Bemessung des Beitragssatzes für den Jahresbeitrag eines Finanzdienstleisters Orientierungssatz
(2009)berechnet sich der Jahresbeitrag aus den beitragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2 multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach den §§ 2a und 2b. Der Streitstand gibt keinen Anlass, den beitragsrelevanten Ertrag näher zu erläutern, den die Beteiligten übereinstimmend mit 3.051.567,63 € beziffern. Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 EAEG, nämlich ein Institut, dem eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Satz 3 KWG erteilt ist. Zwar ist die damit angesprochene Fassung des Gesetzes über das Kreditwesen heute überholt. Denn die mit Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie vom
- Juli 2007 (BGBl. I Seite 1330 [1368]) neu gefasste Nr. 4 des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG und der neu eingefügte § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG sind mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom
- November 2010 (BGBl. I Seite 1592) erneut geändert (Nr. 4) bzw. aufgehoben (Satz 3). Die Neufassung 2007 der Nr. 4 definierte als Finanzdienstleistung mit der Klammerdefinition „Eigenhandel“ die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere. Daran knüpfte § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG 2007 an, der als Finanzdienstleistung auch eine Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung ansah, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 (gemeint Satz 2) Nr. 4 darstellt. Dies definierte die Norm in der Klammer als „Eigengeschäft“. Doch ist für die Beurteilung des streitigen Jahresbeitragsbescheids 2009 die Aufhebung des § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG im November 2010 ohne Bedeutung. In dem für die streitige Beitragsbemessung maßgeblichen Zeitpunkt gab es § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG, der Eigengeschäfte als Finanzdienstleistung definierte, deren näher bezeichnete Erbringung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWG einer schriftlichen Erlaubnis bedurfte. Randnummer 26 Zutreffend wandte die Beklagte auf die beitragsrelevanten Erträge der Klägerin den Beitragssatz nach § 2a Abs. 1 Nr. 7 (2,46%) und nicht den Beitragssatz des § 2a Abs. 1 Nr. 6 (1,23%) EdWBeitrV an. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 7 EdWBeitrV beträgt der Beitragssatz 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG erteilt worden ist und die (was hier gegeben ist) nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der Wortlaut der Norm („eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG erteilt worden ist“) ist nicht allein auf eine schriftliche Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWG beschränkt, sondern erfasst auch andere Akte, durch die einem Institut nach den Maßstäben des Gesetzes über das Kreditwesen etwa Finanzdienstleistungen erlaubt sind. Denn die Beitragssätze knüpfen an erlaubte Geschäftstypen an, nicht an den Text einer Erlaubnisurkunde. Randnummer 27 Der Klägerin war im Abrechnungszeitraum eine Erlaubnis zum Eigengeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG erteilt. Zwar gab es für sie keine schriftliche Erlaubnis in der Form eines erlaubenden Verwaltungsakts nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWG und gibt es entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid auch sonst keine bindende Feststellung einer solchen Erlaubnis. Doch galt nach § 64i Abs. 2 KWG diese Erlaubnis als der Klägerin erteilt. Nach dieser Norm galt für ein Unternehmen, das am
- November 2007 eine Erlaubnis für Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG hat und bisher auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt hat, die Erlaubnis für das Eigengeschäft als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen. Am
