(Rn.29) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 1050/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 9. Februar 2012, 59 Ca 8261/11, Urteil
gehend BAG,
trägliche Zulassung der Kündigungsschutzklage festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
dem zuvor eine Überschuldung der Beklagten angezeigt worden war, ordnete das Bundesversicherungsamt mit Bescheid vom
träglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage. Hinsichtlich der Gründe, auf die die Klägerin ihren Antrag auf
trägliche Zulassung stützt, wird auf Bl. 26 – 33 d. A. und hinsichtlich der entsprechenden Glaubhaftmachung auf Bl. 37 – 45 d. A. verwiesen. Randnummer 6 Die Beklagte firmiert seit ihrer Schließung als "C. BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung". Seit Juli 2011 werden Abwicklungsarbeiten durchgeführt und dafür bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – so auch die Klägerin – mit neuen befristeten Arbeitsverträgen eingesetzt. Ein Bedarf an der Arbeitskraft der Klägerin bestand
Angabe der Beklagten (S. 34 des Schriftsatzes vom
der Insolvenzordnung zeige. Jedenfalls seien die Regelungen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht erfolge, jedenfalls nicht, solange keine zumutbare Stellung bei einer anderen Betriebskrankenkasse angeboten worden sei. Eine Gefährdung des Allgemeinwohls bei Notwendigkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung (anstatt Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes
Schließungsbescheid) läge objektiv nicht vor, ebenso wenig eine wirtschaftliche Überforderung der anderen Betriebskrankenkassen. Zudem sei die angebliche Überschuldung nicht durch die Personalkosten verursacht, sondern durch eine ungünstige Versichertenstruktur. Bei richtiger Auslegung zwinge § 155 Abs.1 SGB V gerade dazu, die vorhanden Beschäftigten für die erforderlichen Abwicklungsarbeiten heranzuziehen. Ebenso sei die Kündigung unwirksam. Die Kündigungsschutzklage sei auch
träglich zuzulassen. Randnummer 8 Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Regelungen des §§ 164 Abs. 4 S. 1 SGB V seien verfassungskonform. Die Regelung begründe keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG, da die BKK aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe. Damit gehe den Arbeitnehmern Ihr Arbeitgeber ipso jure verloren. Die durch § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V fingierte Abwicklungskörperschaft sei teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der geschlossenen BKK, nicht identisch. Jedenfalls sei ein etwaiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Mit der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung solle eine finanzielle Überforderung der Versichertengemeinschaft vermieden und damit ein funktionsfähiges und für alle Versicherten bezahlbares Gesundheitssystem erhalten werden. Hierbei handele es sich um ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Der gesetzliche Beendigungstatbestand
4 S. 1 SGB V sei auch auf alle Arbeitnehmer einschließlich der ordentlich kündbaren anwendbar. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz gefasst – ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei bereits aufgrund gesetzlicher Anordnung
Vm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beendet worden. Der gesetzliche Beendigungstatbestand beziehe sich gleichermaßen auf unkündbare und ordentlich kündbare Mitarbeiter. Mit diesem Regelungsgehalt begegne die gesetzliche Regelung auch weder im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG durchgreifenden Bedenken. Randnummer 10 Gegen das ihr am
zutreffenden Normverständnis § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht auf die ordentlich kündbaren Beschäftigten einer vom Bundesversicherungsamt geschlossenen Betriebskrankenkasse anzuwenden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der gesetzliche Beendigungstatbestand des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nur im Falle der unterbliebenen Unterbringung greife, aber die ordentlich kündbaren Beschäftigten
