S. Text: „ § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
(1)Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen“. BGB voraussetze 25 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3 [vor 3.] (Bl. 33 GA). S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3 [vor 3.] (Bl. 33 GA). . Schließlich komme eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers hier, wie die Beklagte meint, auch deshalb nicht in Betracht, weil sie ihre Abmahnung zur Wahrung berechtigter Interessen erteilt habe 26 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O. . Randnummer 66
  1. Zum Antrag zu
  2. (Vertragsstrafe) sei eine Anspruchsgrundlage weder benannt noch ersichtlich 27 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3 [3.] (Bl. 33 GA). S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3 [3.] (Bl. 33 GA). . Randnummer 67
  3. Was den Antrag zu
  4. („Schmerzensgeld“) anbelangt, so setze ein solcher Anspruch nicht nur eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, sondern weiter, dass die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise (Unterlassen, Gegendarstellung oder Widerruf) ausgeglichen werden könne 28 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3 [4.] (Bl. 34 Ga). S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3 [4.] (Bl. 34 Ga). . Insofern fehle es hier an beiden Voraussetzungen 29 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O. : So habe sie ihre – zutreffende – Auffassung, der Kläger habe durch den systematischen Versuch, vertraglich an sie gebundene Kunden „zum Vertragsbruch zu verleiten“, ausschließlich ihm gegenüber geltend gemacht 30 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O. . Sie habe den Vorwurf nicht außerhalb der juristischen Auseinandersetzung erhoben und erst recht nicht massenmedial verbreitet 31 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3-4 (Bl. 33-34 GA). S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 3-4 (Bl. 33-34 GA). . Gerade dies sei jedoch regelmäßig Voraussetzung für eine so schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten, dass diese einen Zahlungsanspruch nach sich ziehe 32 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 4 [vor 5.] (Bl. 34 GA). S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 4 [vor 5.] (Bl. 34 GA). . Randnummer 68
  5. Die Anträge
  6. und
  7. mit den dort erstrebten Feststellungen hält die Beklagte für bereits unzulässig 33 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 1-2 [1.] (Bl. 31-32 GA). S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 1-2 [1.] (Bl. 31-32 GA). : Insofern ermangele es der Klage an dem aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG 34 S. Text: „ § 46 Grundsatz.
(1)
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. S. Text: „ § 46 Grundsatz.
(1)
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. , §§ 495 Abs. 1 35 S. Text: „ § 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“. S. Text: „ § 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“. , 256 Abs. 1 36 S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“. S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“. ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Da der Kläger selbstverständlich nicht verpflichtet sei, durch Abgabe der ihm abverlangten Unterlassungserklärung die Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr zu beseitigen, gebe es insofern kein streitiges Rechtsverhältnis 37 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 1 [1.] (Bl. 31 GA). S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 1 [1.] (Bl. 31 GA). . Dass sie auf diese Abgabe oder die Vereinbarung einer Vertragsstrafe einen Anspruch gegen ihn habe, habe sie zu keinem Zeitpunkt behauptet 38 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 2 [vor 2.] (Bl. 32 GA). S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 2 [vor 2.] (Bl. 32 GA). . Sie erhebe diese Ansprüche auch jetzt nicht 39 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O.: „Höchst vorsorglich erklären wir hiermit namens und in Vollmacht der Beklagten, dass – unabhängig von ihrem gesetzlichen Unterlassungsanspruch – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Kläger nicht abgegeben wurde und sich die Beklagte einer entsprechenden Abgabe ebenso wenig berühmt, wie eines auf die Abgabe gerichteten Anspruchs“. S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 a.a.O.: „Höchst vorsorglich erklären wir hiermit namens und in Vollmacht der Beklagten, dass – unabhängig von ihrem gesetzlichen Unterlassungsanspruch – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Kläger nicht abgegeben wurde und sich die Beklagte einer entsprechenden Abgabe ebenso wenig berühmt, wie eines auf die Abgabe gerichteten Anspruchs“. . Randnummer 69 5. Was den Klageantrag zu 6. (Kostenerstattung) betrifft, so sei dieser deshalb unbegründet, weil sich ihr Anspruch aus Kostenerstattung eben aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 40 S. Text: „ § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung.
(1)Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden“. S. Text: „ § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung.
(1)Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden“. ergebe. Zur Erläuterung dessen lässt die Beklagte dies vortragen 41 S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 4 [5.] (Bl. 34 GA). S. Klageerwiderungsschrift vom 16.10.2012 S. 4 [5.] (Bl. 34 GA). : Randnummer 70 „Der Kläger hat, weiterer Sachvortrag hierzu bleibt vorbehalten, unter Verstoß insbesondere gegen die §§ 3 I 42 S. Text: „ § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen.
(1)Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen“. S. Text: „ § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen.
(1)Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen“. , 4 Ziff. 10 43 S. Text: „ § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen. Unlauter handelt insbesondere, wer …
  1. Mitbewerber gezielt behindert“. S. Text: „ § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen. Unlauter handelt insbesondere, wer …
  2. Mitbewerber gezielt behindert“. UWG, versucht, zum Vertragsbruch zu verleiten, namentlich die Betreiber der Gastronomieobjekte 'A. O.' ',M. und J.' 'Zur H.' ',T. K.' 'S.' ',K. H.' und verschiedener Gastronomieobjekte der 'H.'-Gruppe, die er bei der Beklagten ausschließlich betreut hatte unter Ausnutzung seiner Kenntnis der Konditionen der entsprechenden Getränkebezugsverpflichtungen, ihrer jeweiligen Laufzeit und Preisgestaltung“. Randnummer 71 VI. Hierzu erwidert der Kläger mit Schriftsatz vom
  3. November 2012 unter anderem, sein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch sei bereits darin begründet, dass die Beklagte ihren Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns seiner Ehefrau gegenüber geäußert habe 44 S. Schriftsatz vom 15.11.2011 S. 2 [2.] (Bl. 45 GA). S. Schriftsatz vom 15.11.2011 S. 2 [2.] (Bl. 45 GA). . Im Übrigen ergebe sich die Begehungs- und Wiederholungsgefahr auch durch die Verbreitung einschlägiger Behauptungen innerhalb der Kundschaft allgemein, nicht nur bei den vorerwähnten Gastronomen 45 S. Schriftsatz vom 15.11.2011 a.a.O. S. Schriftsatz vom 15.11.2011 a.a.O. . Schließlich legt der Kläger Wert auf die Feststellung, er habe keine Kunden der Beklagten „zum 'Vertragsbruch' verleitet, insbesondere auch nicht die beklagtenseits namentlich genannten Betreiber der Gastronomieobjekte“ 46 S. Schriftsatz vom 15.11.2011 S. 3 [5.] (Bl. 46 GA). S. Schriftsatz vom 15.11.2011 S. 3 [5.] (Bl. 46 GA). . Bei diesen handele sich „um sogenannte gebundene Kunden, die an die Beklagte mittels Lieferverträge gebunden“ seien 47 S. Schriftsatz vom 15.11.2011 a.a.O. S. Schriftsatz vom 15.11.2011 a.a.O. . Sie „anzugreifen“, würde, so der Kläger abschließend, „schon aus diesem Grunde keinen Sinn machen“ 48 S. Schriftsatz vom 15.11.2011 S. 2 [2.] (Bl. 45 GA). S. Schriftsatz vom 15.11.2011 S. 2 [2.] (Bl. 45 GA). . Randnummer 72 VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen des Klägers im vorerwähnten Schriftsatz vom
  4. November 2012, weil die Beklagte dazu kein ausreichendes rechtliches Gehör erhalten und daher im Termin am
  5. November 2012 vorsorglich um Erklärungsfrist gebeten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies deshalb ausschließlich zur Illustration. Entscheidungsgründe Randnummer 73 Der Klage ist ihr Erfolg teils nicht zu versagen, teils nicht beschieden. Für diese Befunde bedarf es keiner weiteren Stellungnahme der Beklagten und damit auch keiner Hinauszögerung der Erledigung des Rechtsstreits (s. auch § 9 Abs. 1 ArbGG 49 S. Text: „ § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften.
(1)Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen“. S. Text: „ § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften.
(1)Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen“. ). - Im Einzelnen gilt folgendes: Randnummer 74 A. Die Unterlassungs- und Widerrufsklage (Klageantrag zu 1.). Randnummer 75 Soweit der Kläger von der Beklagten die Unterlassung näher bezeichneter Vorwürfe und deren Widerruf begehrt, erweist sich sein Rechtsschutzbegehren als gerechtfertigt. Das folgt aus entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB 50 S. Text oben, S. 9 Fn.
  1. S. Text oben, S. 9 Fn.
  2. in Verbindung mit der an verfassungsrechtlichen Wertungen langjährig orientierten Judikatur der Zivil- und Arbeitsjustiz: Randnummer 76 I. Was zunächst den normativen Rahmen anbelangt, so befasst sich die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nicht mit Fragen des hier thematisierten Ehrenschutzes. Sie spricht vom „Eigentümer“ und dessen Beeinträchtigungen durch Dritte, die nicht aus der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (s. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB 51 S. Text oben, S. 9 Fn.
  3. S. Text oben, S. 9 Fn.
  4. ) herrühren. Das tut der Eignung der Regelung als einschlägige Anspruchsgrundlage aber keinen Abbruch: Randnummer 77
  5. Bekanntlich sind die Zivilgerichte schon vor mehr als einhundert Jahren dazu übergegangen, zur Schließung von Schutzlücken die Rechtsfolgen der Vorschriften in § 1004 BGB über den Eigentumsschutz hinaus auf andere spezialgesetzlich geschützte Belange im Wege der Analogie auszudehnen 52 S. hierzu als Auftakt (zu: § 824 BGB) schon RG 5.1.1905 – VI 38/04 – RGZ 60, 6, 7: „Die Billigkeit mag erfordern, die Schadensersatzpflicht nur beim Vorhandensein eines Verschuldens anzuerkennen; es ist aber ein Gebot der Gerechtigkeit, dass auch ohne ein solches gegen die Wiederholung auch nur objektiv widerrechtlicher Eingriffe ein Schutz gegeben werde (…), damit der Zufügung weiteren Schadens vorgebeugt werde, dessen Ersatz sonst, wenn nicht nachträglich ein Verschulden hinzutreten sollte, ebenfalls nicht gefordert werden könnte. Eine gesetzliche Grundlage findet jener Schutz in der analogen Anwendung der Vorschriften der §§ 12, 862, 1004 BGB; dem durch einen widerrechtlichen Eingriff in ein durch das Gesetz geschütztes Rechtsgut Betroffenen steht eine actio quasi negatoria zu, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt, wie sich aus § 824 BGB ergibt, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen einer Person als ein besonderes, der Verletzung zugängliches Rechtsgut“; seither ständige Judikatur. S. hierzu als Auftakt (zu: § 824 BGB) schon RG 5.1.1905 – VI 38/04 – RGZ 60, 6, 7: „Die Billigkeit mag erfordern, die Schadensersatzpflicht nur beim Vorhandensein eines Verschuldens anzuerkennen; es ist aber ein Gebot der Gerechtigkeit, dass auch ohne ein solches gegen die Wiederholung auch nur objektiv widerrechtlicher Eingriffe ein Schutz gegeben werde (…), damit der Zufügung weiteren Schadens vorgebeugt werde, dessen Ersatz sonst, wenn nicht nachträglich ein Verschulden hinzutreten sollte, ebenfalls nicht gefordert werden könnte. Eine gesetzliche Grundlage findet jener Schutz in der analogen Anwendung der Vorschriften der §§ 12, 862, 1004 BGB; dem durch einen widerrechtlichen Eingriff in ein durch das Gesetz geschütztes Rechtsgut Betroffenen steht eine actio quasi negatoria zu, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt, wie sich aus § 824 BGB ergibt, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen einer Person als ein besonderes, der Verletzung zugängliches Rechtsgut“; seither ständige Judikatur. . Inbegriffen sind vor allem die im sogenannten Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB zuförderst in § 823 Abs. 1 BGB 53 S. Text: „ § 823 Schadensersatzpflicht.
(1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. S. Text: „ § 823 Schadensersatzpflicht.
(1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. erfassten Rechtsgüter, denen der Bundesgerichtshof (BGH) dann in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts als „sonstiges Recht“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht an die Seite gestellt hat 54 S. BGH 25.5.1954 – I ZR 211/53 – BGHZ 13, 334, 338: „Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, … muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden“; 14.2.1958 – I ZR 151/56 – BGHZ 26, 349, 354 [II.4.]: „Diesem sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als 'sonstiges Recht' den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB“. S. BGH 25.5.1954 – I ZR 211/53 – BGHZ 13, 334, 338: „Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GrundG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, … muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden“; 14.2.1958 – I ZR 151/56 – BGHZ 26, 349, 354 [II.4.]: „Diesem sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als 'sonstiges Recht' den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB“. . Auf diesem Hintergrund ist § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB somit in der Tat die richtige „Adresse“ für den Kläger, rechtlich geschützte Strukturelemente seiner Persönlichkeitssphäre unter den übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen ggf. per Unterlassungsklage gegen widerrechtliche Störungen zu verteidigen. Randnummer 78 2. Dass einschlägige Persönlichkeitsrechte des Klägers, wie er schon vorgerichtlich hat rügen lassen (s. oben, S. 5-6 [b.]; Urteilsanlage VI. ), in mehrfacher Hinsicht berührt sind, ist evident. Wie die Gerichte für Arbeitssachen seit langem geklärt haben, trifft den Arbeitgeber neben den punktuell kodifizierten Gewährleistungen etwa zur sogenannten „Kreditgefährdung“ (s. § 824 Abs. 1 BGB 55 S. Text: „ § 824 Kreditgefährdung.
(1)Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss“. S. Text: „ § 824 Kreditgefährdung.
(1)Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss“. ) oder zum strafrechtlichen Ehrenschutz (s. §§ 185 56 S. Text: „ § 185 Beleidigung. Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. S. Text: „ § 185 Beleidigung. Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. , 186 57 S. Text: „ § 186 Üble Nachrede. Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht die Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. S. Text: „ § 186 Üble Nachrede. Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht die Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. , 187 58 S. Text: „ § 187 Verleumdung. Wer wieder besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit mit Geldstrafe bestraft“. S. Text: „ § 187 Verleumdung. Wer wieder besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit mit Geldstrafe bestraft“. StGB) als übergreifendes Strukturelement der geltenden Rechtsordnung ganz generell die Pflicht zur Wahrung der Persönlichkeitssphäre seines Personals. Ursprung dieses „verfassungsrechtlich geprägten, allgemeinen Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers“ 59 So bereits BAG 8.2.1984 – 5 AZR 501/81 – BAGE 45, 111 =

