Einstweilige Verfügung - Unterlassung von Aufrufen zu Warnstreiks gegen Betriebe mit Sicherheits- und Bewachungsaufgaben in Kernkraftwerken Orientierungssatz 1. Streikforderungen einer Gewerkschaft, deren Gegenstand an sich tariflich regelbar ist, unterliegen keiner gerichtlichen Übermaßkontrolle; eine solche würde gegen die durch Art 9 Abs 3 GG gewährleistete Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften verstoßen und die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Frage. Auch zum Schutz des Koalitionspartners ist eine solche Übermaßkontrolle nicht geboten, da von einer für ein tariflich regelbares Ziel erhobenen Streikforderung als solcher keine Beeinträchtigung ausgeht. Jedes Kampfziel enthält erfahrungsgemäß einen Verhandlungsspielraum und entfaltet keine rechtsgestaltende Wirkung. Selbst eine weit überzogene Quantifizierung der Streikforderung kann nicht allein zur Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes führen. (Rn.73) 2. Die Friedenspflicht aus dem am 30.08.2011 mit Wirkung ab 01.01.2012 abgeschlossenen Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV) steht den beabsichtigten Warnstreiks nicht entgegen. (Rn.84) Die Streikforderungen überschneiden sich nicht mit den Regelungsgegenständen des MRTV. (Rn.85) 3. Ein gegen Betriebe mit Sicherheits- und Bewachungsaufgaben in Kernkraftwerken gerichteter Streik ist aus Gründen der Gemeinwohlgefährdung nicht generell ausgeschlossen. (Rn.93) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 16. Mai 2012, 42 Ga 7484/12, Urteil Tenor Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.05.2012 – 42 Ga 7484/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 Der Verfügungskläger verlangt im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die beklagte Gewerkschaft die Unterlassung von Streiktaufrufen im Bereich der Bewachung von Kernkraftwerken (KKW) bzw. kerntechnischen Anlagen (KTA). Randnummer 2 Der Verfügungsbeklagte forderte unter Hinweis auf den beschlossenen Ausstieg aus der Kernenergie und dessen Auswirkungen auf Arbeitnehmer im Dienstleistungsbereich den Verfügungskläger mit dem Schreiben vom 08.03.2012 auf, Verhandlungen aufzunehmen auf der Grundlage der in der Anlage übersandten Version 5.4 eines Sozialtarifvertrags für Betriebe, die Sicherheits- und Bewachungsaufgaben in Kernkraftwerken und deren standortnahen Zwischenlagern während und nach dem Leistungsbetrieb wahrnehmen. Dieser ist in drei Abschnitte gegliedert, dessen erster sich mit Regelungen zur Altersteilzeit befasst. Der zweite enthält Regelungen unter der Überschrift ,,Weitere personelle Maßnahmen zur Vermeidung eines Personalabbaus" zur Schaffung eines unternehmensübergreifenden ,,Kommunikations- und Personalinformationssystems", zu Qualifizierung und zu Langzeitarbeitszeitkonten. Abschnitt III enthält Regularien zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile bei der Beschäftigten bei Betriebsänderungen oder -stilllegungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entwurf (Bl. 158 bis 176 d. A.) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten erklärt, dass die in Abschnitt II Ziffer 1 und 2 aufgestellten Forderungen fallengelassen werden. Randnummer 3 Nachdem der Verfügungskläger – insbesondere auch wegen des mit Wirkung zum 01.01.2012 zwischen den Parteien abgeschlossenen Manteltarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen (MTV) – allenfalls über Teile gesondert verhandeln wollte, rief der Verfügungsbeklagte an mehreren Standorten von KKW beginnend ab 10.05.2012 zu Warnstreiks auf. Jeweils nach Abschluss von Notdienstvereinbarungen fanden im Zeitraum bis 04.06.2012 zweistündige Warnstreiks bei Bewachungsunternehmen von acht KKW statt; im außer Betrieb befindlichen KKW Brunsbüttel dauerte der Warnstreik 4 Stunden. Der Verfügungsbeklagte hat angekündigt, bei weiteren Warnstreiks Notdienstvereinbarungen nur noch mit einer Besetzung von 50 % der behördlichen Mindestzahl an Arbeitnehmern abzuschließen. Randnummer 4 Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.05.2012 hat der Verfügungskläger beim Arbeitsgericht Berlin, beantragt dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, seine Mitglieder oder andere in Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers beschäftigte Arbeitnehmer zu einem Streik aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss eines bundesweiten Sozialtarifvertrages aufzurufen. In seinen Hilfsanträgen hat er sich auf einzelne Regelungen in dem übersandten Exemplar eines Sozialtarifvertrages bezogen. Randnummer 5 Das Arbeitsgericht hat mit dem am 16.05.2012 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 288 bis 292 d.A.), den Haupt- und die Hilfsanträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässigen Anträge seien unbegründet. Voraussetzung für eine Untersagung sei zwar nicht, dass der beabsichtigte Streik offensichtlich rechtswidrig sei. Aus der wertsetzenden Grundentscheidung des Art. 9 Abs. 3 GG folge aber, dass es kein generelles Streikverbot für die Arbeitnehmer geben könne, die mit der Bewachung kerntechnischer Anlagen betraut seien. Auch eine Interessenabwägung mit Belangen des Gemeinwohls führe nicht dazu, dass der beabsichtigte Streik um den angestrebten Sozialtarifvertrag rechtswidrig wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass Streiks in einem Umfang geplant seien, die ein Herunterfahren von KKW erforderlich machten. