strafgerichtlicher Verurteilung Leitsatz
diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 2 Er wurde im Jahr 1985 in Teheran geboren, seine Eltern ließen sich noch im Iran scheiden.
eigenen Angaben reiste sein Vater mit ihm im September 1992 ins Bundesgebiet ein und suchte um Asyl
. Mit Bescheid vom 15. März 1994 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden Bundesamt) den Kläger und seinen Vater als Asylberechtigte mit der Begründung an, seinem Vater drohten im Iran asylrechtlich relevante Maßnahmen, ihm stehe Familienasyl zu. Randnummer 3 Seine Mutter kam ebenfalls
Deutschland, sie lebt in Mainz, sein Vater zog mit ihm
Berlin. Später ging er zunächst auf ein Gymnasium, bestand aber das Probehalbjahr nicht. Auf der Realschule erreichte er wegen erheblicher Fehlzeiten lediglich einen Hauptschulabschluss.
folgend gelang es ihm weder, den Realschulabschluss
zuholen, noch eine Ausbildung im Bereich der Bautechnik zu absolvieren. Randnummer 4 Seit er 16 Jahre alt ist, ist der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Erstmals wurde er am
dem Waffengesetz eine Weisung gemäß § 47 JGG. Die Staatsanwaltschaft Berlin sah am 21. Februar 2002 von der Verfolgung eines Betruges
2 JGG ab. Am
2 JGG von der Verfolgung ab. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn am
dem er im Oktober 2003 ein 13 Jahre altes Kind grundlos mit der Faust gegen den rechten Oberarm geschlagen hatte. Am
barn mehrmals die Faust ins Gesicht geschlagen und das Nasenbein gebrochen hatte. Mit Urteil vom
und händigte ihm den größten Teil ihrer Einkünfte aus. Er wurde ihr gegenüber handgreiflich, wobei im Strafverfahren offen blieb, ob Frau B... freiwillig der Prostitution
ging und ihre Einkünfte dem Kläger überließ. Um sich weiterhin aus diesem Gewerbe Einkünfte zu verschaffen, beschloss er, über das Internet gezielt
geeigneten jungen Frauen zu suchen, die er zunächst umwerben und dann der Prostitution zuführen wollte. Auf diese Weise lernte er im April 2007 im Internet die damals 18 Jahre alte, aus Paderborn stammende K... kennen, die aufgrund seiner Heiratsversprechungen schließlich im Mai 2007 zu ihm
Berlin kam. Er veranlasste sie aus einer Mischung von Manipulationen, etwa Liebesbeteuerungen und Heiratsversprechungen, Bedrohungen, zum Teil auch mit dem Tode, und körperlichen Misshandlungen, der Prostitution
zugehen und ihm ihren täglichen Verdienst von mindestens 300,- Euro auszuhändigen. Gelegenheit zur Flucht nahm Frau K... nicht wahr, einmal verleugnet sie den Kläger sogar gegenüber Polizeibeamten, obwohl ihre körperlichen Misshandlungen regelmäßig und zunehmend stattfanden. Einige der besonders heftigen Übergriffe waren Folgende: Am 11. Juli 2007 war er wegen einer geplanten Mitteilung von Frau K... gegenüber dem Finanzamt unzufrieden und schlug daher auf einem öffentlichen Parkplatz heftig mit den Fäusten auf sie ein, riss ihr büschelweise die Haare aus und trat, als sie hilf- und wehrlos am Boden lag, mehrfach auf sie ein. Zudem bedrohte er hilfsbereite Passantinnen. Zuhause angekommen, war er verärgert, dass Frau K... wegen der sichtbaren Verletzungen nicht mehr der Prostitution
gehen konnte, und schlug ihr mit einer Rasierschaumdose mehrfach kraftvoll auf dem Kopf, so dass sie eine blutende Kopfplatzwunde erlitt. Mittlerweile waren die Hände des Klägers von den Schlägen so geschwollen, dass er sie mit Eisbeuteln kühlen musste. Zu späteren, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten brach er ihr das linke Jochbein, stach ihr mit einem Schraubenzieher in den Oberschenkel und schlug ihr ein Messer und später mit einem Holzgegenstand in der Form eines Vierkantholzes auf den Kopf, wodurch die Kopfplatzwunde jeweils wieder zu bluten begann. Auch schlug er sie mit einem Staubsaugerrohr und stach er mit einem Küchenmesser in den rechten Oberarm. Am
, schloss einen fünfmonatigen Lehrgang zum „Lagerarbeiter mit kaufmännischer Grundbildung und EDV-Kenntnissen“ ab und erwarb einen Gabelstaplerführerschein. Am 25. Juli 2012 wurde er
vollständiger Verbüßung der Freiheitstrafe aus der Haft entlassen und steht seitdem unter Führungsaufsicht. Er besitzt weiterhin eine Niederlassungserlaubnis. Randnummer 7