dem Wortlaut der Verweisungsnorm des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V von vornherein von der Unterbringungspflicht ausgenommen worden sind. Aber auch wenn man § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V auf ordentlich kündbare Arbeitnehmer für anwendbar halte, könne eine Beendigung nur dann eintreten, wenn zuvor ein zumutbares Unterbringungsangebot vorgelegt werde, was bei im Falle der Klägerin – unstreitig – nicht der Fall gewesen sei. Die von der Klägerin gebotene Auslegung sei auch verfassungsrechtlich geboten. Der Auslegung der Norm im Sinne des Arbeitsgerichts und der Beklagten stehe bereits Art. 6 Abs. 4 GG entgegen. Art. 6 Abs. 4 GG gewährleiste in Form von § 9 MuSchG sowie § 18 BEEG einen besonderen Bestandsschutz, der durch die Norminterpretation im Sinne der Beklagten vollständig entwertet werde. Ebenso wäre ein Verständnis des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dahingehend, dass es bei ordentlich kündbaren Arbeitnehmern auch ohne Unterbringungsverfahren zu einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse kommt, mit Art. 12 GG nicht vereinbar. Die vorsorglich ausgesprochene Kündigung sei in Ermangelung einer sozialen Rechtfertigung und einer ordnungsgemäßen Personalratsbeteiligung unwirksam. Randnummer 12 Die Klägerin hat die Klage in der Berufungsschrift um einen Weiterbeschäftigungsantrag erweitert und diesen sowohl auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch als auch auf § 79 Abs. 2 BPersVG gestützt. Randnummer 13 Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Februar 2012 – 59 Ca 8261/11 abzuändern und Randnummer 15 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Schließung der C. BKK am 30. Juni 2011 geendet hat, Randnummer 16 2. unter
träglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der C. BKK vom
3 SGB V bestehe, sinnwidrig, denn sie würde ordentlich kündbare Beschäftigte von der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses komplett ausnehmen und diese damit wesentlich stärker schützen als ordentlich unkündbare Beschäftigte. Dies Normverständnis begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein etwaiger Eingriff in Art. 3 GG oder Art. 12 GG sei verfassungsrechtlich durch den mit Verfassungsrang ausgestatteten Schutz eines bezahlbaren und funktionierenden Krankenversicherungsschutzes gerechtfertigt. Der erstmals in der zweiten Instanz gestellte Weiterbeschäftigungsantrag sei bereits unzulässig, weil durch die Klageänderung in der zweiten Instanz der Beklagten eine Instanz genommen werde. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch
VG bestehe nicht, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf Kündigung, sondern bereits auf einem gesetzliche Beendigungstatbestand beruhe. Zumindest aber müsse die Beklagte von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung
VG entbunden werden. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Randnummer 23 A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. c. statthafte Berufung der Klägerin ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Sie ist damit zulässig. Randnummer 24 B. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage um den Weiterbeschäftigungsantrag erweitert hat, war die Klageänderung aufgrund Sachdienlichkeit
1 ZPO zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist unerheblich, dass der Beklagten bezogen auf diesen Streitgegenstand eine Tatsacheninstanz verloren ging. Daraus, dass
1 ZPO eine Klageänderung im zweiten Rechtszuge als sachdienlich zugelassen werden kann, folgt, dass das Gesetz im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit den Verlust einer Tatsacheninstanz in Kauf nimmt. Die Sachdienlichkeit kann deshalb in der Regel nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagte durch die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung eine Tatsacheninstanz verlöre ( BGH 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - NJW 2011, 2796 ). Randnummer 25 C. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage hat ist mit allen Anträgen zulässig und begründet. Randnummer 26 I. Die Klage ist mit allen Anträgen zulässig. Die Beklagte ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, parteifähig. Die Parteifähigkeit ergibt sich aus § 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Infolge ihrer Schließung ist die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung.
1 Satz 2 SGB V gilt die Beklagte bis zur Abwicklung der Geschäfte als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Zur „Abwicklung“ in diesem Sinne gehören auch die Beendigungen von Arbeitsverhältnissen sowie die sich hieraus ergebenden Rechtstreitigkeiten ( LAG Baden-Württemberg
3 Satz 3 SGB V ist den übrigen Beschäftigten – dh. nicht dienstordnungsmäßigen Angestellten - bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist.
