Versagung von Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung wegen Vermeidbarkeit einer Klageerhebung Orientierungssatz 1. Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolg
§§ 114Satz 1 Zivilprozessordnung <ZPO>).
Randnummer 8
- Der Klage kann entgegen der Auffassung des SG teilweise eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Randnummer 9 Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Vorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn es um die unmittelbare Nichterbringung von Sozialleistungen geht, sondern auch dann zumindest entsprechend heranzuziehen, wenn – wie hier – darüber gestritten wird, ob Sozialleistungen dadurch zu Unrecht vorenthalten wurden, dass eine bewilligte und erbrachte Sozialleistung durch einen Aufhebungsverwaltungsakt (rechtswidrig) aufgehoben und deswegen aufgrund eines Erstattungsverwaltungsakt Leistungen zurückgefordert werden (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
- September 1999 – B 7 AL 80/98 R, juris = SozR 3-4100 § 101 Nr 10). Randnummer 10 Unterstellt man – dies geschieht hier im Weiteren – zu Gunsten der Klägerin und entgegen der Auffassung des Beklagten, dass ihr Antrag auf Rücknahme des Bescheides von
- März 2011 (§ 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 4 Satz 3 SGB X) eine sachliche Prüfungspflicht des Beklagten ausgelöst hat, obwohl sie die von ihr geforderte Mitwirkung unterlassen hat (so etwa Schütze in von Wulffen, SGB X,
- Aufl 2010, RdNr 38 zu § 44, der dann allerdings von einer abgeschwächten Prüfungsdichte ausgeht), was höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wäre der geltend gemachte Korrekturanspruch dann teilweise begründet, wenn das Krankengeld für die Zeit vom
- September bis zum
- September 2010 im September 2010 noch nicht zugeflossen sein sollte, wofür viel spricht. Nur dann könnte der Aufhebungsverwaltungsakt im Bescheid vom
- März 2011, dessen Rechtmäßigkeit an § 40 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III zu messen ist, so dass – anders als in den Fällen, in denen § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X originär anzuwenden ist – selbst in atypischen Fällen für die Vergangenheit ein Dauerverwaltungsakt – hier der Bescheid vom
- August 2010 in den bezeichneten Umfang – ohne Ausübung von Ermessen aufzuheben ist, teilweise rechtswidrig sein. Dies hätte zur Folge, dass auch der Erstattungsverwaltungsakt, der allein auf § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X gestützt werden kann, im entsprechenden Umfang teilweise rechtswidrig wäre. Randnummer 11 Zu Recht ist das SG im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass mit dem bezeichneten Aufhebungsverwaltungsakt keine Totalaufhebung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
- September 2010 bis zum
- September 2010, sondern lediglich eine Teilaufhebung dieses Anspruches in Höhe von 479,13 EUR verfügt worden ist. Denn Maßstab für die Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelung ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (BSG, Urteil vom
- Juni 1990 – 4 RA 57/89, juris RdNr 31 = SozR 3–1300 § 32 Nr 2 S 11). Danach kann es vom Standpunkt eines „vernünftigen Betrachters“ in Anbetracht der Höhe der verfügten Erstattungsforderung, die hinter dem Betrag zurückbleibt, der mit dem Bescheid vom
- August 2010 für die Zeit vom
- September 2010 bis zum