§ 611BGB Persönlichkeitsrecht Nr.

5 = NZA 1984, 225 [I.1.]. So bereits BAG 8.2.1984 – 5 AZR 501/81 – BAGE 45, 111 =

§ 611BGB Persönlichkeitsrecht Nr.

5 = NZA 1984, 225 [I.1.]. ist das im Wege richterlicher Rechtsfortbildung aus den Grundrechten der Art. 1 Abs. 1 60 S. Text: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. S. Text: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. , 2 Abs. 1 61 S. Text: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. S. Text: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. GG gewonnene und durch deren Schutzgehalte näher ausgeformte sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Dieses gewährt dem Arbeitnehmer nicht nur den Anspruch auf „Achtung seines Ansehens und seiner sozialen Geltung“ 62 S. BAG 8.2.1984 (Fn. 59) [I.1.]; im Anschluss statt vieler BAG 23.4.1986 – 5 AZR 340/85 – n.v. [IV.2 a.], wonach der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers „in bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten“ habe; ebenso BAG 12.6.1986 – 6 AZR 559/84 – NZA 1987, 153 = RzK I 1 Nr. 11 [I.2.]. S. BAG 8.2.1984 (Fn. 59) [I.1.]; im Anschluss statt vieler BAG 23.4.1986 – 5 AZR 340/85 – n.v. [IV.2 a.], wonach der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers „in bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten“ habe; ebenso BAG 12.6.1986 – 6 AZR 559/84 – NZA 1987, 153 = RzK I 1 Nr. 11 [I.2.]. . Hierher gehört neben dem Schutz der Grundlagen seiner Selbstachtung 63 S. etwa BVerfG 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 – BVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365 = MDR 1993, 1027 [C.I.1 b. - „Juris“-Rn. 55]: „Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung wie sein gesellschaftliches Ansehen“; s. im Übrigen anschaulich auch BAG (GS) 28.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 =

§ 611BGB Beschäftigungspflicht Nr.

14 [C.I.2 b.]: „Das Leben des Arbeitnehmers wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Sein Selbstwertgefühl sowie die Achtung und Wertschätzung, die er in seiner Familie, bei seinen Freunden und Kollegen und überhaupt in seinem Lebenskreis erfährt, werden entscheidend mitbestimmt von der Art, wie er seine Arbeit leistet. Die Arbeit in einem Arbeitsverhältnis stellt für den Arbeitnehmer … eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar. Wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit genommen, so berührt dies seine Würde als Mensch“. S. etwa BVerfG 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 – BVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365 = MDR 1993, 1027 [C.I.1 b. - „Juris“-Rn. 55]: „Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung wie sein gesellschaftliches Ansehen“; s. im Übrigen anschaulich auch BAG (GS) 28.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 =

§ 611BGB Beschäftigungspflicht Nr.

14 [C.I.2 b.]: „Das Leben des Arbeitnehmers wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Sein Selbstwertgefühl sowie die Achtung und Wertschätzung, die er in seiner Familie, bei seinen Freunden und Kollegen und überhaupt in seinem Lebenskreis erfährt, werden entscheidend mitbestimmt von der Art, wie er seine Arbeit leistet. Die Arbeit in einem Arbeitsverhältnis stellt für den Arbeitnehmer … eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar. Wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit genommen, so berührt dies seine Würde als Mensch“. vielmehr auch der Schutz gegen herabsetzende Äußerungen, die sein „Ansehen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können“ 64 S. BVerfG 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 – BVerfGE 99, 185 = NJW 1999, 1322 = EuGRZ 1999, 102 [B.I.

