← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 157/12 WA Urteil Sozialverwaltungsrecht: Verrechnung von Beitragsrückständen mit laufenden Zah

Sozialverwaltungsrecht: Verrechnung von Beitragsrückständen mit laufenden Zahlungen; Voraussetzungen der Verrechnung; Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verrechnungsbescheides; richtige Klageart gegen eine Verrechnung Orientierungssatz

  1. Ein die Verrechnung einer laufenden Leistung mit bestehenden Verbindlichkeiten regelnder Sozialverwaltungsakt (hier: Beitragsschulden aus Sozialversicherungsabgaben zur Verrechnung mit laufenden Rentenzahlungen) ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus dem Verfügungssatz, gegebenenfalls in Verbindung mit der Begründung die zu verrechnende Forderung, einschließlich möglicher Nebenforderungen, dem Grund und der Höhe nach ergibt und sich der monatliche Verrechnungsbetrag erkennen lässt. (Rn.20) Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die zu verrechnende Forderung nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit aufgeschlüsselt wird. (Rn.22)
  2. Soweit im Rahmen einer Verrechnung von Sozialleistungen tatsächlich ein höherer Betrag, als im Verrechnungsbescheid ausgewiesen war, verrechnet wurde, berührt dies die Wirksamkeit des Bescheides nicht. (Rn.20)
  3. Ein Verrechnungsbescheid setzt voraus, dass tatsächlich eine Verrechnungslage im Zeitpunkt des Erlasses bestand. Ist eine solche nicht nachweisbar, geht dies zu Lasten des Forderungsinhabers. (Rn.23)
  4. Im Fall der Verrechnung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers mit laufenden Zahlungen bleibt die Anfechtungsklage auch nach Abschluss der Verrechnung die zulässige Klageart. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  5. Januar 2009, S 5 R 5113/06, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  6. Januar 2009 geändert. Der Bescheid vom
  7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. August 2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Forderungen der Beigeladenen mit Rentenzahlungen der Beklagten. Randnummer 2 Der 1939 geborene, sich in I aufhaltende Kläger bezieht von der Beklagten seit
  9. November 2005 Regelaltersrente (RAR; Bescheid vom
  10. Februar 2006; Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom
  11. November 2005 bis
  12. März 2006 = 4.693,75 €). Die Beigeladene hatte die Beklagte bereits mit Ersuchen vom
  13. April 1987 schriftlich zur Verrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom
  14. Dezember 1984 bis
  15. April 1985 nebst Säumniszuschlagen und Kosten iHv insgesamt 6.434,10 DM ermächtigt. Auf Nachfrage der Beklagten nach Bewilligung der RAR teilte die Beigeladene mit, die dem Verrechnungsersuchen zugrunde liegende Forderung bestehe noch iHv „gegenwärtig“ 7.162,76 € zuzüglich weiterer Säumniszuschläge iHv monatlich 24,- € ab
  16. Februar 2006 und beruhe auf dem öffentlich zugestellten und vollstreckbaren Bescheid vom
  17. Mai 1999 (Schreiben vom
  18. Februar 2006). Randnummer 3 Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom
  19. Februar 2006) erklärte die Beklagte diesem gegenüber, die Forderung der Beigeladenen werde mit der Hälfte der sich aus dem Bescheid vom
  20. Februar 2006 ergebenden Rentennachzahlung iHv 2.346,87 € verrechnet. Ferner werde aus der laufenden Rentenzahlung ab
  21. Mai 2006 (= 938,75 € monatlich) ein monatlicher Betrag iHv 220,- € im Verrechnungswege einbehalten (Bescheid vom
  22. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. August 2006). Die letzte Verrechnung erfolgte mit der Rentenzahlung für April
  24. Seit Mai 2008 zahlt die Beklagte dem Kläger die laufende Rente ungekürzt. An die Beigeladene überwies sie am
  25. Juli 2009 den – verrechneten - Gesamtbetrag iHv 7.626,87 € (einbehaltene Nachzahlung iHv 2.346,87 € zzgl 24 Monatsbeträge à 220,- € von Mai 2006 bis April 2008). Randnummer 4 Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, er werde durch die Verrechnung hilfebedürftig. Er legt eine Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in M vom
  26. Mai 2007 nebst Anlagen vor; hierauf wird Bezug genommen. Randnummer 5 Das Sozialgericht (SG) hat die auf Aufhebung des Bescheides vom
  27. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. August 2006 und Erstattung der einbehaltenen Beträge bzw ungeschmälerte Auszahlung der RAR gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom
