Betriebskrankenkasse - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Schließungsanordnung gem. § 164 Abs 4 SGB 5 Orientierungssatz Die Beendigungsregelung gemäß § 155 Abs 4 S 9 SGB 5, § 164 Abs 4 SGB 5
Art. 3GG liege mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor.
Andernfalls hätte er lediglich einen Anspruch des benachteiligten Arbeitnehmers auf Gleichstellung oder Schadensersatz, nicht aber die Unwirksamkeit der Beendigungsregelung zur Folge. Jedenfalls sei die wegen der vollständigen Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung wirksam. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 9.2.2012 - 59 Ca 8260/11 - die Klage abgewiesen. Es hat die Beklagte als Abwicklungskörperschaft für parteifähig erachtet, weil es sich bei der vorliegenden Bestandstreitigkeit um ein Abwicklungsgeschäft im Sinne des § 155 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt. In der Sache selbst hat es der Rechtsansicht der Beklagten folgend das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V aufgrund Schließung der Kasse als beendet angesehen. Die Wirksamkeit der Kündigung hat es daher dahinstehen lassen. Randnummer 12 Der Kläger hat gegen das ihm am 14.4.2012 zugestellte Urteil am 7.5.2012 Berufung eingelegt und sie am 14.6.2012 begründet. Er bleibt dabei, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht. An der Weiterbeschäftigung einer Vielzahl von Arbeitnehmern zum Zweck der Abwicklung werde deutlich, dass nicht schon die Schließung der Beklagten zur Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse geführt habe. Zudem sei für die Feststellung, ob sein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des § 164 SGB V ende, maßgebend, ob ihm ein zumutbares Unterbringungsangebot gemacht worden sei. Das sei nicht geschehen. Das ihm unterbreitete Angebot sei nach § 164 Abs. 5 SGB V nicht zumutbar gewesen, da er nunmehr als Kundenbetreuer an einem weit entfernten Standort ohne Anrechnung seiner bisherigen Beschäftigungszeiten mit regulärer gesetzlicher Kündigungsfrist und einem Bruttoeinkommen von lediglich 2.294,00 Euro beschäftigt werden sollte. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9.2.2012 - 59 Ca 8260/11 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten Randnummer 15
- nicht durch die Schließung der Kasse nach § 153 SGB V i.V.m. § 164 SGB V endet; Randnummer 16
- weder durch die außerordentliche Kündigung vom 24.11.2011, dem Kläger zugestellt am 27.5.2011 mit Auslauffrist zum 30.6.2011 noch durch die gleichzeitig erklärte höchstvorsorgliche Kündigung zum 31.12.2011 oder einem anderen Zeitpunkt aufgelöst wird. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Einbeziehung weiterer Entscheidungen in Parallelfällen und ergänzenden Rechtsausführungen. Sie bleibt dabei, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Abhängigkeit von einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Unterbringungsangebot steht. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem 30.6.2011 sein Ende gefunden. Diese Regelungen sehen vor, dass bei Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung enden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 22
- Die Beklagte ist zum 30.6.2011 geschlossen worden. Sie besteht nur noch zum Zweck der Abwicklung fort. Der vorläufig vollstreckbare Schließungsbescheid der BVA ist nicht aufgehoben worden. Randnummer 23
- Zum Zeitpunkt der Schließung enden gem. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V die noch bestehenden Arbeitsverhältnisse. Nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V gilt für die Betriebskrankenkassen § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Randnummer 24 2.1 § 164 Abs. 2 SGB V regelt Versorgungsansprüche von Versorgungsempfängern und ihren Hinterbliebenen. Absatz 3 Satz 1 und 2 betrifft Dienstordnungsangestellte. Nach Absatz 3 Satz 3 ist den übrigen Beschäftigten bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Jede Innungskrankenkasse ist nach Absatz 3 Satz 4 verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller Innungskrankenkassen Anstellungen nach Satz 3 anzubieten. § 164 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung enden. Randnummer 25 2.2 Die grundlegende Regelung ist § 164 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 SGB V. Demnach enden mit dem Tag der Schließung die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten. Die Arbeitsverhältnisse der Untergebrachten enden aufgrund der Unterbringung bei dem Landesverband oder einer anderen Kasse. Für die bis zur Schließung noch nicht untergebrachten oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen Arbeitnehmer kommt Absatz 4 Satz 1 zur Anwendung. Nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang kommt es für die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse nicht darauf an, ob ihnen überhaupt eine Stellung angeboten worden ist, ob sie zumutbar war und ob das Angebot mit Grund abgelehnt worden ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei der geschlossenen Kasse wegen anfallender Abwicklungsarbeiten über den Tag der Schließung hinaus noch ein Bedarf an der Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer besteht. Die Beendigung der Vertragverhältnisse wird von derartigen Umständen nicht abhängig gemacht. Sie knüpft allein und bedingungslos daran an, dass der Beschäftigte zum Tag der Schließung nicht untergebracht worden ist. Die Bezugnahme auf Absatz 3 macht die Beendigung nach Absatz 4 nicht davon abhängig, dass nicht nur die Unterbringung unterblieben ist, sondern