  1. - „Juris“-Rn 42]: „Das Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (…). Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können“. S. BVerfG 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 – BVerfGE 99, 185 = NJW 1999, 1322 = EuGRZ 1999, 102 [B.I.
  2. - „Juris“-Rn 42]: „Das Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (…). Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können“. . - Alle diese Facetten des Persönlichkeitsschutzes des Klägers sind nicht nur dadurch erheblich betroffen, dass die Beklagte es hier im Brief ihrer Anwälte vom
  3. August 2012 (s. oben, S. 3-5; Urteilsanlage II. ) für geboten erachtet hat, ihn höchstpersönlich mit schwerwiegendsten Vorwürfen über vorgeblich grobe Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und seine Vertragspflichten bis hin zur Suggerierung strafrechtlicher Verstrickungen zu belegen. Noch übertroffen wird das so ohnehin schon gegebene Ausmaß der Beeinträchtigung vielmehr dadurch, dass sie dem Kläger auch gleich noch die Entscheidung darüber abnimmt, ob und ggf. in welcher Weise er seine Ehefrau über das solchermaßen verschriftlichte „Sündenregister“ je nach ihrer Belastbarkeit oder auch dem Zustand der Beziehung ins Vertrauen zieht. Damit erhält die ohnehin schon multiple ehrenschutzrechtliche Betroffenheit angesichts des staatlichen Schutzauftrags für den Bereich der Ehe (s. Art. 6 Abs. 1 GG 65 S. Text: „ Art. 6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder]

(1)Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“. S. Text: „ Art. 6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder]
(1)Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“. ) sogar noch eine weitere normativ hochrangig relevante Dimension. Randnummer 79
  1. Es führt auch kein Weg daran vorbei, dass die Beklagte den Kläger – zumal vor den Augen seiner Ehefrau - rechtswidrig mit den im Schreiben vom
  2. August 2012 erhobenen Vorwürfen belegt. Daran ändert es nichts, wenn sie im Rechtsstreit (s. oben, S. 9 [vor 2.]) die „Wahrung berechtigter Interessen“ für sich reklamiert. - Der Reihe nach: Randnummer 80 a. Was den Pflichtenkreis ausgeschiedener Arbeitnehmer anbelangt, so ist zwar richtig, dass diese nach langjähriger Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen auch nach Ablauf ihres Dienstverhältnisses gewisse Loyalitätspflichten gegenüber dem früheren Vertragspartner treffen 66 S. dazu statt vieler ErfArbR/ Ulrich Preis ,
  3. Auflage
(2013), § 611 BGB Rn. 749: „Für den Fall der Beendigung des ArbVerh. können die Vertragsparteien bes. fortwirkende Pflichten begründen. Die wichtigsten Fallgruppen sind Ruhegeldzusagen (hierzu die Kommentierung zum BetrAVG) und nachvertragl. Wettbewerbsverbote (vgl. hierzu die Kommentierung zu §§ 74 ff. HGB). Darüber hinaus sind nachwirkende Nebenpflichten anzutreffen, die AG und AN kraft ausdrückl. ges. Anordnung oder aus allg. Grundsätzen (insb. § 242) treffen können. Zur ausnahmsweisen Nachwirkung von Verschwiegenheitspflichten (vgl. Rn. 718)“. S. dazu statt vieler ErfArbR/ Ulrich Preis , 13. Auflage
(2013), § 611 BGB Rn. 749: „Für den Fall der Beendigung des ArbVerh. können die Vertragsparteien bes. fortwirkende Pflichten begründen. Die wichtigsten Fallgruppen sind Ruhegeldzusagen (hierzu die Kommentierung zum BetrAVG) und nachvertragl. Wettbewerbsverbote (vgl. hierzu die Kommentierung zu §§ 74 ff. HGB). Darüber hinaus sind nachwirkende Nebenpflichten anzutreffen, die AG und AN kraft ausdrückl. ges. Anordnung oder aus allg. Grundsätzen (insb. § 242) treffen können. Zur ausnahmsweisen Nachwirkung von Verschwiegenheitspflichten (vgl. Rn. 718)“. , als deren heute kodifizierte gesetzliche „Adresse“ vorrangig § 241 Abs. 2 BGB 67 S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. anzusehen ist. Randnummer 81 aa. Zu diesen Loyalitätsbindungen gehört nach gleichfalls langjährig eingespielter Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit jedoch gerade nicht , dass es dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer etwa verwehrt wäre, sein im bisherigen Berufsleben erworbenes „know how“ auch in der derselben Branche, in der sich sein letzter Arbeitgeber betätigt, prinzipiell ungehindert weiter für sich zu nutzen 68 S. dazu statt vieler BAG 16.3.1982 – 3 AZR 83/79 – BAGE 41, 21 =

§ 611BGB Betriebsgeheimnis Nr. 1 = Ez

A § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 1 = NJW 1983, 134 [B.III.2 b. - „juris“-Rn. 36]: „Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass dem Arbeitnehmer die Freiheit bleiben muss, seine im Betrieb des früheren Arbeitgebers rechtmäßig erlangten Kenntnisse und Erfahrungen beliebig zu verwerten“; 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 – BAGE 57, 159 =

§ 611BGB Betriebsgeheimnis Nr.

5 = NZA 1988, 502 = MDR 1988, 607 [B.II.1 b. - Rn. 34]: „Das LAG hat festgestellt, dass dem Beklagten nicht zu widerlegen ist, dass er Namen und Anschriften der Kunden, die er nach März 1985 aufgesucht hat, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin im Gedächtnis behalten hat. Die Verwertung langjährig erworbenen beruflichen Erfahrungswissens ist aber statthaft“; 15.6.1993 – 9 AZR 558/91 – BAGE 73, 229 =

§ 611BGB Konkurrenzklausel Nr.

40 = NZA 1994, 502 = MDR 1994, 490 [Leitsatz 2.]: „Besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot, ist der Arbeitnehmer in der Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und seines redlich erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei“. S. dazu statt vieler BAG 16.3.1982 – 3 AZR 83/79 – BAGE 41, 21 =

§ 611BGB Betriebsgeheimnis Nr. 1 = Ez

A § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 1 = NJW 1983, 134 [B.III.2 b. - „juris“-Rn. 36]: „Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass dem Arbeitnehmer die Freiheit bleiben muss, seine im Betrieb des früheren Arbeitgebers rechtmäßig erlangten Kenntnisse und Erfahrungen beliebig zu verwerten“; 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 – BAGE 57, 159 =

§ 611BGB Betriebsgeheimnis Nr.

5 = NZA 1988, 502 = MDR 1988, 607 [B.II.1 b. - Rn. 34]: „Das LAG hat festgestellt, dass dem Beklagten nicht zu widerlegen ist, dass er Namen und Anschriften der Kunden, die er nach März 1985 aufgesucht hat, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin im Gedächtnis behalten hat. Die Verwertung langjährig erworbenen beruflichen Erfahrungswissens ist aber statthaft“; 15.6.1993 – 9 AZR 558/91 – BAGE 73, 229 =

§ 611BGB Konkurrenzklausel Nr.

40 = NZA 1994, 502 = MDR 1994, 490 [Leitsatz 2.]: „Besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot, ist der Arbeitnehmer in der Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und seines redlich erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei“. . Ausnahmen gelten zwar, wenn die Parteien – anders als die hiesigen – ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, und anderenfalls gegenständlich allenfalls, soweit es um „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ im (strengen) Rechtssinne handelt 69 S. dazu statt vieler BAG 15.12.1987 (Fn. 68) [B.I.2 a. - „juris“-Rn. 26]: „Aus einem Arbeitsverhältnis können sich Pflichten ergeben, die über seine Beendigung hinaus bestehen. … Nach diesem Grundsatz sind Arbeitnehmer verpflichtet, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (…)“; dahin auch schon BAG 16.3.1982 (Fn. 68) [B.III.2 b. - „juris“-Rn. 38]: „Die Rechtsordnung stellt Betriebsgeheimnisse unter einen besonderen Schutz. Wer sich Betriebsgeheimnisse unlauter verschafft, sie verrät oder sittenwidrig verwertet, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§§ 1, 17 UWG, §§ 823, 826 BGB); er kann sich im Falle des § 17 UWG sogar strafbar machen. … Selbst ohne einen ausdrücklichen Geheimhaltungsvertrag kann die Nachwirkung des Arbeitsvertrags den Arbeitnehmer verpflichten, ein Betriebsgeheimnis weiter zu wahren“; s. ferner BAG 15.6.1993 (Fn. 68) [Leitsatz 3.]: „Solange der ehemalige Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsverhältnis nachwirkende Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt, ist er nicht gehindert, sein Erfahrungswissen auch für eine Beschäftigung im Dienst eines Wettbewerbers zu nutzen“. S. dazu statt vieler BAG 15.12.1987 (Fn. 68) [B.I.2 a. - „juris“-Rn. 26]: „Aus einem Arbeitsverhältnis können sich Pflichten ergeben, die über seine Beendigung hinaus bestehen. … Nach diesem Grundsatz sind Arbeitnehmer verpflichtet, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (…)“; dahin auch schon BAG 16.3.1982 (Fn. 68) [B.III.2 b. - „juris“-Rn. 38]: „Die Rechtsordnung stellt Betriebsgeheimnisse unter einen besonderen Schutz. Wer sich Betriebsgeheimnisse unlauter verschafft, sie verrät oder sittenwidrig verwertet, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§§ 1, 17 UWG, §§ 823, 826 BGB); er kann sich im Falle des § 17 UWG sogar strafbar machen. … Selbst ohne einen ausdrücklichen Geheimhaltungsvertrag kann die Nachwirkung des Arbeitsvertrags den Arbeitnehmer verpflichten, ein Betriebsgeheimnis weiter zu wahren“; s. ferner BAG 15.6.1993 (Fn. 68) [Leitsatz 3.]: „Solange der ehemalige Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsverhältnis nachwirkende Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt, ist er nicht gehindert, sein Erfahrungswissen auch für eine Beschäftigung im Dienst eines Wettbewerbers zu nutzen“. . Hingegen ist es dem Arbeitnehmer rechtlich unbenommen, seine Branchenkenntnisse in den Dienst eines neuen Geschäftsherrn zu stellen, und ihm etwa nach wie vor bekannte Kunden des früheren Prinzipals auf einen Wechsel zu seinem neuen „Brötchengeber“ hin anzusprechen 70 S. dazu statt vieler BAG 15.12.1987 (Fn. 68) [Leitsatz 2., B.I.2 c u. B.II.1 b. – Rnrn. 29, 34]: „Aus der Verpflichtung, Verschwiegenheit über Kundenlisten zu bewahren, folgt noch nicht die Verpflichtung, die Kunden des Arbeitgebers nicht zu umwerben. Will der Arbeitgeber das verhindern, muss er ein Wettbewerbsverbot vereinbaren“; [Rn. 29]: „Dagegen ist es einem früheren Angestellten, zu dessen Pflichten die Förderung des Warenumsatzes seines Arbeitgebers gehörte, gestattet, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen und auch in seinen Kundenstamm einzudringen“; [Rn. 34 – Zitat oben, Fn. 68]; 15.6.1993 (Fn. 68) [I.2 b, aa. - „juris“-Rn. 42; I.2 b, hh. - „juris“-Rn. 62]: „Fehlt eine den Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB genügende Wettbewerbsabrede … , ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer zur Unterlassung von Wettbewerb nicht verpflichtet. Er kann bis zu den durch § 1 UWG, §§ 823 und 826 BGB gestreckten Grenzen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten, seine im früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen und auch in den Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers eindringen“; [Rn. 62]: „Das Abwerben von Kunden eines früheren Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, denn im freien Wettbewerb hat niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Selbst das planmäßige Abwerben der Kunden des früheren Arbeitgebers ist noch nicht verwerflich im Sinne des § 1 UWG“. S. dazu statt vieler BAG 15.12.1987 (Fn. 68) [Leitsatz 2., B.I.2 c u. B.II.1 b. – Rnrn. 29, 34]: „Aus der Verpflichtung, Verschwiegenheit über Kundenlisten zu bewahren, folgt noch nicht die Verpflichtung, die Kunden des Arbeitgebers nicht zu umwerben. Will der Arbeitgeber das verhindern, muss er ein Wettbewerbsverbot vereinbaren“; [Rn. 29]: „Dagegen ist es einem früheren Angestellten, zu dessen Pflichten die Förderung des Warenumsatzes seines Arbeitgebers gehörte, gestattet, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen und auch in seinen Kundenstamm einzudringen“; [Rn. 34 – Zitat oben, Fn. 68]; 15.6.1993 (Fn. 68) [I.2 b, aa. - „juris“-Rn. 42; I.2 b, hh. - „juris“-Rn. 62]: „Fehlt eine den Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB genügende Wettbewerbsabrede … , ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer zur Unterlassung von Wettbewerb nicht verpflichtet. Er kann bis zu den durch § 1 UWG, §§ 823 und 826 BGB gestreckten Grenzen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten, seine im früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen und auch in den Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers eindringen“; [Rn. 62]: „Das Abwerben von Kunden eines früheren Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, denn im freien Wettbewerb hat niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Selbst das planmäßige Abwerben der Kunden des früheren Arbeitgebers ist noch nicht verwerflich im Sinne des § 1 UWG“. . Dabei kann der Arbeitgeber das Versäumnis der Vereinbarung eines – vergütungspflichtigen – nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht durch ein möglichst extensives Verständnis vermeintlicher „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ kompensieren 71 S. dazu statt vieler BAG 16.3.1982 (Fn. 68) [B.III.2 b. - „juris“-Rn. 38]: „Die freie Entfaltung und Weiterentwicklung im Berufsleben kann regelmäßig nicht daran scheitern, dass es dem Arbeitnehmer verwehrt ist, seinen künftigen beruflichen Erfolg gerade auf die Preisgabe oder Verwertung eines bestimmten Betriebsgeheimnisses zu gründen. Daraus folgt zugleich, dass eine solche Bindung des Arbeitnehmers nicht zu einer Umgehung der Vorschriften über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot führt“; 15.6.1993 (Fn. 68) [I.2 b, ff. - „juris“-Rn. 57]: „Zu den Geschäftsgeheimnissen mögen Kundenlisten, Kaufgewohnheiten der Kunden, ihr Geschmack u.ä. Umstände gehören. Diese Kenntnisse darf der Arbeitnehmer nicht veräußern und auf diese Weise für sich verwerten. Daraus folgt, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht ein entschädigungsloses Verbot der Umwerbung von Kunden, diem dem Beklagten bei seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, umfassen kann, weil dann die Grenze zum Wettbewerbsverbot überschritten wäre“; s. zu überschiessenden Geheimhaltungsklauseln im übrigen auch BAG 19.5.1998 – 9 AZR 394/97 –