- September 2010 an Arbeitslosengeld II der Klägerin zuerkannt und von dem Beklagte auch gezahlt worden ist, keinem Zweifel unterliegen, dass für diesen Zeitraum auch nur eine Teilaufhebung in Höhe der Erstattungsforderung verfügt worden ist. Randnummer 12 Ob die Aufhebungsentscheidung – wie die Klägerin sinngemäß rügt – unter Verstoß gegen § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II aF iVm § 35 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X nicht ausreichend begründet ist, was – unterstellt dies wäre der Fall – zur formellen Rechtwidrigkeit des Aufhebungsverwaltungsakts führen würde (statt vieler Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand der Einzelbearbeitung: April 2013, RdNr 53 zu § 35), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X führt – anders als im Erstanfechtungs(-feststellungs-)verfahren – nicht jeder Fehler in der Rechtsanwendung zur Aufhebung, sondern nur Verstöße gegen das materielle Recht (BSG, Urteil vom
- Februar 2009 - B 10 KG 2/07 R, juris = SozR 4-5870 § 1 Nr 2, jeweils RdNr 13 mwN). Randnummer 13 Sollte das Krankengeld für die Zeit vom
- September 2010 bis zum
- September 2010 allerdings – ebenso wie das Erwerbseinkommen der Klägerin für den übrigen September 2010 – bereits im September 2010 zugeflossen sein, hätte die Beklagte den Bescheid vom
- August 2010 für die Zeit vom
- September 2010 bis zum
- September 2010 jedenfalls in dem geschehenen Umfang – worauf zurückzukommen sein wird – und damit teilweise aufheben dürfen. Denn nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen, bis zum
- Dezember 2010 geltenden Fassung (aF) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, mithin auch Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung und Krankengeld (zum Krankengeld: BSG, Urteil vom
- Dezember 2008 – B 4 AS 70/07 R, juris = SozR 4-4200 § 11 Nr 19). Dabei ist bei der Berechnung des Einkommens immer von den Bruttoeinnahmen auszugehen, was sich nicht erst aus den entsprechenden Regelungen für nichtselbständige Tätigkeit (§ 13 SGB II iVm § 2 Abs 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld <Alg II-V> in der maßgeblichen, bis zum
- März 2011 geltenden Fassung <aF>, anwendbar nach § 4 Nr 1 Alg II-V aF auch auf Sozialleistungen, mithin auch auf Krankengeld) bzw für das Betriebsergebnis Selbständiger (§ 13 SGB II iVm § 3 Abs 1 Alg II-V aF) ergibt, sondern bereits aus den in § 11 Abs 2 SGB II aF zugelassenen Absetzungen und Freibeträgen aus den Einnahmen, womit das SGB II die Deutungshoheit über das zu berücksichtigende Einkommen behält (vgl auch Mecke in Eicher, SGB II,
- Aufl 2013, RdNr 48 zu § 11). Nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs 2 Alg II-V aF sind laufende Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, ebenso jedoch auch laufende Sozialleistungen für den Monat zu berücksichtigen (§ 4 Nr 1 Alg II-V aF), in dem sie zufließen. Ansonsten ist das Einkommen iS des § 11 Abs 2 SGB II aF um die dort genannten Absatzbeträge zu bereinigen, mithin die auf das Einkommen entrichteten Steuern gemäß § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II aF, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung gemäß § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II aF, den Grundfreibetrag für Erwerbstätige von 100,00 EUR gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF sowie den weiteren Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II aF, wobei dieser grds nicht beim Krankengeld vor dessen Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II in Abzug zu bringen ist (BSG, Urteil vom
