dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bei Entschädigungseinrichtungen Orientierungssatz 1.
1 Satz 2 EAEG sind Institute verpflichtet, Beiträge an jene Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 EAEG geht hervor, dass Kapitalanlagegesellschaften Institute im Sinne des § 2 Abs. 6 InvG sind, denen die Erlaubnis gem. § 7 Abs. 1 InvG erteilt ist und denen die Befugnis zusteht, die in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG genannten Dienst- und Nebendienstleistungen zu erbringen. (Rn.19)
Bruttoprovisionserträgen bemessen werden, die aus Geschäften mit Kunden stammen, die für eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht kommen. (Rn.29)
1 BGB. Dabei ist für das Risiko, es unerheblich, ob der Besitzer als ihm oder als einem anderen gehörend besitzt. Entscheidend ist die tatsächlichen Sachherrschaft und die damit verbundene Zugriffsmöglichkeit. (Rn.36) 9. Auf Antrag kann ein Institut einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen
WBeitrV zugewiesen werden, wenn es
weist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren. Im Regelfall sind Erträge geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen. (Rn.38) 10. Der Antrag auf Zuweisung eines Institut einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen unterliegt einer Ausschlussfrist
WBeitrV. Zudem muss sich ein Antrag
WBeitrV am Fristenrahmen des § 32 VfVfG orientieren. (Rn.38) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um den Jahresbeitrag 2009 der Klägerin zur Beklagten. Randnummer 2 Die Klägerin firmierte bis zum 16. März 2009 unter „Q… GmbH“, seither lautet ihre Firma wie im Rubrum angegeben. Ausweislich des Prüfungsberichts zum 31. Dezember 2008 ist sie eine Kapitalanlagegesellschaft mit einer Erlaubnis
G und Mitglied in der Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. Berlin. Randnummer 3 Im Juni 2009 erklärte die Klägerin unter dem Vorbehalt der Zugehörigkeit zur Beklagten Bruttoprovisionserträge in Höhe von 22.290.554,62 € erzielt zu haben, wovon 2.109.842,73 €
WBeitrV unberücksichtigt bleiben sollten. Weitere 18.162.640,70 € sollten nicht berücksichtigt werden, weil sie aus Geschäften mit bestimmten Kunden stammten. Unabhängig davon sollten aber 17.969.222,43 € nicht berücksichtigt werden, weil sie aus der Verwaltung fremder Fonds und der Anlageberatung vereinnahmt worden seien. Der Erklärung lag ein Bericht des Wirtschaftsprüfers bei. Randnummer 4
einem Hinweis der Beklagten auf Rechtsänderungen erneuerte die Klägerin am
dem InvG Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren des Kunden zu verschaffen. Dem war eine Erklärung eines Wirtschaftsprüfers unter dem
weisen der einschlägigen Rechtsprechung. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 20. August 2012 (Bl. 117 bis 122 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Die Kammer hat den Rechtsstreit
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
G erteilt ist und die zur Erbringung der in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG genannten Dienst- und Nebendienstleistungen befugt sind. Das ist die Klägerin auch
ihrer eigenen Wertung (KB I Seite 4 = Bl. 76 d.A.). Damit ist sie der Beklagten zugeordnet, weil diese die Institutsgruppe der anderen Institute als der
1 Nr. 1 EAEG bezeichneten umfasst (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 EAEG). Randnummer 20 Erfolglos meint die Klägerin, in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 EAEG keiner Entschädigungseinrichtung zugeordnet zu sein (KB I Seite 4 bis 6 = Bl. 76 bis 78 d.A. und KB II Seite 1 bis 3 = Bl. 131 bis 133 d.A.). Diese Rechtsfolge sieht die Norm unter bestimmten Umständen für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG vor. Die Klägerin ist kein derartiges Institut. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke ist die Norm nicht auf andere Institute
1 EAEG anwendbar, die – wie die Klägerin – der Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind. Das entschied die Kammer im Falle einer anderen vom Bevollmächtigten der hiesigen Klägerin vertretenen Klägerin mit Urteil vom 5. März 2010 – VG 4 K 47.10 -. Die KB I setzt sich damit nicht auseinander, behauptet nur unbelegt und unzutreffend, Regelungsabsicht des § 12 Abs. 1 EAEG sei es, „für Institute der Finanzbranche“ eine Doppelbelastung zu verhindern. Das Urteil der Kammer, auf das die Beklagte Bezug genommen hat, sieht die Klägerin als nicht haltbar an, weil zum Zeitpunkt der Schaffung von § 12 Abs. 1 EAEG Nicht-Einlagenkreditinstitute
