145 und vom 20.04.2010 – 1 ABR 78/08 -,
VG 2001 Nr. 9). Randnummer 90 Ein solcher Fall liegt hier vor. Fremdvergaben, unter denen nach der Definition in dem Antrag die Übertragung von bislang von der Arbeitgeberin selbst durchgeführten Aufgaben und Tätigkeiten an Dritte zu verstehen sind, können auch Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG darstellen, die jedoch nach § 4 Abs. 2 GBV EM ausdrücklich von der erweiterten Mitbestimmung nach § 4 Abs. 1 GBV EM ausgeschlossen sind. Eine Fremdvergabe kann z.B. im Fall der Spaltung eines Betriebes der Arbeitgeberin i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG vorliegen, wenn nämlich ein Betriebsteil abgespalten und auf einen neuen Betriebsinhaber übertragen wird. Hierfür kann es weder darauf ankommen, ob ein solcher Anwendungsfall von der Arbeitgeberin derzeit praktisch in Erwägung gezogen wird, noch darauf, ob eine Absicht des Gesamtbetriebsrats besteht, derartige Abspaltungen herbeizuführen. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass auch ein solcher jedenfalls für die Zukunft theoretisch denkbarer Fall von dem Antrag umfasst wird. Auch können Fremdvergaben den Tatbestand der Einschränkung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erfüllen, wenn damit nämlich ein Personalabbau verbunden wäre, der die Zahlen und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht bzw. von dem in kleinen Betrieben wenigstens sechs Arbeitnehmer der Arbeitgeberin betroffen würden. Mit Fremdvergaben können schließlich auch Betriebsänderungen i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG verbunden sein, wenn sie grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation mit sich bringen oder bislang verfolgte Betriebszwecke ändern oder gar entfallen lassen. In allen Fällen derartiger Entscheidungen der Arbeitgeberin zur Fremdvergabe entfällt ein ggf. erweitertes Mitbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 1 GBV EM aufgrund der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 2 GBV EM mit der Folge, dass sich der Hauptantrag zu 1 insgesamt als unbegründet erweist. Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats würde dies nicht dazu führen, dass die Mitbestimmungsrechte nach §§ 99 und 87 BetrVG in diesen Fällen insgesamt entfielen. Die Einschränkung von § 4 Abs. 2 GBV EM betrifft nur die nach § 4 Abs. 1 GBV EM erweiterte Mitbestimmung. Im Übrigen finden jedoch nach § 9 Abs. 1 GBV EM die Bestimmungen des BetrVG in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Randnummer 91 Da der Tatbestand der Fremdvergabe daher auch im Falle von Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG vorliegen kann, die nach § 4 Abs. 2 GBV EM Ausnahmen von der erweiterten Mitbestimmung begründen, und schon deshalb von dem Antrag Sachverhalte betroffen sind, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist, bedurfte es insoweit nicht mehr der Klärung, ob bei Fremdvergaben auch Personalplanungsmaßnahmen vorliegen, für die nach § 4 Abs. 3 der GBV EM die Erweiterung der Mitbestimmung ebenfalls nicht gilt. 1.2.2 Randnummer 92 Die Fremdvergabe unterliegt zudem auch bei Auslegung der Bestimmung nicht dem Mitbestimmungsrecht in personellen und sozialen Angelegenheiten nach § 4 Abs. 1 GBV EM. 1.2.2.1 Randnummer 93 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die Auslegung von Betriebsvereinbarungen wegen ihres aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. Urteile des BAG vom 20. 01.2009 – 1 ABR 78/09 –
2 und vom 11.12.2007 – 1 AZR 824/06
