Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zuteilung weiterer 5... Emissionsberechtigungen gemäß § 12 Abs. 1 Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012). Randnummer 2 Sie betreibt
S... eine nach Ziffer 6.2 des Anhangs der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Herstellung von Vollpappe mit einer Produktionskapazität von 4,5 t/h. Die Anlage wurde 1936 erstmalig
Betrieb genommen. Sie produzierte im Durchschnitt der Kalenderjahre 2000 bis 2004 26.125,2 Tonnen pro Jahr, im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 jährlich 31.620,5 Tonnen. Die Kohlendioxidemissionen der Anlage im Kalenderjahr 2005 beliefen sich auf 9.668 Tonnen. Randnummer 3 Die Klägerin firmierte bis zum
s Handelsregister eingetragen. Am
der Rubrik „ERGÄNZENDE VORLAGE FÜR §12 ZUG2012“ gab sie die G... GmbH und Herrn C... an, ließ die Frage, ob es sich bei der Leitung der Gesellschaft um einen Teil einer einheitlichen Leitung mehrerer Unternehmen handelt, jedoch offen. Randnummer 6 Auch die M... GmbH stellte einen Zuteilungsantrag nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012, während die P... GmbH einen Antrag nach § 6 ZuG 2012 stellte. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) der Klägerin für den Betrieb der Anlage
der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach Maßgabe des § 6 Abs. 9 ZuG 2012
sgesamt 50.330 Berechtigungen zu. Eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 scheide aus, weil die zum Unternehmensverbund gehörige Anlage P... GmbH eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 nicht beantragt habe, diese Regelung jedoch nur eine einheitliche Zuteilung an alle vergleichbaren Anlagen des Unternehmensverbundes erlaube. Randnummer 8 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom
soweit, da es sich um eine Verpflichtungsklage handele, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Randnummer 11 Davon abgesehen verkenne die Beklagte und verkenne auch die Kammer
ihrem Urteil vom
G 2012 beziehe sich auf den ersten Halbsatz dieser Regelung und damit allein auf § 12 Abs. 2 ZuG 2012. Ferner definiere § 3 Abs. 7 Satz 1 TEHG den Betreiberbegriff. Hierzu stünde § 12 Abs. 3 ZuG 2012
Widerspruch, bezöge er sich auch auf § 12 Abs. 1 ZuG 2012. Auch nach seinem Sinn und Zweck diene § 12 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 ausschließlich dazu, das maßgebliche Unternehmen für die Umsatzgrenze von 250 Millionen Euro
G 2012 zu definieren. Randnummer 12 Ginge man demgegenüber mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer davon aus, dass sich die Regelung des § 12 Abs. 3 ZuG 2012 auch auf § 12 Abs. 1 ZuG 2012 beziehe, würde dies dazu führen, dass nur solche Unternehmen eine Zuteilungsanspruch nach § 12 ZuG 2012 hätten, deren vergleichbare Anlagen zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres vor dem
aller Regel keine Handhabe gegen den neuen Betreiber habe, von diesem ebenfalls einen Antrag nach § 12 ZuG 2012 zu verlangen. Der Vertrag über die Veräußerung der Anlage enthalte i. d. R. keine Bestimmungen darüber, nach welcher Zuteilungsnorm der neue Betreiber der Anlage die Zuteilung zu beantragen habe, da zum Zeitpunkt der Veräußerung (Anfang 2007) die Zuteilungsregeln für die zweite Handelsperiode noch nicht bekannt waren. Zum anderen wäre ein solcher Antrag auch sinnlos, weil der neue Betreiber keine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 erhalten könne, wenn er keine Produktionssteigerung
den Jahren 2005 und 2006 vorweisen könne. Würden hingegen verschiedene Anlagen von einer einzigen Betreibergesellschaft betrieben werden, könnten die verbliebenen Anlagen trotz des Verkaufs einer weiteren Anlage eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 erhalten, weil es
diesem Fall nicht auf die einheitliche Betrachtung nach § 12 Abs. 3 ZuG 2012 ankäme und deshalb auch nicht darauf, ob für die ausgeschiedene Anlage eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 beantragt werde. Für eine derartige Ungleichbehandlung fehle es an einem sachlichen Grund. Randnummer 13 Davon abgesehen handele es sich bei der Anlage der Klägerin und der M... GmbH und der P... GmbH nicht um vergleichbare Anlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 Kategorie 14 ZuG 2012. Dies setze voraus, dass zwischen den Anlagen die technische Möglichkeit einer Produktionsverlagerung bestehe, was bei den genannten drei Anlagen zu keiner Zeit der Fall gewesen sei. Die Herstellung des Produktes 8 bis10-lagiger Karton und 8 bis10-lagige Vollpappe aus Altpapier ohne Deinking, jeweils mit einem Flächengewicht von 350 bis 1050 Gramm pro Quadratmeter, sei seit der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vielmehr allein
