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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 166/10 Beschluss Erfolglose Verfassungsbeschwerde: Verhältnis von Grundstücksverkehrsgenehmigung und Unterlas

Erfolglose Verfassungsbeschwerde: Verhältnis von Grundstücksverkehrsgenehmigung und Unterlassungspflicht nach § 3 Abs. 3 VermG; Zurückweisung von Berufung im Beschlussweg Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,

  1. Januar 2010, 20 O 300/09, Urteil vorgehend KG Berlin,
  2. Juni 2010, 1 U 3/10, Beschluss Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Kammergericht im Beschlusswege. Randnummer 2 Die Eltern des Beschwerdeführers erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom
  3. Juni 1990 die im Grundbuch von Basdorf Blatt … (alt: Blatt …) eingetragenen Grundstücke Basdorf, Flur …, Flurstücke …, … und …. Mit Schreiben an den Landkreis Bernau vom
  4. März 1991 meldete die Beteiligte zu 2 vermögensrechtliche Ansprüche auf das „Grundvermögen Basdorf, Grundbuchblatt …“ an. Mit notariellem Vertrag vom
  5. Oktober 1991 schenkten die Eltern des Beschwerdeführers diesem die vorbezeichneten Grundstücke. Der Schenkungsvertrag wurde am
  6. September 1992 vom Grundstücksverkehrsamt des Landkreises Bernau nach der Grundstücksverkehrsordnung - GVO - genehmigt. Der Beschwerdeführer wurde am
  7. Dezember 1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Randnummer 3 Im Januar 1998 teilte der Landkreis Barnim den Eltern des Beschwerdeführers mit, es seien Restitutionsansprüche bezüglich der genannten Grundstücke angemeldet worden. Zugleich erteilte er dem Beschwerdeführer erneut eine Grundstücksverkehrsgenehmigung für die genannten Grundstücke. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  8. August 2000 wurden die Grundstücke an die Beteiligte zu 2 zurückübertragen. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren Anfang 2006 bestandskräftig. Randnummer 5 Mit einer dem Beschwerdeführer im August 2009 zugestellten Klage beim Landgericht Berlin machte die Beteiligte zu 2 den Ersatz von Schäden geltend, die sie durch die Belastung der Grundstücke mit Grundpfandrechten, durch Weiterveräußerungen sowie zwischenzeitliche Zwangsversteigerungen einzelner Grundstücke erlitten habe. Mit Urteil vom
  9. Januar 2010 - 20 O 300/09 - verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer, an die Beteiligte zu 2 einen Betrag von 29.304 € nebst Zinsen zu zahlen und stellte fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, der Beteiligten zu 2 sämtliche weiteren entstandenen und noch entstehenden Schäden aus der Belastung der Grundstücke mit Grundpfandrechten, der Aufteilung und der Weiterveräußerung an Dritte sowie sämtliche Schäden aus der durch den Beschwerdeführer nicht erfolgten Freistellung von durch ihn bestellten Grundpfandrechten zu ersetzen. Feststellungen zum genauen Zeitpunkt der jeweiligen Belastungen, Aufteilungen und Weiterveräußerungen enthielt das Urteil nicht. Zur Begründung führte das Landgericht an, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Verfügungen durch das Schreiben des Landkreises vom Januar 1998 bereits über den Rückgabeantrag informiert gewesen. Aufgrund der vorliegenden Grundstücksverkehrsgenehmigung habe er zwar nicht gegen das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes - VermG - verstoßen, er habe jedoch schuldhaft seine Pflicht zur Vergewisserung aus § 3 Abs. 5 VermG verletzt. Randnummer 6 Der Beschwerdeführer legte Berufung ein. Mit Beschluss vom
  10. April 2010 wies ihn das Kammergericht darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG sei zwar, anders als vom Landgericht angenommen, nicht Anknüpfungspunkt für eine Haftung, weil sie keine eigenständige gesetzliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten darstelle. Der Beschwerdeführer habe jedoch gegen das Unterlassungsgebot in § 3 Abs. 3 VermG verstoßen. Er habe sich nicht ausschließlich auf die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung verlassen können. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung gebe keine Garantie dafür, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein in jeder Hinsicht restitutionsfreies Grundstück handle. Der Verfügungsberechtigte könne immer nur darauf vertrauen, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung keine Anmeldung vorlag bzw. kein Restitutionsverfahren anhängig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich daher vor einer Verfügung über die Grundstücke bei dem zuständigen Vermögensamt über den Stand des Restitutionsverfahrens vergewissern müssen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  11. Juni 2010 - 1 U 3/10 - verwarf das Kammergericht die Berufung hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu Ziffer 3 als unzulässig und wies sie ansonsten zurück. Zur Begründung wies es ergänzend zu dem Hinweisbeschluss darauf hin, dass die einmal erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung den Verfügungsberechtigten nicht von seiner Verpflichtung entbinde, sich bei einer beabsichtigten späteren Verfügung bei dem zuständigen Vermögensamt zeitnah über den Stand eines Restitutionsverfahrens zu erkundigen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  12. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, weil das Kammergericht nicht auf seinen Vortrag eingegangen sei, dass es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele. Mit Beschluss vom
  13. August 2010 wies das Kammergericht die Anhörungsrüge zurück. Der Senat habe das Vorbringen vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Eine ausführlichere Begründung zum Nichtvorliegen von Revisionszulassungsgründen sei nicht erforderlich gewesen, weil solche Gründe nicht vorgelegen hätten. Insbesondere hätten keine Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von § 3 Abs. 3 VermG zur Grundstücksverkehrsverordnung vorgelegen. Im Übrigen handele es sich nicht um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung. Wegen des Fristablaufs für die Anmeldung von Restitutionsansprüchen am
  14. Januar 1993 sei nicht mehr mit einer Vielzahl von Fällen zu diesem Themenbereich zu rechnen. Randnummer 9 Mit seiner am
  15. Oktober 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Anliegen weiter. Randnummer 10 Er rügt eine gegen Art. 15 Abs. 4 - eventuell auch gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - verstoßende Verkürzung des Rechtswegs sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB. Zur Begründung führt er an, dass das Kammergericht durch die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege den Rechtsweg unzulässig verkürzt habe, weil gegen den Beschluss kein Rechtsmittel mehr gegeben sei. Die Begründung des Kammergerichts, wonach er gegen das Unterlassungsgebot nach § 3 Abs. 3 VermG verstoßen habe, sei unvertretbar. Er habe sich auf die vorliegende Grundstücksverkehrsgenehmigung verlassen können. Beim Vorliegen einer solchen Genehmigung bestehe keine Unterlassungspflicht. Er habe nach Bestätigung der Genehmigung davon ausgehen können, dass der Restitutionsantrag der Genehmigungsbehörde als offensichtlich unbegründet erschiene. Das Kammergericht weiche hinsichtlich der Unterlassungspflicht beim Vorliegen offensichtlich unbegründeter Restitutionsanträge von Entscheidungen sowohl des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
  16. April 1994 - V ZR 79/93 -) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
  17. August 1997 - 7 C 64/96 -) ab. Außerdem stehe die Entscheidung im Widerspruch zu einschlägigen Kommentierungen. Jedenfalls handele es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Randnummer 11 Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 12
  18. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -. Danach muss der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegen, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal dessen Verletzung zu behaupten. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist vielmehr aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (Beschluss vom
  19. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 15; st. Rspr.). Randnummer 13 Dem werden die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Die tatsächlichen Grundlagen für die im Ausgangsverfahren erfolgte Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gehen aus der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend hervor. Der Beschwerdeführer macht keine hinreichend konkreten Angaben zum jeweiligen Gegenstand und genauen Zeitpunkt der Verfügungen über die im Ausgangsverfahren streitbefangenen Grundstücke, die Grundlage seiner Verurteilung und der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO in der hier maßgebenden, bis Oktober 2011 gültigen alten Fassung waren. Der Verfassungsbeschwerde lassen sich danach aus sich heraus die behaupteten Verfassungsverstöße nicht entnehmen. Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst erst so zusammenzustellen, dass er die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nachprüfen kann. Randnummer 14