- November 2007 hatte sie die nötigen Erlaubnisse. Und sie handelte bis zu diesem Tag dreimal auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten. Denn sie erwarb (für ihr Anlagevermögen) Wertpapiere. Der Erwerb/die Anschaffung von Wertpapieren ist ein Handel mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG. Nichts deutet darauf, dass Handel im Sinne des § 64i Abs. 2 KWG nur die Anschaffung zum kurzfristigen Wiederverkauf meint oder weitergehende Anforderungen stellt. Insbesondere hängt die Erlaubnisfiktion des § 64i Abs. 2 KWG nicht davon ab, dass das Eigengeschäft erlaubnispflichtig gewesen sein muss, es also im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang erfolgte, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Überzeugend beruft sich die Beklagte auf die Entstehungsgeschichte des § 64i KWG (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4028 Seite 99 zu Nummer 21), wonach es im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sei, bei für die Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung und die Anlagevermittlung Qualifizierten die entsprechende Erlaubnis zu fingieren. Damit verträgt sich die von der Klägerin vertretene Auffassung nicht, weil die Fiktionswirkung dann von Umständen des Einzelfalls abhängen sollte, die im Einzelnen zu würdigen wären. Zweck einer Fiktion ist aber, von einer solchen – unter Umständen aufwändigen und zu Grenzfällen führenden - Würdigung freizustellen. So kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin ohne Einführung des § 64i Abs. 2 KWG (nach Einführung des § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG) eine Erlaubnis zum Erbringen des Eigengeschäfts hätte beantragen müssen (um die weiteren zwei Geschäfte abwickeln zu dürfen). Die absichtsvolle Vereinfachung, die einer Fiktion eigen ist, kann dazu führen, dass Erlaubnisse auch in den Fällen als erteilt gelten, in denen sie nach dem neuen Recht – nach eingehender Prüfung – nicht nötig wären. Das Gericht sieht keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber mit § 64i Abs. 2 KWG nur in den Fällen die Erlaubnisfiktion eintreten lassen wollte, in denen sonst eine Erlaubnis nötig und zu erteilen wäre, zumal jederzeit die Möglichkeit bestand, auf die Erlaubnis zu verzichten. Randnummer 28 Zudem stellte die Anschaffung von Finanzinstrumenten für das eigene Anlagevermögen eines Instituts bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG kein erlaubnispflichtiges Gewerbe dar. Wenn aber § 64i Abs. 2 KWG an einen Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung anknüpft, kann sich das nur auf (ohne Erlaubnis) zulässige Tätigkeiten beziehen. Anderenfalls führte es dazu, die Erlaubnisfiktion an die unerlaubte Ausübung eines Gewerbes zu knüpfen oder dazu, eine erteilte Erlaubnis in eine Erlaubnisfiktion zu verwandeln. Das erscheint zumindest eigenartig und wird dadurch vermieden, dass man die Erlaubnisfiktion des § 64i Abs. 2 KWG bereits an jedes (einzelne) Handelsgeschäft „auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten“ knüpft. Randnummer 29 Eine abweichende Zuordnung nach § 2b EdWBeitrV war mangels rechtzeitigen Antrags der Klägerin nicht vorzunehmen. Die Klägerin ist darauf in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfrage nicht mehr zu sprechen gekommen, weshalb das Gericht von Ausführungen zur Ausschlussfrist (vgl. Urteil vom
- März 2011 – VG 4 K 49.10 -) und zur (wegen der Ausschlussfrist nicht eröffneten und ungeachtet dessen mangels der Voraussetzung dafür nicht zu gewährenden) Wiedereinsetzung absieht. Randnummer 30 Zu Art. 3 Abs. 1 GG und § 25 Abs. 1 VwVfG hat die Beklagte ebenfalls Zutreffendes geschrieben. Wenn sich Ungleichbehandlung auf den Jahresbeitragsbescheid auswirken könnte, dann wäre diese mit den Hinweisschreiben nicht gegeben. Denn nach Aktenlage behandelte die Beklagte alle Institute gleich und versandte die Hinweisschreiben an sie. Dass die nicht überall ankamen, ist keine Frage der Behandlung durch die Beklagte. Das Verlangen nach nachgewiesener Sicherstellung des Zugangs des Hinweises geht über das hinaus, was die Beklagte den anderen Instituten angedeihen ließ. Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin nicht, die Beklagte habe sie über die Rechtsänderung informieren müssen. Rechtsverordnungen sind zu verkünden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG) und gelten dann nach Maßgabe von Art. 82 Abs. 2 GG – auch für Institute mit Rechtsabteilungen, die nur den „BVI-Newsletter“ zu lesen scheinen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 Satz 1 ZPO. Randnummer 32 BESCHLUSS Randnummer 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 34 37.534,28 Euro Randnummer 35 festgesetzt, was unabhängig davon ist, dass die Klägerin schriftsätzlich auch einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO angekündigt hat. Denn dieser verdoppelte die Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht, sondern betraf in anderer Weise als die bloße Anfechtung die nach § 52 Abs. 3 GKG maßgebliche bezifferte Geldleistung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001126177