VG 2001 Nr. 21). 1.2.2.2 Randnummer 94 Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist bei Fremdvergaben ein Mitbestimmungsrecht nach § 4 Abs. 1 GBV EM nicht gegeben. Randnummer 95 Bereits nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 GBV EM und dem dadurch vermittelten Wortsinn sind Fremdvergaben keine Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung. Personelle und soziale Angelegenheiten unterscheiden sich schon nach allgemeinem Verständnis von wirtschaftlichen Angelegenheiten. Fremdvergaben liegen als wirtschaftliche Unternehmerentscheidungen häufig betriebsbedingten Kündigungen oder Betriebsteilübergängen zugrunde. Sie ziehen daher personelle und soziale Angelegenheiten, bei denen die Arbeitnehmervertretung zu beteiligen ist, erst nach sich, ohne dass es sich dabei selbst bereits um solche Angelegenheiten handelt. Vielmehr sind Fremdvergaben nach allgemeinem Verständnis den wirtschaftlichen Angelegenheiten zuzurechnen. Randnummer 96 Systematik und Gesamtzusammenhang der Bestimmungen der GBV EM sprechen ebenfalls dafür, dass Fremdvergaben als solche nicht zu den personellen und sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 4 Abs. 1 GBV gehören. Die GBV EM übernimmt mit den Begriffen der personellen und sozialen Angelegenheiten in § 4 sowie der wirtschaftlichen Angelegenheiten in § 6 die Terminologie des BetrVG, das gesondert die Mitwirkungsrechte in sozialen Angelegenheiten in §§ 87 bis 89 BetrVG, in personellen Angelegenheiten in §§ 92 bis 106 BetrVG und in wirtschaftlichen Angelegenheiten in §§ 106 bis 113 BetrVG regelt. Die Fremdvergabe ist nach dieser Dreiteilung den wirtschaftlichen Angelegenheiten zugeordnet. Auf Bestimmungen des BetrVG wird in der GBV EM mehrfach Bezug genommen. So werden Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG in § 1 GBV EM aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Wenn in § 4 Abs. 1 Satz 2 GBV EM ausdrücklich bestimmt ist, dass das erweiterte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten gilt, wird damit § 99 Abs. 1 BetrVG angesprochen, der ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen nur in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vorsieht. In § 4 Abs. 2 GBV EM wird § 111 BetrVG, in § 6 GBV EM werden §§ 111, 112, § 112 a Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 106 bis 109 BetrVG in Bezug genommen. Schließlich gilt nach § 9 Abs. 1 GBV EM das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung, soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall - in einer Betriebsvereinbarung Begriffe verwendet werden, die auch in Bestimmungen eines Gesetzes benutzt werden, das in der Betriebsvereinbarung mehrfach in Bezug genommen wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese denselben Inhalt haben sollen wie in den Bestimmungen dieses Gesetzes. Da nach der Einteilung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats im BetrVG die Fremdvergabe den wirtschaftlichen Angelegenheiten zugeordnet ist, ist diese deshalb auch nach der GBV EM den wirtschaftlichen, und nicht den personellen und sozialen Angelegenheiten zuzuordnen. Randnummer 97 Soweit sich nach § 4 Abs. 2 GBV EM Ausnahmen von der erweiterten Mitbestimmung aus dem Vorrang satzungsgemäßer Rechte der zuständigen Gremien der Arbeitgeberin, wie z.B. Gestaltung der innergewerkschaftlichen Strukturen sowie Haushalts- und Budgetfragen begründen, und dabei ausdrücklich festgestellt wird, dass auch Entscheidungen über Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG hierher gehören, kann allein diese Vorschrift nicht zu der Annahme führen, dass mit personellen und sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 4 Abs. 1 GBV EM auch wirtschaftliche Angelegenheiten wie Fremdvergaben gemeint sein könnten. Es sind jedenfalls personelle und soziale Angelegenheiten denkbar, bei denen die satzungsgemäßen Rechte der zuständigen Gremien der Arbeitgeberin Vorrang haben. Auch Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG können personelle oder soziale Angelegenheiten darstellen, z.B. personelle Angelegenheiten im Falle von Massenentlassungen oder soziale Angelegenheiten bei grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation. § 4 Abs. 2 GBV EM will den Vorrang der satzungsgemäßen Rechte der zuständigen Gremien der Arbeitgeberin auch in diesen Fällen sicherstellen, indem die Vorschrift insoweit Ausnahmen von der