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei ebenfalls nicht ersichtlich; eine höhere Kostenbelastung der Mitgliedsunternehmen reiche hier nicht aus. Der Entwurf des Sozialtarifvertrages enthalte auch keine tariflich nicht regelbaren Ziele, sondern typische Inhalte eines Sozialplans, der auch in Form eines Tarifvertrages verlangt und mit Mitteln des Arbeitskampfes durchgesetzt werden könne. Regelungen zur Altersteilzeit könnten Gegenstand eines Tarifvertrages sein; unterstellt, der Verfügungskläger könne Grundrechte seiner Mitgliedsfirmen wahrnehmen, sei eine existenzielle Überforderung nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 6 Auch Forderungen nach Regelungen zu einem Personalinformations- und Kommunikationssystem seien tarifvertraglich zulässig in Form einer gemeinsamen Einrichtung. Regelungen von Arbeitnehmerüberlassung sei ebenso wie die Grundsätze der Neubesetzung freier Stellen seien als die unternehmerische Entscheidungsfreiheit einschränkend nicht nur in Betriebsvereinbarungen zulässig; das gleiche gelte für die kündigungsbeschränkenden Regelungen. Legitimes Streikziel seien auch Regelungen zu Wiedereinstellungsmöglichkeiten, wobei auch hier gelte, dass es nicht in der Kompetenz des Gerichtes liege, Streikziele im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Vertretbarkeit zu bewerten. Die Inhalte des geforderten Sozialtarifvertrages stünden auch nicht in einem so engen Zusammenhang mit abschließenden Regelungen des MTV, dass der Versuch ihrer Durchsetzung gegen die ungeschriebene Friedenspflicht verstoße; die Regelungen zur Arbeitszeit, zur Qualifizierung zu Kündigungen und zum Zeugnis seien erkennbar nicht abschließend bzw. im Entwurf des Sozialtarifvertrages lediglich gesetzeswiederholend. Schließlich sei nicht dargelegt, dass bei Warnstreiks bei realistischer Betrachtung eine Abschaltung von KKW aufgrund behördlicher Anordnung drohe, wenn Notdienstvereinbarungen keine ausreichende Bewachung sicherstellten. Randnummer 7 Gegen dieses ihm am 25.05.2012 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger mit dem am 25.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 8 Der Verfügungskläger hält weiterhin die Regelungen im MTV und in den länderspezifischen Tarifverträgen, die er im Einzelnen darstellt, für abschließend, so dass ein Streik zur Durchsetzung der – wiederum detailliert dargestellt und von ihm bewerteten – Forderungen im Sozialtarifvertrag gegen die Friedenspflicht verstieße. Dies gelte auch für Nebenforderungen. Randnummer 9 Er vertritt die Auffassung, ein Streik sei hier generell unzulässig. Auf die Frage, ob es bei den bisherigen Streikmaßnahmen zu ernsthaften Schäden und Auswirkungen gekommen sei, könne es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht ankommen. Bereits die Gefahr, dass während Streikmaßnahmen im Bewachungsvorgang eine Sicherheitslücke bestehe und Dritte gegebenenfalls zu terroristischen Zwecken diese Sicherheitslücken ausnutzen könnten, genüge zur Untersagung von Streikmaßnahmen in diesen sicherheitspolitischen Bereichen. Randnummer 10 Weiter trägt der Verfügungskläger vor: Würden die Mindestvorgaben der Aufsichtsbehörden zur Bewachung von KTA unterschritten, handele es sich um einen meldepflichtigen Vorgang und bestünde die Gefahr, dass die zuständige Behörde die Entscheidung treffe, dass das KKW heruntergefahren werden müsse. Randnummer 11 Jedenfalls müsse eine angemessene Ankündigungsfrist eingehalten werden. Dies habe der Verfügungsbeklagte bei den vorangegangenen Streikaufrufen nicht beachtet. So sei am 09.10.2012 für den nächsten Tag, also quasi über Nacht, zum Streik aufgerufen worden, so dass er selbst und seine Mitgliedsunternehmen keine Chance gehabt hätten, den Warnstreik im Vorfeld durch ein gerichtliches Eilverfahren überprüfen zu lassen, wie auch eine Organisation und Vorbereitungshandlung durch ihn flächendeckend für seine Mitgliedsunternehmen nicht umsetzbar gewesen sei. Im Übrigen benötigten der Betreiber und das Bewachungsunternehmen ausreichend Zeit, um eine hundertprozentige Objektschutzmannschaft vorzuhalten. Dabei seien acht bis zwölf Monate anzusetzen, um den Aufbau von Ersatzpersonal mit den erforderlichen Qualifikationen und Zuverlässigkeitsprüfungen bei Betreiber oder Bewachungsunternehmen zu ermöglichen. Dann hätten auch die zuständigen Landesministerien und das Bundesministerium eingebunden und informiert werden können. Die Nichteinhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist verstoße in eklatanter Weise gegen das Fairnessgebot und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Streikverbote seien selbst bei vorheriger Warnung als unzulässig anerkannt, wenn Versorgungsbetriebe betroffen seien; erst recht müsse dies bei KTA gelten. Vorliegend sei bei Orientierungs- und Sondierungsgespräche zwischen den Parteien keine Rede von Streikmaßnahmen gewesen. Randnummer 12 Ein weiterer Streik verstoße auch wegen fehlender Notdienstvereinbarung des Verfügungsbeklagten