11 zu B I der Gründe ). Randnummer 35 3. Die mit der Beschwerdebegründung vorgenommene Antragserweiterung ist zulässig. Randnummer 36 3.1 Gemäß §§ 81 Abs. 3 Satz 1, 87 Abs. 2 Satz 3 Ts. 2 ArbGG ist eine Änderung des Antrags und damit auch eine Erweiterung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zwar hat die Arbeitgeberin ihre Zustimmung ausdrücklich versagt. Die Kammer hat die Antragserweiterung indessen für sachdienlich erachtet. Sachdienlichkeit fehlt im Allgemeinen nur bei völlig neuem Streitstoff, bei dessen Beurteilung die bisherige Prozessführung nicht berücksichtigt werden kann ( BAG, Beschluss vom 05.05.1992 – 1 ABR 1/92 – NZA 1992, 1089 zu B III 2 der Gründe ). So verhält es sich hier gerade nicht. Es geht entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht um ihr künftiges Verhalten, sondern um ihre bisherige Praxis, nach einem Aushang unter Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats auch ohne deren Erteilung die Arbeitsleistung der Beschäftigten entgegenzunehmen. Diese Praxis ist jedoch bereits in Antragsschrift und erstinstanzlicher Antragserweiterung geschildert und auch im angefochtenen Beschluss unter II 2 behandelt worden. Randnummer 37 3.2 Eines weiteren Betriebsratsbeschlusses hatte es nicht bedurft, weshalb der im nachgereichten Schriftsatz der Arbeitgeberin geäußerte Verdacht einer Fälschung der Unterschrift unter der Anlage 7 zum Betriebsratsprotokoll vom 04.07.2012 keinen Anlass gab, die mündliche Erörterung entsprechend § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Ebenso wie eine Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO sogar zu einer Widerklage ermächtigt, ist davon auch eine Antragsänderung umfasst ( BAG, Beschluss vom 16.11.2005 – 7 ABR 12/05 – BAGE 116, 192 =
64 R 18 ). Zudem hatte sich bereits der Beschluss des Betriebsrats vom 06.07.2011 auf die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten „in der Sache einseitige Arbeitsanweisung Pep Wo 27 ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten nach § 23.3“ bezogen, was von Anfang an auch das Begehren umfasst hätte, der Arbeitgeberin zu untersagen, die in Befolgung ihrer Anweisung erbrachte Arbeitsleistung entgegenzunehmen. Randnummer 38 4. Die Beschwerde ist einschließlich der Antragserweiterung unbegründet. Randnummer 39 4.1 Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, es zu unterlassen, Dienstpläne auszuhängen, in denen auf seine noch fehlende Zustimmung hingewiesen wird. Da die Arbeitgeberin damit nicht gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstößt, ist auch kein Raum für eine entsprechende Feststellung. Bei einem solchen Aushang handelt es sich um keine Anordnung in Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, sondern um eine bloße Information. Diese dient dazu, den Beschäftigten zu ermöglichen, sich bei ihrer Freizeitgestaltung auf die voraussichtliche Lage ihrer Arbeitszeit einzurichten. Dass sich die Arbeitgeberin damit in Gefahr begeben mag, durch Beschäftigung der später entsprechend dem Entwurf erschienenen Mitarbeiter nunmehr das Mitstimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu verletzen, ändert entgegen der Ansicht des Betriebsrats nichts. Es ist nicht Zweck der Mitbestimmung, den Arbeitgeber gleichsam fürsorglich vor Fehlern bei der Durchführung mitbestimmungsrelevanter Maßnahmen zu schützen. Randnummer 40 4.2 Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin auch nicht Unterlassung hinsichtlich der Entgegennahme der Arbeitsleistung nach Aushang eines Dienstplanentwurfs verlangen. Randnummer 41 4.2.1 Allerdings stellt es einen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter entgegennimmt, ohne mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit an diesen Tagen getroffen zu haben ( vgl. BAG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 ABR 77/89 –