dem sich das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Schreiben vom
G vorliegen. Zur Begründung führte es aus, es genüge, wenn die Gesamtstrafe das gesetzlich geforderte Mindestmaß von drei Jahren erreiche. Zudem bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, so dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die von ihm verwirklichten Delikte würden typischerweise ein Wiederholungsrisiko in sich bergen, seien regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden und gefährdeten in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen. Zudem sei der Kläger wiederholt straffällig geworden. Aus den gleichen Gründen scheide die Anerkennung als Flüchtling aus. Sonstige Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Randnummer 9 Mit seiner bei Gericht am 11. Dezember 2011 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und verweist ergänzend auf einen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2012. Er bedaure seine Straftaten und versuche, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er habe
der Entlassung aus der Untersuchungshaft und bei Ausgängen aus der Haft keine weiteren Straftaten begangen. In der Haft sei er in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Er bemühe sich, beruflich Fuß zu fassen. Im November 2009 habe er seine langjährige Freundin geheiratet, die ihn während seiner Inhaftierung sehr unterstützt habe und mit der er plane, eine kleine Familie zu gründen. Zudem macht er geltend, durch die Teilnahme an verschiedenen politischen Versammlungen und Veranstaltungen in den Fokus der iranischen Botschaft in Berlin und des Geheimdienstes geraten zu sein. Er sei für den „Verein iranischer Flüchtlinge in Berlin e.V.“ aktiv.
den iranischen Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 habe er eine Demonstration vor der iranischen Botschaft organisiert. Er habe öfters vor dieser Botschaft demonstriert, Filmaufnahmen davon sein auch im Internet zu sehen. Deshalb drohe ihm bei Einreise in den Iran die Todesstrafe. Randnummer 10 Er beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2011 aufzuheben, Randnummer 12 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, Randnummer 13 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote
G im Hinblick auf den Iran vorliegen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und verweist auf ein Urteil des OVG Lüneburg vom
G (III.). I. Randnummer 20 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung sind §§ 73 Abs. 2b Satz 1, 26 Abs. 3 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
VfG ist in den Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter im Wege des Familienasyls diese Anerkennung unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vorliegen. Danach besteht kein Anspruch auf Familienasyl für diejenigen, welche die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllen.
G findet § 60 Abs. 1 AufenthG (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) keine Anwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Maßgeblich ist
VfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, denn diese Vorschrift gilt für alle Streitigkeiten
dem Asylverfahrensgesetz, mithin auch für Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes (BVerwG, Urteil vom
Wortlaut (a.), Systematik (b.), Entstehungsgeschichte (c.) und Sinn und Zweck der Norm (d.). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (e.). Randnummer 23 a. Der Wortlaut der Norm allein führt allerdings zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Die Formulierung „wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens“ lässt sowohl zu, das Wort „eines“ als unbestimmten Artikel aufzufassen, genauso gut aber ist ein Verständnis möglich, wonach (mindestens) ein „einziges“ Verbrechen oder besonders schweres Vergehen die Strafschwelle von drei Jahren erreichen muss. Randnummer 24 b. Eine systematische Auslegung der Vorschrift legt demgegenüber zwar für sich genommen das Ergebnis nahe, dass für den Asylwiderruf
G mindestens eine Einzelstrafe das Strafmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe erreicht haben muss.