mit ihm oder dem einzelnen Mitgliedsunternehmen offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es reiche nicht aus, dass der Verfügungsbeklagte den Abschluss einer solchen angeboten habe, weil hierin die gesetzliche Mindestbewachungsstärke unterschritten werden soll. Der Verfügungsbeklagte als streikführende Gewerkschaft hätte auf dem Gerichtsweg oder im Wege einer Schlichtung zumindest versuchen müssen, eine Notdienstvereinbarung mit ihm zustande zu bringen. Die Betreiberunternehmen verfügten über keine Personalreserve für den Objektsicherungsdienst, so dass die Außerbetriebnahme der Anlagen effektiv nur durch eine zwingende Notdienstvereinbarung unter Einhaltung der behördlichen Mindeststärke verhindert werden könnten. Randnummer 13 Der Verfügungsbeklagte überschreite mit den Streikmaßnahmen zur Durchsetzung des Sozialtarifvertrages die Grenzen des Arbeitskampfrechts, so dass der Streik unverhältnismäßig und rechtswidrig sei. Das geforderte Paket bewirke erhebliche Kosten für die Bewachungsunternehmen, die diese, wie der Verfügungsbeklagte selbst eingeräumt habe, selbst nicht finanzieren könnten. Da die Finanzierung nur durch Dritte, nämlich die Betreiber als Auftraggeber, erfolgen könnten, würden diese in den Arbeitskampf einbezogen. Damit sei auch die Existenz des Verbandes und der betroffenen Mitgliedsunternehmen gefährdet. Führten Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von existenzvernichtenden Tarifforderungen, seien den Einsatz des Kampfmittelstreiks Grenzen zu setzen, ohne dass es hier zu einer unzulässigen Tarifzensur käme. Randnummer 14 Schließlich handele es sich bei den Forderungen um einen unzulässigen, weil in die Berufsfreiheit der Mitgliedsunternehmen eingreifenden „Standortsicherungstarifvertrag“. Auch als Sozialtarifvertrag sei die Forderung unzulässig, weil sie mit existenzvernichtenden Kosten verbunden sei und Betriebsänderungen wirtschaftlich undurchführbar machten. Randnummer 15 Der Verfügungskläger bestreitet, dass der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagte bevollmächtigt gewesen sei, die Tarifforderungen teilweise fallen zu lassen. Jedenfalls, so meint er, könne dies nicht im laufenden Verfahren geschehen, nachdem der Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit Verhandlungen über einzelne Positionen ausdrücklich abgelehnt habe und nur das gesamte Paket dem Mitgliedervotum entspreche. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Streiks müsse sich nach dem Streitgegenstand, der zum Zeitpunkt des Streikaufrufs und des Beginns des gerichtlichen Verfahrens vorgelegen habe, richten. Randnummer 16 Der Verfügungskläger beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.05.2012 - 42 Ga 7484/12 abzuändern und bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Randnummer 18 1. dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA ist, wie er durch Übersendung in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5 mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 19 2. hilfsweise zu 1 : Randnummer 20 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zur Altersteilzeit zur Verjüngung der Belegschaft und zum sozialverträglichen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt I (Seite 2 bis 8), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 21 3. hilfsweise zu 1 : Randnummer 22 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zum Vorrang der Erhaltung der vorhandenen Arbeitsplätze durch Einführung eines unternehmensübergreifenden „Kommunikations- und Personalinformationssystems“ zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt II, Ziffer 1. und Ziffer 2. (Seite 8 bis 9), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 23 4. hilfsweise zu 1 : Randnummer 24 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zum vorrangigen Einsatz von Eigenpersonal zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt II, Ziffer 3. (Seite 9), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 25 5. hilfsweise zu 1 : Randnummer 26 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zur Neubesetzung von freien Stellen zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt II, Ziffer 4. (Seite 9), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 27 6. hilfsweise zu 1 : Randnummer 28 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zur Qualifizierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt II, Ziffer 5. (Seite 9 bis 10), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 29 7. hilfsweise zu 1 : Randnummer 30 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zu Langzeitarbeitszeitkonten zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt II, Ziffer 6. (Seite 10 bis 13), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 31 8. hilfsweise zu 1 : Randnummer 32 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zwischen den Parteien ist, wonach vor Abschluss der Beratungen mit dem Betriebsrat keine personellen Maßnahmen ergriffen, insbesondere keine Kündigungen gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer erklärt werden dürfen, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt III, Ziffer 2. (Seite 14), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 