4 Satz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht
Randnummer 29 2. Eine Auslegung der Normen ergibt, dass die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
4 Satz 1 SGB V nicht für ordentlich kündbare Arbeitnehmer gilt ( LAG Berlin-Brandenburg
3 SGB V durchgeführt wurde ). Randnummer 30 a. Bei der Auslegung einer Norm ist ausgehend von ihrem Wortlaut der systematische Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, zu berücksichtigen. Randnummer 31 aa. Schon der Wortlaut von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, wonach es für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit dem Tag der Schließung auf das Nichtvorliegen einer Unterbringung der Beschäftigten
Abs. 3 der Vorschrift ankommt, macht deutlich, dass nicht allein die Tatsache einer unterbliebenen Unterbringung der Beschäftigten als solche, sondern auch die in Abs. 3 hierfür geregelten Maßgaben eingehalten sein müssen, damit es zur Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung kommt. Die Bezugnahme auf Absatz 3 zeigt, dass beide Absätze miteinander in einem systematischen Zusammenhang stehen. Wenn es in den für die Beschäftigten, die nicht Dienstordnungsangestellte sind, allein heranzuziehenden Sätzen 3 und 4 des Absatzes 3 in entsprechender Anwendung auf die Betriebskrankenkassen heißt, dass diesen bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten ist, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist, und dass die Betriebskrankenkassen verpflichtet sind, entsprechende Anstellungen anzubieten, lässt dies nur den Schluss zu, dass regelmäßig derartige zumutbare Angebote vorangegangen sein müssen, um die in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bezeichnete Rechtsfolge der Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Schließung auszulösen ( LAG Berlin-Brandenburg 24. Mai 2012 - 18 Sa 2605/11 und 18 Sa 116/12 – juris; LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11 ua. – juris ). Diese Rechtsfolge setzt aber
den oben dargestellten Regelungen und den oben dargestellten Verfahren voraus, dass mit den Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis enden soll, ein Unterbringungsverfahren vergeblich durchgeführt worden ist, dass diese Arbeitnehmer also überhaupt an dem Unterbringungsverfahren zu beteiligen waren, was bei den ordentlich kündbaren Arbeitnehmern nicht der Fall ist ( LAG Berlin-Brandenburg 08. Mai 2012 - 7 Sa 2559/11 – juris ). Wenn die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer von der Unterbringungspflicht
3 Satz 3 SGB V ausgenommen sind, § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V aber ausdrücklich auf das Unterbringungsverfahren
Absatz 3 Bezug nimmt, so spricht dies dafür dar, dass sich § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht auf die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer erstreckt. Dem lässt sich nicht entgegenhalten,
4 Satz 9 SGB V werde die Geltung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V angeordnet. Da die Absätze 3 und 4 der Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, lässt sich dieser Zusammenhang nicht unter Berufung auf die Verweisungsnorm trennen ( LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 3/12 und 1 Sa 2/12 – juris ). Randnummer 32 bb. Auch Sinn und Zweck der Unterbringungsverpflichtung
3 SGB V sprechen dafür, Beschäftigte, bei denen die Unterbringungsverpflichtung nicht besteht, vom Anwendungsbereich des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V auszunehmen. § 163 Abs. 3 SGB V ist als Ausdruck einer „Ultima ratio-Lösung“ zu verstehen ( vgl. hierzu eingehend auch unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie: LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 2/12 – juris Rn. 54 ff .). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes soll nur bei denjenigen - in der Regel wenigen - Arbeitnehmern eintreten, die trotz zumutbarer Unterbringungsbemühungen nicht untergebracht werden konnten. Ist der Arbeitnehmer hingegen untergebracht, so besteht kein Regelungsbedürfnis. Randnummer 33 Dem widerspricht es, eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes eintreten zu lassen, wenn es an einer Kompensation durch eine Unterbringungsverpflichtung fehlt. Letzteres trifft bei den Betriebskrankenkassen auf den Kreis der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht wertungswidersprüchlich, die gesetzliche Beendigungsfolge des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V nur auf die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer anzuwenden, nicht aber auf die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer. Ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer werden durch das Unterbringungsverfahren im Vergleich zu den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft deutlich besser gestellt. Während die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft
G lediglich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen besitzen, ist die Unterbringungspflicht
3 SGB V arbeitgeberübergreifend ausgestaltet. Die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer gehen bei Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit mit Ablauf der Frist für eine deshalb erklärte, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG sozial gerechtfertigte Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse endgültig verlustig, während die Mitarbeiter in ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnissen Anspruch auf das Angebot einer Stellung haben, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist ( LAG Berlin-Brandenburg 24. August 2012 - 6 Sa 878/12 – juris; LAG Berlin-Brandenburg 27. Juni 2012 – 24 Sa 2524/11 – nv.). Gewährleistet das Gesetz somit den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen weitreichenden Bestandsschutz, so gibt es keine