G wird ein Ausländer nämlich ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Formulierung findet sich auch für den Fall der Regelaufweisung in § 54 Nr. 1 AufenthG wieder. Auch für den Verlust des Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern sieht § 6 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren vor. Der Gesetzgeber hat damit in vergleichbaren Regelungsbereichen (im weitesten Sinne den Verlust des Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet) differenzierende Formulierungen verwendet. Wenn demnach durch die Formulierung „einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten“ der Vorschrift im Ausweisungsrecht die Kumulation verschiedener, jeweils unterhalb der Strafschwelle liegender Straftaten zulässig ist (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls verfassungsrechtlich zulässig sein, hinter diesem Normzweck als „ultima ratio“ das Interesse eines Asylberechtigten an Verfolgungsschutz zurücktreten zu lassen (OVG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 76, m.w.N.). Der Gesetzgeber ist dabei pauschalierend davon ausgegangen, dass unterhalb der Strafschwelle von drei Jahren eine solche Gefährlichkeit nicht vorliegt, während bei Überschreiten dieser Grenze weiter darauf abzustellen ist, ob der Ausländer im konkreten Einzelfall weiterhin gefährlich ist. Bei dieser pauschalen Beurteilung der Gefährlichkeit eines Ausländers ist es aber ohne Bedeutung, ob er wegen mehrerer Straftaten zu Einzelstrafen, die zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen werden, oder zu einer einzigen Einzelstrafe verurteilt worden ist. Allgemein lässt sich gerade nicht sagen, dass ein Straftäter, der eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, so dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde, generell ungefährlicher ist als jemand, der eine einzelne Tat verübt hat, für die er eine Einzelfreiheitsstrafe von wenigstens drei Jahren erhalten hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber gerade die gefährliche Tätergruppe der Mehrfach- oder Wiederholungstäter von vorneherein aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausschließen wollte. Randnummer 27 e. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Auslegungsergebnis bestehen nicht (a.A. OVG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 88 ff.). Eine Verletzung des Grundrechts auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Eine Beeinträchtigung dieses an sich schrankenlos gewährten Grundrechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn außergewöhnlich schwerwiegende Gefahren vorliegen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – BVerwG 1 C 17.97 – juris, Rdnr. 31). Eine solche Gefahrenlage kann – wie bereits ausgeführt – gleichermaßen bei einem Straftäter, der nur eine einzige schwerere Straftat begeht, ebenso vorliegen wie bei einem, der eine Vielzahl im Vergleich dazu weniger schwere Straftaten verübt. Randnummer 28 Auch liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Zwar hat ein Straftäter auf den Ablauf des Strafverfahrens wenig Einfluss; daher kann das Zusammenziehen von Freiheitsstrafen, von denen jede für sich unterhalb von drei Jahren liegt, zu einer Gesamtstrafe, die mindestens drei Jahre beträgt, möglicherweise auf Umständen beruhen, die er nicht in der Hand hat (so auch OVG Hamburg, a.a.O.). Die Bildung einer Gesamtstrafe – und damit ggf. die Möglichkeit des Asylwiderrufs – erfolgt jedoch nicht zufällig oder gar willkürlich, sondern hat seinen Grund in den differenzierten Vorschriften des materiellen Strafrechts über die Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverstößen (§§ 52 ff. StGB). Neben der Dauer des Strafverfahrens hängt die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung unter anderem auch vom Gang des Ermittlungsverfahrens, einer Zäsurwirkung früherer Verurteilungen (§ 55 Abs. 1 StGB) oder in Fällen der
träglichen Gesamtstrafenbildung vom Gang des Vollstreckungsverfahrens ab. Die Unterscheidung zwischen Einzel- und Gesamtstrafen erfolgt damit jeweils