33 9. hilfsweise zu 1 : Randnummer 34 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zur vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt III, Ziffer 3. (Seite 14), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 35 10. hilfsweise zu 1 : Randnummer 36 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zu Wiedereinstellungsmöglichkeiten zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt III, Ziffer 4. (Seite 14 bis 15), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 37 11. hilfsweise zu 1 : Randnummer 38 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zur Erteilung eines Zeugnisses zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt III, Ziffer 6. (Seite 15), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 39 12. hilfsweise zu 1 : Randnummer 40 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zur Abfindung für Personalmaßnahmen zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt III, Ziffer 8. (Seite 15 bis 16), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 41 13. hilfsweise zu 1 : Randnummer 42 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zu Ausgleichszahlungen zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt III, Ziffer 9. (Seite 16 bis 17), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 43 14. hilfsweise zu 1 : Randnummer 44 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zur Umzugskostenbeihilfe zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt III, Ziffer 10. (Seite 17 bis 18), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 45 15. hilfsweise zu 1 : Randnummer 46 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zwischen den Parteien ist, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Nachweis die Kosten eines Zweitwohnsitzes am neuen Arbeitsort bis zu einem Gesamtkostenbetrag von 5.000,00 € erstattet, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt III, Ziffer 11. (Seite 18), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 47 16. hilfsweise zu 1: Randnummer 48 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss einer bundesweiten tarifvertraglichen Regelung zur Freistellung zur Arbeitssuche zwischen den Parteien ist, wie sie durch Übersendung eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5, dort Abschnitt III, Ziffer 12. (Seite 18), mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist; Randnummer 49 17. hilfsweise zu 1 : Randnummer 50 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA ist, wie er durch Übersendung in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5 mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012, dort unter Abschnitt IV, Ziffer 2. (Seite 19), mit der Maßgabe gefordert worden ist, dass dieser Tarifvertrag bis zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der letzte Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt, aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet; Randnummer 51 18. hilfsweise zu 1 : Randnummer 52 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA ist, wie er durch Übersendung in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5 mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012, dort unter Abschnitt IV, Ziffer 3. (Seite 19), mit der Maßgabe gefordert worden ist, dass sich die Tarifvertragsparteien verpflichten, für die Regelungen dieses Tarifvertrages einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung beim zuständigen Bundestarifausschuss zu stellen; Randnummer 53 19. hilfsweise zu 1 bis 18: Randnummer 54 dem Antragsgegner zu untersagen, seine Mitglieder oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedsunternehmen des Antragstellers beschäftigt sind, zu einem Streik, insbesondere zu Warnstreiks aufzurufen, dessen Ziel der Abschluss eines bundesweiten Sozialtarifvertrages zwischen den Parteien für die Bewachung KTA ist, wie er durch Übersendung in der Version 5.4 vom 08.03.2012 entsprechend der Anlage AST 5 mit Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 08.03.2012 gefordert worden ist, sofern der Antragsgegner zuvor mit dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen des Antragstellers, das die Objektsicherung für die von der Streikmaßnahme betroffene kerntechnische Anlage und/oder Einrichtung übernommen hat, keine Notdienstvereinbarung geschlossen hat, durch die während dieser Streikmaßnahme Notstands- und Erhaltungsarbeiten in der Weise gewährleistet werden, dass die Mindestauflagen für den Objektsicherungsdienst der zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörde erfüllt werden. Randnummer 55 20. dem Antragsgegner anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen jede der in Ziffer 1. bis Ziffer 18. ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstandes des Antragsgegners, festgesetzt werden kann. Randnummer 56 Der Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 57 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 58 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit umfänglichen Rechtsausführungen und legt einen Arbeitskampfbeschluss seines Bundesvorstands vom 02.07.2012 vor. Randnummer 59 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 60 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.