der Anlage der Klägerin möglich (gewesen), ohne technische Änderungen aber nicht
den beiden anderen Bezugsanlagen. Der Begriff der „nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen“
G 2012 sei wort- und
haltsgleich mit demjenigen
G 2012. Für diese Regelung sei jedoch unbestritten, dass auf die einzelnen
den Anlagen hergestellten Produkte abzustellen und unter deren Berücksichtigung der Emissionswert zu bilden sei. Randnummer 14 Erfülle die Klägerin mithin alle Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012, sei der danach vorzunehmenden Berechnung des Zuteilungsanspruchs ein Emissionswert von 0,677t CO 2 /Produkteinheit zugrunde zu legen, wie die Klägerin im Einzelnen dargelegt habe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt zu erkennen: Randnummer 16 1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2008 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Juli 2009 werden
soweit aufgehoben, als darin der Klägerin nicht mehr als 50.330 Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zugeteilt worden sind. Randnummer 17 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin über die bereits zugeteilten 50.330 Emissionsberechtigungen hinaus weitere 55.367 Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Ein Anspruch aus § 12 Abs. 1 ZuG 2012 stehe der Klägerin nicht zu. Der Umfang der Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen Anlagen werde nach § 12 Abs. 3 ZuG 2012 bestimmt, der auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 anwendbar sei. Danach seien verbundene Unternehmen im Sinne von § 7 Aktiengesetz (AktG) oder Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wie von der Klägerin
zwischen anerkannt werde, seien die G... durch den Mehrheitsbesitz als herrschendes Unternehmen und (mindestens) die K... GmbH, die M... GmbH und die P... GmbH als abhängige Unternehmen zu qualifizieren gewesen mit der Folge, dass die Klägerin nur dann eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 hätte erhalten können, wenn alle drei Töchter eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 beantragt hätten. Für die Anlage P... GmbH sei nur ein Antrag nach § 6 ZuG 2012 gestellt worden. Die Klägerin habe im Übrigen bereits im Antragsverfahren alle verbundenen Unternehmen angeben müssen. Auch das sei unterblieben. Randnummer 21 Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Ablauf der Antragsfrist. Danach bestünden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 TEHG 2004 Zuteilungsansprüche nicht mehr. Die Berücksichtigung von nach der Antragsfrist neu eingetretenen Tatsachen würde dazu führen, die Präklusionswirkung zu umgehen. Die bei der Klägerin im Jahre 2008 veranlassten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen seien daher nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Randnummer 22 Wären die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 erfüllt, komme allenfalls eine Zuteilung nach Maßgabe eines Emissionswertes von 0,3795 t CO 2 /Produkteinheit
Betracht. Randnummer 23 Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den
halt der Streitakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuteilung der begehrten weiteren Berechtigungen aus § 12 ZuG 2012, weshalb der Zuteilungsbescheid
der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist, § 113 Abs. 5 VwGO. Randnummer 25 Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2004 (vom
den Kalenderjahren 2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage nach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalenderjahre
der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Randnummer 27 1.1 Da die Regelung eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 lediglich „für jede dieser Anlagen“ (so der Gesetzestext) bzw. „für alle Anlagen eines Unternehmens“ (so die Begründung des mit dem Gesetz wortgleichen Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. 16/5240, S. 30) ermöglicht, bedarf es eines Antrages nach § 12 ZuG 2012 für alle nach Anhang 2 vergleichbaren und ansonsten dem Anwendungsbereich des § 6 ZuG 2012 bzw. § 7 ZuG 2012 unterfallenden Anlagen desselben Betreibers (so bereits das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 254.09) oder aber des einheitlichen Unternehmens im Sinne des § 12 Abs. 3 ZuG 2012 (so das Urteil der Kammer vom 17. März 2011 – VG 10 K 287.09). Nur so lässt sich eine nicht gerechtfertigte Überausstattung vermeiden, die