sachlichen Kriterien. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass unter Umständen kleinere Unterschiede im Lebenssachverhalt oder Verfahrensgang die Bildung einer Gesamtstrafe erfordern oder ausschließen. Randnummer 29
diesen Maßstäben besteht hier eine Wiederholungsgefahr, weil vom Kläger qualifizierte Körperverletzungsdelikte mit erheblichen Verletzungsfolgen ernsthaft zu befürchten sind. Bei solchen Delikten handelt es sich wegen der schweren Beeinträchtigung des hochrangigen Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit um besonders schwere Vergehen. Randnummer 31 Schon die strafrechtliche Vorgeschichte vor der zu letzten Verurteilung führenden Tat fließt negativ in die Prognose ein. Der Kläger ist nämlich vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und insbesondere wegen Körperverletzungsdelikten mehrfach bestraft. Jugendstrafrechtliche Maßnahmen und strafrechtliche Verurteilungen konnten ihn wiederholt nicht von erneuten Delikten abhalten, er wurde rasch rückfällig. Ebenso wenig ließ er sich davon beeindrucken, dass er während der zwischen Juni und August 2007 verübten Taten zu Lasten von Frau K... unter Bewährung stand und zudem – wenn auch nicht rechtskräftig – am
barn grundlos mehrmals die Faust ins Gesicht und brach ihm das Nasenbein. Wenn zukünftig in vergleichbaren Situationen für den Kläger gefährliche Gegenstände eher zufällig greifbar sein sollten – Anhaltspunkte, dass er sich bewusst mit solchen Gegenständen bewaffnet hat, bestehen nicht –, sind schwerwiegende Verletzungsfolgen für die Opfer ernsthaft zu befürchten. Randnummer 33 Die Straftaten gegenüber Frau K... waren wegen der Häufigkeit, Intensität und den Folgen der körperlichen Misshandlungen, die ihr der Kläger zufügte, gravierend. In dem Tatzeitraum von drei Monaten kam es zu einer Vielzahl von körperlichen Übergriffen. Deren Folgen waren überaus schwerwiegend: Beispielsweise brach er ihr das Jochbein, fügte ihr mit einem Küchenmesser eine Stichverletzung zu, traktierte sie mit einem Gegenstand in der Form eines Vierkantholzes, riss ihr büschelweise die Haare aus, stach ihr einen Schraubenzieher in den Oberschenkel und fügte ihr mit verschiedenen Gegenständen wiederholt eine blutende Kopfwunde zu. Bei jedenfalls einer Gelegenheit waren seine Hände durch die Schläge derart geschwollen, dass er sie mit Eisbeuteln kühlen musste. Frau K... litt noch
über einem Jahr an den Folgen der Misshandlungen. Umstände, die für eine einmalige Tatsituation sprechen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist in der Begehungsweise der Taten eine sadistisch anmutende Maßlosigkeit zu Tage getreten. Randnummer 34 Des Weiteren kann für den Kläger nicht aufgrund der therapeutischen Behandlung in der Haft eine positive Prognose gefällt werden. Aus den Stellungnahmen der Haftanstalt lässt sich zwar sein Bemühen schließen, die psychologischen Gründe der Delikte zu bearbeiten. Dass diese Ursachen der Taten während der Therapie in der Haftanstalt ausgeräumt oder jedenfalls hinreichend eingedämmt wurden, lässt sich den psychotherapeutischen Berichten nicht entnehmen. Frau S..., Leiterin der SothA, diagnostizierte in der Eingangsdiagnostik und Behandlungsplanung vom 11. Januar 2011 (Bd. I, Bl. 108 ff. der Gefangenenpersonalakten) beim Kläger eine Persönlichkeitsakzentuierung mit führend dissozialen und narzisstischen Zügen vor dem Hintergrund einer Identitätsproblematik. Danach leide er an einer schweren Identitätsstörung, habe Schwierigkeiten, die eigenen Affekte wahrzunehmen, sie angemessen zu differenzieren und sich entsprechend zu verhalten, und es fehle ihm an Selbstwertregulierung und Empathiefähigkeit. Die Delikte hätten teilweise eine sadistische Komponente. Ohne Bearbeitung der psychologischen Hintergründe für die schweren, teilweise sadistisch anmutenden Gewalttaten bestehe ein hohes Gefährdungspotenzial. Eine psychotherapeutische Auseinandersetzung sei unabdingbar für eine Verbesserung der Prognose. Zwar ist anzuerkennen, dass sich der Kläger behandlungsbereit gezeigt hat, er die Therapie nur deswegen aufnehmen konnte, weil er sich wiederholt bei der Sozialtherapeutischen Anstalt der JVA Tegel (SothA) vorstellte, und seine Therapie schon