  29. Januar 2009). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte sei gemäß § 52 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) iVm § 51 Abs. 2 SGB I berechtigt, die bezeichneten Forderungen der Beigeladenen mit der hälftigen RAR-Nachzahlung und iHv 220,- € mit den laufenden Rentenzahlungen zu verrechnen. Es habe eine Verrechnungslage vorgelegen. Die Beklagte habe die Verrechnung auch wirksam erklärt. Hilfebedürftigkeit des Klägers habe nicht vorgelegen bzw sei nicht eingetreten. Denn seine RAR habe auch nach Verrechnung weit über dem italienischen Existenzminimum gelegen bzw liege weit darüber. Ermessensfehler der Beklagten seien nicht ersichtlich. Randnummer 6 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf seine Berufungsschrift vom
  30. April 2009 wird Bezug genommen. Randnummer 7 Er beantragt sinngemäß, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  31. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom
  32. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn die einbehaltenen Rentenbeträge in Höhe von 7.626,87 € zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Randnummer 12 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Auf ihre Forderungsaufstellung vom
  34. Juli 2012 wird Bezug genommen. Randnummer 13 Die Rentenakten der Beklagten (3 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Randnummer 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung des Klägers ist, soweit er seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom
  35. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. August 2006 weiter verfolgt, begründet; im Übrigen, dh soweit der Kläger Leistungsklage auf Zahlung der einbehaltenen Rentenbeträge erhoben hat, ist die Berufung nicht begründet und war zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Anfechtungsklage ist zulässig. Sie hat sich insbesondere nicht mit Abschluss der Verrechnung bereits erledigt, und zwar auf andere Weise iSv § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Das Bundessozialgericht (BSG), dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat zwar im Urteil vom
  37. März 2007 (– B 13 RJ 43/05 R – juris – mwN) die Auffassung vertreten, die Anfechtungsklage werde mit Abschluss der Verrechnung unzulässig. Zu prüfen wäre dann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine etwaige diesbezüglich zu betreibende Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers. Im dortigen Fall war aber die Leistungsklage auf Erstattung der einbehaltenen Beträge bereits rechtskräftig abgewiesen worden, und das BSG hatte nur noch über die Anfechtungsklage zu entscheiden. Im Urteil vom
  38. Februar 2012 (- B 13 R 85/09 R – juris) hat das BSG demgegenüber klargestellt, dass in Verrechnungsfällen „richtige Klageart… die reine Anfechtungsklage“ iSv § 54 Abs. 1 Alt. 1 SGG ist. Denn mit der Aufhebung des Verrechnungsverwaltungsakts stehe fest, dass die verrechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen seien. So liegt der Fall auch vorliegend. Die neben der statthaften Anfechtungsklage vom Kläger erhobene Leistungsklage auf Rückzahlung der einbehaltenen Rentenbeträge ist somit unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür nicht ersichtlich ist. Die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der verrechneten Rentenbeträge iHv 7.626,87 € folgt nämlich aus der insoweit wieder auflebenden – bestandskräftigen - Rentenbewilligung vom
  39. Februar
  40. Randnummer 17 In der Sache hat die zulässige Anfechtungsklage Erfolg. Randnummer 18 Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - also den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (bis
  41. Dezember 2004); ab
  42. Januar 2005 kann der zuständige Leistungsträger entsprechend aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe – (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) wird (§ 51 Abs. 2 SGB I in der jeweiligen Fassung) Randnummer 19 Der angefochtene Bescheid ist aber nicht deshalb aufzuheben, weil die Beklagte in Gestalt eines Verwaltungsakts entschieden hat. Die Beklagte durfte vielmehr einseitig die Verrechnung nur durch Verwaltungsakt erklären (vgl BSG <GS>, Beschluss vom
  43. August 2011 – GS 2/10 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4; anschließend BSG, Urteile vom