§ 611BGB Treuepflicht Nr. 11 = Ez

A § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 2 = NZA 1999, 200 [C.I. - „juris“-Rn. 54]: „Die dem Beklagten auferlegte nachvertragliche Schweigepflicht betrifft aber nicht ein oder mehrere konkret festgelegte Betriebsgeheimnisse, sondern sie bezieht sich unterschiedslos auf alle Geschäftsvorgänge. Dem Beklagten wird damit jede berufliche Verwertung seiner in diesem Geschäftsbereich erworbenen Kenntnisse verwehrt. Damit wird die Grenze zum entschädigungspflichtigen und zeitlich auf höchstens zwei Jahre beschränkten Wettbewerbsverbot überschritten“; s. zum Problem anschaulich auch Christian Rolfs , in: Ulrich Preis (Hrg.), Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage

(2011), .Teil II Abschnitt V [Stichwort: „Verschwiegenheitspflicht“] Rnrn. 56 ff. S. dazu statt vieler BAG 16.3.1982 (Fn. 68) [B.III.2 b. - „juris“-Rn. 38]: „Die freie Entfaltung und Weiterentwicklung im Berufsleben kann regelmäßig nicht daran scheitern, dass es dem Arbeitnehmer verwehrt ist, seinen künftigen beruflichen Erfolg gerade auf die Preisgabe oder Verwertung eines bestimmten Betriebsgeheimnisses zu gründen. Daraus folgt zugleich, dass eine solche Bindung des Arbeitnehmers nicht zu einer Umgehung der Vorschriften über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot führt“; 15.6.1993 (Fn. 68) [I.2 b, ff. - „juris“-Rn. 57]: „Zu den Geschäftsgeheimnissen mögen Kundenlisten, Kaufgewohnheiten der Kunden, ihr Geschmack u.ä. Umstände gehören. Diese Kenntnisse darf der Arbeitnehmer nicht veräußern und auf diese Weise für sich verwerten. Daraus folgt, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht ein entschädigungsloses Verbot der Umwerbung von Kunden, diem dem Beklagten bei seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, umfassen kann, weil dann die Grenze zum Wettbewerbsverbot überschritten wäre“; s. zu überschiessenden Geheimhaltungsklauseln im übrigen auch BAG 19.5.1998 – 9 AZR 394/97 –

§ 611BGB Treuepflicht Nr. 11 = Ez

A § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr. 2 = NZA 1999, 200 [C.I. - „juris“-Rn. 54]: „Die dem Beklagten auferlegte nachvertragliche Schweigepflicht betrifft aber nicht ein oder mehrere konkret festgelegte Betriebsgeheimnisse, sondern sie bezieht sich unterschiedslos auf alle Geschäftsvorgänge. Dem Beklagten wird damit jede berufliche Verwertung seiner in diesem Geschäftsbereich erworbenen Kenntnisse verwehrt. Damit wird die Grenze zum entschädigungspflichtigen und zeitlich auf höchstens zwei Jahre beschränkten Wettbewerbsverbot überschritten“; s. zum Problem anschaulich auch Christian Rolfs , in: Ulrich Preis (Hrg.), Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage

