einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom
der gesetzlichen Definition in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, der
den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommenssteuerrechts zu ermitteln sei. Hierzu gehörten auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Sanierungsgewinnen würden steuerrechtlich den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zugeordnet und gehörten daher grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung. Der Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommenssteuerlast auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen führe nicht dazu, dass der Sanierungsgewinn auch bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung außer Betracht bleiben müsse. Denn die Einkommenseigenschaft des Sanierungsgewinnes entfalle nicht durch einen aus Billigkeitserwägungen verfügten Erlass einer Steuerschuld. Der Steuererlass führe als solcher nicht zur Änderung der im Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus der Satzung der Beklagten und den darin enthaltenen Regelungen über die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder ergebe sich nichts anderes.
1 der Satzung gehörten nämlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder das Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Randnummer 9 Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht:
SGB V solle die Bemessung der Beiträge sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten orientieren. Soweit hier der Sanierungsgewinn berücksichtigt werde, werde der Wortlaut der Vorschrift geradezu ins Gegenteil verkehrt, denn es werde nur eine fiktive Einkommenssituation und nicht die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Beim Sanierungsgewinn fließe tatsächlich kein Geld. Es würden lediglich Schulden erlassen. Eine Anhebung der Beiträge sei daher nicht gerechtfertigt. Eine strenge Bindung des sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens an die Festsetzung des Gewinns im Steuerbescheid sei gesetzlich nicht vorgegeben. Randnummer 10 Im Klageverfahren hat die Beklagte daran festgehalten, dass Einkünfte aus Sanierungsgewinnen steuerrechtlich den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zuzuordnen seien und daher grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung gehörten. Randnummer 11 Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt/Oder den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2009 aufgehoben, soweit Beiträge zur Pflegeversicherung
beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 17.416,00 Euro festgesetzt worden seien. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit die Beklagte Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt habe, sei der angefochtene Bescheid rechtwidrig, denn Pflegeversicherungsbeiträge habe nicht die Krankenkasse, sondern die bei der Krankenkasse errichtete Pflegekasse festzusetzen. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die Krankenkasse etwa im Namen der Pflegekasse gehandelt habe oder habe handeln wollen. Die Beiträge zur Krankenversicherung habe die Beklagte indessen zutreffend festgesetzt. Der Sanierungsgewinn habe bei Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden dürfen. Der Beitragspflicht des freiwillig versicherten Selbstständigen unterliege das Arbeitskommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV. Dieses sei definiert als der
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Hierzu zählten auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Liege der Beitragsbemessung ein von dem Finanzamt erlassener Einkommenssteuerbescheid zugrunde, sei die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 6. November 2008, B 1 KR 28/07 R, Rdnr. 16). Es sei die eindeutige Absicht des Gesetzgebers gewesen, das Arbeitseinkommen
den Grundsätzen des Einkommenssteuerrechts ermitteln zu lassen. Hier sei das Betriebsvermögen des Klägers durch den Verzicht seiner Hausbank auf die Rückführung eines Darlehens gestiegen. Ob dabei Geld fließe, sei für die Gewinnermittlung
G nicht entscheidend. Für die konsequente Anbindung an das Steuerrecht spreche auch der Ausschluss von Willkür. Die Anknüpfung an das Steuerrecht diene der Verwaltungspraktikabilität, die gefährdet wäre, wenn einzelne Posten der Gewinnermittlung steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten wären. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuerlast auf der Grundlage eines Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom
dem Steuerbescheid den Anschein habe. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 406.000,00 Euro seien weder tatsächlich zum Leben verbraucht worden, noch hätte der Kläger diese verbrauchen können. Auch das Bundessozialgericht lasse bei Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen Ausnahmen von der engen Bindung an den Einkommenssteuerbescheid zu. Wenn die Finanzverwaltung, wie hier durch den Bescheid vom
beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 17.416,00 Euro festgesetzt wurden. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie hält die mit der Berufung angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Sanierungsgewinn des Klägers müsse beitragsrechtlich als Arbeitseinkommen behandelt werden. Insbesondere könne der dem Kläger zugeflossene Sanierungsgewinn nicht mit Einnahmen mit Entschädigungscharakter oder einer besonderen sozialen Zweckbindung verglichen werden. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren den teilweisen Erlass der Beitragsforderungen beantragt habe, müsse hierüber zunächst ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Im Übrigen habe der Kläger die für den streitigen Zeitraum vom
1 und 2 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum
4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße („Mindestbeitragsbemessungsgrenze“). Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt
Satz 2 dieser Vorschrift als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei
weis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Randnummer 24
1 der Satzung der Beklagten vom 8. Oktober 1991 in der im Kalenderjahr 2007 gültigen Fassung (42.