vollziehbare Begründung dafür, den ordentlich kündbaren Arbeitnehmern einerseits diesen Bestandsschutz zu versagen, sie aber andererseits in die gesetzliche Beendigungsfolge einzubeziehen. Wenn die Kompensation des Unterbringungsverfahrens für die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer keine Anwendung findet, muss der Arbeitgeber zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse die üblichen arbeitsrechtlichen Instrumente nutzen ( LAG Baden-Württemberg
hierzu eingehend auch unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie: LAG Baden-Württemberg
gehen möchte. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz demnach gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Staat gegenüber dem normunterworfenen Beschäftigten die Aufgabe eines Arbeitsplatzes verlangt (vgl. BVerfG
3 SGB V unverhältnismäßig. Eine Anwendung des Beendigungstatbestandes
4 Satz 1 SGB V auf die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer würde dazu führen, dass sämtliche Regelungen des Kündigungsrechts wie Kündigungsfristen und Kündigungsschutzgesetz, mit denen der Staat seinen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflichten Rechnung trägt (vgl. BVerfG 24. April 1991 – 1 BvR 1341/90 – EzA Art 13 Einigungsvertrag Nr. 1 = AP Nr. 70 zu Art 12 GG ) für diese Arbeitnehmer nicht mehr gelten würde. Für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer wäre noch nicht einmal eine Mindestfrist einzuhalten gewesen, da § 153 SGB V in der am 30.06.2011 geltenden Fassung Mindestfristen zwischen Zustellungsbescheid und Schließungszeitpunkt noch nicht vorgesehen hat. Dem Schutzzweck von Kündigungsfristen wird auch nicht dadurch genüge getan, dass die Belange der Arbeitnehmer bei der Bestimmung des Schließungszeitpunktes zu berücksichtigen wäre. Abgesehen davon, dass die Norm für eine solche Ermessensbindung keine Anhaltspunkte enthält steht die Klägerin nicht in einem Rechtsverhältnis mit dem Bundesversicherungsamt und hatte insofern keinerlei Möglichkeit, diese Entscheidung überprüfen bzw. abändern zu lassen. Auch wären ihre Belange in Bezug auf die Einhaltung bestimmter Ankündigungsfristen noch nicht Rechnung getragen, da der Schließungsbescheid ihr ohnehin nicht zuzustellen wäre. Auch ließe es sich nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 12 GG in Einklang bringen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.06.2011 enden soll, obwohl – wie der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zeigt – für die Abwicklungsarbeiten noch Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, für die auch die Klägerin eingesetzt wurde. Die von der Beklagten herangezogenen Schutzgüter, nämlich Schutz der Versichertengemeinschaft und die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitswesens, erfordern dies offensichtlich nicht. Randnummer 38 Auch führt die Auslegung der Beklagten zu einem nicht auflösbaren Widerspruch zwischen den kündbaren Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren und den kündbaren Arbeitnehmern bei Schließung einer Betriebskrankenkasse. Denn
1 Satz 5 SGB V gilt im Insolvenzfall für alle Beschäftigten § 164 Abs. 3 SGB V entsprechend. Danach ist allen Beschäftigten, d. h. den ordentlich kündbaren ebenso wie den ordentlich unkündbaren bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart eine zumutbare Stellung anzubieten. Das „Unterbringungsverfahren“ ist also im Fall der Insolvenz nicht auf die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer beschränkt, obwohl auch in diesem Fall finanzielle Ansprüche auf die übrigen Versicherungen (vgl. § 171 d Abs. 1, Abs. 5 SGB V) zukommen können ( LAG Berlin-Brandenburg 08. Mai 2012 - 7 Sa 2559/11 – juris ). Randnummer 39 II. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2. begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2012 aufgelöst worden. Die Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2012 ist rechtsunwirksam. Randnummer 40 1. Die Kündigung der Beklagten gilt nicht
G iVm. § 4 Satz 1 KSchG als rechtwirksam. Zwar hat die Klägerin die Klagerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG iVm. § 167 ZPO versäumt. Die Klage war jedoch
träglich
G zuzulassen. Randnummer 41 a.
G ist eine Kündigungsschutzklage
träglich zuzulassen, wenn die Arbeitnehmerin
erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihr
Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, sie rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben. Beruht die Fristversäumnis auf einem Verschulden der klagenden Partei, so scheidet die
trägliche Zulassung aus. Der Antrag auf
trägliche Klagezulassung muss die Angabe der die Zulassung begründenden Tatsachen und die Mittel der Glaubhaftmachung enthalten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 294 ZPO). Randnummer 42 b. Die Klägerin hat in ihrem Antrag die Tatsachen, die die
trägliche Zulassung rechtfertigen, glaubhaft gemacht.
dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Klägerin trifft sie an der Fristversäumung kein Verschulden. Randnummer 43 aa. Die Partei hat nicht nur für - hier nicht in Betracht kommendes - eigenes Verschulden einzustehen. Sie muss sich
2 ZPO auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber das eines Dritten, etwa einer Angestellten des Prozessbevollmächtigten, zurechnen lassen (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 614/10 - EzA § 5 KSchG Nr. 40 mwN ). Randnummer 44 bb.