wenigen Monaten in eine günstige Richtung wies, so dass Vollzugslockerungen in Form des Ausgangs aus der Haft bewilligt werden konnten (vgl. Stellungnahme der SothA zur Ausführung vom
der Vollzugsplanungskonferenz vom 8. September 2011 (Bl. 43 ff. d.A.) sieht die Haftanstalt die kurz- und mittelfristige Legalprognose lediglich bis zur Entlassung positiv an. Der Kläger habe von der psychotherapeutischen Behandlung ebenso wie dem stationären Umfeld in der SothA gut profitieren können. Weitere Vollzugslockerungen würden daher befürwortet. Gleichzeitig werde jedoch die langfristige Legalprognose
der Entlassung weiterhin kritisch angesehen, weil die Beweggründe des Anlassdelikts nicht hinreichend geklärt seien. In der Stellungnahme vom
gereift und mit einschlägigen Straftaten nicht mehr zu rechnen sei, kann zwar ebenfalls belegen, dass er sich durchaus bemüht. Die Einschätzungen des Bewährungshelfers beruhen jedoch auf nur sporadischen Zusammentreffen etwa einmal im Monat, er ist in Hinblick auf die psychologischen Probleme des Klägers nicht sachkundig und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich mit dem Akteninhalt zu Anlass, Motiv und Umstände der Straftaten des Klägers, insbesondere den Berichten der behandelnden Psychotherapeuten, intensiv auseinandergesetzt hätte. Randnummer 35 Angesichts der Hartnäckigkeit bei der Begehung von Straftaten und der raschen Rückfallgeschwindigkeit ist nicht zu erwarten, dass der Kläger sich allein durch die erstmalige, vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundlegend gebessert hat. Randnummer 36 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin hat in ihrem Beschluss vom 29. Juni 2012 nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anzuordnen, dass
der Haftentlassung die bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht entfällt, da nicht zu erwarten sei, dass der Kläger auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. § 68 f. StGB). Randnummer 37 Des Weiteren ermöglicht die Entwicklung des Klägers
der Haftentlassung derzeit noch keine für ihn positive Prognose. Der Umstand, dass er in den fünf Monaten seit der Haftentlassung nicht erneut straffällig wurde, kann angesichts der Kürze dieses Zeitraums die aufgezeigte Befürchtung erneuter schwerer Gewaltdelikte nicht ausräumen. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass er ab Oktober 2011 in zunehmendem Maße Ausgang oder Hafturlaub hatte. Denn für diese Zeiten war der Kläger, anders als
der Entlassung aus der bis zum letzten Tag verbüßten Haft, in die Haftanstalt eingebunden und eng überwacht, so dass die behandelnden Psychologen eine Gefährdung durch die Vollzugslockerungen verneinten, während sie gleichzeitig eine kritische langfristige Prognose
der Entlassung sahen. Zudem hat der Kläger bislang weder familiär noch beruflich eine hinreichende Stabilisierung erfahren. Er ist seit November 2009 mit Frau A... verheiratet. Es spricht derzeit eher wenig dafür, dass ihn diese Beziehung von weiteren Taten abhalten könnte. Sie bestand nämlich während des Zeitraums der Straftaten gegen Frau K..., ohne dass er deswegen nicht straffällig wurde oder die Fortsetzung der Delikte aufgab.
der eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vom 31. August 2010 (Bl. 238 der AuslA) besteht die Beziehung nämlich seit dem Jahr 2006,
Angaben des Klägers gegenüber Frau S... intensivierte sich die Beziehung während des Zeitraums der Taten gegen Frau K... (Bd. I, Bl. 112 der Gefangenenpersonalakten). Des Weiteren ist aktuell zweifelhaft, inwieweit die Ehe den Kläger stabilisieren kann und nicht vielmehr selbst Ausgangspunkt für Konflikte ist. Am 28. November 2011 wandte sich nämlich seine Ehefrau an die JVA Tegel mit der Mitteilung, die Ehe sei gescheitert, der Kläger verhalte sich drohend, aggressiv und nötigend. Dies relativierte sie bei einem
folgenden Gespräch, gab jedoch an, es handele sich um eine konfliktreiche Beziehung. Am 1. März 2012 wandte sie sich erneut an die Haftanstalt, weil sie seit Tagen vom Kläger bedroht werde. Dementsprechend war seine Urlaubsanschrift bei Hafturlauben ab Februar 2012 nicht mehr bei seiner Ehefrau, sondern bei seiner Mutter in Mainz oder einer dritten Person.