trag) gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder das Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung; als beitragspflichtige Einnahme gilt für hauptberuflich selbständig Tätige für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei
weis niedrigerer Einnahmen mindestens der
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches
dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Der Gewinn ist grundsätzlich durch Vergleich des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, festzustellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Mai 2001, B 5 RJ 46/00 R, zitiert
juris, dort Rdnr. 16; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
juris, dort Rdnr. 23). Randnummer 28 Zur Begründung dieser mit Wirkung vom
der neuen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit werde eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen, als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht. Dies führe zu einer Verwaltungserleichterung bei den Sozialversicherungsträgern, so dass eigene
prüfungen dieser Träger in diesem Bereich entfielen. Randnummer 29 Ergänzend regelt § 16 SGB IV, dass das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts ist; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Randnummer 30 Danach ist auch der Sanierungsgewinn des Klägers, der im Steuerbescheid für das Jahr 2005 in die Berechnung der „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ einfloss, beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V. Denn mit dem Sanierungsgewinn, der die Befreiung von einer Verbindlichkeit darstellt, ist dem Kläger ein messbarer Vermögensvorteil zugeflossen (ebenso: Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 22. Dezember 2009, S 8 KR 144/08, zitiert
juris, dort Rdnr. 18 ff.). Randnummer 31
dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 27. März 2003 ist Sanierung eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Sanierungsgewinn ist demzufolge die Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Da die Erhebung der Steuer auf eine
Ausschöpfung der ertragssteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn für den Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte bedeutet, kann die entsprechende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen
Abgabenordnung (AO) abweichend festgesetzt werden und
AO mit dem Ziel des späteren Erlasses (§ 227 AO) zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit gestundet werden.
abschließender Prüfung und
Feststellung der endgültigen auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallenden Steuer ist die Steuer
Dies gilt auch für gegebenenfalls erhobene Stundungszinsen
AO, soweit diese auf gestundete Steuerbeträge entfallen, die erlassen worden sind. Randnummer 32 Diese steuerrechtliche Behandlung bleibt beitragsrechtlich für die Sozialversicherung ohne Auswirkungen. Dies geht bereits aus § 16 SGB IV hervor, wonach das Gesamteinkommen unverändert, d.h. ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erlasses steuerrechtlicher Verpflichtungen, aus dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen ist. Einkommen ist
dem unzweideutigen Willen des Gesetzes als beitragspflichtige Einnahme zu werten, wenn es als solches
dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist, im Falle des Klägers als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Das Arbeitseinkommen im beitragsrechtlichen Sinne entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn, der unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen zu übernehmen ist. Randnummer 33 Dadurch wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht erzielt, sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens. Letztlich beruht diese Regelung auch auf verwaltungspraktischen Gründen, was die oben zitierte Gesetzesbegründung zeigt (wie hier: Sozialgericht Leipzig, a.a.O., Rdnr. 20; Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Mai 2003, B 12 KR 13/02 R, zitiert
juris, dort Rdnr. 16). Anknüpfungspunkt ist die Summe der Einkünfte vor Abzug der in § 2 Abs. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Abzugsposten. Bedeutsam sind diese Abzugsposten nur für den Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich, wenn von der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG, also dem Gesamteinkommen, der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Abzüge
G abgezogen werden (§ 2 Abs. 3 EStG). Wenn vom Gesamtbetrag der Einkünfte weiter Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (§ 2 Abs. 4 EStG), ergibt sich das Einkommen der Steuerpflichtigen. Wird dieses Einkommen um die Kinderfreibeträge
G oder sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge vermindert, erhält man
Maßgabe des § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG das zu versteuernde Einkommen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. August 2004, B 12 KR 36/03 R, zitiert
juris, dort Rdnr. 16). Randnummer 34 Ein Abzug des Sanierungsgewinns vom Gesamteinkommen ist damit weder steuerrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich vorgesehen. Ein später gegebenenfalls vorgenommener Erlass der durch Bescheid verbindlich festgesetzten Steuerschuld bleibt sozialversicherungsrechtlich ohne Belang. Für die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 240 SGB V ist vielmehr allein der jeweilige Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes maßgeblich (ebenso: Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2000, B 10 KR 3/99 R, zitiert
juris, dort Rdnr. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. August 2005, L 9 KR 136/03, Rdnr. 19). Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Revision war in Ermangelung eines Zulassungsgrundes nicht zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001125808
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.