  44. Februar 2012 – B 13 R 109/11 R – juris – und – B 13 R 85/09 R -). Der Bescheid vom
  45. März 2006 ist auch hinreichend bestimmt iSv § 33 Abs. 1 SGB X. Randnummer 20 Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 2, Rn 13 mwN, stRspr). Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Verrechnungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn er verlautbart die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig im Widerspruchsbescheid genau bezifferten (Gesamt-)Forderung der Beigeladenen aus rückständigen Beiträgen zuzüglich Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, Kosten der Zwangsvollstreckung) iHv (insgesamt) 7.162,76 € (vgl BSG, Urteil vom
  46. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R -). Dass die Beklagte letztlich tatsächlich einen höheren Gesamtbetrag (7.626,87 €) verrechnet hat, ändert hieran nichts, sondern führt lediglich dazu, dass es iH des Differenzbetrags zu dem in den angefochtenen Bescheiden bezeichneten Gesamt-Verrechnungsbetrags bereits an einer Verwaltungsentscheidung über die Verrechnung fehlt und insoweit der Kläger ohnehin einen (Rück-)Zahlungsanspruch aus der zugrunde liegenden Rentenbewilligung hat. Randnummer 21 Aus den Verfügungssätzen der hier streitgegenständlichen Verwaltungsakte konnte der Kläger indes ohne weiteres den jeweiligen (monatlichen) Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Beigeladenen noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erloschen waren. Randnummer 22 Für die hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Verrechnungs-Verwaltungsakte der Beklagten ist nicht notwendig, dass sie die zur Verrechnung gestellte(n) Forderung(en) der Beigeladenen im Einzelnen - nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit - aufschlüsseln. Insoweit ist ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind. Denn eine Verrechnung kann - ebenso wie eine Aufrechnung - bei Bestehen mehrerer Forderungen (auch) erklärt werden, ohne (zunächst) im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll (vgl BSG aaO mwN). Randnummer 23 Der Verrechnungsbescheid vom
  47. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. August 2006 ist aber deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil nicht im erforderlichen Vollbeweis feststellbar ist, ob ab
  49. November 2005 eine Verrechnungslage bestand. Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakts) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der RAR gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSG aaO; BSG SozR 4-2500 § 255 Nr 1, Rn 26). Randnummer 24 Ob die von der Beigeladenen zuletzt mit Schriftsatz vom
  50. Juli 2012 bezifferte Forderung, die im Übrigen hinsichtlich der aufgelaufenen Säumniszuschläge nicht konkretisiert worden ist, ab dem oben genannten Zeitpunkt entstanden und fällig war, ist nicht ersichtlich. Der der Beitragsforderung ausweislich des Schreibens der Beigeladenen vom
  51. Februar 2006 zugrunde liegende „Leistungsbescheid“ vom
  52. Mai 1999 liegt nicht vor und konnte von der Beigeladenen auch auf gerichtliche Nachfrage hin nicht vorgelegt werden. Es ist für das Gericht auch nicht nachprüfbar, ob ein Bescheid dieses Datums dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden wäre. Dies gilt schon deshalb, weil weder der Bescheid vorliegt noch überprüfbar wäre, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung, auf die sich die Beigeladene beruft, seinerzeit vorlagen. Auch aus dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom
  53. April 1987, das weit vor der Erstellung des von der Beigeladenen in Bezug genommenen Bescheides vom
  54. Mai 1999 datiert, erhellt nichts Substantielles dazu, ob die dort bezeichnete(n) Forderung(en) entstanden und fällig waren. Letzteres lässt sich auch anhand des sich aus den Verwaltungsakten der Beklagten und den von der Beigeladenen übersandten Dokumenten ergebenden Sachverhalts nicht zweifelsfrei feststellen. Hinsichtlich des Verwaltungsvorgangs hat die Beigeladene lediglich darauf verwiesen, dass dieser „derzeit nicht auffindbar“ sei. Dies geht nach Ausschöpfung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Amtsermittlungsmöglichkeiten aber zu ihren Lasten bzw zu Lasten der die Verrechnungsentscheidung verlautbarenden Beklagten. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001125790

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.