auch die in Absatz 3 für die Unterbringung enthaltenen Maßgaben eingehalten worden sind. Aus der Formulierung in Absatz 3 Satz 3 und 4, der gemäß eine angemessene Stellung anzubieten ist und jede Innungskrankenkasse verpflichtet ist, Anstellungen anzubieten, folgt, dass die betroffenen Beschäftigten einen Anspruch auf ein derartiges Angebot haben. Das Gesetz gibt keine Frist für die Erfüllung des Anspruchs und für die Annahme der Angebote vor. Demnach kann ein zumutbares Angebot noch nach dem Tag der Schließung abgegeben und ein vor dem Tag der Schließung abgegebenes Angebot noch nach dem Tag der Schließung angenommen werden. Gleichwohl ordnet Absatz 4 Satz 1 ohne Differenzierung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Schließung an. Es kommt daher nicht darauf an, ob das dem Kläger unterbreitete Angebot angemessen war oder nicht. Randnummer 26 2.3 § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V bringt § 164 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe auf die Betriebskrankenkassen zu Anwendung, dass Absatz 3 Satz 3 nur für ordentlich unkündbare Beschäftigte gilt. Damit wird die Verpflichtung des Landesverbandes und der Betriebskrankenkassen zum Angebot einer zumutbaren Stellung auf diesen Personenkreis beschränkt. Für die Anwendung des in Bezug genommenen Absatzes 4 sieht § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V keine Maßgabe vor. Damit bleibt es bei der Grundregel, dass alle noch bestehenden Vertragverhältnisse mit dem Tag der Schließung enden. Randnummer 27
- Die Beendigungsregelung gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 3 und 4 SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Randnummer 28 3.1 Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Er schützt den Einzelnen mit der Garantie der freien Wahl des Arbeitsplatzes, zu der auch der Wille zu seiner Beibehaltung gehört, gegen staatliche Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken. Mit der Wahlfreiheit ist jedoch keine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Direkte staatliche Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse sind möglich. Auch die Arbeitsplatzwahl unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, die an der Bedeutung der Wahlfreiheit gemessen nur zur Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsguts und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind (vgl. BVerfG Urteil vom 24.4.1991 - 1 BvR 1341/90 - in AP Nr. 70 zu Art. 12 GG). Die Beendigungsregelung greift zwar in die Wahlfreiheit ein, genügt aber den dafür notwendigen Anforderungen. Randnummer 29 3.1.1 Die Sicherung eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist gemäß dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 GG ein beachtliches Gemeinwohlinteresse, dass einen Eingriff in die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen kann (vgl. BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR706/08 - in BVerfGE 123, 86). Dem dient die Beendigungsregelung. Mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse sollen die Kosten der Abwicklung einer wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit geschlossenen Kasse begrenzt und möglichst gering gehalten werden. Dies geschieht in Beachtung des Interesses der Versicherten, die Beiträge zur Krankenversicherung erträglich zu halten, und des Interesses der in § 155 Abs. 4 SGB V vorgesehenen Haftungsgemeinschaft der übrigen Kassen, finanziell nicht überfordert zu werden. Randnummer 30 3.1.2 Zur Erreichung des Ziels ist die Beendigungsregelung geeignet. Mit der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse zum Tag der Schließung werden Kosten durch Verzögerungen bei Einleitung der ansonsten von dem Arbeitgeber zu veranlassenden Entlassungen oder bei ihrer Durchführung vermieden. Die Kasse wird in die Lage versetzt, sich frei von Unwägbarkeiten und finanzieller Risiken der Entlassungen auf die Abwicklung gemäß § 155 Abs. 1 und 2 SGB V auszurichten und personell auszustatten. Randnummer 31 3.1.3 Die Beendigungsregelung ist zur Erreichung des Ziels auch erforderlich, weil mildere Mittel zur gleich wirksamen Förderung des angestrebten Ziels nicht zur Verfügung stehen. Kündigungen oder Aufhebungsverträge würden wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes sowie der damit einhergehenden zeitlichen Verzögerungen weitere Kosten verursachen und im Hinblick auf die damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten eine zügige Abwicklung zur Lasten der Versicherten und der Haftungsgemeinschaft erschweren. Randnummer 32 3.1.4 Die Regelung ist auch angemessen. Zwar führt die Regelung der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V zu einer Belastung des Klägers, der ohne Einhaltung seiner tariflichen Kündigungsfrist das der Sicherung seiner Existenz dienende Arbeitsverhältnis verliert, ohne gesetzlichen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen und ohne die Schließungsentscheidung überprüfen zu können. Allerdings ist auch bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes die Entscheidung des Arbeitgebers zu Schließung seines Betriebes nicht auf ihre Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG Urteil vom 23.4.2006 - 2 AZR 1110/06 - in AP Nr. 177 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Um die Schließung einer Betriebskrankenkasse nach § 153 Abs. 1 Nummer 3 SGB V anordnen zu können, hat das BVA keinen freien Entscheidungsspielraum. Vielmehr muss die dauerhafte Leistungsunfähigkeit festgestellt werden. Die Arbeitsverhältnisse enden demnach nicht ohne Prüfung und Feststellung der dafür erforderlichen Notwendigkeit. So hat sich das BVA nach der Begründung ihres Bescheides vom