41 zu B II 1 b der Gründe ). Randnummer 42 4.2.2 Ein solcher Verstoß wird entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin durch eine später noch erzielte Einigung mit dem Betriebsrat auch nicht wieder ungeschehen gemacht. Dass die Beteiligten vorliegend am 02.11.2011 den Dienstplan für die bereits laufende KW 44 mit drei Änderungen für Krankheitsvertretungen gebilligt haben, entfaltete keine rechtliche Rückwirkung. Randnummer 43 4.2.3 Die beiden Verstöße waren jedoch jeder für sich und auch in der Gesamtschau nicht als grob i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einzustufen. Zwar kann dafür sogar bereits ein einmaliger Verstoß genügen, wenn dieser schwerwiegend ist ( BAG, Beschluss vom 14.11.1989 – 1 ABR 87/88 –
76 zu B II 2 der Gründe ). Dies ist der Fall, wenn der Verstoß objektiv so erheblich ist, dass unter Berücksichtigung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG eine Anrufung des Arbeitsgerichts durch den Betriebsrat gerechtfertig erscheint ( BAG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 ABR 77/89 –
41 zu B II 3 a der Gründe ). Davon kann keine Rede sein, wenn ein Arbeitgeber wie hier unter erkennbarer Respektierung des Mitbestimmungsrechts mit dem Betriebsrat bis zuletzt in Verhandlungen über einen Dienstplan gestanden hat und nur aus Zeitgründen eine Einigungsstelle nicht mehr rechtzeitig hat zusammentreten können. Dies umso weniger, wenn sich die Betriebsparteien lediglich über ein bzw. zwei Vertretungsfälle nicht haben verständigen können, wovon die Einteilung der Arbeitnehmer im Übrigen nicht betroffen war, und es beim zweiten Mal dann sogar noch in der laufende Woche zu einer entsprechenden Einigung gekommen ist. Randnummer 44 4.2.4 Aus diesen Gründen konnte auch nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, die jedoch für einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruchsvoraussetzung ist ( dazu BAG, Beschluss vom 17.08.1982 – 1 ABR 50/80 –
5 zu B II 1 b der Gründe ). Dafür besteht allerdings grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, sofern nicht die tatsächliche Entwicklung einen weiteren Verstoß unwahrscheinlich macht ( BAG, Beschluss vom 29.02.2000 – 1 ABR 4/99 –
105 zu B II 2 a der Gründe ). So verhielt es sich hier, wo die Arbeitgeberin im zweiten Fall noch während der laufenden Woche eine Einigung mit dem Betriebsrat über den gesamten Dienstplan erzielt und wo sie im dritten Fall des Aushangs eines Entwurfs den endgültigen Dienstplan noch rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Woche zusammen mit dem Betriebsrat aufgestellt hat. Darin wurde deutlich, dass die für die Leitung des Filialbetriebs Verantwortlichen intensiv um eine Beachtung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bemüht sind. Randnummer 45 4.2.5 Dass es in anderen Filialen Anlass gegeben hatte, der Arbeitgeberin Maßnahmen der Arbeitszeitgestaltung zu untersagen, war für den konkreten Betrieb und das Verhältnis der hiesigen Betriebspartner unerheblich. Auch dass zwischen den Beteiligten Streit über die Auslegung der durch Spruch der Einigungsstelle am 11.09.2012 geschaffenen „Betriebsvereinbarung zur Festlegung der werktätigen Arbeitszeit und zum Schutz vor Überlastung“ bestehen und die Arbeitgeberin diesen Spruch inzwischen sogar bereits angefochten haben soll, wie der Betriebsrat mit nachgereichtem Schriftsatz vom 12.11.2012 vorgebracht hat, gibt nichts für die Frage der Gefahr einer wiederholten Verletzung des Mitbestimmungsrechts her. Auch unter diesen Aspekt bestand deshalb kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Erörterung. Randnummer 46 4.3 Da die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung der Dienstpläne als solches nicht in Zweifel gezogen hat, war für die hilfsweise begehrte Feststellung mangels eines gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses kein Raum, worauf schon das Arbeitsgericht für die erstinstanzlichen Anträge hingewiesen hat ( § 69 Abs. 2 ArbGG analog ). Randnummer 47 5. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil im Beschlussverfahren gemäß § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG Kosten nicht erhoben werden ( vgl. BAG, Beschluss vom 30.10.1972 – 1 ABR 7/71 – BAGE 24, 459 =
GG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht erfüllt. Randnummer 49 6. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001124564
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