Fällen der Produktionsverlagerung von einer Anlage eines (einheitlichen) Unternehmens
eine andere Anlage dieses Unternehmens eintreten könnte, wäre für jene Anlage eine Zuteilung nach § 6 oder § 7 ZuG 2012 und für diese eine solche nach § 12 ZuG 2012 möglich. Randnummer 28 Die Einwände der Klägerin gegen eine Anwendung der Regelung des § 12 Abs. 3 ZuG 2012 auch auf § 12 Abs. 1 ZuG 2012 greifen nicht durch. Der Beklagten ist vielmehr darin beizupflichten, dass sich der Passus
G 2012 Randnummer 29 „(…) sind die so verbundenen Unternehmen für die Anwendung dieser Vorschrift als einheitliches Unternehmen anzusehen“ (Hervorh. nicht im Gesetzestext) Randnummer 30 nicht lediglich auf die Umsatzbegrenzung
Absatz 2 Satz 1 der Norm bezieht, sondern auf den gesamten § 12 ZuG 2012, mithin auch auf seinen Absatz 1. Dies ergibt sich entgegen der Klägerin bereits aus dem Wortlaut der Regelung, darüber hinaus jedoch auch aus ihrer systematischen Stellung sowie ihrer Genese. Bezöge sich § 12 Abs. 3 ZuG 2012, wie die Klägerin meint, lediglich auf § 12 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2012, hätte sich aufgedrängt, die Regelung nicht
einen eigenen Absatz aufzunehmen, sondern sie als § 12 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012 zu verabschieden. Randnummer 31 Auch aus der Genese des § 12 Abs. 3 ZuG 2012 ergibt sich, dass die Regelung
Absatz 3 der Norm selbstständig neben derjenigen des Absatzes 2 Satz 1 steht: Randnummer 32 Der Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt (BMU) zum ZuG 2012 vom 22. März 2007 sah
2 Satz 1 vor: Randnummer 33 „Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen, (…), es sei denn, der Umsatz des Unternehmens betrug im letzten Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2007 weniger als 100 Millionen Euro.“ Randnummer 34
3 Satz 1 des Entwurfs hieß es demgegenüber zunächst: Randnummer 35 „War das betreibende Unternehmen am
Anlehnung an die Regelung des § 12 Abs. 2 ZuG 2012 nur gewählt wurde, um übereinstimmende Referenzjahre zu erhalten. Entgegen der Klägerin lässt sich daraus jedoch nicht der Schluss ziehen, die vom BMWi unbeanstandet gebliebene Formulierung „(…) dieser Vorschrift (…)“
G 2012 habe durch die Neufassung des ersten Halbsatzes der Norm einen völlig neuen Bezugspunkt erhalten, sich nämlich nunmehr allein auf Absatz 2 Satz 1 beziehen sollen, von dem
der ursprünglichen Fassung des Entwurfs des Absatzes 3 noch gar keine Rede war. Randnummer 37 Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 8. Mai 2007 (BT-Drucks. 16/5240) bestätigt dieses Ergebnis. Dort heißt es zur Begründung des später Gesetz gewordenen Entwurfs zu § 12 Abs. 3 ZuG 2012: Randnummer 38 „Die Härtefallregelung des § 12 ist auf Unternehmen bezogen. Durch die gesellschaftsrechtlichen Handlungsspielräume zur Schaffung rechtlich verselbständigter Betreibergesellschaften wird das für die Anwendung des § 12 relevante Unternehmen
Absatz 3 genauer konkretisiert. Die Abgrenzung erfolgt
Anlehnung an die Parallelregelungen des Kartellrechts (§ 36 Abs. 2 GWB) und erfasst sämtliche Konzerngesellschaften sowie Beteiligungsgesellschaften.“ (a. a. O. S. 30). Randnummer 39 Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich § 12 Abs. 3 ZuG 2012 nicht nur auf Abs. 2 Satz 1 der Norm, sondern auf die gesamte Vorschrift des § 12 ZuG 2012 bezieht. Andernfalls würde die gesellschaftsrechtlich mögliche Aufsplittung
rechtlich selbstständige Betreibergesellschaften zur isolierten Betrachtung der einzelnen Betreiber zwingen, die der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte. Randnummer 40 1.2 Wie der Umstand zu beurteilen ist, dass ein einzelnes Unternehmen eines Konzerns noch vor dem Ablauf der Antragsfrist für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 bzw. vor dem Erlass des Zuteilungsbescheides aus dem Unternehmensverbund ausscheidet und keinen Antrag nach § 12 ZuG 2012 stellt, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Sowohl zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist des § 14 Abs. 1 ZuG 2012 am 19. November 2007 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuteilungsbescheides am 28. Januar 2008 gehörte die Klägerin noch zum Konzernverbund der G... Daran vermag der erst am 15. August 2008 geschlossene Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der – im Übrigen erst im Juli 2008 gegründeten - S... GmbH nichts zu ändern, auch wenn er rückwirkend zum 1. Januar 2008