damals geltender Statutenlage der in Betracht kommenden Sicherungseinrichtungen noch nicht Mitglieder darin werden konnten, man dem Gesetzgeber aber nicht unterstellen könne, er habe die Nichtprivilegierung von anderen Instituten festschreiben wollen. Randnummer 21 Mag es durchaus denkbar sein, dass eine planwidrige Regelungslücke erst durch eine spätere Entwicklung eintritt, so wird eine solche Lücke nicht bereits durch spätere Entwicklungen, durch Neuerungen dargetan (hier: Änderung der Statuten von Entschädigungseinrichtungen). Zunächst einmal widerstreitet der Wortlaut des § 12 Abs. 1 EAEG der Annahme der Klägerin, der Gesetzgeber habe „für Institute der Finanzbranche“ eine Zuordnungsregelung treffen wollen. Wäre das beabsichtigt gewesen, hätte er die Zeichen „Nr.1“ weglassen und die Regelung dann auf „Institute im Sinne des § 1 Abs. 1“ erstrecken können. Dass dies seinerzeit praktisch keine Auswirkungen für andere Institute als die in Nr. 1 gehabt hätte, wäre kein Grund gewesen, von einer weiter gehenden Fassung des Gesetzeswortlauts, wie sie im ursprünglichen Entwurf (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10188) vorgesehen war, abzusehen, wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass es allein von den Instituten und den Sicherungseinrichtungen hätte abhängen sollen, ob ein Institut der Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist. Die Begründung des ersten Entwurfs deutet darauf hin, dass bereits dieser Wortlaut zu weit ging und nur an die Befreiung von Kreditinstituten gedacht war. Darin hieß es: Randnummer 22 „Die Regelung macht von der in Artikel 3 Abs. 1 der Einlagensicherungsrichtlinie sowie in Artikel 2 Abs. 1 der Anlegerentschädigungsrichtlinie enthaltenen Möglichkeit Gebrauch, Kreditinstitute von der Pflichtzugehörigkeit zu einem Entschädigungssystem auszunehmen, wenn sie einem System angeschlossen sind, welches das Kreditinstitut selbst schützt und insbesondere seine Liquidität und Solvenz gewährleistet. Weiterhin müssen diese Systeme über die dazu erforderlichen Mittel verfügen und bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Einlagensicherungsrichtlinie bestanden haben. Diese Voraussetzungen treffen auf die Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände und die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken zu.“ Randnummer 23 Diesen Bezug zur Einlagensicherungsrichtlinie verdeutlichte die Begründung für die später Gesetz gewordene Fassung (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10848, Seite 25), in der es hieß: Randnummer 24 „Zugleich wird die Befreiungsregelung auf Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 beschränkt. Diese Änderung dient der Anpassung an Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie,
dem die Befreiung von der Pflichtzugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung nur für Einlagenkreditinstitute zulässig ist.“ Randnummer 25 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Analogie nicht im Wege verfassungskonformer Anwendung des § 12 Abs. 1 EAEG geboten, weil anderenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben wäre. Wie das Bundesverfassungsgericht entschied (Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348 [376]) ist vor dem Hintergrund der spezifisch unterschiedlichen Ausgangssituation der Einlagenkreditinstitute auf der einen Seite und der anderen Institute auf der anderen Seite die Anknüpfung an erprobte organisatorische Strukturen bereits vorhandener Entschädigungseinrichtungen dem Grunde
gut vertretbar. Das gibt auch einen hinreichenden sachlichen Grund für die eingeschränkte Freistellungsregelung des § 12 Abs. 1 EAEG ab. Randnummer 26 B. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Einbeziehung ihrer Bruttoprovisionserträge aus Geschäften mit Kunden ohne Entschädigungsanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 EAEG (KB I Seite 6 bis 11 = Bl. 78 bis 83 d.A.; KB II Seite 3 f. = Bl. 133 f. d.A.). Sie meint dazu, § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV sei mit der Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG wegen Verstoßes gegen das Gebot der risikoorientierten Beitragserhebung unvereinbar. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht.
8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG sind bei der Regelung des Näheren durch eine Verordnung hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen.
WBeitrV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom
vollziehen. Die Norm regelt, welche Erträge bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge unberücksichtigt bleiben. Im Falle der Nummer 4 sind das die gesamten Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen. Im Falle der Nummer 6 werden (nur) 90% der näher bezeichneten Erträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus Geschäften mit Kunden stammen, die
2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren. Beiden Geschäftsarten ist gemein, dass sie keinen Entschädigungsanspruch auslösen können. Im Fall der Nummer 4 liegt das daran, dass es sich nicht um Wertpapiergeschäfte handelt; im Fall der Nummer 6 sind es solche Geschäfte, die nur durch die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 EAEG keinen Entschädigungsanspruch auslösen. Eben in dieser unterschiedlichen Nähe zu dem mit dem EAEG zu sichernden Teil des Finanzsystems sieht das Gericht einen ausreichenden Grund für die unterschiedliche Behandlung von Erträgen durch § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 und 6 EdWBeitrV.“ Randnummer 29 Dass die Anlegerentschädigungsrichtlinie es ausschließt, ein Wertpapierhandelsunternehmen zu Beiträgen heranzuziehen, die u.a.