(2011), .Teil II Abschnitt V [Stichwort: „Verschwiegenheitspflicht“] Rnrn. 56 ff. . Eine Grenze besteht insofern lediglich, als es ihm in der Tat nicht gestattet ist, seine früheren Kontaktpersonen dazu anzuhalten, ohne Rücksicht auf vertragliche Bindungen zum bisherigen Geschäftspartner zu seinem neuen Dienstherrn „überzulaufen“ 72 S. dazu statt vieler BGH 24.2.1994 – I ZR 74/92 – NJW-RR 1994, 728 = ZIP 1994, 735 = MDR 1994, 1000 [II.2 a. - „juris“-Rn. 27]: „Der Einbruch des Arbeitnehmers in die vertraglichen Beziehungen seines Arbeitgebers zu Dritten stellt eine grobe Verletzung seiner dienstvertraglichen Treuepflicht dar. Verleitet ein ausgeschiedener Arbeitnehmer die Kunden seines bisherigen Dienstgebers zur Nichterfüllung bestehender Verträge, um hieraus einen eigenen Wettbewerbsvorteil zu erzielen, stellt sein Verhalten nicht nur eine Verletzung nachvertraglicher dienstlicher Pflichten, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gemäß § 1 UWG dar. - Zur Begründung des Vorwurfs wettbewerbswidrigen … Verleitens zum Vertragsbruch genügt es, wenn zu Wettbewerbszwecken darauf hingewirkt wird, dass der Vertragspartner des Mitbewerbers seine diesem gegenüber obliegenden vertraglichen Hauptpflichten verletzt (...)“. S. dazu statt vieler BGH 24.2.1994 – I ZR 74/92 – NJW-RR 1994, 728 = ZIP 1994, 735 = MDR 1994, 1000 [II.2 a. - „juris“-Rn. 27]: „Der Einbruch des Arbeitnehmers in die vertraglichen Beziehungen seines Arbeitgebers zu Dritten stellt eine grobe Verletzung seiner dienstvertraglichen Treuepflicht dar. Verleitet ein ausgeschiedener Arbeitnehmer die Kunden seines bisherigen Dienstgebers zur Nichterfüllung bestehender Verträge, um hieraus einen eigenen Wettbewerbsvorteil zu erzielen, stellt sein Verhalten nicht nur eine Verletzung nachvertraglicher dienstlicher Pflichten, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gemäß § 1 UWG dar. - Zur Begründung des Vorwurfs wettbewerbswidrigen … Verleitens zum Vertragsbruch genügt es, wenn zu Wettbewerbszwecken darauf hingewirkt wird, dass der Vertragspartner des Mitbewerbers seine diesem gegenüber obliegenden vertraglichen Hauptpflichten verletzt (...)“. . Randnummer 82 ab. Gemessen an diesen Grundsätzen lassen sich Verletzungen rechtlich geschützter Belange der Beklagten durch den Kläger nicht verifizieren. Obendrein erweist sich ihre Darstellung zur Rechtslage im Brief ihrer Bevollmächtigten vom 21. August 2012 auch als streckenweise irreführend und teilweise objektiv falsch: Randnummer 83 (1.) Soweit sie dem Kläger im Rechtsstreit angelastet wissen will (s. oben, S. 10 [5.]), versucht zu haben, eine Reihe namentlich genannter Gastronomen „zum Vertragsbruch zu verleiten“, trifft sie – thematisch – zwar punktgenau jene soeben erwähnte Sonderlage, in der die Gerichte eine Grenze freier Nutzung der verfassungsrechtlich verbürgten (Art. 12 Abs. 1 GG 73 S. Text: „ Art. 12 [Berufsfreiheit]
(1)Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden“. S. Text: „ Art. 12 [Berufsfreiheit]
(1)Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden“. ) Berufsfreiheit durch Arbeitspersonen zu ziehen pflegen, die in diesbezügliche Beschränkungen ihrer geschäftlichen Freizügigkeit nicht gegen Karrenzentschädigung selber eingewilligt haben 74 S. den Nachweis in Fn.
  1. S. den Nachweis in Fn.
  2. . Nur wird dies mit Blick auf den hiesigen Kläger durch überprüfbare Tatsachen in keiner Weise unterlegt. Damit gleicht der Prozessvortrag der Beklagten nicht nur den ebenfalls schon beleglos pauschalen Angaben im Brief vom
  3. August 2012 (s. oben, S. 4 75 S. Textauszug: „Kunden unserer Mandantin gehen trotz entsprechender vertraglicher Bindungen bereits neue Verträge mit ihrem neuen Arbeitgeber ein. Mit Ihrem Verhalten verleiten Sie damit Kunden unserer Mandantin zum Vertragsbruch“. S. Textauszug: „Kunden unserer Mandantin gehen trotz entsprechender vertraglicher Bindungen bereits neue Verträge mit ihrem neuen Arbeitgeber ein. Mit Ihrem Verhalten verleiten Sie damit Kunden unserer Mandantin zum Vertragsbruch“. [oben]; Urteilsanlage II. ), sondern das bedeutet auch, dass das so verbalisierte Geschehensbild von bloßem „Blöff“ nicht unterscheidbar wird. Mit solchen Mitteln kann somit schon nicht einmal festgestellt werden, dass die Beklagte in geschützten Belangen tatsächlich überhaupt berührt wäre. Denn wie bereits ausgeführt, ist es das gute Recht des Klägers, sich nach seinem Ausscheiden aus ihren Diensten (auch) an ihre Kundschaft zu wenden, und dies – selbstverständlich – auch und gerade mit dem Ziel, diese zugunsten seines neuen Dienstherrn abzuwerben ( BAG a.a.O. 76 S. besonders prägnant BAG 15.6.1993 (Fn. 68) – Zitat im Zusammenhang oben, Fn. 70: „Das Abwerben von Kunden eines früheren Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, denn im freien Wettbewerb hat niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Selbst das planmäßige Abwerben der Kunden des früheren Arbeitgebers ist noch nicht verwerflich im Sinne des § 1 UWG“. S. besonders prägnant BAG 15.6.1993 (Fn. 68) – Zitat im Zusammenhang oben, Fn. 70: „Das Abwerben von Kunden eines früheren Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, denn im freien Wettbewerb hat niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Selbst das planmäßige Abwerben der Kunden des früheren Arbeitgebers ist noch nicht verwerflich im Sinne des § 1 UWG“. ). Randnummer 84 b. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beklagten erweisen sich dabei auch unter Berücksichtigung ihrer wohlverstandenen Selbstschutzrechte (s. ihrerseits Art. 12 Abs. 1 GG) als „Verletzung“ der mit dem Anwaltsschreiben vom
  4. August 2012 in Mitleidenschaft gezogenen Persönlichkeitsbelange des Klägers: Randnummer 85 ba. Allerdings hängt nach langjähriger Judikatur der Gerichte für Zivil- und Arbeitssachen schon die gerichtliche Feststellung, es läge eine „Verletzung“ (statt lediglich: Betroffenheit oder Beeinträchtigung) des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch widerrechtliches Verhalten des anderen Teils vor, von einer Abwägung der rechtlichen Belange des Anspruchstellers mit den möglicherweise ihrerseits geschützten Belangen des Gegners ab 77 S. dazu noch immer prägnant BGH 19.9.1961 – VI ZR 259/60 – BGHZ 35, 363, 368 [3.]: „Ein Anlass zur Differenzierung liegt schon deshalb nahe, weil der Tatbestand der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weit unbestimmter ist als der Tatbestand der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Das bedeutet, dass häufiger Grenzfälle auftreten, bei den zu prüfen ist, ob sie von der generalklauselartigen Umschreibung der Beeinträchtigung der Persönlichkeit umfasst werden und ob, wenn das zutrifft, die Rechtswidrigkeit nicht wegen kollidierender Rechte des Eingreifenden ausgeschlossen ist“; s. zur Rechtsprechung der Arbeitsgerichte statt vieler etwa BAG 8.2.1984 (Fn. 59) [II.1.]: „Grundsätzlich kann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen gerechtfertigt sein. Nach allgemeiner Rechtsauffassung bedarf es zur Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in besonderem Maße einer Güter- und Interessenabwägung. Denn dem Persönlichkeitsrecht des einen stehen vielfach gleichwertige oder schutzwürdige Interessen und Pflichten anderer entgegen (...)“. S. dazu noch immer prägnant BGH 19.9.1961 – VI ZR 259/60 – BGHZ 35, 363, 368 [3.]: „Ein Anlass zur Differenzierung liegt schon deshalb nahe, weil der Tatbestand der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weit unbestimmter ist als der Tatbestand der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Das bedeutet, dass häufiger Grenzfälle auftreten, bei den zu prüfen ist, ob sie von der generalklauselartigen Umschreibung der Beeinträchtigung der Persönlichkeit umfasst werden und ob, wenn das zutrifft, die Rechtswidrigkeit nicht wegen kollidierender Rechte des Eingreifenden ausgeschlossen ist“; s. zur Rechtsprechung der Arbeitsgerichte statt vieler etwa BAG 8.2.1984 (Fn. 59) [II.1.]: „Grundsätzlich kann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen gerechtfertigt sein. Nach allgemeiner Rechtsauffassung bedarf es zur Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in besonderem Maße einer Güter- und Interessenabwägung. Denn dem Persönlichkeitsrecht des einen stehen vielfach gleichwertige oder schutzwürdige Interessen und Pflichten anderer entgegen (...)“. . Das ist nur allzu begreiflich: Da in der Vielgestaltigkeit des Lebens nun einmal schon im Zuge der Ausübung eigener (Grund-)Rechte zahllose Möglichkeiten des Einzelnen bestehen, den Mitmenschen auch ganz ohne jede böse Absicht oder in situativ mühelos nachvollziehbarer Weise schon einmal „auf die Füße zu treten“, kann nicht bereits jede Kränkung des Adressaten die Konsequenz nach sich ziehen (dürfen), diesem nun das gesamte Rechtsschutzarsenal der §§ 823 Abs. 1 78 S. Text oben, S. 9 Fn.
  5. S. Text oben, S. 9 Fn.
  6. , 1004 Abs. 1 79 S. Text oben, S. 9 Fn.
  7. S. Text oben, S. 9 Fn.
  8. BGB zur Mobilisierung gegen den Kontrahenten verfügbar zu machen. Den in diesem Zusammenhang daher gebotenen Abgleich mit gegenläufigen Belangen des Handelnden suchen die befassten Gerichte daher traditionell in sogenannter „Güter- und Interessenabwägung“ 80 S. z.B. BGH 25.4.1995 – VI ZR 272/94 – NJW 1995, 1955, 1956 [III.1.]: „Ob und in welchem Umfange bereits die Fertigung solcher Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden“; s. zur arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung statt vieler schon BAG 2.6.1982 – 2 AZR 1237/79 – BAGE 41, 37, 42 =

§ 284ZPO Nr.

3 [B.II.1.]; 8.2.1984 (Fn. 59) [II.1.]; 18.12.1984 – 3 AZR 389/83 –

§ 611BGB Persönlichkeitsrecht Nr.

8 = NZA 1985, 811 [II.1.]; 29.10.1997 – 5 AZR 508/96 –

§ 611BGB Persönlichkeitsrecht Nr.

27 = NZA 1998, 307, 308. S. z.B. BGH 25.4.1995 – VI ZR 272/94 – NJW 1995, 1955, 1956 [III.1.]: „Ob und in welchem Umfange bereits die Fertigung solcher Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden“; s. zur arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung statt vieler schon BAG 2.6.1982 – 2 AZR 1237/79 – BAGE 41, 37, 42 =

§ 284ZPO Nr.

3 [B.II.1.]; 8.2.1984 (Fn. 59) [II.1.]; 18.12.1984 – 3 AZR 389/83 –

§ 611BGB Persönlichkeitsrecht Nr.

8 = NZA 1985, 811 [II.1.]; 29.10.1997 – 5 AZR 508/96 –

§ 611BGB Persönlichkeitsrecht Nr.