  20. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus auch unbegründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Randnummer 15 Ein Verstoß gegen das in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Recht auf den gesetzlichen Richter liegt zwar auch dann vor, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (Beschluss vom
  21. Mai 2011 - VerfGH 156/08 - Rn. 14 m. w. N.; st. Rspr.). Das gilt auch, wenn es objektiv willkürlich eine Entscheidungsform wählt, bei welcher das Gesetz - wie bei der Berufungszurückweisung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO a. F. ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsah (§ 522 Abs. 3 ZPO a. F.). Denn in beiden Fällen wird dem Beschwerdeführer der Zugang zur Revisionsinstanz versperrt (vgl. zum Bundesrecht, allerdings unter dem Aspekt der Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz: BVerfG, NJW 2009, 572 <573 Rn. 15 ff.>, NJW 2007, 3118 <3119>, jeweils m. w. N.). Randnummer 16 Nach diesem Maßstab bestehen im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Kammergericht nach § 522 Abs. 2 ZPO a. F.; für eine willkürliche Missachtung der einfachgesetzlichen Voraussetzungen des prozessualen Vorgehens ist nichts erkennbar. Randnummer 17 a) § 522 Abs. 2 ZPO a. F. sah die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nur für Fälle vor, in denen die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderte. Die Berufung durfte daher insbesondere dann nicht im vereinfachten Beschlussverfahren zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abwich (vgl. BVerfG, NJW 2007, a. a. O.; Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
  22. Aufl. 2012, Band II, § 543 Rn. 13 m. w. N.). Eine solche Abweichung ist jedoch nur gegeben, wenn die Berufungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO a. F. dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung und wenn sie hierauf beruht (vgl. BGH, NJW 2011, 2443 m. w. N.; Wenzel, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom
  23. Mai 2012 - VerfGH 19/10 - Rn. 8). Randnummer 18 b) Die vom Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde für eine Abweichung zitierten Entscheidungen standen dem Beschluss des Kammergerichts nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht sind jeweils davon ausgegangen, dass eine Unterlassungspflicht nach § 3 Abs. 3 VermG nicht besteht, wenn ein Restitutionsantrag offensichtlich unbegründet ist. Damit hat sich das Kammergericht nicht in Widerspruch gesetzt. Es hat vielmehr in seinem Hinweisbeschluss vom
  24. April 2010, auf den der angefochtene Beschluss Bezug nimmt, ausdrücklich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zitiert. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Frage, ob ein offensichtlich unbegründeter Antrag vorliegt, jedoch für das grundsätzliche Bestehen der Pflicht, sich bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zeitnah zu der jeweiligen Verfügung über ein anhängiges Restitutionsverfahren zu vergewissern, ohne Bedeutung. In diesem Rahmen könne sich ein Verfügungsberechtigter nicht auf eine Grundstücksverkehrsgenehmigung verlassen. Dieser komme allenfalls eine Indizwirkung zu. Randnummer 19 Es erscheint auch nicht unvertretbar, dass das Kammergericht die grundsätzliche Bedeutung der Sache verneint hat, weil es sich um auslaufendes Recht handele und keine erhebliche Anzahl vergleichbarer Fälle mehr zu erwarten sei (vgl. BVerfG, NJW 2009, 572 <573> m. w. N. und BGH, NJW-RR 2008, 220). Randnummer 20 c) Der Beschluss des Kammergerichts überschreitet schließlich auch ansonsten nicht die Grenze zu einer willkürlichen Anwendung des Prozessrechts, soweit es die Erfolgsaussichten der Berufung in der Sache verneint hat. Es hat sich in der angefochtenen Entscheidung und dem dazu ergangenen Hinweisbeschluss mit den streitentscheidenden Vorschriften, der dazu ergangenen Rechtsprechung sowie der Kommentierung in der rechtswissenschaftlichen Literatur eingehend auseinandergesetzt. Ob das für seine Entscheidung maßgebende Verhältnis zwischen einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung und den sich aus dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG ergebenden Sorgfaltspflichten in der Literatur anders beurteilt wird, ist insoweit nicht maßgeblich. Aus der Sicht des Verfassungsrechts entscheidend ist allein, dass die einfachrechtliche Auffassung des Kammergerichts nicht unter jedem denkbaren Aspekt unvertretbar erscheint. III. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 22 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001126009

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