grundsätzlich auf alle personellen und sozialen Angelegenheiten bezogenen erweiterten Mitbestimmung anordnet, was zur Folge hat, dass dem Betriebsrat dann „nur“ die Rechte aus dem BetrVG zustehen. Randnummer 98 Aus Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 GBV EM lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die Fremdvergabe dem erweiterten Mitbestimmungsrecht unterliegt. Beabsichtigt ist mit der Bestimmung die Erweiterung der Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten über die gesetzlichen Regelungen hinaus, wie schon aus der Präambel, aber auch daraus hervorgeht, dass nach der Vorschrift selbst eine Mitbestimmung des Betriebsrats grundsätzlich in allen personellen und sozialen Angelegenheiten und auch in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten vorgesehen ist, sofern nicht in den folgenden Absätzen Ausnahmen geregelt sind. Dies bedeutet, dass in allen derartigen Angelegenheiten der Arbeitnehmervertretung, auch im Kleinbetrieb, ein echtes Mitbestimmungsrecht zusteht, denn im Streitfall entscheidet nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GBV EM die Einigungsstelle. Damit werden nicht nur die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG, die – abgesehen von den in § 87 BetrVG aufgeführten Fällen – im Übrigen jedoch keineswegs echte einigungsstellenbewehrte Mitbestimmungsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten vorsehen, erheblich erweitert. Vielmehr soll das Mitbestimmungsrecht dem Betriebsrat bei „allen“ personellen und sozialen Angelegenheiten zustehen, also auch solchen, die im BetrVG nicht erwähnt sind. Stets muss es sich aber nach § 4 Abs. 1 GBV EM um personelle und soziale Angelegenheiten handeln, damit die erweiterte Mitbestimmung eingreift. Eine allumfassende Mitbestimmung des Betriebsrates besteht nur in diesen Angelegenheiten. Die Fremdvergabe unterfällt daher auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht der erweiterten Mitbestimmung, da es sich dabei um eine wirtschaftliche, nicht aber um eine personelle oder soziale Angelegenheit handelt. Randnummer 99 Es ist auch nicht erkennbar, dass der tatsächliche Wille der am Zustandekommen der GBV EM Beteiligten, selbst wenn vier der fünf Gründungsgewerkschaften der Arbeitgeberin in ihrem Tätigkeitsbereich mit Regelungen des öffentlichen Dienstes befasst waren, darauf gerichtet war, die Fremdvergabe der erweiterten Mitbestimmung nach § 4 Abs. 1 GBV EM zuzuordnen. Soweit in Personalvertretungsgesetzen der Länder die Fremdvergabe einer Beteiligung des Personalrats unterworfen war, wie der Gesamtbetriebsrat bereits in der Antragsschrift ausgeführt hat, und in protokollierten Sondierungsgesprächen auf Regelungen im öffentlichen Dienst Bezug genommen wurde, hat sich dies in der GBV EM selbst jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise niedergeschlagen. Allein die Tatsache, dass in § 4 Abs. 3
VG Betriebliche Lohngestaltung Nr. 68 und vom 28.04.1992 – 1 ABR 68/91 -,
VG 1972 Nr. 10). Rechtsnormen, die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können, unterfallen hingegen regelmäßig nicht dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG, da es sich dabei nicht um die inhaltliche Regelung von Arbeitsbedingungen der Beschäftigten handelt. Sie zählen daher nicht zu den tarifersetzenden Normen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBV EM. Randnummer 114 Allerdings ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 GBV EM bestimmt, dass auch Vereinbarungen über eine erweiterte Mitbestimmung zu den tarifersetzenden Regelungen zählen. Auch solche Regelungen können daher nach § 8 Abs. 1 GBV EM zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand der Arbeitgeberin vereinbart werden. Bei Regelungen über eine erweiterte Mitbestimmung geht es um die Ordnung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG. Die vom Gesamtbetriebsrat mit dem Hilfsantrag zu 3) angestrebte Feststellung, dass Regelungen zur