27 = NZA 1998, 307,

  1. , in der auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seinen Platz 81 S. BVerfG 31.1.1973 – 2 BvR 454/71 – BVerfGE 34, 238, 245 [B.II.1.]: „Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“. S. BVerfG 31.1.1973 – 2 BvR 454/71 – BVerfGE 34, 238, 245 [B.II.1.]: „Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“. hat. Randnummer 86 bb. Dieser Prüfschritt „entlastet“ die Beklagte jedoch nicht: Randnummer 87 (1.) Insofern fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie die eigenen Rechte, soweit sie zur Debatte stehen, in ihrem Ultimatum an den Kläger überzeichnet und dessen Gegenrechte umgekehrt hartnäckig leugnet: So hält sie ihm ausdrücklich vor (s. oben, S. 3-4), sein Verhalten stelle sich angesichts ständiger Rechtsprechung des BGH „auch als grob wettbewerbswidrig“ dar. Nach dieser Judikatur, wofür sie sich zum Beleg auf die hier gleichfalls zitierte Entscheidung vom
  2. Februar 1994 82 S. BGH 24.2.1994 (Fn. 72). S. BGH 24.2.1994 (Fn. 72). bezieht, liege ein solcherart wettbewerbswidriges Verhalten schon vor, wenn ein Arbeitnehmer Kunden des früheren Arbeitgebers „gezielt“ anspreche, um sie zum „Wechsel des Vertragspartners“ zu bewegen. Diese Darstellung verlautbart jedoch nicht nur das bare Gegenteil dessen, was die Rechtsprechung des BAG zum Thema beisteuert 83 S. nochmals BAG 15.6.1993 (Fn. 68) – Zitat oben, Fn.
  3. S. nochmals BAG 15.6.1993 (Fn. 68) – Zitat oben, Fn.
  4. . Sie entspricht auch nicht dem, was der BGH a.a.O. selber judiziert: Wie bereits zitiert 84 S. BGH 24.2.1994 (Fn. 72). S. BGH 24.2.1994 (Fn. 72). , spricht der BGH von einem „Einbruch“ des Arbeitnehmers in „die vertraglichen Beziehungen“ des Arbeitgebers, um den damit gemeinten Unrechtsgehalt im selben Atemzug mit den Worten von der „Nichterfüllung bestehender Verträge“ zu verdeutlichen. Diese wiederum wären nach der Judikatur des BGH aber allenfalls dann dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn er auf einen Vertragsbruch der fraglichen Kunden zu Wettbewerbszwecken „hingewirkt“ hat. Nimmt man das zur Kenntnis, so entstellt die Darstellung der Beklagten den wahren Handlungsrahmen des Klägers in einer Weise, die bereits den Eindruck provoziert, sie nähme es zur Optimierung des intendierten Einschüchterungseffekts sogar in Kauf, hinter ihren an sich erschlossenen Kenntnisstand über die Grenzlinie zwischen erlaubtem und verbotenen Tun beim Kläger zurückzufallen. Randnummer 88 (2.) Die bereits hiernach allemal indizierte Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ist auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Beklagte sich etwa mit Erfolg darauf berufen könnte (s. oben, S. 9 [vor 2.]), sie habe „zur Wahrung berechtigter Interessen“ gehandelt. Zwar ist richtig, dass § 1004 Abs. 2 BGB 85 S. Text: „ § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

(1)
(2)Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist“. S. Text: „ § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
(1)
(2)Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist“. den Ansprüchen (ursprünglich) des Eigentümers nochmals spezialgesetzliche Grenzen setzt, wenn dieser dem Störer gegenüber zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist, und dass dabei namentlich der Rechtsgedanke aus § 193 StGB 86 S. Text: „ § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen. Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht“. S. Text: „ § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen. Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht“. zur Begrenzung des Rechtsgüterschutzes aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB zu Rate gezogen werden kann 87 S. statt vieler etwa BVerfG 10.11.1998 (Fn. 64) [B.II.
  1. - „juris“-Rn. 48]: „Als zivilrechtliche Grundlage für Unterlassungsbegehren gegenüber Äußerungen kommen §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB in Betracht, von denen das OLG bei seinem Urteil ausgegangen ist. Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck (…), der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und – vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach – auch im Zivilrecht Anwendung findet“. S. statt vieler etwa BVerfG 10.11.1998 (Fn. 64) [B.II.
  2. - „juris“-Rn. 48]: „Als zivilrechtliche Grundlage für Unterlassungsbegehren gegenüber Äußerungen kommen §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB in Betracht, von denen das OLG bei seinem Urteil ausgegangen ist. Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck (…), der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und – vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach – auch im Zivilrecht Anwendung findet“. . Randnummer 89 (b.) Das gibt für die Beklagte aber nichts her: Randnummer 90 (ba.) Insofern schlägt bereits zu Buche, dass sie anstelle des rechtlich allein gebilligten Ziels, den Kläger von der Anstiftung zum „Vertragsbruch“ abzuhalten, unter kompletter Verdrängung seiner Belange das Kind rigoros mit dem Bade ausschüttet: Dem Text ihres Entwurfs einer Unterlassungserklärung zufolge (s. oben, S. 4 [ Urteilsanlage III. ]) soll er nämlich bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von jeweils 7.500,-- Euro pro Zuwiderhandlung gerade auch das unterlassen, was die Gerichte für Arbeitssachen ihm als nicht zuletzt grundrechtlich inspirierten Interessenausgleich und somit – wie erwähnt - „gutes Recht“ eigens zubilligen: Mit Kunden der Beklagten „irgendwelche Geschäfte über Getränkelieferungen abzuschließen oder zu vermitteln“. Es handelt sich dabei somit strukturell um genau diejenige rücksichtslos einseitige Vorgehensweise, die einem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Wahrung „billigen Ermessens“ nach § 106 Satz 1 GewO 88 S. Text: „ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“. S. Text: „ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“. von den Gerichten für Arbeitssachen bekanntlich aus guten Gründen verwehrt wird: Nämlich den Versuch, auf Kosten des (hier: ehemaligen) Vertragspartners allein die eigenen Interessen durchzusetzen 89 S. etwa BAG 19.5.1992 – 1 AZR 418/91 –

Art. 70Verf.

Bad.-Württ. Nr. 1 = NZA 1992, 978, 982 [III.]: „Eine Leistungsbestimmung … entspricht billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (…). Ob das geschehen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Diese ergibt vorliegend, dass die Regierung des beklagten Landes versucht hat, das Interesse des beklagten Landes einseitig durchzusetzen, ohne ausreichend auf das Interesse der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen … . Dementsprechend widerspricht die 'Mittagspausenregelung' dem Grundsatz der Billigkeit“; im selben Sinne etwa BAG 15.12.1994 – 2 AZR 320/94 – BAGE 79, 66 =

§ 1KSch

G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 66 = NZA 1995, 413 [B.III.4 a.]: „Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung der Schutznorm des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) KSchG lediglich unternehmerische Interessen verwirklicht“. S. etwa BAG 19.5.1992 – 1 AZR 418/91 –

Art. 70Verf.

Bad.-Württ. Nr. 1 = NZA 1992, 978, 982 [III.]: „Eine Leistungsbestimmung … entspricht billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (…). Ob das geschehen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Diese ergibt vorliegend, dass die Regierung des beklagten Landes versucht hat, das Interesse des beklagten Landes einseitig durchzusetzen, ohne ausreichend auf das Interesse der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen … . Dementsprechend widerspricht die 'Mittagspausenregelung' dem Grundsatz der Billigkeit“; im selben Sinne etwa BAG 15.12.1994 – 2 AZR 320/94 – BAGE 79, 66 =

§ 1KSch

G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 66 = NZA 1995, 413 [B.III.4 a.]: „Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung der Schutznorm des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) KSchG lediglich unternehmerische Interessen verwirklicht“. . - So geht es – hier wie dort - nicht. Randnummer 91 (bb.) Das ist aber noch nicht einmal alles. Denn darüber hinaus steht die Massivität der Repressalien, die die Beklagte dem Kläger hier für den Fall des fruchtlosen Ablaufs ihres Ultimatums in Aussicht stellt, im umgekehrten Verhältnis zu dem, was sie zur Fundierung ihres Lagebildes an überprüfbaren Fakten aufbietet. So trifft sie, wie bereits vorausgeschickt (s. oben, S. 16 [ab. (1.)]), zwar thematisch punktgenau den „richtigen Ton“, untermauert ihre diesbezüglichen Zuschreibungen aber durch keinen einzigen überprüfbaren Lebensvorgang. Nimmt man dann noch die – schon für sich genommen bemerkenswerte - Tatsache hinzu, dass sie die so gegen den Kläger aufgebaute Drohkulisse gleich noch seiner Ehefrau hinterträgt (s. oben, S. 5 [vor b.]), so lässt das in der Tat tief blicken: Das Ganze erweckt den Eindruck, hier solle beim Kläger ohne Federlesens soviel psychosozialer Druck aufgebaut werden, dass er im Ergebnis selbst diejenigen Rechte nicht mehr auszuüben wagt, die die Rechtsordnung ihm – wie ausgeführt (s. nochmals oben, S. 14-16 [3 a.]) – aus Ausdruck grundrechtlicher Betätigungsfreiheiten (s. nochmals Art. 12 Abs. 1 GG 90 S. Text oben, S. 16 Fn. 73. S. Text oben, S. 16 Fn. 73. ) zweifelsfrei zugesteht. Solche Strategien können nicht mehr als „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ toleriert werden. Alles andere liefe auf genau jenen diskreditierten Rechtsgebrauch hinaus, gegen den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt unmissverständlich Position bezogen hat: Danach haben die Fachgerichte im Zuge grundrechtsorientierter Auslegung und Anwendung des einfachgesetzlichen Normenbestandes (s. bereits Art. 1 Abs. 3 GG 91 S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]