dem glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin liegt ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht vor. Randnummer 45
dem glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin wurde hinsichtlich der der Klägerin am
Fertigung am 20. Juni 2011 von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben. Die Rechtsanwalts- und Notargehilfin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – Frau W. - hatte sich sodann erboten, an demselben Tag die Klageerweiterung persönlich in den Briefkasten des Arbeitgerichts zu werfen. Der Prozessbevollmächtigte hatte
dem glaubhaft gemachten Vortrag Frau W. eindringlich darauf hingewiesen, dass wegen des Fristablaufs die Erledigung noch am selben Tag erforderlich sei. Ein
2 ZPO zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt danach nicht vor. Das schuldhafte Versäumnis von Frau W. selbst, die Klageerweiterung nicht mehr am 20. Juni 2011 in den Gerichtsbriefkasten geworfen zu haben, kann der Klägerin nicht über § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden. Randnummer 47
Behebung des Hindernisses gestellt worden. Randnummer 50 Das Versehen von Frau W. wurde am 21. Juni 2011 aufgrund der
frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bemerkt. Der Antrag auf
trägliche Zulassung ist zusammen mit der Klagerweiterung am
Angabe der Beklagten (S. 34 des Schriftsatzes vom
dem Ausspruch einer Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers überwiegt. Durch den Ausspruch der Kündigung entsteht nämlich eine Ungewissheit über weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Kündigung ist offensichtlich unwirksam. Das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt jedoch, falls das Arbeitsgericht seiner Kündigungsschutzklage stattgibt. In diesem Fall ist die Unwirksamkeit der Kündigung im Allgemeinen wahrscheinlicher als ihre Wirksamkeit, sodass die mit Ausspruch der Kündigung eingetreten Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht. Allerdings kann ein einmal entstandener Weiterbeschäftigungsanspruch aufgrund einer Folgekündigung durch den Arbeitgeber erlöschen. Das ist der Fall, wenn die Folgekündigung zu einer neuen, zusätzlichen Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt. Voraussetzung dafür ist, dass sie auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt wird und dass sie nicht offensichtlich unwirksam ist ( BAG
VG. Randnummer 60 aa. An der ordnungsgemäßen Begründung fehlt es, wenn die Einwendungen lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt oder nur die entsprechende Norm angibt. An den Widerspruch des Personalrats dürfen andererseits keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, eine schlüssige Darlegung der einen Einwendungsgrund begründenden Tatsachen ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Zur Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht führt nur ein „offensichtlich unbegründeter“ Widerspruch des Personalrats (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BPersVG). Der Gesetzgeber hat damit die Weiterbeschäftigungsverpflichtung des Arbeitgebers bei einem „nur“ unbegründeten Widerspruch bewusst in Kauf genommen. Der Widerspruch ist daher ausreichend begründet, wenn seine Begründung es nur als möglich erscheinen lässt, dass einer der Gründe des § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG geltend gemacht wird und dem Arbeitgeber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen des Personalrats vor dem Kündigungsausspruch ermöglicht ( Ascheid/Preis/Schmidt-Koch Kündigungsrecht 4. Aufl. BPersVG § 79 Rn. 42 mit Verweis auf BetrVG § 102 Rn. 189 ). Randnummer 61 bb. Der Personalrat hat sich in seinem Widerspruch zum einen auf § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BPersVG bezogen und ausgeführt, dass der Personalrat nicht überprüfen könne, welchen Mitarbeitern unter sozialen Gesichtspunkten eine Weiterbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angeboten wird. Des Weiteren hat der Personalrat unter Bezug auf § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BPersVG ausgeführt, dass ein Punktesystem angewendet werde, dass unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats allein vom Dienstgeber erarbeitet worden sei. Diese Begründung lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass einer der Gründe des § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG geltend gemacht wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Information des Personalrats durch die Beklagte ebenfalls in denkbar knapper Form erfolgte und damit der Personalrat kaum in die Lage versetzt wurde, etwaige Widerspruchsgründe ohne weitere eigenständige
forschungen zu erkennen. Wenn aber der Arbeitgeber selbst in denkbar knapper Form informiert, so sind an die Anforderung an die Reaktion des Personalrats, die dem Arbeitgeber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen erlauben, auch keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Randnummer 62 b. Ob die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung
VG zu entbinden ist, kann ggw. offenbleiben. Die Entbindung erfolgt
VG – worauf die Kammer bereits in der Verhandlung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.