- September 2011 - B 4 AS 180/10 R, juris = SozR 4-4200 § 11 Nr 40, jeweils Leitsatz 1). Randnummer 14 Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass der Klägerin im September 2010 ein Einkommen in Höhe von 900,00 EUR brutto ungeschmälert zugeflossen ist, von dem nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ein Betrag von 729,13 EUR netto zur Auszahlung gelangte. Nach Berücksichtigung eines Grundfreibetrags für Erwerbstätige von 100,00 EUR und – ausgehend von einem Gesamteinkommen von 900,00 EUR brutto – eines Erwerbstätigenfreibetrags gemäß § 30 Abs 1 Nr 1 SGB II aF von 20 % in Höhe von 140,00 EUR und eines weiteren Erwerbstätigenfreibetrags gemäß § 30 Abs 1 Nr 2 SGB II aF von 10 % in Höhe von 10,00 EUR, errechnete er ein zu berücksichtiges Einkommen von 479,13 EUR. In Ansehung des von dem Beklagten zugrunde gelegten Gesamtbedarfs für September 2010 von 498,85 EUR und des § 19 Satz 3 SGB II aF, der die Rangfolge der Leistungen regelt, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, blieb lediglich noch ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 19,72 EUR ungedeckt (498,85 EUR abzgl 479,13 EUR), so dass die Klägerin – ausgehend von der zuvor dargestellten Berechnung – als Arbeitslosengeld II neben der Regelleistung von 359,00 EUR auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,13 EUR (139,85 EUR abzgl 19,72 EUR) zu Unrecht erhalten hatte. Randnummer 15 Dass der Beklagte den Steuerabzug ausgehend von einem Einkommen von 900,00 EUR brutto statt von lediglich 750,00 EUR brutto errechnet hat, was bei einem Zufluss des Krankengelds in Höhe von 150,00 EUR brutto im September 2010 angesichts der Steuerfreiheit des Krankengelds (§ 3 Nr 1a Einkommensteuergesetz) richtig wäre, kann sich lediglich zugunsten der Klägerin auswirken. Auch der Umstand, dass der Beklagte bei der Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrags von einem Erwerbseinkommen von 900,00 EUR ausgegangen ist, belastet die Klägerin nicht. Randnummer 16
- PKH ist aber dennoch nicht zu bewilligen, weil die Klage iS von § 114 Satz 1 ZPO mutwillig ist. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde (statt vieler BSG, Beschluss vom
- Mai 2000 – B 1 KR 4/99 BH, juris RdNr 4 mwN = SozR 3-1500 § 73a Nr 6 S 9). Es entspricht der anerkannten zivilgerichtlichen Spruchpraxis, dass eine Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn ein Rechtsmittel nur auf Grund neuen Vorbringens erfolgreich sein kann, das schon in der Vorinstanz hätte eingeführt werden können, weil die zweite Instanz bei sorgfältiger Prozessführung hätte vermieden werden können (Geimer in Zöller, ZPO,
- Aufl 2012, RdNr 54a zu § 119 mwH auf die Rspr der Oberlandesgerichte). Im sozialrechtlichen Verfahren kann nichts anderes gelten, wenn eine Klage möglicherweise hätte vermieden werden können, wenn eine Tatsachenangabe aus der Sphäre des Klägers trotz entsprechender Aufforderung des Beklagten nicht spätestens im Widerspruchsverfahren erfolgt, und die hinreichende Erfolgsaussicht der anschließend erhobenen Klage allein auf der Unterlassung dieser Tatsachenangabe beruht. Eine Rechtsverfolgung, die dies nicht vermeidet, sondern sachwidrig oder aus mangelnder Sorgfalt herbeiführt, ist mutwillig (vgl auch zu anderen Fallgestaltungen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Oktober 2011 - OVG 6 M 23.09 – und vom
- März 2013 – OVG 6 M 16.13, jeweils juris). Randnummer 17 So ist die Sachlage hier. Eine Klage mit hinreichender Erfolgsaussicht kann nur deshalb erhoben werden, weil die Klägerin auf der sachgerechte Mitwirkungsaufforderung des Beklagten (den Zeitpunkt, zu dem das Krankengeld zugeflossen ist, zu benennen und zu belegen) nicht nachgekommen ist, ohne dass ein wichtiger Grund ersichtlich oder von der Klägerin geltend gemacht worden ist. Randnummer 18 Da die Bewilligung von PKH für die Klage vor dem SG aus den genannten Gründen scheitert, kommt auch die hiervon abhängige Beiordnung von Rechtsanwalt M nicht in Betracht (§
§ 121Abs 2 1.
Alt ZPO). Randnummer 19 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nach §
§ 127Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Randnummer 20 Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001128276