der Haftentlassung Ende Juli 2012 scheint sich die Ehe gefestigt zu haben, die Ehegatten planen
ihren Angaben eine große traditionelle Hochzeitsfeier. Wie verlässlich und stabilisierend die Beziehung auf den Kläger – gerade auch in Krisensituationen – wirken kann, ist jedoch angesichts der Kürze des Zusammenlebens
der Haftentlassung derzeit ungewiss. Ähnliches gilt für seine berufliche Festigung. Zwar zeigt er sich durchaus bemüht, so hat der während seiner Inhaftierung einen fünfmonatigen Lehrgang zum „Lagerarbeiter mit kaufmännischer Grundbildung und EDV-Kenntnissen“ abgeschlossen, einen Gabelstaplerführerschein erworben und den Mittleren Schulabschluss (MSA, früher Realschulabschluss)
geholt, wobei er eine ordentliche Berufsausbildung nicht hat. Bislang hat er diese Weiterbildungen aber nicht für eine Erwerbstätigkeit nutzen können, er lebt derzeit von Sozialleistungen. Auch die behauptete Schulung zum Wachschützer und ein mögliche Tätigkeit in diesem Bereich stellt kaum eine solide Einkommensgrundlage dar. Neben dem Umstand, dass er im Bewachungsgewerbe wegen seiner Vorstrafen nur schwer tätig sein kann (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung), ist in diesem Berufsfeld aufgrund seiner Konfliktträchtigkeit eher unwahrscheinlich, dass der Kläger durch eine Tätigkeit dort sein Aggressionspotenzial abbauen kann. Etwas anderes könnte bei einer von ihm genannten Ausbildung im Bereich Metallbau, Konstruktionstechnik oder Industriemechanik gelten. Einen solchen Ausbildungsplatz hat er aber weder angetreten noch ernsthaft in Aussicht. Vielmehr handelt es sich derzeit um ein bloßes Vorhaben, dessen Realisierung im Moment nicht absehbar ist, und dass daher kein stabilisierendes Element in seinem Leben darstellt. Randnummer 38 Auch der Eindruck, den die Kammer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, spricht noch für eine von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr. Er hat sich zwar überaus bemüht gezeigt und konnte auch in Ansätzen glaubhaft vermitteln, eine grundlegende Wendung seines Lebens ernsthaft versuchen zu wollen. Andererseits hat die stereotype Aussage, sich mit seinen Straftaten „auseinandergesetzt“ zu haben, noch zu glatt und wenig authentisch gewirkt, um den Eindruck zu vermitteln, dass er die Problematik der psychologischen Hintergründe seiner Straftaten ernst nimmt. Der Kläger hat unkritisch und ohne fachärztliche Einschätzung als Grundlage unterstellt, er sei in der Haft hinreichend therapiert worden und benötige deshalb eine wie auch immer geartete Behandlung
der Haftentlassung nicht. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Therapie noch der Überprüfung ihrer Tauglichkeit im – nicht immer konfliktfreien – Alltag bedarf und für diese Prüfung weitere therapeutische Unterstützung erforderlich ist. II. Randnummer 39 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
G. Randnummer 40 Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht
G bereits entgegen, dass der Kläger – wie dargestellt – eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Randnummer 41 Zudem liegen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nicht vor. Schutz als Flüchtling
G genießt in der Bundesrepublik Deutschland nur derjenige, der in seiner Heimat politisch verfolgt wird. Dem Flüchtlingsschutz liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben, die persönliche Freiheit oder gleichrangige Freiheits- und Menschenrechte des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in der politischen Überzeugung des Betreffenden, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315, 333; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – BVerwG 9 C 36.83 –, BVerwGE 67, 184, 185 f.; Urteil vom 25. Oktober 1988 – BVerwG 9 C 37.88 –, BVerwGE 80, 321, 324). Randnummer 42 Aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten droht dem Kläger auch weiterhin im Iran keine politische Verfolgung, denn sie liegen
wie vor unterhalb der Schwelle der Beachtlichkeit. Zwar ist davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger durch Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes oder des iranischen Regimes umfassend überwacht werden (vgl. dazu zuletzt Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. November 2011, S. 40).
der bestehenden Auskunftslage stehen für das iranische Regime bei der Überwachung der Oppositionellen organisationsgebundene Aktivitäten im Vordergrund der Aufmerksamkeit und werden eher als die Handlungen Einzelner ohne Einbettung in einen organisatorischen Zusammenhang als regimegefährdend angesehen. Einer realen Gefährdung sind daher führende Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen ausgesetzt, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
außen hin in Erscheinung tritt, denn dort heißt es, er „war nebenbei auch politisch aktiv, wie z.B. 2009 und in vielen Protestaktionen in Berlin“. III. Randnummer 44 Abschiebungsverbote
G sind nicht ersichtlich. Randnummer 45 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Randnummer 46 Die Berufung kann im Asylverfahren nicht zugelassen werden (§ 78 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001124196
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.