- Mai 2011 erst zur Schließung entschlossen, nachdem bisherige Sanierungsversuche trotz der Finanzhilfen aus dem BKK-System gescheitert waren, trotz weiterer Hilfen eine Sanierung nicht mehr möglich und bis Ende 2011 ein Anwachsen der Verschuldung auf rund 98, 2 Millionen zu erwarten war. Damit wird erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch unabhängig von der angeordneten Schließung keinen dauerhaften Bestand haben konnte, sondern vor seiner Beendigung stand. Auch bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wäre es gegen seinen Willen einseitig zu beenden gewesen. Randnummer 33 Die Beendigung traf den Kläger nicht ohne Ankündigung. Ihr Termin und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen waren ihm mit Zugang der Unterrichtung über den Schließungsbescheid bekannt. Bereits mit dem Schreiben vom 13.5.2011 ist ihm ein Beschäftigungsangebot unterbreitet worden. Zwar werden mit der sich daraus ergebenden Zeitspanne die gesetzlichen Kündigungsfristen unterschritten. Sie ist aber auch nicht so unbedeutend für das Bedürfnis, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen, dass deswegen ein unangemessener Eingriff in den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutz bestehender Arbeitsverhältnisse vorliegen würde. Randnummer 34 Der Eingriff ist nicht deswegen unangemessen, weil zum Beendigungstermin noch ein Bedarf an Arbeitskräften für die Abwicklungsarbeiten bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und im Hinblick auf die sich aus § 242 BGB ergebenden Rücksichtsnahmepflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. Wiedereinstellung zuerkannt, wenn sich zwischen dem Ausspruch einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt (vgl. BAG Urteil vom 28.6.2000 - 7 AZR 904/98 - in AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung). Zwar hat die Beklagte keine Kündigung ausgesprochen, sondern ein Dritter die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Schließungsanordnung getroffen. Gleichwohl waren bereits vor dem Schließungszeitpunkt Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der Abwicklung erkennbar. Die Interessenlage ist auch nicht anders als bei einer betriebsbedingten Kündigung. Gleichwohl führt das nicht zur Unangemessenheit der Beendigungsregelung. Eine Weiterbeschäftigung wäre nur befristet und der Abwicklung angepasst möglich. Ohne die Beendigungsregelung wäre die Beklagte hierzu auf einen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglichen Änderungsvertrag, eine Änderungskündigung oder eine Beendigungskündigung verwiesen. Das würde wiederum dem mit der Beendigungsregelung verfolgten Ziel der Kostenersparnis und Planungssicherheit zuwiderlaufen. Randnummer 35 Die Beendigungsregelung ist auch hinsichtlich der schwerbehinderten Arbeitnehmer und der ihnen Gleichgestellten angemessen. Selbst bei Anwendung der sie vor Kündigungen schützenden Normen wäre wegen der Schließung der Kasse eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gegen ihren Willen möglich und nicht zu vermeiden. Randnummer 36 3.2 Eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern von Gesellschaften des Privatrechts, deren Arbeitsverhältnisse bei Auflösung der Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen enden, sondern gekündigt werden müssten, ist durch das im Gemeinwohl liegende Interesse an einem bezahlbaren Krankenversicherungsschutz und dem besondere Haftungssystem der Betriebskrankenkassen gerechtfertigt.
Art 3Abs.
1 GG liegt damit nicht vor.
Art 3Abs.
1 G wegen einer Ungleichbehandlung gegenüber Beschäftigten, die gemäß §§ 164 Abs. 3, 171d Abs. 1 Satz 5 SGB V einen Anspruch auf Unterbringung haben, führt allenfalls zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung, nicht aber zur Unwirksamkeit der Regelung. Mit den Dienstordnungsangestellten ist der Kläger aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse nicht vergleichbar. Randnummer 37 3.3 Art. 9 Abs. 3 GG hindert den Gesetzgeber nicht, in den Bestand von Arbeitsverhältnissen unter Abkürzung von Fristen einzugreifen. Eine gesetzliche Regelung, die in dem Bereich, der auch Tarifverträgen offen steht, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber sich dabei auf mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte stützen kann und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.4.1996 - 1 BvR 712/86 - in BVerfGE 94, 268). Die Beendigungsregelung gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V dient der durch das Sozialstaatsgebot des Art 20 GG geforderten Sicherung eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes. Für die Bestimmung des Schließungstermins und dem damit einhergehenden Zeitpunkt für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse sind die konkreten Umstände der betroffenen Kasse und die Situation der Versicherten sowie die des Haftungsverbundes von Bedeutung. Dem kann eine Entscheidung durch das BVA besser Rechnung tragen als eine Regelung der Tarifvertragsparteien. Randnummer 38 4. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V mit dem 30.6.2011 beendet worden ist, konnte die Klage auch mit ihrem gegen die Kündigung vom 19.5.2011 gerichteten Antrag keinen Erfolg haben. Randnummer 39 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 3 und 4 SGB V und ihrer Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zugelassen worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001124563