Fremdvergabe zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 der GBV EM zu zählen sind, richtet sich indes nicht auf die Ordnung betriebsverfassungsrechtlicher, sondern betrieblicher Fragen. Es wird damit keine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats, sondern lediglich die Zuordnung von Regelungen zur Fremdvergabe zu den tarifersetzenden Normen verlangt. Regelungen zur Fremdvergabe als solche würden im Falle einer tarifvertraglichen Regelung jedoch keine betriebsverfassungsrechtlichen, sondern betriebliche Normen beinhalten. Es ginge dabei nicht um eine Erweiterung der Mitbestimmung, sondern um die Regelung betrieblicher Angelegenheiten, da sie sich auf eine Ordnung betrieblicher Sachverhalte richten würden. Es handelt sich dabei daher insoweit auch nicht um tarifersetzende Normen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 GBV EM. Randnummer 115 Dem steht nicht entgegen, dass nach § 1 GBV EM zu den Beschäftigten auch Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Arbeitnehmer von Werkvertragsunternehmen ungeachtet ihres arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status gehören können, sofern diese in einem Betrieb der Arbeitgeberin in dem Sinne eingegliedert sind, dass sie zusammen mit den anderen Beschäftigten an der Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeiten arbeiten. § 1 GBV EM setzt bei der Einbeziehung dieser Beschäftigten in den Geltungsbereich der GBV EM eine zuvor getroffene Entscheidung der Arbeitgeberin zur Fremdvergabe bzw. Leiharbeit voraus, da ohne eine solche Entscheidung eine Eingliederung dieser Personen in den jeweiligen Betrieb gar nicht zur Debatte stünde. Diese unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe bzw. Leiharbeit selbst wird damit jedoch nicht dem Regelungsbereich der GBV EM unterworfen. Erst wenn diese Beschäftigten aufgrund entsprechender mitbestimmungsfrei getroffener Entscheidungen in Betriebe der Arbeitgeberin eingegliedert werden sollen bzw. eingegliedert sind, können die erweiterten Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte auch für sie zur Anwendung kommen bzw. können auch für sie tarifersetzende Regelungen im Sinne von § 8 Abs. 1 GBV EM vereinbart werden. Der Hilfsantrag des Gesamtbetriebsrats richtet sich jedoch gerade auf die Zurechnung der Entscheidung der Arbeitgeberin zur Fremdvergabe als solche zu den tarifersetzenden Regelungen. Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden. 4. Randnummer 116 Der Hilfsantrag zu 4) ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet. 4.1 Randnummer 117 Auch der Hilfsantrag zu 4) ist hinreichend bestimmt und der Gesamtbetriebsrat hat auch für die Feststellung dieses Teils des Rechtsverhältnisses der Beteiligten ein besonderes Feststellungsinteresse, ferner ist er auch antragsbefugt im Sinne von § 81 Abs. 1 ArbGG. Hierzu kann auf die Ausführungen unter 1.1 Bezug genommen werden. 4.2 Randnummer 118 Der Hilfsantrag zu 4) ist jedoch ebenfalls unbegründet. Regelungen zur Leiharbeit als solche sind ebenfalls nicht zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GBV EM zu zählen. Randnummer 119 Auch bei der Regelung der Leiharbeit als solcher handelt es sich nicht um Bestimmungen, die im Falle einer Regelung durch Tarifvertrag als Inhaltsnormen anzusehen wären, da insoweit nicht der Inhalt von Arbeitsverhältnissen geregelt würde. Auch richtet sich dieser Antrag des Gesamtbetriebsrats insoweit ebenfalls auf die Ordnung betrieblicher, nicht indes betriebsverfassungsrechtlicher Fragen. Auf die Ausführungen zu 3.2 wird Bezug genommen. 5. Randnummer 120 Aus diesen Gründen war der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin abzuändern und waren die Anträge des Gesamtbetriebsrats insgesamt zurückzuweisen. III. Randnummer 121 Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. IV. Randnummer 122 Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001124722
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