Bruttoprovisionserträgen bemessen werden, die aus Geschäften mit Kunden stammen, die für eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht kommen, ist – auch anhand des Vorbringens der Klägerin (KB I Seite 10 f. = Bl. 82 f. d.A.) nicht erkennbar. Randnummer 30 C. Die Klägerin meint, die Einbeziehung der Bruttoprovisionserträge aus der Verwaltung fremder Sondervermögen verstoße gegen die Grundsätze zur Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck (KB I Seite 11 bis 16 = Bl. 83 bis 88 d.A.; KIB II Seite 4 bis 7 = Bl. 134 bis 137 d.A.). Dazu macht sie eine durch das (eine frühere Fassung der EdWBeitrV betreffende) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
vollziehbar. Sollte das
einer früheren Fassung, auf die die Klägerin abstellt, anders gewesen sein, wäre das unerheblich, weil ein Verstoß gegen Europarecht nicht zur Nichtigkeit des nationalen Rechts, sondern nur zu dessen Unanwendbarkeit führte. Entfällt der Widerspruch zum Europarecht, steht dieses der Anwendbarkeit des nationalen Rechts nicht mehr entgegen. Randnummer 34 Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Klägerin eigentlich einen Gleichheitsverstoß rügt, der darin bestehen soll, dass die kollektive Vermögensverwaltung durch eine Kapitalanlagegesellschaft anders behandelt wird als die auf dieses Vermögen bezogene Verwaltung einer Auslagerungsgesellschaft
G. Zwischen der Tätigkeit beider Gesellschaften mag es Gemeinsamkeiten geben. Indes bleibt es bei dem Unterschied, dass im ersten Fall eigenes Sondervermögen verwaltet wird, im zweiten fremdes. Darin sieht das Gericht trotz der Gemeinsamkeiten den hinreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung (vgl. Urteil vom
der mündlichen Verhandlung, warum nur Eigenbesitz zum erhöhten Beitragssatz führen sollte. Der risikoerhöhende Umstand ist die tatsächliche Gewalt über die Sache (vgl. § 854 Abs. 1 BGB). Ob der Besitzer als ihm oder als einem anderen gehörend besitzt, ändert an dem Risiko, das mit der tatsächlichen Sachherrschaft und der damit verbundenen Zugriffsmöglichkeit einhergeht, nichts. Auf die von der Klägerin auch zuletzt (Schriftsatz vom 18. Oktober 2012) thematisierte Vermutungsregel des § 2a Abs. 2 Satz 2 EdWBeitrV und den ausdrücklich gestellten Antrag
WBeitrV kommt es danach nicht an. Randnummer 37 Die Auffassung der Klägerin, die Beitragsregelung sei mit § 8 Abs. 8 EAEG unvereinbar, weil der erhöhte Beitragssatz auf alle Bruttoprovisionserträge angewendet werde, nicht aber nur auf die, die aus besitzermöglichenden Geschäften stammen, geht (wieder) von dem unzutreffenden Ansatz aus, das Verfassungsrecht gebiete es, die Beitragserhebung an einzelnen Geschäften auszurichten. Im Übrigen übergeht sie § 2b Satz 1 Nr. 1 EdWBeitrV, wenn sie den Fall einer „Infizierung von Kleinst-Bruttoprovisionserträgen“ schildert. Randnummer 38 2. Die Klägerin war nicht gemäß § 2b Satz 1 Nr. 1 EdWBeitrV der Gruppe
WBeitrV zuzuordnen. Danach kann die Entschädigungseinrichtung auf Antrag ein Institut einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen
Absatz 1 zuweisen, wenn es
weist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren; die Erträge waren im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen. Solches macht die Klägerin geltend, wenn sie nun anführt, das Depotgeschäft, bei dem ihre Besitzverschaffungsbefugnis bestünde, im Abrechnungszeitraum nicht betrieben zu haben. Jedoch war der Antrag
WBeitrV fristgebunden. Durch § 7 Abs. 7 Satz 2 EdWBeitrV war die Frist vom
Widerspruchserhebung einen Antrag, den man möglicherweise
WBeitrV hätte berücksichtigen können. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 Satz 1 ZPO. Randnummer 40 BESCHLUSS Randnummer 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 42 77.695 Euro Randnummer 43 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001126170
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