Kraft gesetzt worden ist. Die DEHSt muss zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung Kenntnis darüber haben, welche Anzahl von Berechtigungen
sgesamt zuzuteilen ist, wie viele dieser Berechtigungen für die Stromproduktion
Anlagen der Energiewirtschaft auszugeben sind und wie viele auf Zuteilungsanträge nach § 12 ZuG 2012 entfallen. Andernfalls ist sie nicht
der Lage, die Kürzungsfaktoren nach §§ 4 Abs. 3, 20 und 12 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012 zu bilden. Auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber an den Ablauf der Antragsfrist das Erlöschen der Ansprüche geknüpft (§ 10 Abs. 3 Satz 2 TEHG 2004). Das schließt es aus, erst nach Erlass der Zuteilungsentscheidung vertraglich vereinbarte gesellschaftsrechtliche Firmenzuordnungen bei der Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 anspruchsbegründend zu berücksichtigen, mögen derartige Vereinbarungen auch – steuerrechtlich möglicherweise zulässig – mit Rückwirkung zum 1. Januar eines Jahres geschlossen worden sein. Ob anspruchsvernichtende Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung berücksichtigungsfähig sind, wäre denkbar, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Randnummer 41 Soweit das Gesetz
G 2012 auf den Abschluss des maßgeblichen Geschäftsjahrs nach Absatz 2, also auf den Abschluss des letzten Geschäftsjahrs vor dem 1. Januar 2007 abstellt, handelt es sich hierbei ohnehin um einen Zeitpunkt vor Ablauf der Antragsfrist und des Erlasses der Zuteilungsbescheide, so dass
sofern keine Auswirkungen hat, ob es auf diese Zeitpunkte oder aber den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ankommt. Randnummer 42 1.3 Zum
Abrede stellt. Randnummer 43 Zu diesem Unternehmen gehörte u. a. die P... GmbH, bei der es sich, ebenso wie bei der Klägerin, um eine Anlage nach Anhang 2 Kategorie 14 ZuG 2012 handelt, nämlich um eine Anlage zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe i. S. d. Anhangs 1 Nummer XV TEHG
der Anlage der P... GmbH ohne technische Umrüstung ebenso wie
der Anlage der Klägerin 8 bis10-lagiger Karton und 8 bis10-lagige Vollpappe aus Altpapier ohne Deinking hergestellt werden konnte. Der Einwand der Klägerin, der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 stimme hinsichtlich der Bezugnahme auf den Anhang 2 zum ZuG 2012 überein mit demjenigen des § 9 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012, bei dem der Bezug zum jeweils hergestellten konkreten Produkt jedoch unbestritten sei, übersieht, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 ZuG 2012 gerade eine Bestimmung darüber trifft, dass
einer nach Satz 1 der Norm i. V. m. Anhang 2 ZuG 2012 vergleichbaren Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden. § 12 Abs. 1 ZuG 2012 trifft eine solche Regelung jedoch nicht, sondern stellt mit dem Verweis auf den Anhang 2 allein auf die Zuordnung zu dessen jeweiliger Kategorie ab. Die DEHSt ist damit der Aufgabe entledigt, im jeweiligen Einzelfall prüfen zu müssen, ob
den verschiedenen, derselben Kategorie des Anhangs 2 zugehörigen Anlagen eines Unternehmensverbundes bzw. eines einzelnen Betreibers die technische Möglichkeit der Produktionsverlagerung von einer
die andere Anlage konkret bestand bzw. welches Ausmaß eventuell erforderlicher technischer Anpassungen für den Anspruch erheblich oder unerheblich wäre. Randnummer 44 1.4 Da für die P... GmbH als nach allem vergleichbares Unternehmen ein Antrag nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 nicht gestellt wurde, durfte die Beklagte auch der Klägerin keine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 zuteil werden lassen. Randnummer 45 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung, diejenige über die Zulassung der Berufung auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001125417
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