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(3)Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“. S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
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(3)Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“. ; vorliegend: § 193 StGB 92 S. Text oben, S. 19 Fn. 86. S. Text oben, S. 19 Fn. 86. ) bekanntlich darum bemüht zu sein, die Förderung abschreckender Effekte gegen die Wahrnehmung grundrechtlicher Gewährleistungen zu vermeiden 93 S. beispielsweise zum strafrechtlichen Ehrenschutz (§§ 185 ff. StGB) BVerfG 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a. – BVerfGE 93, 266, 292, wonach dessen Bestimmungen nicht so ausgelegt werden dürften, dass davon ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit dahin ausgehe, „aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik“ zu vermeiden; ähnlich schon BVerfG 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 130, 136: „einschüchternde Wirkung“; 10.11.1998 (Fn. 64) [B.II.1. - „juris“-Rn. 53), wonach abschreckende Effekte für die Wahrnehmung von Grundrechten (hier: auf freie Meinungsäußerung) zu vermeiden seien. S. beispielsweise zum strafrechtlichen Ehrenschutz (§§ 185 ff. StGB) BVerfG 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a. – BVerfGE 93, 266, 292, wonach dessen Bestimmungen nicht so ausgelegt werden dürften, dass davon ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit dahin ausgehe, „aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik“ zu vermeiden; ähnlich schon BVerfG 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 130, 136: „einschüchternde Wirkung“; 10.11.1998 (Fn. 64) [B.II.1. - „juris“-Rn. 53), wonach abschreckende Effekte für die Wahrnehmung von Grundrechten (hier: auf freie Meinungsäußerung) zu vermeiden seien. . Randnummer 92 4. Ist der Einsicht nach allem nicht auszuweichen, dass die Beklagte den Kläger per Schreiben vom 21. August 2012 unter Überschreitung ihrer – auch kommunikationsrechtlichen - Befugnisse bedrängt und damit seine Persönlichkeitssphäre signifikant rechtswidrig beeinträchtigt hat, so trifft es allerdings zu, dass der Erfolg seiner Unterlassungsklage – wie sie insoweit zutreffend zu bedenken gibt (s. oben, S. 8-9 [V.1.]) - sogenannte „Wiederholungsgefahr“ voraussetzt (s. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB: „weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“). Auch sie ist hier jedoch zu bescheinigen: Randnummer 93 a. Nach abermals langjährig eingespielter Rechtsprechung der Zivilgerichte ist „Wiederholungsgefahr“ im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB immer dann tatsächlich zu vermuten, wenn sich die betreffende (rechtswidrige) Störung im Handeln des Störers bereits einmal oder sogar mehrfach verwirklicht hat 94 S. dazu statt vieler etwa BGH 8.2.1994 – VI ZR 286/93 – NJW 1994, 1281 = MDR 1994, 991 [I.1 b. - „Juris“-Rn. 27]: „Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass dann, wenn – wie hier – bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht“; s. auch BGH 19.10.2004 – VI ZR 292/03 – NJW 2005, 594 = MDR 2005, 334 [II.3 b. - Rn. 18]: „Die Überlegung, dass die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und dass an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Verhaltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist“. S. dazu statt vieler etwa BGH 8.2.1994 – VI ZR 286/93 – NJW 1994, 1281 = MDR 1994, 991 [I.1 b. - „Juris“-Rn. 27]: „Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass dann, wenn – wie hier – bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht“; s. auch BGH 19.10.2004 – VI ZR 292/03 – NJW 2005, 594 = MDR 2005, 334 [II.3 b. - Rn. 18]: „Die Überlegung, dass die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und dass an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Verhaltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist“. . Randnummer 94 b. So verhält es sich hier. Zwar betont die Beklagte (s. oben, S. 8 [V.1.]), sie habe „nicht die Absicht erkennen lassen“, ihre Vorwürfe aus der Post vom 21. August 2012 außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu verbreiten oder vorzubringen. Das räumt die besagte Vermutung aber nicht aus. Gerade weil die Beklagte hier nicht einmal davor zurückgeschreckt ist, für ihre Zwecke selbst in den ehelichen Bereich des Klägers einzudringen, muss bei einem Mindestmaß an lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass sie ohne gerichtliches „Machtwort“ die dem Kläger abträgliche Porträtierung seines Tuns innerhalb und außerhalb der Branche bei Bedarf ungebremst zur Sprache bringt. Der hier eingeschlagene Kommunikationsweg eines Anwaltsschreibens an ihn – und seine Frau - gibt somit nicht die geringste Gewähr dafür, dass sie seine Persönlichkeitsrechte ihren Geschäftsinteressen nicht je nach situativem Dafürhalten auch sonst in ähnlicher Weise unterordnet wie mit den Schreiben vom 21. August 2012 bereits aufschlussreich praktiziert. Randnummer 95 5. Auf einem anderen Blatt steht, wie es um den vom Kläger daneben verfolgten Wunsch nach Widerruf der beanstanden Äußerungen bestellt ist. Allerdings ist dem Kläger der Erfolg seines Rechtsschutzanliegens auch diesbezüglich letztlich nicht zu versagen. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 96 a. Richtig ist wiederum, dass die Inanspruchnahme des Störers auf Widerruf persönlichkeitsrelevante Äußerungen als Akt der Folgenbeseitigung im Grundsatz von den durch § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB 95 S. Text oben, S. 9 Fn. 24. S. Text oben, S. 9 Fn. 24. (analog) vermittelten Rechten des Verletzten umfasst ist 96 S. dazu schon RG 5.6.1935 – II 332/34 - RGZ 148, 114, 123: „Vielmehr ist aus der Erkenntnis heraus, dass es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, dass die fortdauernde widerrechtliche Beeinträchtigung ohne Rücksicht auf die Schuldfrage beseitigt werden müsse, der Anspruch auf Widerruf auch bei nur objektiver Rechtsverletzung durch die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats gewährt worden; es handelt sich dabei um den selbständigen negatorischen Beseitigungsanspruch auf der Grundlage des § 1004 BGB (…). Ebenso wie bei der Einführung der quasinegatorischen Unterlassungsklage in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 5.1.1905 [s. oben, S. 12 Fn. 52] … als 'Gebot der Gerechtigkeit' bezeichnet wird, muss das gleiche auch bei der Beseitigungsklage gelten, dem Rechtsbehelf des Anspruchs auf Widerruf“; im Anschluss etwa BGH (GS) 19.12.1960 – GSZ 1/60 - BGHZ 34, 99, 102 = NJW 1961, 658 = MDR 1961, 292 [III.]: „In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen“; s. aus jüngster Zeit statt vieler BGH 22.4.2008 – VI ZR 83/07 – BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 = MDR 2008, 916 [II.B. - „juris“-Rn. 11]: „In Anlehnung an § 1004 BGB … [wie BGH 19.12.1960 a.a.O.] (…). Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf und die für den Störer weniger einschneidende Richtigstellung“. S. dazu schon RG 5.6.1935 – II 332/34 - RGZ 148, 114, 123: „Vielmehr ist aus der Erkenntnis heraus, dass es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, dass die fortdauernde widerrechtliche Beeinträchtigung ohne Rücksicht auf die Schuldfrage beseitigt werden müsse, der Anspruch auf Widerruf auch bei nur objektiver Rechtsverletzung durch die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats gewährt worden; es handelt sich dabei um den selbständigen negatorischen Beseitigungsanspruch auf der Grundlage des § 1004 BGB (…). Ebenso wie bei der Einführung der quasinegatorischen Unterlassungsklage in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 5.1.1905 [s. oben, S. 12 Fn. 52] … als 'Gebot der Gerechtigkeit' bezeichnet wird, muss das gleiche auch bei der Beseitigungsklage gelten, dem Rechtsbehelf des Anspruchs auf Widerruf“; im Anschluss etwa BGH (GS) 19.12.1960 – GSZ 1/60 - BGHZ 34, 99, 102 = NJW 1961, 658 = MDR 1961, 292 [III.]: „In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen“; s. aus jüngster Zeit statt vieler BGH 22.4.2008 – VI ZR 83/07 – BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 = MDR 2008, 916 [II.B. - „juris“-Rn. 11]: „In Anlehnung an § 1004 BGB … [wie BGH 19.12.1960 a.a.O.] (…). Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf und die für den Störer weniger einschneidende Richtigstellung“. . Richtig ist des Weiteren, dass die Beweislast für die Unwahrheit bekämpfter Tatsachenbehauptungen im Rahmen von Widerrufsansprüchen nach § 1004 BGB grundsätzlich beim Anspruchsteller liegt 97 S. statt vieler nur BGH 22.4.2008 aa.O. [II.B.2. - „juris“-Rn. 20-21]: „Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden kann, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (…). …
  1. a)Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger (…). Dies gilt auch bei einem Berichtigungsanspruch, bei dem eine Beweislastumkehr gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB [s. Text oben, S. 13 Fn. 57; d.U.] nicht erfolgt (...)“. S. statt vieler nur BGH 22.4.2008 aa.O. [II.B.2. - „juris“-Rn. 20-21]: „Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden kann, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (…). …
  2. a)Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger (…). Dies gilt auch bei einem Berichtigungsanspruch, bei dem eine Beweislastumkehr gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB [s. Text oben, S. 13 Fn. 57; d.U.] nicht erfolgt (...)“. . Randnummer 97 b. Wäre das alles, was hier zur Verteilung der Beibringungslast der Parteien zu sagen ist, so hätte der Kläger mit seinem Widerrufsbegehren das Nachsehen. - Es ist aber nicht alles: Randnummer 98 ba. Zwar hat er schon im vorgerichtlichen Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. August 2012 (s. oben, S. 5 [b.]; Urteilsanlage VI. ) der Beklagten gegenüber versichert, weder gegen nachvertragliche Verpflichtungen noch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen zu haben und insbesondere nicht deren „Stamm-/Kunden“ anzusprechen, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen. Auch hat er schon dort den Vorwurf „zurückgewiesen“, Kunden unter missbräuchlicher Verwendung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angesprochen zu haben. Dem entspricht in der Sache seine hiesige Prozessführung bereits in der Klageschrift (s. oben, S. 7 [III.]: Dort hat er gleichfalls unterstrichen, weder wettbewerbswidrige Handlungen begangen, noch unlauteren Wettbewerb betrieben zu haben, und im Übrigen seine zitierten vorgerichtlichen Angaben wiederholen lassen 98 S. Klageschrift S. 5 [1 a.]: „Auch hat der Kläger gegen diese Vereinbarung [gemeint: § 2 ArbV – Zitat oben, S. 2 [I.]; d.U.) gegen diese Vereinbarung, deren Wirksamkeit unterstellt, nicht verstoßen, d.h. weder gezielt (Stamm-)Kunden der Beklagten angesprochen, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen. Auch hat er keine Kunden unter missbräuchlicher Verwendung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angesprochen“. S. Klageschrift S. 5 [1 a.]: „Auch hat der Kläger gegen diese Vereinbarung [gemeint: § 2 ArbV – Zitat oben, S. 2 [I.]; d.U.) gegen diese Vereinbarung, deren Wirksamkeit unterstellt, nicht verstoßen, d.h. weder gezielt (Stamm-)Kunden der Beklagten angesprochen, um diese zu einem Lieferantenwechsel zu bewegen. Auch hat er keine Kunden unter missbräuchlicher Verwendung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angesprochen“. . Damit allein wäre dem Problem aber nicht abgeholfen, da die Frage auf diese Weise zwar streitig, aber noch nicht im Sinne seiner Entlastung im Sinne des Klägers geklärt wäre. Randnummer 99 bb. Indessen braucht er hier auch keinen – ohnehin in die Nähe einer unlösbaren Aufgabe führenden - „Negativbeweis“ zu führen. Ihm kommt nämlich eine wiederum schon eingespielte Judikatur des BGH zugute, die in einschlägigen Problemlagen dem Anspruchsgegner die prozessuale Last zuweist, zunächst erst einmal seinerseits sogenannte „Begleittatsachen“ zu benennen, die die Richtigkeit seiner dem Anspruchsteller abträglichen Äußerungen als möglich erscheinen lassen 99 S. dazu anschaulich BGH 22.4.2008 (Fn. 96) [II.B.2 a. - „juris“-Rn. 22]: „Unabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der vorliegenden Art allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (…). Dem vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (...)“; so auch bereits BGH 9.7.1974 – VI ZR 112/73 – NJW 1974, 1710 = MDR 1975, 48 [III.1 a. - „juris“-Rn. 41]: „In Streitigkeiten der vorliegenden Art muss schon aus sachlichen Gründen dem Beklagten unabhängig von der Beweislast immer eine erweiterte Darlegungslast auferlegt werden. Hier hatte der Beklagte durch die von ihm verbreiteten Behauptungen bewusst die Ehre und das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin beeinträchtigt. … Jedenfalls ist es im Rechtsstreit zunächst seine Sache, da er die Rechtmäßigkeit seines Tuns behauptet, dies auch in nachprüfbarer Form zu substantiieren. Gerade er muss dazu mühelos in der Lage sein, es sei denn, er hätte, was er wohl nicht geltend machen will, seine Behauptungen erfunden“. S. dazu anschaulich BGH 22.4.2008 (Fn. 96) [II.B.2 a. - „juris“-Rn. 22]: „Unabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der vorliegenden Art allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (…). Dem vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (...)“; so auch bereits BGH 9.7.1974 – VI ZR 112/73 – NJW 1974, 1710 = MDR 1975, 48 [III.1 a. - „juris“-Rn. 41]: „In Streitigkeiten der vorliegenden Art muss schon aus sachlichen Gründen dem Beklagten unabhängig von der Beweislast immer eine erweiterte Darlegungslast auferlegt werden. Hier hatte der Beklagte durch die von ihm verbreiteten Behauptungen bewusst die Ehre und das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin beeinträchtigt. … Jedenfalls ist es im Rechtsstreit zunächst seine Sache, da er die Rechtmäßigkeit seines Tuns behauptet, dies auch in nachprüfbarer Form zu substantiieren. Gerade er muss dazu mühelos in der Lage sein, es sei denn, er hätte, was er wohl nicht geltend machen will, seine Behauptungen erfunden“. . Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gebilligt 100 S. etwa BVerfG 10.11.1998 (Fn. 64) [B.II.1. - „juris“-Rn. 57]: „Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft außerordentlich schwierig ist, haben die Zivilgerichte demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, außerdem eine erweiterte Darlegungslast auferlegt, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH [9.7.1974 – s. oben, Fn. 95; d.U.] … ). Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiellrechtlichen Regelung, dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat. Ist der sich Äußernde nicht in der Lage, seine Behauptung mit Belegtatsachen zu erhärten, wird sie als eine unwahre behandelt. - Auch dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit überspannt werden“; 13.3.2007 – 1 BvR 1377/04 – NJW-RR 2007, 1194 [II.1 b. - „juris“-Rn. 25-26]: „Denn die Verurteilung des Verletzers auf Widerruf hat den von dem Betroffenen zu führenden Nachweis der Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung zur Voraussetzung (…). … - Die Beklagten hatten in dem erstinstanzlichen Verfahren bereits keine zureichenden Belegtatsachen für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorgetragen. Für diesen Fall gehen die Zivilgerichte ohne Beweisaufnahme von einer erwiesenen Unwahrheit der strittigen Behauptung aus (vgl. BGH 9.7.1974 … )“. S. etwa BVerfG 10.11.1998 (Fn. 64) [B.II.1. - „juris“-Rn. 57]: „Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft außerordentlich schwierig ist, haben die Zivilgerichte demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, außerdem eine erweiterte Darlegungslast auferlegt, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH [9.7.1974 – s. oben, Fn. 95; d.U.] … ). Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiellrechtlichen Regelung, dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat. Ist der sich Äußernde nicht in der Lage, seine Behauptung mit Belegtatsachen zu erhärten, wird sie als eine unwahre behandelt. - Auch dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit überspannt werden“; 13.3.2007 – 1 BvR 1377/04 – NJW-RR 2007, 1194 [II.1 b. - „juris“-Rn. 25-26]: „Denn die Verurteilung des Verletzers auf Widerruf hat den von dem Betroffenen zu führenden Nachweis der Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung zur Voraussetzung (…). … - Die Beklagten hatten in dem erstinstanzlichen Verfahren bereits keine zureichenden Belegtatsachen für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorgetragen. Für diesen Fall gehen die Zivilgerichte ohne Beweisaufnahme von einer erwiesenen Unwahrheit der strittigen Behauptung aus (vgl. BGH 9.7.1974 … )“. . Verhält es sich so, dann kann die Beklagte die Dinge nicht wie geschehen im Unklaren lassen (s. oben, S. 10 [5.]: „bleibt vorbehalten“) und so den Einschüchterungsdruck auf den Kläger (und seine Frau) verstetigen. Ihr ist auch nicht nochmals unter weiterem Zeitverzehr (s. schon oben, S. 11 [vor A.]: § 9 Abs. 1 ArbGG 101 S. Text oben, S. 11 Fn. 49. S. Text oben, S. 11 Fn. 49. ) Gelegenheit einzuräumen, ihre Ausführungen zum Schlüsselproblem des Rechtsstreits endlich zu substantiieren. Der Kläger hatte sein diesbezügliches Bestreiten schon in der Klageschrift prozesskundig gemacht, nicht erst in Beantwortung der Klageerwiderung im vorerwähnten (s. oben, S. 10-11 [VI.]; s. auch S. 11 [VII.]) Schriftsatz vom 15. November 2012. - Damit muss es bewenden. Randnummer 100 III. Das Resultat dieser Befunde spiegelt der Tenor zu I. des Urteils. Randnummer 101 B. Die „Vertragsstrafe“ (Klageantrag zu 2.). Randnummer 102 Gegenläufig verhält es sich, soweit der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Entrichtung einer „Vertragsstrafe“ für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre hier ausgeurteilten Verpflichtungen erstrebt. Die Frage der Durchsetzung gerichtlicher „Machtworte“ durch Aktivierung von Beugemitteln richtet sich nach den Vorschriften des Vollstreckungsrechts (s. §§ 888 Abs. 1 102 S. Text: „ § 888 Nicht vertretbare Handlungen.
(1)Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht überschreiten. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend“. S. Text: „ § 888 Nicht vertretbare Handlungen.
(1)Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht überschreiten. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend“. , 890 Abs. 1 103 S. Text: „ § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen.
(1)Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro nicht überschreiten, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen“. S. Text: „ § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen.
(1)Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro nicht überschreiten, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen“. ZPO). Insofern hält die Beklagte dem Kläger mit vollem Recht entgegen (s. oben, S. 9 [2.]), eine Anspruchsgrundlage für sein Begehren sei weder benannt noch ersichtlich. - Insofern kann sich der Kläger hier folglich nicht durchsetzen (s. Tenor zu IV. ). Randnummer 103 C. Das „Schmerzensgeld“ (Klageantrag zu 3.). Randnummer 104 Besser bestellt ist es wiederum – jedenfalls dem Grunde nach – um sein Verlangen nach „Schmerzensgeld“, mit dem der Sache nach, wie denn auch aus dem Kontext ersichtlich, eine sogenannte Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten 104 S. anklingend bereits BGH 22.1.1985 – VI ZR 28/83 – NJW 1985, 1617 = MDR 1985, 920 [B.II.2 b, cc. - „juris“-Rn. 27]: „Zahlung einer Geldentschädigung“; 15.11.1994 – VI ZR 56/94 – BGHZ 128, 1 = NJW 1995, 861 [IV.2.]: „Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht“; im Anschluss etwa BGH 5.12.1995 – VI ZR 332/94 – NJW 1996, 985, 985 [II.1.] zur Herleitung aus § 847 BGB: „Diese Begründung ist jedoch längst aufgegeben. … In Parallele hierzu geht der BGH davon aus, dass es sich bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um ein Recht handelt, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgeht“; 4.11.2004 – III ZR 361/03 – BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58 = MDR 2005, 447 [2 a.]; BVerfG 8.3.2000 – 1 BvR 1127/96 – NJW 2000, 2187 = MDR 2000, 829 [II.1 b. - „juris“-Rn. 9]: Zwischen beiden Fallkonstellationen [gemeint: psychische Gesundheitsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen; d.U.] bestehen jedoch sachlich begründete Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeit

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